B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2335/2013
law/joc
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (…).
D-2335/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Kurde
und Muslime, suchte am 5. November 2008 in Genf um Asyl nach. Im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe wurde er am 10. November
2008 summarisch zu seinen Ausreisgründen aus dem Irak und zum Rei-
seweg befragt. Am 8. Oktober 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus
B._______ und habe ungefähr seit (...) in der Stadt Mosul gelebt. Dort
habe sein Vater für die Amerikaner bei einer Militärdivision der ING (Iraki-
sche Nationalgarde) fünf Jahre lang als Koch gearbeitet. Irgendwann hät-
ten andere von dieser Tätigkeit erfahren und sie seien deswegen bedroht
worden. Terroristen namens "C._______" hätten am 17. Oktober 2008 ei-
nen Drohbrief an sie gesandt. Man habe Geld von ihnen verlangt. Auf An-
raten seines Vaters habe seine Familie das Haus verlassen. Sein Vater
habe weiterhin seine Arbeit ausgeführt respektive sei nach Erhalt des
Drohbriefs zwecks Weiterbildung nach D._______ gereist. Er (der Be-
schwerdeführer) sei am 20. Oktober 2008 geflüchtet und mit dem Auto in
die Türkei gereist, wo er sich drei Tage aufgehalten habe. Mit einem
Lastwagen sei er an einen unbekannten Ort weiter gefahren und dann mit
dem Zug am 5. November 2008 nach Genf gelangt. Sein Vater lebe der-
zeit nicht mehr in Mosul, sondern sei in die Provinz E._______ verlegt
worden. Seine Geschwister seien jedoch wieder nach Mosul zurückge-
kehrt. Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, es gehe ihm gesund-
heitlich nicht gut. Er habe Probleme mit den weissen und roten Blutkör-
perchen und sei deswegen in Behandlung.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM am 8. Oktober 2009 einen Iden-
titätsausweis ein.
B.
Am 29. April 2010 führte eine vom BFM beauftragte Person mit dem Be-
schwerdeführer telefonisch ein Gespräch zwecks Erstellung einer
Sprach- und Herkunftsanalyse.
C.
Am 5. Dezember 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer münd-
lich das rechtliche Gehör zum wesentlichen Ergebnis der am
23. September 2010 erstellten Sprachanalyse. Zudem wurde ihm Gele-
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Seite 3
genheit zur Stellungnahme zu der von ihm eingereichten Identitätskarte
erteilt. Ferner wurden ihm verschiedene Fragen zu einer allfälligen Rück-
kehr nach Irak sowie zu seinem gesundheitlichen Befinden gestellt. Ihm
wurde ausserdem ein ärztlicher Bericht übergeben und er wurde aufge-
fordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
D.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 liess das BFM dem Beschwerdefüh-
rer einen ärztlichen Bericht des F._______ vom 19. Dezember 2011, eine
telefonische Gesprächsnotiz vom 30. Dezember 2011 zwischen dem BFM
und dem F._______ sowie eine E-Mail des F._______ vom 1. Januar
2012 unter Fristansetzung zur Stellungnahme bis zum 23. Januar 2012
zukommen.
E.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 konstituierte sich rubrizierter Rechts-
anwalt dem BFM gegenüber als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
und ersuchte um Verlängerung der in der Verfügung vom 11. Januar 2012
angesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Februar 2012.
F.
Nachdem das BFM die Frist zur Stellungnahme stillschweigend bis zum
6. Februar 2012 verlängert hatte, liess sich der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom gleichen Tag vernehmen. Das BFM wurde ersucht, beim
F._______ einen weiteren ärztlichen Bericht einzuholen.
G.
Am 5. Juni 2012 ersuchte das BFM die zuständige Ärztin des F._______
telefonisch um weitere medizinische Abklärungen. Eine Antwort erhielt
das BFM mit E-Mail vom 6. Juni 2012.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012
eine telefonische Notiz betreffend ein Gespräch vom 5. Juni 2012 und ei-
ne E-Mail der zuständigen Ärztin des F._______ vom 6. Juni 2012 zuge-
stellt. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdefüh-
rer Frist bis zum 28. Juni 2012 angesetzt.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM ei-
ne Stellungnahme zur Gesprächsnotiz und zur E-Mail einreichen.
D-2335/2013
Seite 4
J.
Das BFM holte am 2., 8. und am 9. August 2012 sowie am 2. Oktober
2012 telefonisch weitere medizinische Auskünfte bei den ehemals den
Beschwerdeführer behandelnden Ärzten sowie eine Auskunft bei einer
Spezialistin des F._______ ein.
K.
Die Spezialistin des F._______ liess dem BFM am 7. November 2012
(Eingang BFM) zwei von ihr verfasste ärztliche Schreiben datierend vom
17. Juli 2009 und vom 17. August 2009, und einen Laborbefund vom
25. Juni 2009 zustellen.
L.
Am 28. November 2012 ersuchte das BFM einen Oberarzt des Notfall-
zentrums des F._______ um Zustellung von ärztlichen Berichten. Noch
am gleichen Tag wurden dem BFM verschiedene ärztliche Berichte per
Fax zugesandt.
M.
Mit Verfügung vom 19. März 2013 – eröffnet am 26. März 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem zog
es die irakische Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein.
N.
Mit Schreiben vom 26. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim BFM um Einsicht in die Verfahrensakten ersu-
chen.
O.
Mit Verfügung vom 3. April 2013 sandte die Vorinstanz dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie
Kopien der entscheidwesentlichen Akten zu. Das BFM teilte dem Rechts-
vertreter mit, dass von der Einsicht in bereits bekannte Unterlagen abge-
sehen werde. Die Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A6/1, A11/3, A13/11,
A16/5, A17/1, A18/1, A24/1, A33/1 und A36/1, A43/1, A47/1 und A52/1
verweigerte das BFM.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. April 2013 liess der Be-
D-2335/2013
Seite 5
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 19. März 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es
sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren; so sei Einsicht in die Doku-
mentenanalyse (A10/2), in das Lingua-Gutachten (A13/11) und in das
Merkblatt mit dem Werdegang des Lingua-Gutachters zu gewähren. Es
sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das BFM habe zu
beweisen, dass die angeblichen Mitarbeiter des BFM, welche die ange-
fochtene Verfügung verfasst haben, tatsächlich berechtigt sind, Verfügun-
gen des BFM zu erlassen, und es seien in diesem Zusammenhang deren
Namen offen zu legen. Die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung des
Willkürverbots aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum
17. Mai 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu zah-
len, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Antragsge-
mäss wurde dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammenset-
zung des Spruchkörpers des Gerichts mitgeteilt. Die Behandlung der wei-
teren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
R.
Am 17. Mai 2013 ging der verlangte Kostenvorschuss beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
S.
Dem BFM wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Mai 2013 die Beschwerde vom 25. April 2013 zur Vernehmlassung
zugestellt.
T.
Nachdem das BFM um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Ver-
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Seite 6
nehmlassung ersucht hatte und diese bis zum 21. Juni 2013 durch den
Instruktionsrichter erstreckt wurde, reichte dieses am 20. Juni 2013 eine
Vernehmlassung ein.
U.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung des BFM am 28. Juni
2013 mit Frist zur Replik bis am 15. Juli 2013 zugestellt.
V.
Der Beschwerdeführer liess am 15. Juli 2013 eine Replik einreichen.
W.
Mit Verfügung vom 23. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer
das Aktenstück A50/1 in Kopie zugestellt und ihm Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 8. Oktober 2013 ergänzende Bemerkungen zum Akten-
stück A50/1 einzureichen.
X.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zum Aktenstück A50/1 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2335/2013
Seite 7
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe das Willkür-
verbot verletzt. Es sei nicht ersichtlich, wer den Entscheid vom 19. März
2013 gefällt habe. Dieser sei lediglich mit Fachspezialist und stellvertre-
tendem Chef EVZ Kreuzlingen unterschrieben, ohne die Namen dieser
Personen zu nennen. Zwecks Überprüfung einer möglichen Befangenheit
müsse das BFM die Identität dieser Personen bekanntgeben. Es habe
den Beweis zu erbringen, wer in welcher tatsächlichen Funktion und mit
welcher Unterschriftenberechtigung ausgestattet, die angefochtene Ver-
fügung erlassen habe. Denn aufgrund formeller Mängel (Verletzung des
Anspruchs auf Akteneinsicht) und inhaltlichen Unstimmigkeiten könne es
kaum möglich sein, dass tatsächlich befugte und qualifizierte Personen
eine solche Verfügung erlassen hätten.
3.2 Das BFM führt dazu in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 aus,
Namen von Mitarbeitern der Empfangszentren würden nach gängiger
Praxis in den Entscheiden nicht erwähnt, da in den Zentren ein enger
Kontakt zwischen Mitarbeitern und Asylsuchenden bestünde und die Mit-
arbeiter oft in der Nähe der Zentren wohnhaft seien. Wenn sich Asylsu-
chende im Zeitpunkt des Entscheides noch in den Zentren befänden,
könne dies erfahrungsgemäss problematisch sein. Die Verfügungen wür-
den im Namen des BFM erlassen, womit die Namen der unterzeichnen-
den Personen grundsätzlich nicht relevant seien, zumal der Entscheid
das Kürzel einer der unterzeichnenden Personen trage und ihr dadurch
zugeordnet werden könne.
D-2335/2013
Seite 8
3.3 In der Replik wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei seit Jahren dem Kanton G._______ zugeteilt und in diesem
wohnhaft. Er unterhalte somit keine Kontakte zu Personen des EVZ
Kreuzlingen. Die Argumentation des BFM erwecke den Verdacht, dass
schwerwiegende Fehler bei der Berechtigung zum Erlass des Entschei-
des aufgetreten seien, die nicht sichtbar werden dürften. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe deshalb festzustellen, dass die Personen, die
beim Entscheid mitgewirkt hätten, als offensichtlich befangen zu erachten
seien. In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts
D-512/2013 vom 20. Februar 2013 hingewiesen.
3.4
3.4.1 Art. 34 Abs. 1 VwVG sieht als Grundsatz vor, dass Verfügungen im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG schriftlich zu eröffnen sind. Im Asylbereich
besteht zudem die Möglichkeit, Verfügungen in geeigneten Fällen auch
mündlich zu eröffnen (vgl. Art. 13 Abs. 1 AsylG). Diese spezialgesetzliche
Grundlage ist vorliegend nicht relevant, da die Verfügung des BFM dem
Beschwerdeführer schriftlich eröffnet wurde. Fraglich ist, ob die schriftli-
che Eröffnung der Verfügung – wie auf Rechtsmittelebene gerügt – for-
mell korrekt erfolgte, da sich aus dem verfassungsmässigen Grundsatz
von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt, dass eine Person in ei-
nem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zu-
ständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch setzt die Be-
kanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2013, S. 65, Rz 196 und S. 151 Rz. 437; LORENZ KNEUBÜHLER in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 34 Rz 6; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.1).
Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung be-
deutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Perso-
nen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bundes-
gerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekannt-
gabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn deren
Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese je-
doch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtli-
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Seite 9
chen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der
Behörde entnommen werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4174/2007 vom 27. März 2008 mit Hinweis auf BGE 128 V 82
E. 2b, BGE 117 Ia 322 E. 1c, BGE 115 V 257 E. 4c, BGE 114 Ia 278
E. 3b, BGE 114 V 61 E. b). Die Bekanntgabe der Besetzung muss dabei
so früh wie möglich (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der
Verwaltung, Zürich 2002, S. 199 ff., S. 208; REGINA KIENER, Richterliche
Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 353) – spätestens aber im Rubrum mit
dem Entscheid (BGE 128 V 82 E. 3b) – erfolgen.
3.4.2 Art. 10 VwVG konkretisiert die allgemeinen Verfahrensvorausset-
zungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsver-
fahren des Bundes regelt. Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen
bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand
treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1
Bst. a VwVG), mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden
sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sache als Partei-
vertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus
anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1
Bst. d VwVG). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung
durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleis-
tet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen an-
wendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu
fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in ir-
gendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss
nehmen können, sei es beratend oder instruierend. Für die Annahme von
Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen Umstände, welche objektiv ge-
eignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefähr-
dung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die
Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfer-
tigt sein. Eine tatsächliche Befangenheit wird für den Ausstand nicht ver-
langt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach-
tung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Für ver-
waltungsinterne Verfahren gilt allerdings nicht der gleich strenge Mass-
stab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden. Ablehnungs-
und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bzw. ge-
gen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form
beratend oder instruierend mitwirken, sind im Interesse einer beförderli-
chen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen. Die Ausstandsgründe
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Seite 10
des Art. 10 Abs. 1 VwVG haben sodann absolute Geltung. Jedes Behör-
denmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mit-
wirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfah-
renspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei Vor-
liegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die
Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches Aus-
standsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Aus-
standsgrund Kenntnis erhält. Die verspätete Geltendmachung von Aus-
standsgründen verstösst gemäss Praxis gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der
Hauptsache können Ausstandsgründe nur noch vorgebracht werden,
wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder
deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011
E. 3.5).
3.4.3 Aufgrund des soeben umschriebenen Anspruchs auf Bekanntgabe
der personellen Zusammensetzung der an einer Verfügung beteiligten
Personen ist die strikte Weigerung des BFM in seiner Vernehmlassung,
die Entscheidträger respektive die Personen, die am Erlass der angefoch-
tenen Verfügung mitwirkten, namentlich zu nennen, nicht nachvollziehbar.
Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 3.4.4), lässt sich denn auch etwa der
Name des mitunterzeichnenden stellvertretenden Chefs des EVZ Kreuz-
lingen ohnehin leicht im eidgenössischen Staatskalender ausfindig ma-
chen. Die Argumentation des BFM, aufgrund des engen Kontaktes zu den
Asylsuchenden in den Empfangszentren würden die Namen der Mitarbei-
ter, die oftmals in der Nähe des Zentrums wohnten, nicht offengelegt,
lässt sich schwerlich mit dem in der Vernehmlassung vertretenen Stand-
punkt vereinbaren, wonach das im Entscheid enthaltene Kürzel der un-
terzeichnenden Person zugeordnet werden könne. Der Beschwerdeführer
wurde zudem mit Verfügung des BFM vom 11. November 2008 dem Kan-
ton G._______ als Aufenthaltskanton zugeteilt (vgl. act. A7/8 S. 2), wo er
sich seither aufhält. Er befindet sich – wie zu Recht eingewendet wird –
seit Jahren nicht mehr im Empfangszentrum Kreuzlingen.
3.4.4 Ungeachtet dessen, dass sich das BFM weigert, die am Entscheid-
prozess beteiligten Personen wenigstens nachträglich namentlich zu be-
nennen, lässt sich aus der angefochtenen Verfügung respektive den vo-
rinstanzlichen Akten erschliessen, welche Personen die vorinstanzliche
Verfügung unterzeichneten. Die Verfügung selbst trägt zwar lediglich die
Unterschriften eines Fachspezialisten Asyl sowie des stellvertretenden
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Seite 11
Chefs des EVZ Kreuzlingen, die namens des Bundesamtes für Migration
BFM, Direktionsbereich Asyl und Rückkehr, gezeichnet haben. Die Unter-
zeichnenden werden nicht namentlich genannt. Wer stellvertretender
Chef des EVZ Kreuzlingen ist, lässt sich indessen – wie eingangs er-
wähnt – dem Staatskalender des Bundes entnehmen. Dieser ist in ge-
druckter Form beim Bundesamt für Bauten und Logistik erhältlich und seit
dem 15. Januar 2008 auf dem Internet in täglich aktualisierter Form der
Öffentlichkeit zugänglich (). Gibt man
in der Schnellsuchoption des elektronischen Kalenders z.B. "EVZ Kreuz-
lingen" ein, so erscheinen prompt Roger Boxler als dessen Chef und Ste-
fan Hug als Stellvertreter unter Angabe der jeweiligen Telefonnummern.
Einer landes- und sprachlich nicht kundigen asylsuchenden Person dürfte
dieses Publikationsorgan zwar kaum, dessen in der Schweiz tätigem An-
walt hingegen sehr wohl bekannt sein. Dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, den
Namen des stellvertretenden Chef des EVZ Kreuzlingen im Staatskalen-
der nachzuschlagen.
3.4.5 Der angefochtene Entscheid ist im Weiteren auf der ersten Seite mit
der Referenz "Hgi" versehen. Dieses Kürzel findet sich nirgends im
Staatskalender, da nicht sämtliche Mitarbeiter des BFM dort aufgeführt
werden. Die Zuordnung des Kürzels zu einer Person lässt sich auch nicht
etwa der offiziellen Website des BFM oder einer anderen allgemein zu-
gänglichen Quelle entnehmen. Insofern greift die Argumentation des BFM
in der Vernehmlassung, das Kürzel könne leicht zugeordnet werden,
nicht. Trotzdem lässt sich der hinter dieser Abkürzung stehende Name in
der vorliegenden Fallkonstellation rasch herausfinden. Dazu genügt ein
Blick in die Akten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM
vom 11. Januar 2012 (vgl. act. A20/2), das rechtliche Gehör zu einem Ab-
klärungsergebnis des F._______ gewährt. Diese Verfügung enthält auf
der ersten Seite ebenfalls das erwähnte Kürzel. Auf Seite 2 der nämlichen
Akte wird zudem der zum Kürzel zugehörige Name des Fachspezialisten
Asyl, Beat Hägi, genannt. Dieser hat die Verfügung unterzeichnet. Ver-
gleicht man dessen Unterschrift in genanntem Aktenstück mit jener in der
angefochtenen Verfügung so zeigt sich schnell, dass die Unterschriften
identisch sind. Dem an das BFM unter anderem mit dem Kürzel "Hgi" in
der Adresse versehenen Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters
vom 23. Januar 2012 sowie dessen Stellungnahme vom 6. Februar 2012
an das BFM (vgl. act. A21/4, A22/3) ist zu entnehmen, dass dieser offen-
sichtlich Kenntnis von erwähntem Aktenstück und dessen Beilagen hatte,
welche teils ebenfalls Name, Kürzel und Unterschrift von Beat Hägi ent-
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Seite 12
halten (vgl. act. A49/1 und A19/1). Eine weitere von Beat Hägi mit dessen
Namen und Kürzel versehene und von ihm unterzeichnete Verfügung
wurde am 18. Juni 2012 an den Rechtsvertreter versandt (vgl. act.
A26/2). Eine Antwort dazu erfolgte durch den Rechtsvertreter am 28. Juni
2012 (vgl. act. A27/3). Im Weiteren fällt auf, dass bereits die mündlichen
Fragestellungen vom 5. Dezember 2011 im Rahmen des dem Beschwer-
deführer gewährten rechtlichen Gehörs zu seiner Herkunft und der von
ihm eingereichten Identitätskarte durch Beat Hägi erfolgten (vgl. act.
A15/6 S. 1). Nebst Stefan Hug als stellvertretender Chef des EVZ Kreuz-
lingen, zeichnete somit Beat Hägi für den streitigen Verwaltungsakt nicht
nur verantwortlich, sondern dieser war offensichtlich massgeblich mit der
Vorbereitung der Verfügung befasst.
3.4.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die nicht namentliche Nennung
von Stefan Hug und Beat Hägi in der angefochtenen Verfügung den An-
spruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung nicht ver-
letzt. Der stellvertretende Chef des EVZ Kreuzlingen in der Person von
Stefan Hug hätte dem Beschwerdeführer mit Eröffnung der Verfügung
bekannt sein müssen. Individualisierte Ausstandsgründe gegen diese
Person hätten daher bereits mit Einreichung der Beschwerde in der
Hauptsache geltend gemacht werden können. Der Name von Beat Hägi
hätte dem Beschwerdeführer demgegenüber bereits im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens bekannt sein müssen. Es wäre ihm deshalb
möglich gewesen, allfällige Vorbehalte respektive Ausstandsgründe ge-
gen diese Person bereits dem BFM respektive dessen Aufsichtsbehörde
gegenüber geltend zu machen. Das erst auf Beschwerdeebene respekti-
ve mit der Replik beantragte Begehren um Feststellung auf eine Befan-
genheit erwähnter Personen ist daher als verspätet zu bezeichnen und
auf dieses nicht einzutreten.
3.4.7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter ein im
Asylbereich erfahrener Anwalt ist. Es kann somit vorausgesetzt werden,
dass ihm vertraut ist, dass ein Asylentscheid des BFM durch einen Fach-
spezialisten sowie durch den Sektionschef oder dessen Stellvertretung
gefällt respektive eine entsprechende Verfügung durch diese Personen
gekennzeichnet ist. Das BFM nimmt als zur zentralen Bundesverwaltung
zugehörigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungs-
organisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG, SR 72.10]) und dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellte Be-
hörde öffentlich rechtliche Aufgaben wahr (vgl. Art. 7 Abs. 2 RVOG,
Art. 12 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für
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das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD,
SR 172.213.1]). Handelnd durch die Direktion respektive verschiedene
Direktionsbereiche und diesen unterstehende Angestellten trifft es dabei
auch Entscheide über die Gewährung und Verweigerung des Asyls, die in
der Form einer Verfügung ergehen (vgl. Art. 12 Abs. 3 Bst. a OV-EJPD
und Art. 49 RVOG). Die Führungsverantwortlichen sind dabei den
Grundsätzen der Verwaltungsführung, wozu unter anderem auch die
Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter gehört, verpflichtet
(vgl. Art. 12 RVOG). Anhaltspunkte dafür, weshalb der genannte Fach-
spezialist Asyl und der stellvertretende Sektionschef als im Namen des
Direktionsbereich Asyl und Rückkehr handelnd vorliegend keine Berech-
tigungen zum Erlass des angefochtenen Entscheides gehabt hätten, sind
weder ersichtlich, noch ergeben sich diese aus der unsubstantiierten Be-
hauptung, es sei offensichtlich, dass eine solche Verfügung nicht von ei-
ner dazu berechtigten Person verfasst worden sein könne. Von einer –
wie geltend gemacht – offensichtlichen Befangenheit, kann somit nicht
gesprochen werden.
3.4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der – aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ohnehin obsolete – Antrag auf Bekanntgabe der perso-
nellen Zusammensetzung der an der angefochtenen Verfügung mitwir-
kenden Personen ebenso abzuweisen ist wie das damit verbundene Ge-
such um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung. Auf den Antrag
auf Feststellung der offensichtlichen Befangenheit der für die Verfügung
des BFM verantwortlich zeichnenden Personen ist nicht einzutreten.
3.5 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung als willkürlich im Sinne
von Art. 9 BV zu erachten wäre. Der Entscheid des BFM ist weder als of-
fensichtlich unhaltbar zu qualifizieren, noch steht er mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch oder aber verletzt in krasser Weise eine
Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi-
der. Weder die Begründung des Entscheides, noch dessen Ergebnis sind
als unhaltbar und damit als willkürlich (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56, mit weiteren Hinweisen) zu erachten.
3.6
3.6.1 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das BFM stütze
sich bei seiner Schlussziehung, der Beschwerdeführer stamme nicht wie
von ihm angegeben, aus der Provinz Ninawa, sondern aus Dohuk, haupt-
sächlich auf die interne Dokumentenanalyse der von ihm eingereichten
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Identitätskarte (vgl. act. A10/2) sowie auf das Lingua-Gutachten vom
23. September 2010 (vgl. act. A13/11), ohne diese Aktenstücke jedoch of-
fenzulegen. Das BFM habe dem Beschwerdeführer am 5. Dezember
2011 das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken gewährt. Es habe ihm
allerdings aus insgesamt dreizehn Seiten Akten lediglich wenige Sätze of-
fengelegt. Eine Überprüfungsmöglichkeit, ob diese Sätze korrekt wieder-
gegeben worden seien und was darin zu seinen Gunsten stehen würde,
bestünde nicht. Es handle sich somit um ein Geheimverfahren, auf das er
keinen Einfluss nehmen könne. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts würden lediglich die der Geheimhaltung unterstehenden Stellen
nicht offengelegt. Ausserdem müsse angegeben werden, welcher Art die
geheim gehaltenen Informationen seien. Akten könnten nicht generell von
der Einsichtnahme ausgenommen werden, sondern nur entsprechende
Passagen. Die erwähnten Aktenstücke seien daher soweit wie möglich,
unter Abdeckung der der Geheimhaltung unterstellten Stellen, offenzule-
gen. Ebenso sei dem Beschwerdeführer das anlässlich der Anhörung
vom 5. Dezember 2011 vorgelegte Blatt zum Werdegang und Qualifikati-
on der sachverständigen Person zu edieren. Dieses liege ihm nicht vor
und sei im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt.
3.6.2 Gleichzeitig wird in der Beschwerde gerügt, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig respektive unrichtig erho-
ben. Wie die Befragungen vom 10. November 2008, vom 8. Oktober 2009
und vom 5. Dezember 2011 zeigten, sei das BFM voreingenommen da-
von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mosul, sondern
aus Dohuk stamme. Dies im Wissen darum, dass nach Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts eine Rückkehr nach Dohuk, nicht aber nach Mo-
sul, möglich sei. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom
8. Oktober 2009 bis zum Schluss nicht verstanden, was von ihm konkret
erwartet worden sei. Dem Übersetzer sei aufgefallen, dass er Jahreszah-
len durcheinander gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich an-
lässlich der Befragung vom 5. Dezember 2011 ausserdem über die man-
gelnden Sprachkenntnisse des Lingua-Gutachters beklagt. Er stamme
aus dem Dorf H._______, das heute in der Provinz Dohuk liege und habe
danach in B._______ und schliesslich in Mosul gelebt. Seine Eltern hät-
ten demnach einen Dialekt, der Elemente des Dialektes von Dohuk auf-
weise. Auskünfte über die Sprache seiner Eltern, das Milieu von
B._______ und Mosul wären somit ebenfalls von Bedeutung gewesen.
3.6.3 Das BFM hält dem in der Vernehmlassung entgegen, dem Be-
schwerdeführer seien die Ergebnisse und der wesentliche Inhalt der Do-
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kumentenanalyse und der Sprach- und Herkunftsanalyse (Lingua-
Gutachten) anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 5. Dezember 2011 zur
Kenntnis gebracht worden. Auf diese Weise, die mit der Notwendigkeit ei-
nen Lerneffekt durch die Weitergabe von Informationen zu vermeiden in
Einklang zu bringen sei, sei es dem Anspruch auf das rechtliche Gehör im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nachgekommen. Gestützt auf jene Angaben
habe der Beschwerdeführer über die notwendigen Informationen verfügt,
um in Kenntnis des Gutachtens Stellung zu nehmen. Dies gehe indirekt
auch aus der Beschwerde hervor. Darin werde auf verschiedene Punkte
hingewiesen, welche die Richtigkeit des Lingua-Gutachtens in Frage stel-
len würden und dargelegt, weshalb der Experte zu einem falschen
Schluss gekommen sei. Es würden auch Argumente angeführt, weshalb
es sich aufgrund der vom BFM aufgeführten Unregelmässigkeiten nicht
um eine gefälschte Identitätskarte handle. Es dränge sich daher der
Schluss auf, dem Beschwerdeführer sei durch die Nichtherausgabe der
Dokumentenanalyse und des Lingua-Gutachtens kein Nachteil entstan-
den. Entgegen seinen Angaben sei ihm zudem in das Blatt "Werdegang
und Qualifikation der sachverständigen Person" (vgl. act. A50) Einsicht
gewährt worden.
3.6.4 In der Replik wird dazu ausgeführt, mit Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers sei nicht einzusehen, inwiefern ein Lerneffekt vorhan-
den sein könnte. Es gehe ihm lediglich darum, darzulegen, dass sowohl
die Dokumentenanalyse als auch die Lingua-Analyse Mängel aufweisen
würden. Der Beschwerdeführer verstehe die Landessprachen der
Schweiz nicht und könne schon deshalb nichts weitergeben. Falls damit
angedeutet werde, dass der Rechtsvertreter solche Informationen an an-
dere irakische Asylbewerber zwecks Manipulation des Asylverfahrens
weitergebe, stelle dies eine ehrverletzende Äusserung dar. Dem BFM sei
jedes Argument willkommen, um die problematische Dokumentenanalyse
und das Lingua-Gutachten nicht einer näheren Prüfung unterziehen zu
lassen. Der Beschwerdeführer sei faktisch Analphabet und nicht in der
Lage, die vom BFM bloss in wenigen Sätzen angeführten Ergebnisse der
Gutachten zu widerlegen. Eine ausreichende Gewährleistung des rechtli-
chen Gehörs hätte der Auseinandersetzung mit dem Inhalt des gesamten
Gutachtens durch einen Rechtsanwalt bedürft. Der Werdegang des Lin-
gua-Gutachters sei dem unterzeichnenden Rechtsvertreter nie zugestellt
und dem Beschwerdeführer bloss anlässlich des rechtlichen Gehörs vor-
gelegt worden.
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3.6.5 In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 zum zwischenzeitlich
durch das Bundesverwaltungsgericht edierten Aktenstück A50/1 ("Werde-
gang und Qualifikation der sachverständigen Person") wird ausserdem
die Unabhängigkeit des Lingua-Gutachters in Frage gestellt. Es wird mo-
niert, aus dem edierten Aktenstück A50/1 ergebe sich nicht, in welchem
Umfang der Experte wirtschaftlich von seiner Tätigkeit für das BFM ab-
hängig sei. Seine Objektivität würde sich aber anhand dieser Quote mes-
sen lassen. Das BFM sei daher aufzufordern, das Einkommen des Gut-
achters, der seit Mai 2003 für das BFM tätig sei, zu belegen. Sollte dar-
aus ein wesentlicher Einkommensbetrag für die Dienste des BFM resul-
tieren, so müsste zwangsläufig ein erneutes Gutachten erstellt werden.
Aus der Akte A50/1 resultiere auch nicht, zu welchem Zeitpunkt, für wel-
che Dauer und wo sich der Gutachter in der Stadt Mosul aufgehalten ha-
be. Da nicht klar sei, ob sich dieser auch in dem vom Beschwerdeführer
bewohnten Quartier aufgehalten habe und die örtlichen Besonderheiten
kenne, liege eine ungenügende Basis für ein korrektes Gutachten vor.
Weder das Kurmanji noch das Arabisch des Gutachters entspreche je-
nem des Beschwerdeführers. Deshalb hätten sprachliche Barrieren be-
standen und es seien dauernd Missverständnisse aufgetreten.
3.7
3.7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2
BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten
Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG
Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der
Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.
3.7.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei
gemäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen. Darun-
ter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grund-
sätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in
Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheident-
würfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb
der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Be-
hörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indes-
sen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch
interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die
verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken
nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so
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vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die
objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die Sachverhaltsfeststellung
ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sach-
verhaltsfragen unterliegen somit ebenfalls dem Grundsatz des Einsichts-
rechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die
in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten
festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein
kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugen-
einvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten
zu nehmen und aufzubewahren. Die Aktenführung hat geordnet, über-
sichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer sie er-
stellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BGE 138 V 223
E. 8.1.1, BVGE 2011/37 E. 5.4.1, Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4089/2006 vom 25. Mai 2009 E. 4.3.2).
3.7.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten
nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder
der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidge-
nossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Inte-
ressen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG),
die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer
noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27
Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter Bestimmung darf das
Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv
Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete,
sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interes-
sen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich
demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit
nicht geheim zuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in ge-
eigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen,
Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen.
Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder
verweigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1 S. 812 f., Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4089/2006 vom 25. Mai 2009, E. 4.3.3).
3.7.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann
gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
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wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit ge-
geben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die
Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Ak-
ten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Ent-
scheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die
Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betref-
fende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4089/2006 vom 25. Mai 2009 E. 4.3.4). Je
stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen
zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei
der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, des-
to intensiver ist zudem dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812 f.).
3.7.5 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt zudem auch im Asyl-
verfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklä-
ren und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2012721 E. 5.1 S. 414 f., BVGE 2009/50 E. 10.2.1
und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Für das Asylver-
fahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG näher
konkretisiert. Dieser schreibt vor, dass Asylsuchende zu den Asylgründen
mündlich anzuhören sind. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die
asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und die-
se von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Be-
fragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung
des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).
3.7.6 Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll dem Be-
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troffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten
Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von
Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – eine
sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813,
BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
3.8
3.8.1 Das Aktenstück A10/2 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zwi-
schenverfügung des BFM vom 3. April 2013 als solches nicht ediert (vgl.
act. A56/2). Dies mit der Begründung, öffentliche oder private Interessen
an der Geheimhaltung würden das Recht auf Einsicht überwiegen oder
es handle sich um interne Akten, die nach bundesgerichtlicher Praxis der
Einsicht nicht unterstünden (BGE 115 V 303). Dem der Verfügung vom
3. April 2013 beigelegten Aktenverzeichnis lässt sich konkret entnehmen,
das besagtes Aktenstück als "interne Dokumentenanalyse ID" und Akte
"B" (interne Akte) klassifiziert wurde, welches der Edition nicht unterliege.
Diese Bezeichnung ist unzutreffend. Bei der Akte A10/2 handelt es sich
um einen durch das BFM intern erstellten Bericht zu der strittigen Frage
nach der Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Identi-
tätskarte respektive zur Frage danach, ob er, wie von ihm behauptet (vgl.
act. A4/9 S. 1) und in der Identitätskarte vermerkt, aus der Ortschaft
B._______ (Provinz Ninawa genannt) stammt. Da in der angefochtenen
Verfügung mithin gestützt auf die als Fälschung erkannte Identitätskarte
verneint wird, dass er aus B._______ stammt, sind die in der Authentizi-
tätsanalyse enthaltenen Informationen grundsätzlich von Relevanz. Vor-
behältlich von Geheimhaltungsinteressen unterstehen sie daher dem Ak-
teneinsichtsrecht. Trotz der Falschklassifikation als interne Akte teilte das
BFM dem Beschwerdeführer jedoch am 5. Dezember 2011 mündlich sei-
ne wesentlichen Erkenntnisse zu der von ihm vorgenommenen internen
Prüfung des Ausweises mit und liess ihn dazu Stellung nehmen. Die Of-
fenlegung des Aktenstückes als solche verweigerte es mit der Begrün-
dung von überwiegenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinte-
ressen (vgl. act. A15/6 S. 1 f.). Auf Vernehmlassungsstufe führt es ergän-
zend aus, man wolle einen Lerneffekt durch die Weitergabe von Informa-
tionen vermeiden. Diese Begründung ist zutreffend. Bei einer vollständi-
gen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkennt-
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nissen bestünde in der Tat die Gefahr, dass diese durch eine asylsuchen-
de Person (sei dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und
von diesen missbräuchlich verwendet werden könnte (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.4 S. 814, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994
Nr. 1 E. 4c). Die vom BFM eingeschränkte Einsicht in das Aktenstück
A10/2 ist daher gerechtfertigt. Entgegen der Kritik auf Beschwerdeebene
ist zudem nicht zu beanstanden, dass das BFM dem Beschwerdeführer
den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in mündlicher Form mit-
teilte und ihm in der gleichen Weise das Recht zur Stellungnahme ein-
räumte. Wie unter E. 3.7.3 und E. 3.7.4 besehen, ist dem Recht auf Ak-
teneinsicht auch durch Auskunftserteilung und damit auch mittels mündli-
cher Mitteilung des wesentlichen Inhaltes und anschliessender Gelegen-
heit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme Genüge getan (vgl.
dazu auch EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b). Das entsprechende Protokoll der
mündlichen Anhörung (vgl. act. A15/6) wurde dem Beschwerdeführer zu-
dem, wie der Verfügung des BFM vom 3. April 2013 respektive dem der
Verfügung beigelegten Aktenverzeichnis zu entnehmen ist, ediert. Eine
Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht durch Verweigerung der Edition
der Akte A10/2 fand somit nicht statt. Der Antrag auf dessen Offenlegung
ist daher abzuweisen.
3.8.2 Das Ergebnis der Dokumentenanalyse (vgl. act. A10/2) wurde dem
Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 mündlich durch das BFM mitge-
teilt. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Identitätsausweis
verschiedene objektive Fälschungsmerkmale aufweise und als Fälschung
erachtet werden müsse. So enthalte der Stempel unrichtige Angaben.
Auch liessen sich Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Druck und die
Druckqualität dieses Dokuments feststellen (vgl. act. A15/6 S. 2). An die-
ser Begründung hielt das BFM auch im angefochtenen Entscheid fest, in-
dem es erwog, die Identitätskarte, auf welcher als Geburtsort B._______
und als Name des Vaters I._______ angegeben werde, weise verschie-
dene Fälschungsmerkmale auf. Diese weise Unregelmässigkeiten in Be-
zug auf die Art und Qualität des Druckes auf und der Stempel enthalte
unrichtigen Angaben (vgl. act. A51/12 S. 4). Dem Beschwerdeführer wur-
den damit die im Vergleich zu echten irakischen Identitätsausweisen
massgeblichen Unterscheidungsmerkmale aufgezeigt. Aufgrund der zu
berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen war das BFM somit nicht
gehalten, detailliertere Angaben zur Dokumentenprüfung zu machen. Es
hat somit die Anforderungen von Art. 27 und 28 VwVG erfüllt. Das BFM
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hat demnach mit Bezug auf die Akte 10/2 auch nicht die in Art. 35 VwVG
verankerte Begründungspflicht verletzt.
3.8.3 Anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2011 (vgl. act. A15/6)
wurde dem Beschwerdeführer das Blatt mit dem Werdegang des Lingua-
Gutachters ausgehändigt. Den Erhalt dieses Dokumentes, welches das
BFM als Aktenstück A50/1 beziffert, bestätigte er mit seiner Unterschrift.
Vom Inhalt des Blattes hat der Beschwerdeführer Kenntnis genommen
und es wurde ihm das Recht eingeräumt, sich dazu zu äussern. Von die-
ser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und erklärt,
er habe zur Qualifikation keine Bemerkungen. Er wolle aber anmerken,
dass der Gutachter ihn während des Telefongesprächs etwas aufgeregt
und ihn etwas nervös gemacht habe. Er habe ihn oft nicht verstanden. Er
habe den Eindruck, dass er nicht ein Badini sprechender Kurde aus dem
Irak sei (vgl. act. A15/6 S. 1 ff.). Dem Beschwerdeführer wurde damit –
wie das BFM in der Vernehmlassung zutreffend anmerkt – an sich bereits
anlässlich erwähnter Anhörung vollumfänglich Einsicht in die Koordinaten
des Lingua-Analysten sowie anschliessend das rechtliche Gehör dazu
gewährt, weshalb von einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht oder
des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. Im Übrigen wurde dem
Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Verfügung vom
23. September 2013 die Akte durch das Bundesverwaltungsgericht
nochmals zugestellt und ihm ausserdem antragsgemäss das Recht zu
ergänzenden Bemerkungen eingeräumt.
3.8.4 Was die bemängelte Qualifikation des Lingua-Gutachters anbelangt,
ist zunächst im Allgemeinen festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung
Lingua-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12
Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als
schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG) gelten. Ihnen wird allerdings, sofern bestimmte An-
forderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten/der Expertin wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ein erhöhter Beweiswert zu-
gemessen. Im Weiteren stehen private Interessen eines/einer Lingua-
Experten/Expertin einer Offenlegung dessen/deren persönlicher Eckdaten
entgegen. Zum Schutze vor Druck- und Retorsionsversuchen bei der Tä-
tigkeit im Asylverfahren ist es deshalb angezeigt, dass dessen/deren per-
sönlichen Daten, die leichthin zur Identifizierung seiner/ihrer Person füh-
ren können, geheim bleiben. Ebenfalls ist es durchaus gesetzeskonform,
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wenn sich der/die Gutachter/Gutachterin und der/die Proband/Probandin
bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht sehen
können. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes
des/der Gutachters/Gutachterin im umstrittenen Herkunftsland respektive
Herkunftsgebiet sowie dessen/deren Werdegang, auf welchen sich sei-
ne/ihre Sachkompetenz abstützt, dem/der Probanden/Probandin im
Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offen zu legen, damit er/sie
sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen
kann (vgl. statt vieler Urteile E-5712/2008 vom 24. Mai 2011 E. 4.2,
D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 5.2, EMARK 2003 Nr. 14 E. 7
S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 E. 5-8 S. 284 ff.).
3.8.5 Im Gegensatz zu der in der Eingabe vom 3. Oktober 2013 vertrete-
nen Ansicht lassen die Angaben im Blatt zum Werdegang und Qualifikati-
on des "Sachverständigen" (vgl. act. A50/1) den Schluss zu, dass diese
Person durchaus über die nötigen Qualifikationen zur Erstellung eines
Lingua-Berichtes verfügt. Der darin zu Recht nicht namentlich erwähnten
Person (vgl. E. 3.8.4) werden spezifische Analysefähigkeiten hinsichtlich
der Länder Syrien und Kurdistan zugeschrieben, wobei unter letzterem –
nebst Syrien – die Länder Türkei, Iran und auch der Irak, der Heimatstaat
des Beschwerdeführers, zu verstehen sind. Die Person stammt aus dem
nahen Osten und somit aus einem der Länder Irak, Jordanien, Syrien, Li-
banon oder dem besetzten palästinensisches Gebiet. Auch wenn damit
der konkrete Herkunftsstaat des Verfassers respektive der Verfasserin
der Lingua-Analyse nicht benennt wird, so wird aus der Dauer des Auf-
enthaltes in der "analyserelevanten Länderkonstellation" – mithin dem
Irak – von (…) Jahren klar, dass die mit der Herkunftsabklärung beauf-
tragte Person durchaus über genügend Erfahrung verfügt. Zudem be-
herrscht sie die für die dafür relevanten Sprachkenntnisse (Kurdisch)
Kurmanji und Arabisch, beides Sprachen respektive Dialekte, die der Be-
schwerdeführer als (Kurdisch-)Badini sprechende Person auch verstehen
sollte. So wird nämlich gemäss Kenntnis des Gerichts Badinan (Badina-
ni/Badini) entweder als Synonym zu Kurmanji oder als Dialekt innerhalb
des Kurmanji definiert. Badini wird vorwiegend in der Provinz Dohuk und
den nördlichen Teilen der Provinz Erbil gesprochen. Eigentliche Verstän-
digungsschwierigkeiten zwischen Kurmanji und Badini sprechenden Per-
sonen sollten nicht vorhanden sein (vgl. dazu: La Revue de Teheran, Le
kurde, langue du people des montagnes, 03.2013,
UK Border Agency, COI Re-
port – Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Reissued on
16.09.2009,
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tp:///rds/country_reports.html; Geoffrey Haig, A note
on language politics in Iraqi Kurdistan and their repercussions for pan-
Kurdish cultural unity, 2007; UK Border Agency, COI Report – Kurdistan
Regional Government Area o Iraq, Reissued on 16.09.2009,
/rds/country_reports.html). Es kann daher vorausgesetzt
werden, dass der Beschwerdeführer die mit dem Lingua-Gutachten be-
auftragte Person des BFM verstanden hat. Dies umso mehr, als er angibt,
insgesamt zwölf Jahre in Mosul verbracht zu haben; einer Gegend in der
– nebst Arabisch und Sorani – Kurmanji gesprochen wird. Der Lingua-
Analyse sind mit Bezug auf die Muttersprache des Beschwerdeführers
keine Anhaltspunkte für vorhandene Sprachprobleme in Form von inhalt-
lich nicht verstandenen Fragen zu entnehmen. Die Analyse bestätigt zu-
dem, dass der Beschwerdeführer Badinani spreche. Zu den bemängelten
sprachlichen Problemen könnten höchstens dessen unzureichende
Kenntnisse der arabischen Sprache geführt haben. Diese Schwierigkeiten
erscheinen allerdings verständlich, da im Rahmen der Überprüfung fest-
gestellt wurde, dass sich sein Arabisch auf einem niedrigen Niveau be-
wege respektive er angesichts des von ihm behaupteten langjährigen
Aufenthalts in Mosul über bessere Kenntnisse dieser Sprache verfügen
müsste (vgl. dazu E. 3.8.8). Aufgrund der fachlichen Qualifikationen, wel-
che nebst erwähnten Punkten auch einen Hochschulabschluss in Linguis-
tik beinhalten, ist im Weiteren davon auszugehen, der Ersteller respektive
die Erstellerin der Analyse nehme eine aufgrund seiner/ihrer Kenntnisse
objektive Beurteilung vor. Dazu ist er/sie im Übrigen verpflichtet. Anhalts-
punkte dafür, dass die Beurteilung des Verfassers respektive der Verfas-
serin der Herkunftsanalyse nicht unabhängig von der Person des Be-
schwerdeführers vorgenommen wurde oder aber – wie eingewendet –
das Ergebnis vom BFM als Mandatsgeberin beeinflusst worden sein soll-
te, sind nicht ersichtlich. Die dahingehende Behauptung, je nach Ein-
kommensverhältnissen müsste die beauftragte Person als nicht neutral
erachtet werden, ist zudem pauschal gehalten und nicht stichhaltig. Der
Antrag auf Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Lingua-
Analysten respektive der Lingua-Analystin ist demnach abzuweisen.
3.8.6 Auf die mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 zusätzlich erhobe-
nen Vorwürfe hinsichtlich der Objektivität des Instruktionsrichters ist im
Übrigen nicht einzugehen. Ein Ausstandsbegehren wurde nicht gestellt
und es besteht auch keine Veranlassung für den Instruktionsrichter, der
im vorliegenden Verfahren auch den Vorsitz innehat, von sich aus in den
Ausstand zu treten.
D-2335/2013
Seite 24
3.8.7 Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 3. April 2013 (vgl. act.
A56/2) die Einsicht in das Ergebnis der Lingua-Analyse und damit dem
Aktenstück A13/11. Dieses Aktenstück wurde vom BFM als Akte "A" quali-
fiziert, d.h. als Aktenstück, das aus Gründen überwiegender öffentlicher
oder privater Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG) nicht zur
Edition vorgesehen ist (vgl. act. A56/2). Diese Ansicht ist zutreffend, da
auch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer vollständigen
Einsicht in den Wortlaut eines solchen Berichtes überwiegende öffentliche
Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an
der Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Wei-
terverbreitung des Fragenkatalogs, ist nicht gering zu werten, da die Er-
haltung geeigneter Methoden zur Herkunftsabklärung zum Zwecke der
Eindämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse
des Bundes zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 E. 3). Wie vom
BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten, will man mithin
einen Lerneffekt vermeiden. Um dem nach Art. 29 Abs. 1 BV garantierten
Grundsatz des fairen Prozesses zu genügen, muss der Analysebericht al-
lerdings in zusammenfassender Weise die von der Fachperson dem/der
Probanden/Probandin gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der
darauf erhaltenen Antworten wiedergeben und die weiteren in den Akten
enthaltenen Beweiselemente nennen, auf welche die Fachperson ihre
Einschätzung stützt (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9). Eine schriftliche Of-
fenlegung der Lingua-Analyse unter Abdeckung der als geheim zu erach-
tenden Passagen ist nicht zwingend, sondern es reicht eine schriftliche
oder aber – wie zuvor erwähnt (E. 3.7.3 und 3.7.4) – eine mündliche Zu-
sammenfassung der wesentlichen Punkte, wobei die Einräumung des
Rechts zur Stellungnahme ebenfalls mündlich erfolgen kann. Vorbehält-
lich der Offenlegung des wesentlichen Inhaltes der Lingua-Analyse ist
dem BFM – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung –
somit kein Vorwurf zu machen, wenn es dem Beschwerdeführer die Ana-
lyse auf mündlichem Wege zur Kenntnis brachte und er sich gleichzeitig
dazu im Rahmen der Anhörung äussern konnte.
3.8.8 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Anhö-
rung vom 5. Dezember 2011 Folgendes bekanntgegeben: Die Hauptsozi-
alisation habe gemäss der Schlussfolgerung des Experten zwar im kurdi-
schen Milieu im Irak, jedoch eindeutig nicht in der Provinz Mosul, sondern
mit grösster Wahrscheinlichkeit in der Provinz Dahuk (Dohuk) stattgefun-
den. So habe er laut der Analyse verschiedene Orte in der Nähe des
J._______ Quartier in Mosul angeben können. Es treffe zu, dass der Tig-
ris durch Mosul fliesse. Auch habe er die richtige Anzahl der Brücken über
D-2335/2013
Seite 25
diesen Fluss sowie zwei berühmte Moscheen von Mosul nennen können.
Hingegen – so der Befrager weiter – treffe es entgegen seinen Aussagen
nicht zu, dass das Quartier J._______ nur diesen einen Namen habe.
Seine Angaben zu den Orten und Quartieren, welche durch die verschie-
denen Brücken verbunden würden, seien nicht richtig. Insbesondere beim
K._______ Quartier befinde sich keine sechste Brücke. Wenn er tatsäch-
lich mehr als elf Jahre in Mosul gelebt hätte, so hätte er bessere Angaben
zur Stadt machen können. Er habe erklärt, sich nicht an die Zeit in
B._______ zu erinnern, insbesondere auch nicht an den Namen der dor-
tigen Primarschule. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Experten
könne sich ein Kind von (…) Jahren nicht an solche Dinge erinnern. Ge-
mäss seinen Aussagen habe er aber bis im Alter von (…) Jahren in
B._______ gelebt. Er habe im Weiteren zum Teil unrichtige Angaben zu
den Fächern, die damals in der Zeit von (…) bis (…), als er in B._______
zur Schule ging, unterrichtet worden seien, gemacht. Zum Beispiel sei in
jener Zeit gar kein Kurdisch an den Schulen unterrichtet worden. Er habe
nicht angeben können, wie oft, täglich oder wöchentlich, er damals eine
Kurdisch-Lektion erhalten habe. Ausserdem spreche er laut dem Exper-
ten den kurdischen Dialekt von Dahuk (Dohuk). Er spreche beispielswei-
se die Worte (…), (…) usw. wie Personen aus, die von Dahuk (Dohuk)
stammten. Es seien keine anderen sprachlichen Einflüsse, wie etwa an-
dere kurdischen Dialekte, wahrnehmbar. Er würde zudem keine arabi-
schen Dialekte, die in Mosul verwendet würden, sprechen. Sein Arabisch
würde von den Fehlern in der Satzstruktur her dem Arabisch entspre-
chen, wie es in der Provinz Dohuk gesprochen werde, namentlich demje-
nigen jener Generation, die in den (…) Jahren dort aufgewachsen sei, als
die arabische Sprache in den kurdischen Gebieten nicht wichtig gewesen
sei. Er habe ein niedriges Arabisch-Niveau und Probleme, die Sprache zu
sprechen und zu verstehen. Er habe die Probleme, welche die meisten
Kurden im irakischen Kurdistan hätten. So habe er zum Beispiel das Wort
"(…)" benutzt, um den schiefen Turm der L._______-Moschee zu be-
schreiben, während das korrekte Wort "(…)" gewesen wäre. Laut Experte
müsste er besser Arabisch sprechen und verstehen, wenn er tatsächlich
elf Jahre in Mosul gelebt hätte. Kurden, die dort gelebt hätten, würden in
der Regel Arabisch ohne Probleme sprechen (vgl. act. A15/6 S. 1 ff.).
Dem Beschwerdeführer wurden damit die tragenden Elemente seiner
Kenntnisse aber auch seiner Wissenslücken hinsichtlich seines Aufent-
haltes in Mosul und B._______ bekanntgegeben. Auch in linguistischer
Hinsicht wurden ihm die gewichtigen Punkte aufgezeigt. Der Beschwer-
deführer konnte sich zu den aufgezeigten Vorhalten des BFM in der Be-
fragung vom 5. Dezember 2011 jeweils äussern. Eine Verletzung des Ak-
D-2335/2013
Seite 26
teneinsichtsrechts im Sinne von Art. 27 und 28 VwVG und damit eine Ge-
hörsverletzung ist demzufolge nicht gegeben. Der Antrag auf vollständige
Offenlegung der Sprach- und Herkunftsabklärung in Form des Aktenstü-
ckes A13/11 ist daher abzuweisen.
3.8.9
3.8.9.1 Mit Blick auf die geltend gemachte Herkunft wurden dem Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2009 verschie-
dene Fragen gestellt. Dabei handelte es sich zwar nicht um direkte Fra-
gen beispielsweise nach Orts- oder Quartierbezeichnungen, Namen von
Strassen, Denkmälern, Flüssen, Sprachen etc. hinsichtlich der von ihm
angegebenen Herkunfts- respektive Aufenthaltsorte. Hingegen wurde er
konkret danach gefragt, wie lange er in dem von ihm angegeben letzten
Wohnsitz Mosul gelebt und was er von (…) bis (…) respektive bis (…)
dort gemacht habe, welche Schulen er besucht habe, wann er angefan-
gen habe zu arbeiten, wie er seine Arabischkenntnisse einschätzen wür-
de, wo er gearbeitet habe, wie weit seine Arbeitsstelle von seinem Wohn-
ort entfernt gewesen sei und welchen Weg er dazu benützt habe (vgl. act.
A9/14 S. 3 bis 7). Die entsprechenden Antworten fielen – so viel sei in
materieller Hinsicht bereits vorweggenommen (vgl. dazu nachfolgend
E. 4.6.2) – meist vage und ausweichend aus. So lautet etwa seine Ant-
wort auf die anfängliche Frage, was er in Mosul von (…) bis (…) gemacht
habe: "Ich war damals noch ein Kind. Ich lebte wie alle anderen Leute
dort. Ich lebte solange, bis ich erwachsen wurde. Danach fing ich an zu
arbeiten." Auf die Frage, wann er mit der Arbeit begonnen habe, gab er
zunächst zu Protokoll: "Sie meinen die Arbeit, die ich schon bei der ersten
Befragung erwähnt habe?" und führte dann aus: "Vier Jahre bevor ich in
die Schweiz kam, habe ich mit einer kurdischen Gruppe gearbeitet und
wurde später zum Arbeitsaufseher. Später konnte ich dann zum Beispiel
Wände bauen." Aufgrund dieser unsubstanziierten Angaben zu seinem
Lebensalltag in Mosul hat der BFM-Mitarbeiter zu Recht nachgehakt und
ihn aufgefordert, ihn zu überzeugen, dass er elf Jahre lang in Mosul ge-
lebt habe (vgl. act. A9/14 S. 4 ff.). Die anfänglichen Antworten des Be-
schwerdeführers "Ich habe in Mosul gelebt. Ich habe von (…) bis jetzt
dort in Mosul gelebt. Ich kann Sie schon überzeugen. Ich kann Ihnen sa-
gen, wo ich gelebt habe. Ich habe Ihnen auch meine Identitätskarte aus-
gehändigt" (vgl. act. A9/14 S. 4), sind pauschal gehalten und ohne Detail-
reichtum. Es ist daher verständlich, wenn der Befrager fortan auf dersel-
ben Frage beharrt und den Beschwerdeführer auffordert, Sachen von
Mosul zu erzählen, die so spezifisch seien, dass er glauben könne, er
habe in Mosul gelebt (vgl. act. A9/14 S. 5). Diese Frage ist zudem – ent-
D-2335/2013
Seite 27
gegen des Einwandes des Beschwerdeführers (vgl. act. A9/14 S. 5), klar
und unmissverständlich formuliert. Von unkorrekten Fragestellungen kann
demnach nicht gesprochen werden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern
der BFM-Mitarbeiter bei seinen Fragestellungen voreingenommen gewe-
sen sein soll. Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung der Vollzug
der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter gewissen Voraussetzungen
nicht als unzumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2008/5 und 2008/12). Der
Vollzug der Wegweisung nach Mosul wird demgegenüber generell als un-
zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/1). Diese Rechtsprechung gilt aller-
dings erst seit Beginn letzten Jahres. Von einer im Zeitpunkt der Anhö-
rung, d.h. im Jahre 2009 bereits bestehenden Praxis, den Vollzug der
Wegweisung nach Mosul generell als unzumutbar zu erklären – wie in der
Beschwerde argumentiert wird – kann nicht die Rede sein.
3.8.9.2 Die Anhörung vom 8. Oktober 2009 ist somit gesetzeskonform.
Daran ändert auch der Einwand nichts, dem Übersetzer sei aufgefallen,
dass der Beschwerdeführer Jahreszahlen durcheinander gebracht habe.
Die vom Dolmetscher anfänglich festgestellte Verwechslung der Jahres-
zahlen liegt eindeutig darin begründet, dass er – wie sich zeigte – nicht
über hinreichende Aktivkenntnisse in Arabischer Sprache verfügte. Seine
mangelnden Sprachkenntnisse führten dazu, dass nach einigen wenigen
in Arabisch gestellten Fragen wieder auf Kurdisch-Badini gewechselt
wurde. Die in Arabisch gestellten Fragen wurden dabei teils inhaltlich auf
Badini wiederholt (vgl. act. A9/14 S. 4 und 12). Das Protokoll vom
8. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer zudem rückübersetzt. Er
hat dieses als vollständig und seinen Äusserung entsprechend für richtig
befunden (vgl. act. A9/14 S. 12). Sprachliche Verständigungsschwierig-
keiten lagen somit nicht vor.
3.8.9.3 Inwiefern – wie in der Beschwerde im Weiteren argumentiert wird
– die Erstbefragung vom 10. November 2008 oder jene vom 5. Dezember
2011 (ebenfalls) Rückschlüsse auf eine vorgefasste Meinung des zustän-
digen Befragers respektive der Befragerin schliessen lassen würden, ist
nicht erkennbar. Die Kurzbefragung vom 10. November 2008 befasste
sich im Wesentlichen mit der Erhebung der Personalien, des Reiseweges
und summarisch mit den Asylgründen des Beschwerdeführers (vgl. act.
A4/9 S. 1 f.). Auch die Anhörung vom 5. Dezember 2011, deren haupt-
sächlicher Zweck darin bestand, dem Beschwerdeführer den wesentli-
chen Inhalt und das Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse mitzutei-
len und ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, weist keine Anzei-
chen einer subjektiv gefärbten Meinung des Befragers auf.
D-2335/2013
Seite 28
3.8.9.4 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das BFM respek-
tive dessen Mitarbeiter seien an den Anhörungen vom 10. November
2008, 8. Oktober 2009 und 5. Dezember 2011 vorbefasst gewesen re-
spektive die Anhörungen nicht korrekt erfolgt und damit der Sachverhalt
unrichtig festgestellt, kann somit nicht gefolgt werden.
3.8.10 Eine unvollständige Sachverhaltserhebung kann letztlich auch
nicht – wie auf Rechtsmittelebene behauptet – in fehlenden Fragestellun-
gen des BFM zur Sprache der Eltern, zum Milieu, in welchem der Be-
schwerdeführer in B._______ und in Mosul gelebt habe, und zu der Ge-
gend in Mosul, in der er gelebt und gearbeitet habe, erblickt werden. Wie
nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.), erweisen sich seine Herkunftsanga-
ben zu B._______ und sein langjähriger Aufenthalt in Mosul sowie auch
seine darauf gestützten Fluchtgründe aufgrund des vom BFM rechtsge-
nüglich erstellten Sachverhaltes als nicht glaubhaft. Weitere Abklärungen
sind daher nicht angezeigt.
3.8.11 Dasselbe gilt im Übrigen auch für die von ihm geschilderte familiä-
re Situation. Selbstverständlich können sich die persönlichen familiären
Verhältnisse eines Asylsuchenden im Verlauf der Zeit ändern. Angesichts
der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht ist es aber in
erster Linie Sache desselben allfällige im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens eintretende Veränderungen der persönlichen Situation respek-
tive der Familiensituation im Heimatland dem BFM zu melden, damit die-
ses bei Bedarf ergänzende Abklärungen dazu vornehmen kann. Dem
BFM ist somit kein Vorwurf zu machen, wenn es seit der letzten Befra-
gung vom 5. Dezember 2011, bei welcher es dem Beschwerdeführer un-
ter anderem wiederholt die Gelegenheit erteilte, jene Gründe, die gegen
eine Rückkehr sprechen würden, aufzuzeigen (vgl. act. A15/6 S. 4), keine
weitergehenden Abklärungen traf. Auch diesbezüglich ist keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer mangelhaften Sach-
verhaltserstellung festzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
D-2335/2013
Seite 29
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Lo-
gik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
4.4 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung – wie unter
E. 3.8.2 bereits erwähnt – zum Schluss, dass es sich bei der eingereich-
ten Identitätskarte (vgl. act. A9/14 S. 2) um eine Fälschung handle. Der
Beschwerdeführer vermochte den ihm vorgehaltenen Fälschungsmerk-
malen (unrichtige Angaben auf dem Stempel, Unregelmässigkeiten in Be-
zug auf den Druck und die Druckqualität) in der Befragung vom
5. Dezember 2011 nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Er behauptete
lediglich, die Identitätskarte sei echt (vgl. act. A15/6 S. 2). Auch auf Be-
schwerdeebene vertritt er diesen Standpunkt, indem er angibt, er habe
D-2335/2013
Seite 30
den Ausweis auf ordentlichem Weg bei den zuständigen Behörden erhält-
lich gemacht. Angesichts des nicht zu beanstandenden Prüfungsergeb-
nisses des BFM, dass die Identitätskarte als Fälschung zu erachten ist,
verfängt eine solche Begründung nicht. Wenn der Ausweis, wie vom Be-
schwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 10. November 2008
dargelegt, bei einer der Familie nahestehenden Person aus dem Irak
verblieben ist (vgl. act. A4/9 S. 3 f.), so ist nicht einzusehen, weshalb es
ihm nicht bereits kurze Zeit nach der Befragung möglich war, diese – et-
wa mittels postalischer Zusendung – erhältlich zu machen. Die Einrei-
chung der Identitätskarte erst über ein Jahr später "via eine Person" (vgl.
act. A4/9 S. 3), erscheint nicht nachvollziehbar. Im Weiteren fällt auf, dass
er vorbrachte, die Identitätskarte sei am 17. Oktober 2007 in B._______
ausgestellt worden (vgl. act. A4/9 S. 3). Eine Aussage, die sich nicht mit
dem auf der Identitätskarte enthaltenen Ausstellungsdatum vom
17. Oktober 2006 vereinbaren lässt. Seine Angabe im Rahmen der Erst-
befragung, er habe die Identitätskarte durch seinen Vater legal erhalten
(vgl. act. A4/9, S. 3 f.), ist angesichts der Tatsache, dass im Irak Identi-
tätskarten – wie vom BFM zutreffend erkannt – üblicherweise nur auf per-
sönliche Anfrage hin ausgestellt werden, nicht stichhaltig. Andererseits
steht diese Aussage in Widerspruch zu seiner Behauptung während der
einlässlichen Anhörung vom 8. Oktober 2009, er sei mit seiner alten Iden-
titätskarte mit einem alten Foto darauf zum Nationalitätenbüro gegangen,
woraufhin man ein aktuelles Foto verlangt habe (vgl. act. A9/14 S. 2). Der
Beschwerdeführer gab während der Erstbefragung sodann B._______ als
seinen Geburtsort an, wo er bis (…) gelebt habe (vgl. act. A4/9 S. 1). Eine
Ortschaft namens F._______ erwähnte er dabei nicht. Anlässlich der ein-
gehenden Befragung vom 8. Oktober 2009 sprach er ebenfalls nicht da-
von, aus F._______ zu stammen. Erst gegenüber der mit der Länderana-
lyse beauftragten Person bezeichnete er diesen Ort als seinen konkreten
Herkunftsort und führte dazu im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs aus, F._______ liege heute in der Provinz Dohuk (vgl. act. A15/6
S. 3). Gemäss Kenntnis des Gerichts existiert im Irak keine auf die ge-
naue Bezeichnung "F._______" lautende Ortschaft. Es findet sich aber
ein Ort namens M._______, der in der Provinz Ninewa im B._______
Distrikt liegt. De jure ist der Distrikt B._______ zur Provinz Ninewa zu
zählen. Der nördliche und östliche Teil dieses Distrikts, in dem auch
M._______ liegt, wird von der Provinz Dohuk verwaltet und gilt demnach
als zur Kurdistan Region of Iraq (KRI) zugehörig (vgl. United States Insti-
tute of Peace, htttp:///sites/default/files/resources/PW69.pdf;
UN High Commissioner for Refugees [UNHCR] Rapid Needs Assessment
[RNA] of Recently Displaced Persons in the Kurdistan region, Dahuk Go-
D-2335/2013
Seite 31
vernorate, 11. 2007, Finn-
ish Immigration Service, Fact-Finding Mission to Iraq's Three Northern
Governorates, 7.3.2008, ). Sollte der
Beschwerdeführer mit "F._______" die Ortschaft M._______ gemeint ha-
ben, so trifft zwar zu, dass diese heute durch die Provinz Dohuk verwaltet
wird. Hingegen erklärt dies nicht, weshalb er diesen Ort an den beiden
ersten Anhörungen nie erwähnte. Unverständlich ist zudem, weshalb auf
der abgegebenen Identitätskarte nirgends dieser Ort genannt, sondern
darin einzig sowohl als Ausstellungs- als auch als Geburtsort B._______
aufgeführt wird (vgl. act. A41/3). Die Auffassung des BFM, bei der Identi-
tätskarte handle es sich um eine Fälschung, ist somit nicht nur aufgrund
der festgestellten Fälschungsmerkmale zu stützen, sondern diese wird
durch die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bekräftigt. Deren
Einziehung durch das BFM erfolgte somit zu Recht.
4.5 Infolge der gefälschten Identitätskarte ist die persönliche Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt. Die vom BFM in der ange-
fochtenen Verfügung geäusserten Zweifel an seiner Herkunft aus
B._______ sind berechtigt. Bestärkt werden diese durch das Ergebnis der
Lingua-Analyse. Gemäss der Herkunftsabklärung kann sich der Be-
schwerdeführer nicht an die Zeit, während der er in B._______ lebte, er-
innern. Seine Erklärung, ein Kind von (…) Jahren könne sich nicht an sol-
che Dinge erinnern (vgl. act. A15/6), ist nicht nur pauschal gehalten und
ausweichend, sondern sie ist angesichts seiner ursprünglichen Angabe,
er sei ungefähr ab dem (…) respektive seit (…) in Mosul wohnhaft gewe-
sen (vgl. act. A4/9 S. 1, act. A9/14 S. 3), nicht schlüssig. Demnach hätte
er fast bis zu seinem (…) respektive (…) Lebensjahr in B._______ gelebt,
weshalb durchaus von ihm zu erwarten wäre, dass er gewisse Erinnerun-
gen an diese Zeit wiedergeben kann. Seine Ausführungen zu B._______
erschöpfen sich jedoch in unzureichenden Antworten auf die Frage nach
dem Namen seiner Primarschule und unzutreffenden Angaben zu den
damaligen Schulfächern (vgl. act. A15/6 S. 3). Wie unter E. 4.4. erwähnt,
erhellt auch nicht, weshalb er erst anlässlich der Herkunftsabklärung dar-
legt, er stamme aus der Ortschaft "F._______". Selbst in der Beschwerde
finden sich keine näheren Ausführungen zu seinem vermeintlichen Her-
kunftsort B._______ oder zu "F._______", sondern diesbezüglich werden
einzig die bis anhin bekannten Sachverhaltselemente wiederholt und
hauptsächlich gerügt, es seien ihm keine Fragen zum Milieu, in welchem
er in B._______ gelebt habe, gestellt worden. Eine Rüge, die nicht nur
angesichts der Aussage, er könne sich nicht an die Zeit in B._______ er-
innern, sondern auch vor dem Hintergrund, dass er es – wie soeben dar-
D-2335/2013
Seite 32
gelegt – trotz vorhandener Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch auf Be-
schwerdeebene unterlässt, eingehende Darlegungen zu seinem angeb-
lich früheren Aufenthalt in B._______ zu machen, als unbegründet zu be-
zeichnen ist. Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb das BFM mit Be-
zug auf den von ihm angegebenen Herkunftsort B._______ weitere Fra-
gen oder Abklärungen hätte treffen sollen. Die Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung durch das BFM erweist sich mithin als unbe-
gründet.
4.6
4.6.1 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Irak ei-
ner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist respektive bei ei-
ner Rückkehr dorthin die reelle Gefahr einer Verfolgung besteht, ist nicht
massgebend, ob er, wie behauptet, aus B._______ oder "H._______"
stammt. Gemäss seinen Asylvorbringen wurde er nämlich nicht dort, son-
dern in Mosul, seinem behaupteten langjährigen Wohnsitz bedroht. Sein
langjähriger Aufenthalt in Mosul ist indes – wie vom BFM zutreffend er-
kannt – in einer Gesamtwürdigung als nicht glaubhaft zu erachten:
4.6.2 Wie in E. 3.8.9.1 bereits teilweise umschrieben, sind die anfängli-
chen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom
8. Oktober 2009 hinsichtlich seines Lebensalltags in Mosul als nicht hin-
reichend detailliert zu qualifizieren. Seine Ausführungen erschöpfen sich
zunächst darin, zu erklären, dass er als Kind bis zum Erwachsensein in
Mosul gelebt und zirka ab (…) dort als Arbeitsaufseher sowie auf dem
Bau gearbeitet habe (vgl. act. A9/14 S. 4 ff.). Auf mehrmalige Aufforde-
rung hin, gelingt es ihm nicht, detaillierte, mit Realkennzeichen versehene
Angaben zur Stadt Mosul respektive seinem langjährigen Aufenthalt dort
zu machen. Seine Äusserungen beschränken sich einerseits auf wenig
gehaltvolle, ausweichende Erklärungen, wie: "Ich habe in Mosul gelebt.
Ich habe von (…) bis jetzt dort in Mosul gelebt. Ich sage Ihnen, dass ich
von der Ethnie her ein Kurde bin. Ich kann Sie schon überzeugen. Ich
kann Ihnen sagen, wo ich gelebt habe." Andererseits gibt er zwar teils zu-
treffende, jedoch lediglich allgemeine gehaltene Beschreibungen dieser
Stadt wieder, indem er darlegt, es gebe Kurden und Araber. Die Mehrheit
der Kurden seien Sunniten. Es gebe Christen und Jeziden und Turkme-
nen. Mosul habe die Namen Ninawah, Mosul und Oum al-rabiaahin. Wie
in allen anderen Städten auch gebe es verschiedene Sachen, auch ver-
schiedene Provinzen. Die Stadt liege im Norden. Die geografische Lage
sei 36 Grad unterhalb des Äquators (vgl. act. A9/14 S. 5). Gerade letzte
Angabe ist deshalb höchst erstaunlich, weil es sich beim Beschwerdefüh-
D-2335/2013
Seite 33
rer gemäss den Einwendungen in der Beschwerde um einen ungebilde-
ten Mann handeln soll, der lediglich zwei Jahre die Schule besucht habe
(vgl. dazu auch act. A9/14 S. 3) und faktisch Analphabet sei. Die Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit in Mosul sind sodann ebenfalls
als ausweichend und unpräzise zu qualifizieren. Seine Antwort auf die
Frage, wo seine letzte Arbeitsstelle gewesen sei, lautet zunächst: "Natür-
lich dort, wo ich gearbeitet habe." Später fügt er hinzu: "In Mosul" und erst
auf weitere Nachfragen hin erklärt er etwas genauer: "In N.______ (Quar-
tier) O._______, unterhalb des Quartiers, befindet sich P._______. In der
Nähe befindet sich Q._______" (vgl. act.A9/14 S. 6). Auch die Frage, wie
weit seine Arbeitsstelle entfernt von seinem Wohnsitz war, erwidert er un-
differenziert mit: "Es waren Häuser. Sie wissen ja, wie die Arbeit im Irak
ist." (vgl. act. A9/14 S. 6). Wenn der Beschwerdeführer vier Jahre lang in
Mosul gearbeitet hat, wäre er sicherlich in der Lage gewesen, nähere An-
gaben zu seinem Arbeitsort respektive seinem Arbeitsweg zu machen.
Wieso er etwa nicht konkreter beschreiben kann, wie lange er bis zur Ar-
beitsstelle brauchte, ist unerklärlich. Seine Darlegungen, er habe je nach
Weg fünf oder zehn Minuten oder aber auch eine Stunde gebraucht (vgl.
act. A9/14 S. 6), sind nicht aufschlussreich. Wie in E. 3.8.9.1 angedeutet,
kristallisieren sich damit bereits aufgrund der Anhörung vom 8. Oktober
2009 Zweifel an dem geltend gemachten jahrelangen Aufenthalt in Mosul
heraus. Diese werden durch die objektiv erarbeitete und als schlüssig zu
erachtende Lingua-Analyse (vgl. E. 3.8.8) bestätigt. Der Beschwerdefüh-
rer vermochte der mit der Herkunftsabklärung beauftragten Person ge-
genüber gewisse Angaben zur Stadt Mosul zu machen, indem er etwa
verschiedene Sachen in der Nähe der von ihm in Mosul angegebenen
Wohnadresse sowie den bekannten Fluss und zwei berühmte Moscheen
zu nennen vermochte. Hingegen konnte er den weiteren, bekannten Na-
men des von ihm erwähnten Wohnquartiers nicht benennen. Er wusste
nicht, welche Quartiere und Ortschaften die verschiedenen Brücken in
Mosul verbinden und nannte fälschlicherweise eine beim K._______-
Quartier vorhandene sechste Brücke. Seine Kenntnisse der arabischen
Sprache sind – wie schon an der Befragung vom 8. Oktober 2009 auffiel
(vgl. E. 3.8.9.1) – beschränkt. Für eine Person, die von (…) bis (…) und
damit elf/zwölf Jahre lang in Mosul gelebt haben will, sind die vorhande-
nen Sprachkenntnisse in Arabisch laut der Herkunftsabklärung als zu
dürftig zu erachten. Eine Sozialisation des Beschwerdeführers in der Pro-
vinz respektive Stadt Mosul wird ausgeschlossen, dafür mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine solche in der Provinz Dahuk angenommen, dies
insbesondere aufgrund seines Sprachgebrauchs in Arabisch und Badini,
da er jenem Arabisch respektive jenem Badini von Personen, die aus Do-
D-2335/2013
Seite 34
huk stammen würden, entspreche. Der Beschwerdeführer vermag diesen
Feststellungen respektive Vorhaltungen weder im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs vom 5. Dezember 2011 noch auf Beschwer-
deebene fundierte Argumente entgegen zu halten. Sowohl seine Einwän-
de vom 5. Dezember 2011, in Mosul würden genau so viele Kurden wie in
anderen Regionen des Irak leben, dort gebe es keine Adresstafeln, keine
Ortsschilder, er habe dort gelebt, als auch sein Korrekturversuch, Mosul
verfüge über fünf Brücken (vgl. act. A15/6 S. 2 f.), vermögen nicht zu
überzeugen. Auch in der Beschwerde werden keine näheren Ausführun-
gen zu seinem langjährigen Aufenthaltsort in Mosul gemacht. Hätte er
tatsächlich ab seinem (…) oder (…) Lebensjahr bis im Alter von fast (…)
Jahren ausschliesslich in Mosul gelebt, so wäre zu erwarten gewesen,
dass er spätestens auf Rechtsmittelebene auch ohne Weiteres die Struk-
tur des Quartiers und das Milieu, in welchem er in Mosul aufgewachsen
ist, hätte beschreiben können. Entgegen der Annahme in der Beschwerde
besteht damit auch keine Veranlassung, diesbezüglich eine weitere Be-
fragung vorzunehmen.
4.7 Aufgrund der gefälschten Identitätskarte und den unzureichenden
Kenntnissen des Beschwerdeführers hinsichtlich B._______ sowie auch
zu Mosul ist dem BFM somit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
nicht wie von ihm dargelegt, ursprünglich aus (der Stadt oder dem Dist-
rikt) B._______ stammt und auch nicht eine Sozialisierung in Mosul statt-
fand, sondern er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Dohuk sozialisiert wur-
de. Den geltend gemachten Kernvorbringen, er sei in Mosul aufgrund der
Anstellung seines Vaters als Koch bei einer Militärdivision der Amerikaner
respektive bei der ING (irakische Nationalgarde) durch eine terroristische
Gruppe bedroht worden (vgl. act. 4/9 S. 4 f., act. A9/14 S. 8 f.), ist damit –
ungeachtet der eingereichten militärischen Unterlagen seines Vaters – die
Grundlage entzogen. Die geltend gemachten Asylgründe sind damit nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
4.8 Dem BFM ist im Übrigen zuzustimmen, dass selbst ausgehend von
einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Mosul gleichsam auf die Un-
glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen zu schliessen wäre. So leuchtet –
übereinstimmend mit dem BFM – nicht ein, weshalb sich der Vater im
Gegensatz zum Rest der Familie nicht veranlasst sah zu fliehen, sondern
weiterhin seiner Tätigkeit nachging (vgl. act. A4/9 S. 5, act. A9/14 S. 9),
war doch gerade dessen Anstellung bei den Amerikanern angeblicher
Auslöser für eine Bedrohung durch die Terroristen. Personen, welche für
die US-Armee arbeiten und deshalb von den Aufständischen als Unter-
D-2335/2013
Seite 35
stützer der US-Truppen wahrgenommen werden, sind denn auch gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an sich als besonders
gefährdete Personengruppe zu erachten (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.2
S. 158; vgl. auch Hohes Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen
[UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Need of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012, S. 16 f. m.w.H.). Ange-
sichts der für die ganze Familie geltend gemachten Bedrohungslage in
Mosul ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter und die Ge-
schwister nach Bekanntwerden des Drohbriefes Mosul verlassen haben,
nach einiger Zeit jedoch wieder in ihr Haus dort zurückkehrten (vgl. act.
A4/9 S. 5, act. A9/14 S. 10). Ein solches Verhalten entspricht nicht jenem
von Personen, die tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sind. Der
pauschale Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, Frauen seien im
Irak aufgrund der dort geltenden Tradition weniger bedroht, vermag nicht
zu überzeugen, zumal nicht nur die Schwestern sondern auch der Bruder
nach Mosul zurückkehrte. Den Ausführungen in der Beschwerde zufolge
begab sich letzterer erst später nach Dohuk. Zudem leuchtet nicht ein,
inwieweit der Vater durch seinen Arbeitgeber hätte ausreichend vor den
Terroristen beschützt werden können (vgl. act. A4/9 S. 5), hält sich dieser
doch gemäss den Darlegungen in der Beschwerde unter anderem auch
ab und zu Hause auf. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer bis
heute nicht in der Lage, den genannten Drohbrief, den sein Vater angeb-
lich einem General habe übergeben müssen (vgl. act. A9/14 S. 9), beizu-
bringen. Dies obwohl sein Vater nach wie vor im Irak weilt und dort für die
irakische Armee tätig sein soll. Schliesslich sei darauf verwiesen, dass die
vom Beschwerdeführer beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichten Dokumente seines Vaters (Militärausweise, Zutrittskarte
und Bestätigungsschreiben des irakischen Militärs) mangels Nachweis
der Identität der darin genannten und/oder abgebildeten Person keinen
Beleg dafür bilden, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Armee
tätig ist. Zum Beweis für die von ihm geltend gemachte Bedrohung wären
sie damit ohnehin nicht geeignet.
4.9 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-2335/2013
Seite 36
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f., EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011 E. 10.2 S. 502).
5.4.1
5.4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
D-2335/2013
Seite 37
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.4.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Vorliegend ist auch aufgrund der angeführten Verfolgungsvorbrin-
gen in Mosul eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu
beurteilendes Vollzugshindernis auszuschliessen, da die entsprechenden
Vorbringen nicht glaubhaft sind.
5.4.1.5 Wie vorstehend (vgl. E. 4) aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz Do-
huk stammt. Die allgemeine Menschenrechtssituation in dieser Provinz im
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Informati-
on Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Go-
vernment Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak
vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
5.4.1.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4.2
5.4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
D-2335/2013
Seite 38
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urtei-
len BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage
im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es
sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Su-
laymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si-
tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende
Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort
gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver-
fügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die
kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Män-
ner, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumut-
bar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5.8 S. 72). Diese Einschätzung beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl.
BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1 S. 7 f.).
5.4.2.3 Wie das BFM zutreffend festhält, findet die Untersuchungspflicht
der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhe-
bung der persönlichen Verhältnisse, darunter auch ihrem Sozialisierung-
sort im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass
nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können
daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tat-
sächlich bestehende Situation gezogen werden:
D-2335/2013
Seite 39
5.4.2.4 Der Beschwerdeführer wurde – wie erwähnt – mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in der Provinz Dohuk im Nordirak sozialisiert. Den Angaben
in der Beschwerde zufolge befindet sich nunmehr sein Bruder dort, wel-
chem es möglich gewesen sei, ein Studium aufzunehmen. Es kann dem-
nach davon ausgegangen werden, dass der Bruder respektive die Familie
und damit auch der Beschwerdeführer in Dohuk über ein genügendes
verwandtschaftliches oder soziales Beziehungsnetz oder aber über Be-
ziehungen zu entsprechenden Parteien verfügt, ansonsten eine Nieder-
lassung des Bruders in der Provinz Dohuk nicht möglich wäre. In finan-
zieller Hinsicht scheint die Familie des Beschwerdeführers gut gestellt zu
sein. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers aus, verfügt
seine Familie im Irak über hinreichend finanzielle Mittel (vgl. act. A4/9
S. 6). Dem Vater war und ist es gemäss Darstellung in der Beschwerde
möglich, die Mutter und seine Schwestern finanziell zu unterhalten und es
ist mithin davon auszugehen, dass auch das Studium des Bruders durch
den Vater finanziert wird (vgl. act. A9/14 S. 3 und 7). Der Beschwerdefüh-
rer verfügt zudem über Arbeitserfahrungen als Bauarbeiter respektive Ar-
beitsaufseher (vgl. act. A4/9 S. 2, act. A9/14 S. 4). Auch lassen seine ge-
sundheitlichen Probleme den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen.
5.4.2.5 Zwar leidet er gemäss den ärztlichen Unterlagen nachweislich an
einer hämolytischen Anämie infolge eines G-6-PD-Mangels Typ II. Einer
Bluterkrankung, die den Lebens- oder Arbeitsalltag jedoch einzig dahin-
gehend beeinträchtigt, dass er gemäss den ärztlichen Berichten und Aus-
künften bezüglich der Einnahme von gewissen Nahrungsmitteln (wie etwa
der Favabohne) und allfälligen Medikamenten auf deren Verträglichkeit
achten muss. Empfohlen wird daher etwa das Tragen eines Enzymopa-
tiepass. Selbst bei Beachtung der gegebenen Vorsichtsmassnahmen
kann zwar das Auftreten einer akuten hämolytischen Krise als Folge die-
ses Enzymmangels, wie sie der Beschwerdeführer im Juni 2009 erlitt,
künftig nicht ausgeschlossen werden (vgl. act. A25/1, A28/1, A30/1,
A32/10 S. 3, A38/1). Hingegen ist nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts, welche sich vorab auf Berichte von staatlichen und
nichtstaatlichen Organisationen stützen (vgl. exemplarisch Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH] Irak: Die sozioökonomische Situation im Nord-
irak, Themenpapier, Mai 2010, Marco Looser, Bern, 7. Juni 2010; SFH
Irak: Behandlung von PTSD in Erbil, Bern 10. März 2010, und UK Border
Agency, Country of Origin Information Report Iraq, 10. Dezember 2009;
vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.), heute in den kurdisch dominier-
ten Provinzen des Nordiraks die medizinische Grundversorgung zumin-
dest in den Städten grundsätzlich gewährleistet. Wie vom BFM richtig er-
D-2335/2013
Seite 40
kannt, dürften die Ärzte im Nordirak aufgrund der Häufigkeit dieser Er-
krankung (über 10% der dort lebenden Personen leiden an diesem En-
zymmangel, vgl. act. A37/8) mit deren Behandlung und damit auch mit
der Versorgung bei Vorkommen eines Schubes (intravenöser Flüssig-
keitsabgabe oder Bluttransfusion) vertraut sein. Schliesslich ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, dass er bei seiner Rückkehr mit medizini-
schen Stellen im Sinne einer präventiven Massnahme Kontakt aufnimmt,
um im Falle einer erneuten Krise rasch behandelt werden zu können.
Auch wenn nach wie vor eine gewisse Zurückhaltung bei der Rückfüh-
rung von kranken Personen in die kurdisch dominierten Provinzen des
Nordiraks geboten erscheint (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), so kann
demnach im Falle des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass er in
seinem Heimatstaat mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht auf sich alleine gestellt ist und eine allfällige Versorgung grundsätz-
lich gesichert ist. Ausserdem besteht für ihn die Möglichkeit, medizini-
schen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
5.4.2.6 Demzufolge sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der
Beschwerde, auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind
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Seite 41
aufgrund des Aufwands auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Be-
schwerdeführer am 17. Mai 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird die-
sem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.– ist nachzuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2335/2013
Seite 42
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der
Restbetrag von Fr. 400.– ist innert dreissig Tagen zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: