B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2333/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. April 2019 / N (…).
D-2333/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder B._______ und
C.________ am 4. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch.
A.b Mit Verfügung vom 20. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der-
selben an.
Das SEM kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen seien unglaubhaft.
Es führte im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen
aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
([…]) seien nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Heimatstaat
medizinisch adäquat behandelt worden. Eine Behandlung vor Ort sei ge-
währleistet und ihr sei zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr der bereits
genutzten Infrastruktur anzuvertrauen. Überdies bestehe die Möglichkeit
medizinischer Rückkehrhilfe.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-3114/2015 vom 23. September 2015 ab.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 13. Oktober 2015
[recte: 12. Oktober 2015] an das SEM und brachte unter Hinweis auf ihren
Gesundheitszustand vor, eine Rückkehr in die Heimat bringe sie und ihre
Kinder in Gefahr.
B.b Mit Abschreibungsbeschluss vom 21. Oktober 2015 hielt das SEM
fest, das Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Die Eingabe vom
13. Oktober 2015 enthalte keine Elemente, welche als Wiedererwägungs-
gründe qualifiziert werden könnten, da die geltend gemachten gesundheit-
lichen Beschwerden beziehungsweise deren Behandelbarkeit im Heimat-
staat bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt worden seien.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-7059/2015 vom 16. Dezember 2015 nicht ein.
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Seite 3
C.
C.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 22. Dezember 2015 per E-Mail
erneut an das SEM und ersuchte unter Verweis auf ihren Gesundheitszu-
stand um Asyl.
C.b Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das SEM mit, die Eingabe sei
nicht als neues Asylgesuch, sondern allenfalls als Wiedererwägungsge-
such zu qualifizieren, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung
eines aktuellen Arztberichtes auf.
C.c Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 16. Januar 2016
um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 20. April 2015.
C.d Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wies das SEM dieses Wiederer-
wägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 20. April 2015 als
rechtskräftig und vollstreckbar.
C.e Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-1032/2016 vom 26. Februar 2016 ab.
Es kam zum Schluss, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be-
schwerdeführerin ([…]) sowie die im November 2016 anstehenden Präsi-
dentschafts- und Parlamentswahlen im Heimatland seien nicht geeignet,
die Verfügung vom 20. April 2015 wiedererwägungsweise aufzuheben.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 20. Sep-
tember 2017 ein zweites Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asyl-
entscheids.
D.b Mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom
15. November 2017 wies das SEM dieses Wiedererwägungsgesuch ab.
Das SEM kam dabei zum Schluss, die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin seien im Wesentlichen bereits im Rahmen des ordentli-
chen Verfahrens und des vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchs
behandelt worden. Die neu vorgebrachte Erkrankung an einem "[…]" sei
nicht geeignet, eine Unzulässigkeit beziehungsweise eine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu begründen.
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Seite 4
E.
Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 14. Mai 2018
ein drittes Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei sehr krank, wobei
sich vor allem ihr psychischer Zustand verschlechtert habe. Zudem leide
sei an einem seltenen (…) im Arm. Sie sei deswegen am 12. Mai 2018
notfallmässig operiert worden. Eine Unterbrechung der Behandlung sei ri-
sikobehaftet. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei ihr die Fi-
nanzierung des Lebensunterhalts im Heimatstaat nicht zumutbar. Die Le-
bensumstände ihrer zwei im Heimatstaat lebenden erwachsenen Kinder
seien ihr nicht näher bekannt. Ihre beiden minderjährigen Kinder würden in
der Schweiz die Schule besuchen; ein Herausreissen aus ihrer gewohnten
Umgebung sei unmenschlich.
Dem Gesuch lagen zwei Arztberichte vom 17. April 2018 und 18. April 2018
bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, das Wie-
dererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu bezah-
len, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde.
Der Gebührenvorschuss wurde am 7. Juni 2018 bezahlt.
G.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 vor, sie
müsse sich am 18. Juni 2018 erneut einer Operation am Arm unterziehen.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 reichte sie einen Austrittsbericht des
D._______ vom 20. Juni 2018, einen Arztbericht vom 25. Juni 2018 sowie
zwei Röntgenbilder zu den Akten.
H.
Das SEM trat mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 14. Mai 2018 nicht ein, weil angeblich der Gebührenvor-
schuss nicht innert Frist geleistet worden sei. Das Bundesverwaltungsge-
richt schrieb eine dagegen erhobene Beschwerde mit Abschreibungsent-
scheid D-6071/2018 vom 15. November 2018 als gegenstandslos gewor-
den ab, nachdem das SEM mit Verfügung vom 13. November 2018 im
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Seite 5
Rahmen eines Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung wiederer-
wägungsweise aufgehoben und die Behandlung des Wiedererwägungsge-
suchs wiederaufgenommen hatte.
I.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 mit Verfü-
gung vom 9. April 2019 ab, erklärte die Verfügung vom 20. April 2015 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Es kam dabei zum Schluss, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 20. April 2015 beseitigen könnten. Es seien keine
neuen Gründe geltend gemacht worden, welche nicht schon im Rahmen
des ordentlichen Asylverfahrens und der zwei früheren Wiedererwägungs-
gesuche bekannt gewesen und einlässlich geprüft worden seien. Insbe-
sondere hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin gebe es keine neuen Elemente, welche gegen den Vollzug der Wegwei-
sung sprächen. Überdies seien die Beschwerden in der Schweiz bereits
ärztlich behandelt worden. Die orthopädischen beziehungsweise rheuma-
tologischen Beschwerden seien zwar belastend, aber nicht lebensbedroh-
lich. Eine medizinische Behandlung im Heimatstaat sei zudem möglich.
Das Gleiche gelte auch für die (…) Leiden und die psychischen Probleme.
Sodann sei vom Bestehen eines familiären wie auch ausserfamiliären Be-
ziehungsnetzes auszugehen. Die gesundheitlichen Probleme seien über-
dies nicht derart einschränkend, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich sei.
Eine Reintegration der beiden minderjährigen Kinder scheine mit Unter-
stützung des familiären Netzes zumutbar.
J.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe des
rubrizierten Rechtsvertreters vom 13. Mai 2019 für sich und ihre minder-
jährigen Kinder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeistän-
dung. Ferner sei ihnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der wei-
tere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
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Zur Begründung brachte sie vor, sie leide seit kurzem an einer Unterfunk-
tion der (…) und müsse deswegen voraussichtlich für den Rest ihres Le-
bens Medikamente einnehmen. Aufgrund einer (…) müsse sie sich in zwei
Monaten einer weiteren Operation an (…) unterziehen. Auch leide sie an
einer (…). In Folge einer Fehlbehandlung seien (…) gelähmt. Sie bedürfe
für unbestimmte Zeit sorgfältiger Nachsorge. Aufgrund des fehlenden sozi-
alen und familiären Beziehungsnetzes, des Alters ihrer Kinder sowie der
Tatsache, dass es ihr als alleinerziehende und kranke Mutter an Reinteg-
rationsperspektiven mangle, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
Im Heimatstaat sei eine medizinische Behandlung für sie unerreichbar. Es
würden keine Krankenversicherungen existieren und Lohnarbeit sei für sie
praktisch unmöglich. Sie sei auf ununterbrochene medizinische Behand-
lung angewiesen. Ferner stamme sie aus der vom Bürgerkrieg zerrütteten
Provinz E._______. Schlussendlich verletze der Vollzug der Wegweisung
das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sowie die Men-
schenwürde.
K.
Am 16. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
L.
Dr. Ange Sankieme Lusanga, (…), zeigte mit Telefaxeingabe vom 22. Mai
2019 die Vertretung der Beschwerdeführerin an. Er beantragte, es sei fest-
zustellen, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin zur Befragung durch
die kongolesische Delegation im Rahmen der Papierbeschaffungsmass-
nahmen internationales Recht verletzt habe. Weiter sei die Beschwerde-
führerin als Folteropfer anzuerkennen, die massive Auswirkung der Folter
auf ihre Gesundheit festzustellen und ihr deshalb der Verbleib in der
Schweiz aus humanitären Gründen zu bewilligen. Eventuell sei die vorläu-
fige Aufnahme zu verfügen und ferner die Vorinstanz zur Leistung von
Schadenersatz zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er erneut
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung.
Schliesslich beantragte er im Rahmen der Begründung erneut, es sei der
Vollzug der Wegweisung auszusetzen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung aufgrund medizinischer
Gründe auszustellen beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
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Seite 7
Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt. So habe die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der
Schweiz vier traumatisierende Jahre durchlebt. Die unmenschliche und de-
gradierende Behandlung beziehungsweise die seelische Folter habe zu ei-
ner Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Weiter habe
das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung erteilt. Die Vorinstanz sei daher nicht berechtigt gewesen, die kongo-
lesischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen
über den Stand des Asylverfahrens zu informieren. Indem die Beschwer-
deführerin dennoch durch die kongolesische Delegation befragt worden
sei, seien ihre nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK sowie nach
dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(nachfolgend: FoK, SR 0.105) garantierten Rechte verletzt worden. Die da-
bei erlittene seelische Folter habe ihren ohnehin schon angeschlagenen
Gesundheitszustand weiter beeinträchtigt, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig sei. Ferner widerspreche die Verfügung im Zusam-
menhang mit den medizinischen Beschwerden internationaler sowie bun-
desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. So sei der UNO-Ausschuss
gegen Folter (CAT) in einem Fall zum Schluss gekommen, dass die Ver-
bringung nach Italien Art. 3 und Art. 16 FoK verletze, wenn eine spezialme-
dizinische Behandlung dort nur schwer verfügbar sei. Italien sei ein euro-
päisches Industrieland, ihr Heimatstaat jedoch ein Entwicklungsland.
Der Eingabe lagen unter anderem ein E-Mail von Dr. Ange Sankieme
Lusanga an die Bundesräte F._______ und G._______ vom 21. Mai 2019
sowie eine Vollmacht vom 22. Mai 2019 bei.
M.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin sowie beide
Rechtsvertretungen mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2019 auf, dem
Gericht bis zum 31. Mai 2019 Mitteilung über die gemeinsame Zustell-
adresse zu machen oder zu erklären, welche Rechtsvertretung ihre Inte-
ressen zukünftig wahrnehme. Andernfalls würden Zustellungen an den
rubrizierten Rechtsvertreter erfolgen. Innert Frist ging keine Mitteilung beim
Gericht ein.
D-2333/2019
Seite 8
N.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Instruktionsrichterin mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2019 aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen
Bericht betreffend ihre behaupteten medizinischen Leiden einzureichen,
der detailliert Auskunft über den Verlauf der Krankheit seit dem letzten Arzt-
bericht, eine allfällig erfolgte Operation an der Hand, die gegenwärtige me-
dikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere
gebe. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden.
O.
Am 15. Juli 2019 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines am-
bulanten Spitaleintritts am 13. August 2019 im (…) Spital in D._______ ins
Recht. Sie stellte einen ausführlichen Arztbericht nach dem Krankenhaus-
aufenthalt in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
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Seite 9
aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutre-
ten.
1.4
1.4.1 Auf die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2019 ge-
stellten Rechtsbegehren um Anerkennung der Beschwerdeführerin als Fol-
teropfer sowie um Verpflichtung der Vorinstanz zur Zahlung von Schaden-
ersatz ist nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der an-
gefochtenen Verfügung, weshalb diese Begehren eine unzulässige Erwei-
terung des Streitgegenstandes darstellen.
1.4.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge auf Bewilligung des
Verbleibs in der Schweiz aus humanitären Gründen beziehungsweise auf
Ausstellung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung aufgrund medizini-
scher Gründe. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich an die zuständige
kantonale Behörde zu verweisen (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG [SR 142.20]
und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit [SR 140.201]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt, als offensicht-
lich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111
Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen (unrichtige und unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Ermessensfehler) erhebt,
ist festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder
der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vor-
instanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vorinstanz
würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwä-
gungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesam-
D-2333/2019
Seite 10
ten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vor-
zunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen
Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde
zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der
materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem
Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den
angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt sodann ihre Anhörung durch eine kongolesi-
sche Delegation zwecks Beschaffung von Reisepapieren für ihre Rückkehr
in den Heimatstaat in Frage. Massnahmen zur Papierbeschaffung sind ge-
mäss Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG generell möglich, sobald im erstinstanzli-
chen ordentlichen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft verneint
wurde. Das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist bereits
seit mehreren Jahren abgeschlossen (vgl. Bst. A). Gegenstand der zahlrei-
chen Folgeverfahren war ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung. In-
sofern waren und sind Papierbeschaffungsmassnahmen trotz der einstwei-
ligen Aussetzung des Vollzuges vom 16. Mai 2019 möglich (vgl. Urteil des
BVGer E-2739/2019 vom 19. Juni 2019). Die Rüge erweist sich demnach
als unbegründet.
6.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
aAbs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist
einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erheb-
liche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu ma-
chen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlas-
D-2333/2019
Seite 11
sung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsge-
such, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.
7.
7.1 Das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde
von der Vorinstanz am 15. November 2017 entschieden und blieb unange-
fochten (vgl. Bst. D). Die Beschwerdeführerin macht eine wesentlich ver-
änderte Sachlage seit Rechtskraft dieses Entscheids, mithin Mitte Dezem-
ber 2017, geltend. Sie beruft sich auf eine Verschlechterung ihres gesund-
heitlichen Zustandes.
7.2 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten er-
geben sich im Wesentlichen folgende gesundheitliche Beschwerden:
schwere psychische Störung mit multifaktoriellen somatischen Beschwer-
den (SEM act. C6), (…) der Gebärmutter (vgl. SEM act. C1), (…), (…) ([…];
Anmerkung BVGer) am Vorderarm rechts und (…) ([…]) (SEM act. C6).
Weiter lässt sich den ärztlichen Berichten entnehmen, dass am 24. Mai
2017 eine operative (…) ([…]) und im Jahr 2015 eine operative Therapie
bei (…) beidseits durchgeführt worden war.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine
wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage darstel-
len. Dies ist betreffend die gynäkologischen Probleme (sog. […]), die (…)
und die psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung
mit Suizidalität) zu verneinen. Laut ärztlichem Bericht vom 25. Juni 2018
(vgl. SEM act. C6/2) erfolgt bereits seit 17. Juni 2016 eine entsprechende
psychotherapeutische Behandlung und diese Beschwerden wie auch jene
betreffend (…) wurden bereits im Rahmen des zweiten Wiedererwägungs-
verfahrens vorgetragen (vgl. Verfügung des SEM vom 15. November 2017
Seite 2). Soweit allenfalls eine akute Suizidgefahr besteht, ist auf die kon-
stante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach von
einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen
ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Sui-
ziddrohung getroffen werden können (vgl. auch den Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutsch-
land [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
[S. 212]). Betreffend die eingeschränkte Sensomotorik (…) hat die Vor-
D-2333/2019
Seite 12
instanz sodann zutreffend festgehalten, dass diese Beschwerden nicht le-
bensbedrohlich sind und eine medizinische Behandlung auch in Kongo
(Kinshasa) möglich ist.
Soweit die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt,
sie leide an einer (…) sowie an einer (…), weswegen sie lebenslänglich auf
Medikamente angewiesen sei, und (…) müsse wegen einer (…) dem-
nächst erneut operiert werden, ist festzuhalten, dass sie diese gesundheit-
lichen Beschwerden – im Gegensatz zu den im Vorfeld vorgebrachten –
lediglich unsubstanziiert dargelegt und weder mit ärztlichen Berichten be-
legt noch solche in Aussicht gestellt hat. Auf instruktionsrichterliche Auffor-
derung vom 9. Juli 2019 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts
betreffend ihre behaupteten medizinischen Leiden, der detailliert Auskunft
über den Verlauf der Krankheit seit dem letzten Arztbericht, eine allfällig
erfolgte Operation (Hand), die gegenwärtige medikamentöse und thera-
peutische Behandlung sowie das weitere Prozedere gebe, verwies die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2019 einzig auf das beigelegte
Schreiben des Spitals (…) vom 27. Juni 2019. Darin wird ein ambulanter
Spitaleintritt am (…) bestätigt. Weitere Angaben, namentlich der Grund für
den Spitaleintritt, fehlen und solche werden trotz ausdrücklicher gerichtli-
cher Aufforderung auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie
stellt einzig in Aussicht, sie werde nach ihrer Hospitalisation einen ausführ-
lichen Arztbericht einreichen.
Auf eine erneute Nachforderung beziehungsweise ein weiteres Abwarten
allfälliger in Aussicht gestellter Arztberichte nach erfolgter Behandlung
kann indessen verzichtet werden. Vor dem Hintergrund, dass der Be-
schwerdeführerin lediglich eine ambulante Behandlung bevorsteht, ist nicht
davon auszugehen, dass die zugrunde liegenden Probleme dergestalt
sind, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Auffor-
derung darauf verzichtet hat, die geforderte detaillierte Auskunft über den
Verlauf sämtlicher ihrer behaupteten Krankheiten, die gegenwärtige medi-
kamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere
zu erteilen, und deshalb androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen
Akten zu entscheiden ist.
Nach dem Erwogenen erscheinen grundsätzliche Zweifel am Bestehen be-
ziehungsweise an der Tragweite der in der Rechtsmittelschrift vorgebrach-
ten Gesundheitsbeschwerden angebracht. Aus den Akten sind – abgese-
hen von den unsubstanziierten Behauptungen in der Beschwerdeschrift –
D-2333/2019
Seite 13
keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand
der Beschwerdeführerin in einem wiedererwägungsrechtlich relevanten
Masse verschlechtert hätte, mithin sich der Vollzug der Wegweisung auf-
grund medizinischer Gründe als unzumutbar erweisen würde.
Im Übrigen weist das Gericht die Beschwerdeführerin in diesem Zusam-
menhang abermals auf die bereits in früheren Verfahren erwähnte Mög-
lichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst d AsylG
hin.
7.3 Insofern die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit dem
Fehlen eines sozialen und familiären Beziehungsnetzes, dem Alter der bei-
den Kinder, mangelnden Reintegrationsperspektiven, der Herkunft aus der
Provinz E._______ und der Verletzung der KRK sowie der allgemeinen
Menschenwürde begründet wird, vermag die Beschwerdeführerin auch da-
raus nichts abzuleiten. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese
Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens sowie der
zwei früheren Wiedererwägungsverfahren beurteilt wurden und – soweit
aus den Akten ersichtlich – keine seither wesentlich veränderte Sachlage
vorliegt. Die Vorbringen stellen damit lediglich eine Kritik am damaligen Be-
schwerdeurteil dar. Auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung, na-
mentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-731/2016 vom
20. Februar 2017, vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzulei-
ten, zumal einzelfallweise zu urteilen ist, ihre Kinder das Kleinkindalter
deutlich überschritten haben (…).
7.4 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Vorbrin-
gen, die Befragung durch die kongolesische Delegation stelle Folter dar
und wirke sich gravierend auf ihre bereits angeschlagene Gesundheit aus,
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 1 der Verein-
barung der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der De-
mokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der il-
legalen Migration (folgend: Migrationsabkommen, SR 0.142.112.739) ist
bei einer Befragung durch die kongolesische Delegation unter anderem die
FoK zu beachten. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dar-
gelegt, inwiefern hier gegen diese Bestimmungen verstossen worden
wäre. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die durch die Befragung
angeblich hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigungen lediglich un-
substanziiert behauptet, trotz instruktionsrichterlicher Aufforderung nicht
belegt hat.
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7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wieder-
erwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die
Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2015 rechtfertigen könnten.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.2 Die mit der Beschwerde beziehungsweise mit der Beschwerdeergän-
zung gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur Ge-
stattung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz sind mit dem vorliegen-
den Direktentscheid gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war
und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: