B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2334/2019
Ur t e i l vom 2 1 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (…).
D-2334/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 10. April 2019 am Flughafen
C._______ Asylgesuche. Mit Verfügung vom 11. April 2019 verweigerte
ihnen das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den
Transitbereich des Flughafens für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 18. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer
Person und summarisch zu den Asylgründen befragt.
B.a Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei albanischer
Staatsangehöriger und stamme aus D._______. Nach Abschluss der acht-
jährigen Grundschule habe er ein Semester lang das Gymnasium besucht.
Danach habe er als (…), (…) und (…) gearbeitet; insbesondere im Ge-
schäft für (…) seines (Verwandten). Zeitweise sei er auch illegal in
E._______ und F._______ als (…) oder (…) tätig gewesen. Am (…) habe
er die Beschwerdeführerin nach Brauch geheiratet; vor zwei bis drei Mo-
naten sei die amtliche Trauung erfolgt. Seit der Heirat hätten sie gemein-
sam in seinem Elternhaus in D._______ gelebt. Er sei gesund. Seine Ehe-
frau sei zurzeit schwanger. Er habe in Albanien am (…) in Notwehr eine
Person getötet und fürchte sich seither vor einer Blutrache der Familie des
Opfers. Er sei zwar nach sechs Monaten aus der Haft entlassen und ge-
richtlich freigesprochen worden, aber in Albanien müsse man bei einer sol-
chen Tat dennoch mit Blutrache rechnen. Zu einer Versöhnung sei es bis-
her nicht gekommen. Er habe sich deshalb in den letzten Jahren häufig im
Ausland aufgehalten; wie erwähnt in F._______ und E._______ zwecks
Arbeit, aber auch zu Verwandtenbesuchen in G._______ oder Ferienauf-
enthalten am Meer in H._______. Um Asyl habe er in keinem dieser Länder
ersucht. Offiziell habe er bei den albanischen Behörden nie um Schutz er-
sucht und die Drohungen seitens der Opferfamilie auch nicht angezeigt.
Gelegentlich habe er aber um Begleitschutz gebeten, wenn er gerade ei-
nen Polizisten angetroffen habe, und diesen auch erhalten; Polizisten seien
verpflichtet, Personen, die – wie er – einen Haftentlassungsschein vorwei-
sen könnten, zu begleiten. Nachdem er nun geheiratet habe und bald Vater
eines (…) werde, möchte er mit seiner Familie an einem sicheren Ort ein
neues Leben beginnen. Aus diesem Grund hätten sie Albanien am 8. April
2019 verlassen und seien von I._______ nach C._______ geflogen.
B.b Die Beschwerdeführerin sagte im Wesentlichen aus, sie sei albanische
Staatsangehörige, stamme aus J._______ und habe zehn Jahre die
D-2334/2019
Seite 3
Schule besucht. Seit der Heirat habe sie mit dem Beschwerdeführer in
D._______ gelebt. Sie erwarte (…) einen (…) und sei besorgt, dass er in
die Blutrache, die ihrem Ehemann drohe, hineingezogen werden könnte
respektive ohne Vater aufwachsen müsste. Die Hintergründe der Blutfehde
kenne sie nicht. Gesundheitlich gehe es ihr gut.
C.
Im Anschluss an die Befragungen vom 18. April 2019 bewilligte das SEM
den Beschwerdeführenden gleichentags die Einreise in die Schweiz zur
Prüfung ihrer Asylgesuche und wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ)
der Region C._______ zu.
D.
D.a Am 24. April 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend
zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe am (…)
einen aus demselben Ort stammenden Mann, der seine (Verwandte) wie-
derholt belästigt habe, getötet, nachdem dieser ihn bei einem Streit mit ei-
ner Waffe bedroht habe. Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft sei er
gerichtlich freigesprochen worden, da er in Notwehr gehandelt habe. Seit
der Haftentlassung fürchte er sich vor einer Blutrache seitens der Familie
des Opfers, wie diese in Albanien üblich sei. Sein Vater habe aus Sicher-
heitsgründen das Grundstück ummauern lassen. Nach der Haftentlassung
sei er noch einen Monat in Albanien geblieben, um an zwei oder drei Hoch-
zeitsfeiern teilzunehmen. Danach habe er sich wiederholt im Ausland auf-
gehalten, um der Opferfamilie aus dem Weg zu gehen. Er sei aber immer
wieder nach Hause zurückgekehrt. Die letzten Jahre habe er im Geschäft
für (…) seines (Verwandten) als (…) gearbeitet. Manchmal habe er abends
Diskotheken besucht und mit seiner Ehefrau Ausflüge unternommen. Per-
sönlich sei er nie bedroht worden, aber Leute hätten ihm verschiedentlich
gesagt, er müsse sich vor der Opferfamilie in Acht nehmen. Er selber habe
nie direkten Kontakt zur Opferfamilie gehabt. Zwei (Verwandte) seines
(Verwandten) seien aber als Vermittler aufgetreten. Seit einer der Vermittler
vor drei bis vier Jahren gestorben sei, seien keine Versöhnungsversuche
mehr unternommen worden. Warum es zu keiner Versöhnung gekommen
sei, könne er nicht sagen; die Opferfamilie wolle einfach nicht. Wenn er in
die Stadt gefahren sei, habe er manchmal die Polizei unter Vorweisung
seines Haftentlassungsscheins um Begleitung gefragt. Angezeigt habe er
die Drohungen seitens der Opferfamilie aber nicht. Nachdem er nach sei-
ner Heirat gehört habe, dass der Vater des Opfers einem (…) ein Stück
Land versprochen habe, wenn dieser sich an ihm (dem Beschwerdeführer)
rächen würde, und er nun Vater eines (…) werde, um dessen Sicherheit er
D-2334/2019
Seite 4
sich sorge, habe er Albanien am 8. April 2019 zusammen mit seiner Ehe-
frau in Richtung Schweiz verlassen.
D.b Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 25. April 2019 ebenfalls
angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe den Beschwerde-
führer im Jahr (…) kennengelernt. Von der Blutrache, die ihm drohe, sei sie
nicht direkt betroffen, sie laufe aber Gefahr, bei einem allfälligen Mordver-
such ebenfalls getroffen zu werden. Zudem sei sie um ihren ungeborenen
(…) besorgt. Ob der Opferfamilie ein Angebot gemacht worden sei, wisse
sie nicht, beziehungsweise sie wisse nur, dass zwei oder drei (Verwandte)
ihres Ehemannes als Vermittler aufgetreten seien. Wann der letzte Versöh-
nungsversuch erfolgt sei, könne sie nicht sagen. Sie hätten bei den albani-
schen Behörden nicht um Schutz ersucht. Ihr Ehemann habe nur manch-
mal die Polizei um Begleitung auf dem Weg in die Stadt gebeten.
D.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (albanische Reisepässe und Identitätskarten, Hei-
ratsurkunde [Kopie], den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsakten [Ur-
teil vom {…}, Bestätigung der Haftentlassung vom {…}, staatsanwaltschaft-
liches Schreiben über den Abschluss des Strafverfahrens vom {…}], Fotos
[Ummauerung des Wohnhauses]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten).
E.
Am 3. Mai 2019 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden respek-
tive ihrer damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheids zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden zeigten sich in
ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht
einverstanden und erklärten, sie hätten die Wahrheit gesagt.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2019 stellte das SEM
fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es forderte die Beschwerde-
führenden auf, die Schweiz bis drei Monate nach der Geburt ihres Kindes,
spätestens bis zum 1. Oktober 2019 zu verlassen, ansonsten sie in Haft
genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt würden,
und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden.
D-2334/2019
Seite 5
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten
Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
G.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 teilte die Rechtsvertretung der Beschwer-
deführenden dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flücht-
linge, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu erneuter Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ersucht wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten die Be-
drohungslage glaubhaft dargelegt und es könne nicht vom Bestehen der
Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der albanischen Behörden ausge-
gangen werden. Der Rechtsmitteleingabe lagen drei Fotos bei, die einen
versuchten Sprengstoffanschlag auf das Auto des Beschwerdeführers be-
legen würden.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-2334/2019
Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-2334/2019
Seite 7
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, ihr Heimatland am 8. April
2019 wegen einer dem Beschwerdeführer seit dem Jahr (…) drohenden
Blutrache verlassen zu haben.
5.2 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und
denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend.
Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das SEM hat berech-
tigterweise gewisse Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführen-
den geäussert. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er (…) Jahre
nach seinem Freispruch von einem Blutracheakt seitens der Opferfamilie
bedroht gewesen sei, vermögen nicht vollumfänglich zu überzeugen. Kon-
krete, gegen ihn gerichtete Drohungen sowie den Ablauf und Inhalt von
Versöhnungsverhandlungen vermochte er nicht schlüssig zu schildern,
sondern wich immer wieder auf allgemeine Ausführungen zu den Verhält-
nissen in Albanien und der dort grundsätzlich bestehenden Tradition der
Blutfehde aus. Kaum nachvollziehbar sind angesichts der geltend gemach-
ten Bedrohungslage auch seine Angaben, nach der Haftentlassung an
Hochzeitsfeiern teilgenommen zu haben, während mehreren Auslandsauf-
enthalten in europäischen Staaten nie um Schutz vor der im Heimatland
befürchteten Blutrache nachgesucht zu haben, sondern immer wieder an
den Wohnort (auch) der Opferfamilie zurückgekehrt zu sein, die letzten
Jahre als (…) vor Ort tätig gewesen zu sein und in der Freizeit Diskotheken
D-2334/2019
Seite 8
besucht sowie Ausflüge gemacht zu haben. Aber ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit ist den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in Er-
mangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die asylrechtliche Relevanz abzusprechen.
Einer privaten Familienfehde wie der vorliegend geltend gemachten fehlt
es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation
gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des
BVGer [alle Blutrache in Albanien betreffend] D-1754/2015 vom 26. Mai
2015, E-3211/2018 vom 25. Juni 2018 und D-4069/2017 vom 15. Oktober
2018). Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzu-
folge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf die Frage der Relevanz der
Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden unter völkerrechtlichen Ge-
sichtspunkten ist bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen in nach-
stehender Erwägung E. 7.2 einzugehen.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
D-2334/2019
Seite 9
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als
Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaf-
ten – Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behand-
lung in absoluter Weise (vgl. u. a. General Comment No. 2 des Komitees
gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März
1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die
Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es
komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der
EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des
D-2334/2019
Seite 10
absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestim-
mung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten
der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen
Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI
S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis).
7.2.4 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
7.2.5 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hat der Bundesrat Albanien als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die
Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver-
folgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfol-
gungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substanzi-
ierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Die Be-
weislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden Person (vgl. BVGE
2013/10 E. 7.4.3).
7.2.6 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden die Regelvermu-
tung, wonach Albanien als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und
schutzwillig ist, nicht umzustossen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein
Grund für die Annahme, dass die albanischen Sicherheitskräfte nicht wil-
lens und fähig wären, den Beschwerdeführenden, soweit möglich und not-
wendig, Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. An dieser
Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und
die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Fotos eines Autos und
eines angeblichen Sprengsatzes) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
hat eigenen Angaben zufolge die Drohungen seitens der Opferfamilie gar
nie angezeigt und bei den albanischen Behörden nicht um Schutz ersucht.
Mit diesem Verzicht vermag er indes das Fehlen einer staatlichen Schutz-
fähigkeit und -willigkeit nicht zu belegen. Sein Vorbringen, von der Polizei
bei spontanen Anfragen Begleitschutz erhalten zu haben, zeigt vielmehr,
dass er bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen kann.
7.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
D-2334/2019
Seite 11
7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Lage in Albanien steht einem Wegweisungsvollzug
gemäss konstanter Praxis nicht entgegen.
7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszu-
gehen ist, die jungen und gesunden Beschwerdeführenden würden bei ei-
ner Rückkehr nach Albanien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situ-
ation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführen-
den verfügen im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über eine gesi-
cherte Wohnsituation und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zu-
dem kann der Beschwerdeführer mehrjährige Arbeitserfahrung in verschie-
denen Bereichen vorweisen. Der Schwangerschaft der Beschwerdeführe-
rin respektive der bevorstehenden Niederkunft hat das SEM bei der Anset-
zung der Ausreisefrist angemessen Rechnung getragen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Rei-
sepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2334/2019
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2334/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: