Abtei lung IV
D-2334/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2334/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2007
verliess und am 23. Februar 2007 von der Türkei sowie unbekannten
Ländern herkommend in die Schweiz einreiste,
dass er am 25. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 8. März 2007 summarisch
befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer am
18. Juni 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei als Peschmerga bei der
KDP tätig, und auch er selber habe zunächst für diese Partei
gearbeitet,
dass die KDP ihm jedoch über mehrere Monate hinweg keinen Lohn
ausbezahlt habe, weshalb er ab Frühjahr oder Herbst 2006 respektive
bereits ab Herbst 2005 begonnen habe, für die PUK zu arbeiten und
auch Mitglied dieser Partei geworden sei,
dass die KDP verärgert gewesen sei über seinen Wechsel zur PUK,
dass er von einem Scheich des Stammes der Barzani zu einem
Gespräch vorgeladen worden sei,
dass der Scheich respektive ein Vorgesetzter einer Kommission der
KDP ihm unter anderem mitgeteilt habe, wenn er nicht zur KDP
zurückkehre, drohe ihm Ungemach beziehungsweise der Tod,
dass er diese Drohung nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich
mittels zweier Briefe erhalten habe,
dass sein Stamm schon länger Probleme habe mit dem Stamm der
Barzani, welcher die KDP anführe,
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dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Irak
entschlossen habe,
dass er von der Schweiz aus mit seinen Eltern telefoniert und dabei
erfahren habe, KDP-Leute hätten nach ihm gefragt,
dass er in der Schweiz einigen Irakern von seinen Problemen mit der
KDP erzählt habe,
dass er vermute, die KDP habe davon erfahren, da KDP-Leute seinen
Eltern gesagt hätten, er dürfe im Ausland nicht schlecht über die KDP
sprechen,
dass KDP-Anhänger Anfang Juni 2007 eine Person seines Stammes
umgebracht hätten,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens seine irakische Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. März 2008 - eröffnet am 14. März 2008 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
da seine Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
10. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einräumung einer Nachfrist zur
Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
1. April 2008 beilag,
dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Einräumung
einer Beweismittelfrist mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. April 2008
einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 22. April 2008 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, zu
bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche und
unsubstanziierte Angaben gemacht hat,
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dass er seine angebliche Tätigkeit für die PUK äusserst vage
schilderte (vgl. A1, S. 4 und A7, S. 6),
dass er nicht in der Lage war, seine angeblichen Tätigkeiten für die
KDP und die PUK in zeitlicher Hinsicht widerspruchsfrei darzulegen,
dass er die Beendigung seiner Tätigkeit für die KDP unterschiedlich
datierte, indem er einmal das Jahr 2005 (ohne genauere Angaben)
nannte (vgl. A1, S. 2), ein anderes Mal von Herbst 2005 (vgl. A7, S. 12)
sprach und andernorts schliesslich erklärte, dies sei im Herbst 2006
gewesen (vgl. A7, S. 6),
dass seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns seiner
Tätigkeit für die PUK ebenso widersprüchlich sind,
dass er zunächst aussagte, er habe im Herbst 2005 die Arbeit für die
PUK aufgenommen, jedoch bereits zuvor heimlich für diese Partei
gearbeitet und schliesslich im Januar oder Februar 2006 einen
Arbeitsausweis der PUK erhalten (vgl. A1, S. 4 und 5),
dass er dagegen in der kantonalen Anhörung geltend machte, er habe
im Herbst 2006 begonnen, für die PUK zu arbeiten (vgl. A7, S. 8),
dass er den Angaben in der kantonalen Anhörung zufolge dennoch
bereits im Februar 2006 einen Arbeitsausweis der PUK erhalten haben
will (vgl. A7, S. 11),
dass der Beschwerdeführer aussagte, er sei von einem Scheich der
Barzani zu einem Gespräch vorgeladen worden,
dass er in Bezug auf dieses Gespräch ebenfalls widersprüchliche
Aussagen machte,
dass er in der Erstbefragung erklärte, er habe mit dem Scheich
gesprochen, und dieser habe ihn unter anderem verbal bedroht (vgl.
A1, S. 4 und 5),
dass er dagegen in der kantonalen Anhörung vorbrachte, er habe nie
mit dem Scheich gesprochen, sondern lediglich mit dem Vorgesetzten
einer Kommission der KDP (vgl. A7, S. 10-14),
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dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, er habe zwei
Drohbriefe erhalten,
dass der Erhalt von Drohbriefen in der Regel ein einschneidendes
Erlebnis ist,
dass der Beschwerdeführer dennoch nicht sagen konnte, wann genau
er die Briefe erhalten haben will (vgl. A1, S. 5 und A7, S. 10),
dass er ausserdem widersprüchliche Angaben zum Verbleib der Briefe
machte,
dass er zunächst zu Protokoll gab, er habe die Briefe gelesen und
dann weggeworfen (vgl. A1, S. 5), andernorts dagegen erklärte, die
Briefe befänden sich eventuell zuhause bei seinen Eltern (vgl. A7,
S. 12),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, er habe ungefähr
im Herbst 2006 den Entschluss zur Ausreise gefasst (vgl. A7, S. 7),
eigenen Angaben zufolge jedoch erst im Februar 2007 aus dem Irak
ausreiste, ohne für dieses Zuwarten eine überzeugende Erklärung
anzubieten,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe aus
diesen Gründen unglaubhaft erscheinen, zumal er bis heute keinerlei
Beweismittel (z.B. Drohbriefe, Arbeitsausweis PUK) vorlegen konnte,
dass er in der Beschwerde zwar die Nachreichung von Beweismitteln
in Aussicht stellte, diese jedoch in keiner Weise spezifizierte, weshalb
der entsprechende Antrag auf Einräumung einer Beweismittelfrist mit
Zwischenverfügung vom 15. April 2008 abgewiesen wurde,
dass entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
vorliegen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich in der
Schweiz negativ über die KDP geäussert, worauf die KDP seine Eltern
aufgesucht und nach ihm gefragt hätten,
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dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers indessen
unsubstanziiert und wenig überzeugend ausgefallen sind (vgl. A7,
S. 4),
dass eine damit zusammenhängende, asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland daher
unwahrscheinlich erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf an dieser Stelle noch näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht
erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
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sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im kurdisch
verwalteten Nordirak droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar
2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, wobei
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der
Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE E-4243/2007 (Urteil
vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasste,
dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen
im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt,
dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche
ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammten
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügten,
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dass für den vorliegenden Fall nach wie vor davon auszugehen ist, es
herrsche in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak keine Situation
allgemeiner Gewalt, zumal sich die Situation - auch an der Grenze zur
Türkei - seit der erwähnten Lagebeurteilung durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht in wesentlicher Weise verändert hat,
dass der heute 22-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und
aus der Provinz Dohuk stammt, wo er von Geburt bis zur Ausreise im
Jahr 2007 lebte,
dass den Akten zufolge mindestens seine Eltern sowie sieben
Geschwister nach wie vor in seiner Heimatregion wohnhaft sind,
dass somit davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr in die
Provinz Dohuk dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden, welches
ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie
bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen
könnte,
dass er eigenen Angaben zufolge im Heimatland erwerbstätig war,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten voraussichtlich
gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut
eine Existenzgrundlage aufzubauen,
dass die in der Erstbefragung geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme (namentlich Kopfschmerzen) den Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl
in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie; Beilage: irakische Identitätskarte Nr.
_______)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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