B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2334/2016
wiv
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
D-2334/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ethnischer Albaner aus B._______, Kosovo – er-
suchte am 9. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl.
B.
Am 23. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ summarisch zu seiner Person und den Asylgrün-
den befragt; gleichentags erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asyl-
gründen. Am 13. August 2014 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen gelten, sein Vater, D._______, welcher im Jahr (…) verstor-
ben sei, habe im Zeitraum von 1989 bis 1999 unter dem damaligen jugo-
slawischen Regime bei der örtlichen Polizei in B._______ gedient, ebenso
sein (Verwandter) E._______. Der (Verwandter) sei aufgrund seiner Kolla-
boration mit den Serben am (…) 1998 durch Kämpfer der albanischen pa-
ramilitärischen Organisation L' Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UÇK) getötet
worden. Ebenfalls im Jahr 1998 sei sein (Verwandter) väterlicherseits,
F._______, verschwunden. Man habe nie wieder etwas über seinen Ver-
bleib gehört. Sein Vater habe aufgrund seiner Polizeitätigkeit ebenfalls Ra-
chehandlungen befürchtet und sich deshalb nach dem Kriegsende bis zu
seinem Tod im Haus versteckt halten müssen. Die Familie habe schriftliche
und telefonische Drohungen erhalten und im (…) 2004 sei auf das Eltern-
haus ein Anschlag mit einer Handgranate verübt worden, welche glückli-
cherweise nicht gezündet habe. Die Täter hätten zwar nicht ermittelt wer-
den können, es sei jedoch anzunehmen, dass es sich um ehemalige UÇK-
Kämpfer gehandelt habe. Er selbst sei aufgrund der Tätigkeit des Vaters
ebenfalls in das Visier der UÇK geraten. So sei er im Jahr 2000 bezie-
hungsweise 2001 von Unbekannten verprügelt worden; zudem habe man
ihm gegenüber anonyme Drohungen ausgesprochen. Fluchtauslösend sei
ein Ereignis Ende des Jahres 2012 gewesen, als er in der Gemeinde
G._______ in einer Bar völlig unvermittelt von einem ihm namentlich be-
kannten ehemaligen UÇK-Angehörigen, welcher sich mit einem Dutzend
anderer Männer auch in der Bar aufgehalten habe, bewusstlos geschlagen
worden sei. Er habe dabei einen Kieferbruch erlitten. Zwar habe er Anzeige
erstattet, der Täter sei jedoch nicht zur Rechenschaft gezogen worden, weil
viele ehemalige UÇK-Angehörige nunmehr im kosovarischen Polizeidienst
tätig seien. Auch seine im Heimatstaat verbliebene Familie, sprich seine
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Frau und die Kinder seien Bedrohungen ausgesetzt und gezwungen, stän-
dig den Wohnort und damit auch die Schule zu wechseln.
Zum Beweis seiner Identität und seines Asylvorbringens reichte der Be-
schwerdeführer die Identitätskarten seines Vaters und eines (Verwandten)
ein. Eingereicht wurde sodann die Geburtsurkunde des (Verwandten) so-
wie den ihn betreffenden Autopsie-Bericht vom (…) 1998, einen die Todes-
umstände dieses (Verwandten) betreffenden Auszug aus dem Kosovo Me-
mory Book 1998, ein Foto, welches seinen Vater in Uniform zeige, sowie
einen ihn, den Beschwerdeführer, betreffenden medizinischen Bericht der
kieferchirurgischen Klinik vom Dezember 2012 samt Übersetzung ins Fran-
zösische.
C.
Am 22. August 2014 wurde die schweizerische Botschaft in Kosovo um
Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ersucht.
D.
Das entsprechende Abklärungsergebnis datiert vom 22. Juni 2015.
E.
Am 18. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung vom 22. Juni 2015 zusammengefasst zur Kenntnis ge-
bracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme ge-
setzt.
F.
Die entsprechende Stellungnahme wurde am 1. März 2016 eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 19. März 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorins-
tanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; von der Anordnung der
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Wegweisung sei abzusehen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergän-
zung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der Bericht der schweizerischen Vertretung vom 22. Juni
2015 sei nicht als Beweismittel zuzulassen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen
sei.
Mit der Beschwerde eingereicht wurde ein Schreiben (inklusive Überset-
zung), bei welchem es sich um eine Bestätigung des „Ministeriums des
Inneren der Republik Serbien“ vom (…), Polizeidirektion von Serbien, be-
treffend die Dienstzeit seines Vaters handeln soll. Das entsprechende Ori-
ginal wurde in Aussicht gestellt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 verzichtete die Instruktionsrichte-
rin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Vorinstanz an,
dem Beschwerdeführer Akteneinsicht im erforderlichen Umfang zu gewäh-
ren und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer allfälli-
gen Stellungnahme nach der ihm gewährten Akteneinsicht.
J.
Der Beschwerdeführer reichte nach Einsichtsgewährung am 30. Mai 2016
eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten.
K.
In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2016 zur
Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik ge-
setzt.
M.
Am 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument zu den Akten,
bei welchem es sich um die erwähnte Bestätigung vom (…) im Original
handeln soll. Auf die Vernehmlassung replizierte der Beschwerdeführer
nicht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entschei-
dend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Wesentlichen,
der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgetragenen fluchtbegründen-
den Umstände nicht glaubhaft machen können. Wie sich aus dem Bericht
der schweizerischen Botschaft in Pristina ergebe, habe der Vater des Be-
schwerdeführers keine höhere Funktion bei der Polizei ausgeübt; er habe
zwar als Polizist gearbeitet, dies krankheitsbedingt aber nur bis zum Jahr
(…). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers würden seit dem
Jahr 2014 in H._______ in der Gemeinde I._______, im Haus eines (Ver-
wandten) wohnen, welches ihnen kostenlos zur Verfügung stehe. Die Be-
hauptung, die Familie sehe sich aufgrund der Behelligungen seitens ehe-
maliger UÇK-Aktivisten gezwungen, ständig den Wohnort zu wechseln,
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entspreche daher nicht den Tatsachen. I._______ gelte übrigens als Hoch-
burg der UÇK. Im Übrigen unterhalte die Familie auch gute Beziehungen
mit den Nachbarn in der Gemeinde B._______.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, die
Vorinstanz stütze ihre Einschätzung massgeblich auf den Bericht der
schweizerischen Botschaft in Pristina, dessen Inhalt ihm jedoch nur rudi-
mentär zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem entspreche das Abklä-
rungsergebnis nicht den Tatsachen und werde bestritten. Der Bericht sei
dementsprechend aus dem Recht zu weisen. Dass sein Vater wie von ihm
geltend gemacht, seinen Polizeidienst bis zum Jahr 1999 versehen habe,
ergebe sich auch aus der nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten
Bestätigung des Ministeriums des Inneren der Republik Serbien vom (…).
Die Tätigkeit des Vaters könne überdies von dessen in der Schweiz wohn-
haften ehemaligen Kollegen J._______ bestätigt werden. Auf dem von ihm
eingereichten Foto sei überdies der Vater in Uniform abgebildet, welche
erkennbar zeige, dass der Vater den Rang eines höheren Offiziers inne
gehabt habe, dies zumindest für eine kurze Zeit. Seine Ehefrau und Kinder
würden in der Tat im Haus des (Verwandten) leben. Die Familie sei dort
geschützt, da der (Verwandte) im Krieg ein UÇK-Kämpfer gewesen und in
der Region für seine Taten anerkannt sei; von einer Hochburg der UÇK
könne aber nicht mehr gesprochen werden. Seine eigene Person betref-
fend führte der Beschwerdeführer aus, in Kosovo bestehe keine funktionie-
rende Schutzinfrastruktur, sodass er als Schutzbedürftiger zu gelten habe.
Die Vorinstanz habe die Tatsachen, dass er fast zu Tode geprügelt worden
sei und seine Familie nur aufgrund glücklicher Umstände nicht durch einen
Handgranatenanschlag ums Leben gekommen sei, im Entscheid nicht ge-
bührend berücksichtigt. Ebenso wenig habe sie diese Umstände durch die
schweizerische Botschaft vor Ort prüfen lassen.
4.3 Nach Einsichtnahme in das Abklärungsergebnis der schweizerischen
Vertretung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der erstellte Be-
richt sei unzulässig, da er durch eine externe Privatperson zu Stande ge-
kommen sei, welche den Sachverhalt subjektiv bewertet habe und nicht
neutral sei. Dem Bericht sei überdies nicht zu entnehmen, welche konkre-
ten Fragen gestellt worden seien. Die Familienmitglieder seien vielmehr in
ein allgemeines Gespräch verwickelt worden und die anlässlich dieses Ge-
sprächs getätigten Aussagen würden nunmehr gegen ihn verwendet. In
Bezug auf den Inhalt des Berichts wurde unter anderem geltend gemacht,
die Familienangehörigen, welche sich zum Rang seines Vaters geäussert
hätten, würden versuchen, die Situation zu verharmlosen, was ihnen vom
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Seite 8
Vater auch so eingeimpft worden sei, da man keine Probleme mit den „Al-
banern“ bekommen wolle. Er selbst sehe sich nach wie vor konkret gefähr-
det. Gegenüber seiner Familie habe er viele Umstände verharmlost. Die
Polizei sei mit seinen Verfolgern verbunden und könne ihm keine Sicher-
heit gewähren.
4.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz diesen Ausführungen im
Wesentlichen entgegen, der in Rede stehende Botschaftsbericht sei kor-
rekt und durch ein Mitglied der Mission erstellt worden. Sodann bestätige
das eingereichte Dokument der Polizeidirektion des serbischen Innenmi-
nisteriums nur, dass der Vater des Beschwerdeführers bis 1999 Mitglied
der Polizeieinheit der Polizeidirektion K._______ gewesen sei. Das Doku-
ment lasse jedoch weder Schlüsse auf die Funktion des Vaters im Polizei-
dienst zu, noch lasse sich entnehmen, ob der Vater zu diesem Zeitpunkt
auch noch im aktiven Dienst gewesen sei. Letzteres sei fraglich, da der
Vater gemäss den Auskunftspersonen im Jahr (…) einen Schlaganfall er-
litten habe, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
5.
Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den formellen Verfahrensrügen
zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz führen könnten.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei ihm in Bezug
auf die in seinem Heimatstaat getroffenen Abklärungen der schweizeri-
schen Vertretung keine genügende Akteneinsicht gewährt und mithin das
rechtliche Gehör im Sinne von Art. 57 und 58 VwVG verletzt worden.
5.1.1 Diese Rüge trifft zu. Die Akten der Botschaftsabklärung unterliegen
praxisgemäss dem Einsichtsrecht, allenfalls unter Abdeckung gewisser
sensibler Daten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff.). Vorliegend
hatte die Vorinstanz die am 22. August 2014 an die schweizerische Bot-
schaft in Pristina gerichtete Anfrage als Aktenstück A17/6 fälschlicherweise
im Aktenverzeichnis als „(B) Interne Akte“ bezeichnet und dem Beschwer-
deführer demzufolge gar nicht zur Einsicht gebracht. Das Ergebnis der Ab-
klärungen wurde dem Beschwerdeführer sodann inhaltlich zusammenge-
fasst am 18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht. Zwar ist die Verweige-
rung der vollen Einsicht in die entsprechenden Akten unter Verweis auf zum
Teil sensible Daten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz unterliess es je-
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Seite 9
doch, dem Beschwerdeführer auch diejenigen Informationen der Bot-
schaftsantwort zur Kenntnis zu bringen, welche allenfalls geeignet sein
könnten, sein Vorbringen zu stützen.
5.1.2 Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vorliegend
jedoch abzusehen, da dem Beschwerdeführer im Sinne einer Heilung der
Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene Einsicht in beide Aktenstücke
gewährt wurde, verbunden mit der Möglichkeit, ergänzend Stellung zu neh-
men. Davon hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht. Eine
Rückweisung würde mithin zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die
Verletzung der Akteneinsichtspflicht im vorinstanzlichen Verfahren wird je-
doch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein.
5.2 Als unbegründet erweist sich die sinngemässe Verfahrensrüge der un-
vollständigen Sachverhaltserhebung (vgl. Beschwerdedossier act. Be-
schwerdepunkt 7) . Die Vorinstanz hat vielmehr hinsichtlich des relevanten
Asylvorbringens über die schweizerische Vertretung umfangreiche Abklä-
rungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers vornehmen lassen. Wei-
tere Abklärungen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – waren
vorliegend nicht angezeigt.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz sei
in ihrem Entscheid nicht genügend auf seine Ausführungen anlässlich der
Anhörungen eingegangen (vgl. Beschwerdedossier act. 1 Beschwerde-
punkt 3), wird lediglich unsubstanziiert eine Verletzung der Begründungs-
pflicht geltend gemacht; eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr
übt der Beschwerdeführer in erster Linie inhaltliche Kritik am vorinstanzli-
chen Entscheid. Dies bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen
Überprüfung.
5.4 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss der Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung abzuweisen.
6.
Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen als unbegründet.
6.1 So beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf die Tötung seines
(Verwandten) väterlicherseits im Jahr 1998 und auf das Verschwinden ei-
nes (Verwandten) väterlicherseits ebenfalls im Jahr 1998 sowie auf einen
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im Jahr 2004 verübten Anschlag mit einer Handgranate auf sein Eltern-
haus. Die genannten Ereignisse sind gestützt auf die vorliegenden Akten
und die eingereichten Beweismittel zwar glaubhaft gemacht. Sie sind je-
doch nicht asylrelevant für das vorliegende Verfahren, da sie weder in ei-
nem zeitlichen noch in einem genügend kausalen Zusammenhang zu dem
im Jahr 2012 erfolgten fluchtbegründenden Ereignis und der daraufhin im
Jahr 2013 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat
stehen. Der Beschwerdeführer führte denn auch selbst aus, dass weder
die Familie noch er selbst im Zeitraum 2004 bis 2012 im Heimatstaat Be-
helligungen seitens der UÇK ausgesetzt gewesen seien (vgl. act. A7/4 S. 2
F. 1). Von vornherein nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdefüh-
rer sodann einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit seines Vaters
und der Tötung seines (Verwandten) beziehungsweise dem Verschwinden
seines (Verwandten) im Sinne einer Reflexverfolgung, blieben seine dies-
bezüglichen Ausführungen doch in wesentlichen Aspekten vage (act. A7/4
S. 3 F. 10; act. A15/32 S. 6 ff. F. 40 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei aufgrund der Tä-
tigkeit seines Vaters, welcher als Polizist unter dem damaligen serbischen
Regime gedient habe, durch UÇK-Aktivisten bedroht, was in einem Über-
griff auf ihn im Jahr 2012 gegipfelt habe. Er beruft sich in diesem Zusam-
menhang auf eine mangelnde Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der koso-
varischen Behörden.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht legt vorliegend bei der Beurteilung
der Glaubhaftmachung insbesondere auch den Bericht der schweizeri-
schen Botschaft in Kosovo zu den vor Ort getroffenen Abklärungen zu-
grunde, welcher der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 12 Bst. c
VwVG). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend
macht, der Bericht könne nicht als Beweismittel zugelassen oder gar ver-
wertet werden (Beschwerdedossier act. 1 S. 4), da er nicht in geeigneter
Art und Weise zustande gekommen sei, ist dies von der Hand zu weisen.
6.2.1.1 So ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz zum Zwecke der
vollständigen Sachverhaltsermittlung Abklärungen vor Ort treffen kann.
Auch sind die Vorgehensweisen des SEM und der schweizerischen Bot-
schaft vorliegend nicht zu beanstanden. Der Botschaftsbericht wurde von
einem Mitglied der Mission auf der schweizerischen Botschaft in Kosovo
verfasst. Er orientiert sich in seiner Beantwortung an den von der
Vorinstanz in ihrer Anfrage aufgeworfenen Fragen, welche sich ihrerseits
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Seite 11
an der Asylbegründung des Beschwerdeführers und den von ihm geschil-
derten Vorkommnissen orientieren. Der Bericht stützt sich auf Interviews
mit namentlich im Bericht genannten Familienangehörigen des Beschwer-
deführers, mit Nachbarn und Polizeivertretern. Der Bericht ist detailliert
und – soweit die Wohnsituation der im Heimatstaat lebenden Familie be-
treffend – mit Fotos versehen.
6.2.1.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Bericht auf-
grund vorgenommener persönlicher Einschätzungen des Berichterstatters
nicht neutral und damit beweisuntauglich sei, kann nicht gefolgt werden.
Zwar enthält der Bericht Einschätzungen des Verfassers im Hinblick auf die
jeweils vor Ort angetroffene Situation und das Aussageverhalten der be-
fragten Personen. Dies ist der Beweistauglichkeit der vorliegenden Bot-
schaftsantwort jedoch nicht abträglich. Vielmehr können entsprechende
Schilderungen der vor Ort angetroffenen Situation der Beurteilung dienen,
welcher Beweiswert den einzelnen Aussagen zuzumessen ist. Vorliegend
zweifelt das Bundesverwaltungsgericht weder an der Objektivität noch an
der Neutralität des Experten, zumal der Bericht nicht nur detailliert, sondern
inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist und auch Aussagen aufführt,
welche allenfalls geeignet sein könnten, Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu stützen. Es besteht daher insgesamt keine Veranlassung, an der
Richtigkeit der Abklärungen zu zweifeln, weshalb der vorliegenden Bot-
schaftsantwort ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Der Beschwerde-
antrag, der Bericht sei nicht als Beweismittel zuzulassen, ist somit abzu-
weisen.
6.2.2 Gestützt auf die Akten sowie die vor Ort getroffenen Abklärungen
kann hinsichtlich des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters D._______ als
erstellt gelten, dass dieser unter dem serbischen Regime zumindest zeit-
weise eine Tätigkeit bei der Polizei innehatte.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, sein Vater sei
aufgrund dieser Tätigkeit nach dem Kriegsende in den Fokus der UÇK-
Aktivisten gerückt und habe sich bis zu seinem Tod im Jahr 2010 versteckt
halten müssen, ist dies nicht glaubhaft gemacht.
6.2.4 Diese Einschätzung stützt sich massgeblich auf das Ergebnis der Ab-
klärungen der schweizerischen Botschaft vor Ort. So äusserten sich die
nahen Verwandten (von) D. _______ dahingehend, dass D._______ ledig-
lich als einfacher Polizist unter dem serbischen Regime gedient habe. Sie
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Seite 12
verweisen in diesem Zusammenhang auf dessen einfache Bildung und ei-
gentliche Tätigkeit als Bauer. Bestätigt wird von den Familienmitgliedern
sodann, dass D._______ während der Kriegszeit keine Probleme mit an-
deren Albanern oder der UÇK gehabt habe, was daraus resultiere, dass er
auch den Albanern geholfen habe. Auch die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, wonach D._______ sich seit dem Kriegsende im Haus habe verste-
cken müssen, wurde von den befragten Familienmitgliedern nicht bestätigt,
sondern es wurde vielmehr ausgeführt, dass der Vater aufgrund eines seit
(Jahr…) bestehenden Diabetes, welcher mit Lähmungen in Hand und Bein
einhergegangen sei, das Haus nicht mehr habe verlassen können (vgl.
act. A20/7 S. 2 f.). Weitere befragte Personen bestätigten gegenüber den
Botschaftsangehörigen sodann diese Aussagen und führten aus,
D._______ habe für seine Tätigkeit als Polizist zwar keine Sympathien ge-
erntet, er sei jedoch von der UÇK beziehungsweise dem Kommandanten
in B._______ „verschont“ worden, dies ebenfalls unter Verweis auf die Un-
terstützung von Albanern. Diese Aussage erscheint insofern authentisch,
als in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen wurde, dass ein
(Verwandter) väterlicherseits im Jahr 1998 aufgrund seiner Kollaboration
mit den Serben getötet worden sei (vgl. act. A20/7 S. 4 f.). Soweit der Be-
schwerdeführer seinerseits versucht, einen Zusammenhang zwischen der
Tätigkeit seines Vaters und – im Sinne einer Reflexverfolgung – der Tötung
seines (Verwandten) beziehungsweise dem Verschwinden seines (Ver-
wandten) herzustellen, gelingt ihm dies aufgrund seiner unbestimmten und
in sich widersprüchlichen Aussagen von vornherein nicht (vgl. E. 6.1.; act.
A7/11 S. 3 F. 10; A 15/32 S. 6 ff. F. 40 ff.). Es ist daher insgesamt davon
auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände,
wonach der Vater bis zum Tod Rachehandlungen seitens der UÇK habe
befürchten müssen, nicht den Tatsachen entsprechen. Bezeichnender-
weise blieb der Beschwerdeführer denn auch Ausführungen schuldig, wie
und in welchem Umfang der Vater sich an Handlungen des serbischen Re-
gimes beteiligt haben soll, welche ihn nach dem Kriegsende in den Fokus
der UÇK gerückt haben könnten (vgl. act. A15/32 S. 13 F. 98 f., S. 18
F. 140-142).
6.2.5 Auch betreffend die im Heimatstaat verbliebene Ehefrau und die Kin-
der kann der Beschwerdeführer weder eine aktuelle Bedrohungssituation
glaubhaft machen, noch eine eigene Bedrohung akzentuieren.
6.2.5.1 Diesbezüglich stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Ein-
schätzung ebenfalls massgeblich auf den Bericht der schweizerischen Bot-
schaft. Aus diesem geht hervor, dass anlässlich einer ersten Befragung im
D-2334/2016
Seite 13
Ort H._______ bestätigt wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
sowie die Kinder bereits seit November 2014 im Haus in H._______ leben
würden. Angeführt wurden Sicherheitsgründe und dass das Haus von ei-
nem (Verwandten) kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei. Im Rah-
men dieses Gesprächs wurde sodann konkretisiert, dass sowohl der Be-
schwerdeführer als auch dessen Kinder bedroht worden seien, wobei nicht
ausgesagt werden konnte, von wem die Bedrohung erfolgt sei. Anlässlich
eines zweiten Besuches der Botschaftsangehörigen vor Ort wurde über-
einstimmend eingeräumt, die Familie habe B._______ verlassen, da das
Haus in H._______ ihnen kostenfrei von einem (Verwandten) zur Verfü-
gung gestellt werde. Man denke sehr gern an B._______ zurück und ver-
misse B._______; das Verhältnis zu den Nachbarn dort sei immer gut ge-
wesen, sei es heute noch (vgl. act. A20/7 S. 4). Auch geht aus dem Bericht
hervor, dass die Kinder des Beschwerdeführers weder während ihrer
Schulzeit in B._______ noch in H._______ Probleme gehabt hätten. Diese
Aussagen wurden in Bezug auf die Schulzeit in B._______ bereits von den
in B._______ lebenden Familienmitgliedern bestätigt. Die in B._______ le-
benden Familienmitglieder führten überdies ebenfalls bestätigend aus,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Kinder aus Platzgrün-
den in das zur Verfügung stehende Haus nach H._______ gezogen seien
(vgl. act. A20/7 S. 2). Insgesamt widersprechen die Ausführungen der Fa-
milienmitglieder vor Ort deutlich den vom Beschwerdeführer geschilderten
Umständen, welcher geltend macht, aufgrund akuter Bedrohungen sei die
Ehefrau ständig zu Wohnort- und Schulwechseln gezwungen gewesen
(vgl. act. A15/32 S. 3 F. 12 ff.). Diesen eklatanten Widerspruch wusste der
Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeeben nicht zu lösen (vgl. Be-
schwerdedossier act. 1 Ziff. 5).
6.2.5.2 Gegen eine Bedrohung der Ehefrau und Kinder durch UÇK-Ange-
hörige spricht sodann auch die zutreffende Feststellung der Vorinstanz,
dass die Gemeinde I._______ als Hochburg der UÇK-Aktivisten gilt und es
nicht plausibel ist, dass die Familie auf der Flucht vor angeblichen Behelli-
gungen seitens der UÇK ausgerechnet in deren Stammland wohnhaft wird.
Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nunmehr erstmals
vorbringt, der Umzug dorthin sei insofern erklärbar, als ein (Verwandter),
welcher ehemals ein hoher Kommandant der UÇK gewesen sei, in der Re-
gion lebe und der Ehefrau und den Kindern Sicherheit bieten könne (Be-
schwerdedossier act. 1 Ziff. 5), überzeugt dies nicht. Besagter (Verwand-
ter) wurde bisher nie erwähnt, auch nicht im Kontext mit dem geltend ge-
machten Bedrohungsszenario durch die UÇK. Aus dem Botschaftsbericht
ergibt sich sodann dazu widersprüchlich, dass es sich beim ehemaligen
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UÇK-Kommandanten lediglich um einen Freund handle (vgl. act. A20/7
S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass einzelne Familienmitglieder
gegenüber den Angehörigen der schweizerischen Botschaft versucht ha-
ben, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu stützen.
6.2.5.3 Eine andere Einschätzung der Situation gebietet sich auch nicht
unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten An-
schlags im (…) 2004, welcher mit einer fehlgezündeten Handgranate auf
das Haus der Familie erfolgt sein soll. Ein im Jahr 2004 erfolgter Anschlag
wurde von den vor Ort befragten Personen glaubhaft bestätigt, allein zur
Täterschaft konnten keine konkreten Angaben gemacht werden. Der Be-
schwerdeführer seinerseits räumte ein, dass er die Täterschaft im Kreise
der UÇK vermute, konkrete Anhaltspunkte blieb er jedoch schuldig
(act. A15/32 S. 21 F. 172). Letztlich kann eine weitergehende Auseinander-
setzung mit dieser Frage aber offen bleiben, da dieses Ereignis mehr als
zwölf Jahre zurückliegt und aufgrund der vorangegangenen Erwägungen
zu verneinen ist, dass die Familie auch aktuell noch im Fokus von bestimm-
ten Gruppierungen oder Dritten steht.
6.2.6 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kann ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise Rache-
handlungen seitens der UÇK im Sinne einer Sippenhaft beziehungsweise
einer Reflexverfolgung zu gewärtigen hatte. Gegen eine solche spricht
überdies auch, dass Rachehandlungen an Personen, welche der Kollabo-
ration mit dem damaligen serbischen Regime beschuldigt wurden, wäh-
rend oder unmittelbar nach dem Ende des Kosovo-Krieges erfolgten, wie
auch offenbar der (Verwandte) des Beschwerdeführers bereits 1998 einer
extralegalen Bestrafung zum Opfer fiel. Lediglich ergänzend ist darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als einziger
von (Anzahl) (Geschwister) diese Reflexverfolgungshandlungen erlebt ha-
ben will (act. A15/32 S. 11 F. 85), jedoch eine Antwort schuldig bleibt, wa-
rum ausgerechnet er, als (…) von (Anzahl) (Geschwister), welche sich al-
lesamt im Heimatstaat aufhalten, Rachehandlungen der UÇK zum Opfer
fallen soll. Seine diesbezüglichen Aussagen erweisen sich als haltlos (act.
A7/11 S. 3 F. 3). Auch die Schilderungen, warum der Beschwerdeführer
erst im Jahr 2012 Opfer von Rachehandlungen seitens der UÇK geworden
sein soll, sind in sich nicht stimmig (vgl. act. A7/11 S. 8 F. 51). Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, er habe sich in den
Jahren 2004 bis 2012 jeweils in verschiedenen Städten aufgehalten und
dort gearbeitet (vgl. act A7/11 S. 8 F. 51, F. 54), widerspricht dies dem Er-
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gebnis der Botschaftsabklärungen. Aus diesen geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise ununterbrochen in B._______ ge-
lebt hat (act. A20/7 S. 2).
6.2.7 Was den auf den Beschwerdeführer im Dezember 2012 verübten
Übergriff anbelangt, wird ein solcher an sich nicht bezweifelt. Er wird denn
auch von den durch die Botschaft befragten Familienmitgliedern und der
Nachbarschaft bestätigt. Es kann aber gestützt auf die Akten ausgeschlos-
sen werden, dass der Angriff im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit
von D._______ steht.
6.2.7.1 Wie bereits festgestellt, vermochte der Beschwerdeführer einen
glaubhaften Konnex zwischen der Tätigkeit seines Vaters und angeblichen
Bedrohungen seitens der UÇK an sich bereits nicht herzustellen. Dies gilt
auch für den im Jahr 2012 erfolgten Überfall. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu diesem Ereignis sind in sich nicht kohärent und nach-
vollziehbar. Dies betrifft zum einen bereits den geschilderten Hergang der
Tat (vgl. z.B. act. A 15/32 S. 21 f., insbesondere F. 179 ff.), welcher Fragen
aufwirft, insbesondere dahingehend, ob es sich damals um einen gezielt
auf den Beschwerdeführer verübten Angriff oder lediglich eine Schlägerei
gehandelt hat, in welche der Beschwerdeführer involviert war. Auch die In-
formationen zur Person des eigentlichen Angreifers, welchen der Be-
schwerdeführer angeblich namentlich kennen will, sind in sich nicht stim-
mig (vgl. z.B. act. A 15/32 S. 21 f., F. 174 f.). Sodann äussert sich der Be-
schwerdeführer zur Rolle seiner eigenen Begleiter, welche er später in die
Nähe zu seinem Angreifer stellt, ebenfalls unstimmig (vgl. act. A 15/32
S. 23 F. 187 ff.). Ohne Substanz sind sodann die Angaben zum angeblich
ermittelnden Staatsanwalt, der ihm unter Verweis auf die UÇK-Machen-
schaften jegliche Hilfe verweigert haben soll, dessen Namen der Be-
schwerdeführer aber nicht kennen will (act. A7/11 S. 7 F. 46). Insgesamt
sind in wesentlichen Aspekten Ungereimtheiten auszumachen und es
ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht letztlich der Grund für die
Verletzung des Beschwerdeführers nicht schlüssig. Eine weitere Auseinan-
dersetzung kann im vorliegenden Fall jedoch unter Verweis auf die Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer unterbleiben,
welche sich aus seinem teilweise tatsachenwidrigen und unglaubhaften
Vorbringen ergibt.
6.2.7.2 Zwar versuchte eines der befragten Familienmitglieder anlässlich
der Botschaftsabklärungen die Aussagen des Beschwerdeführers zu stüt-
zen und erklärte, dass es sich beim Schläger um einen ehemaligen UÇK-
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Kommandanten gehandelt habe (act. A20/7 S. 3). Die übrigen Familienmit-
glieder führten demgegenüber aber aus, nicht zu wissen, warum der Be-
schwerdeführer damals im Jahr 2012 in eine Schlägerei geraten sei; eine
Verbindung zur UÇK wurde nicht hergestellt (act. A20/7 S. 2). Vielmehr
räumten sie ein, dass der Beschwerdeführer vor allem aus ökonomischen
Gründen seinen Heimatstaat verlassen habe (act. A20/7 S. 2).
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung oder eine
objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft
machen konnte, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu-
treffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. Auf eine Befragung
des vom Beschwerdeführer anerbotenen Zeugen (vgl. Beschwerdedossier
act. 1 Punkt 3) kann verzichtet werden.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen folgt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem gleichen Beweisstandard wie
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Vollzugshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ko-
sovo erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 18
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen wird. Kosovo gilt denn auch als vom Bundesrat erklär-
ter verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. Auch in
individueller Hinsicht sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine
Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumut-
bar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und soweit er-
sichtlich auch gesund. Er ist vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ver-
schiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und es ist davon auszuge-
hen, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstieg gelingen kann. Zudem verfügt
er in Kosovo über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Es ist daher da-
von auszugehen, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Reintegration
gelingen wird.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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10.
10.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der fest-
gestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde
in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch
auf Beschwerdeebene geheilt. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwen-
dung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen
(Art. 1–3 VGKE).
10.2 Eine Parteientschädigung aufgrund der festgestellten Verfahrensver-
letzung ist vorliegend nicht auszurichten, da der Beschwerdeführer nicht
vertreten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: