B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2335/2017
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Maître Naïg Bonvin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige persischer Eth-
nie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2016
und reiste gleichentags mit einem gültigen Touristenvisum in die Schweiz
ein. Auf dem Landweg gelangte sie nach Österreich, wo sie ein Asylgesuch
einreichte. Am 14. Dezember 2016 wurde sie gemäss dem Dublin-Abkom-
men in die Schweiz überstellt und suchte im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 29. Dezember 2016 wurde
sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Januar 2017
eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus C._______ und habe nach der Matura an der Universität
D._______ (…) studiert. Vom Sommer 2015 bis zum Juli 2016 habe sie in
einem (…) gearbeitet. Im Rahmen ihrer Ausbildung und der Berufstätigkeit
habe sie mehrere Auslandreisen unternommen. Ihr Vater und ihr jüngerer
Bruder seien streng religiös und konservativ. Ihre beiden älteren Schwes-
tern seien bereits zwangsverheiratet worden. Vor vier Jahren habe ihre Fa-
milie von der heimlichen Beziehung zu ihrem Freund namens E._______
erfahren, der zum Christentum konvertiert sei. Da sie mit der heimlichen
Beziehung die Ehre der Familie verletzt habe, hätten ihr Vater und ihr jün-
gerer Bruder sie mit einem Bekannten ihres Vaters namens F._______ ver-
heiraten wollen. Vor etwa zwei Jahren sei ihr Freund erhängt worden, da
ihm die Behörden aufgrund seiner Konversion einen Mord angehängt hät-
ten. Danach sei sie psychisch in einer schlechten Verfassung gewesen. In
dieser Zeit hätten der Vater und der jüngere Bruder sie in Ruhe gelassen.
Nachdem es ihr wieder besser gegangen sei, habe der Druck wieder zu-
genommen. Der jüngere Bruder habe ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie
F._______ nicht heiraten. Etwa im März 2016 sei ihr gesagt worden, dass
die Heirat in den nächsten sechs Monaten stattfinden werde. Mit der Hilfe
ihrer Mutter und der Schwester habe sie ihre Ausreise organisiert, um sich
dieser Situation entziehen zu können. Ihr jüngerer Bruder wirke zudem seit
seiner Jugend bei Ettelaat und Sepah mit. Auf diese Weise habe er von
ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren. Sie fürchte sich sehr davor, dass
ihre Familie sie in der Schweiz aufspüren und einen Säureanschlag auf sie
verüben könnte.
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In gesundheitlicher Hinsicht sei sie psychisch angeschlagen und auf Medi-
kamente angewiesen. Sie habe ausserdem (…),(…) und es bestehe der
Verdacht einer (…).
Als Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reise-
pass, ihr Identitätsbüchlein sowie ihre Identitätskarte (allesamt im Original)
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 – eröffnet am 22. März 2017 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob kei-
nen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 17. Mai 2017 wurde die Vernehmlassung des SEM der Beschwerde-
führerin zur Kenntnis gebracht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, dass die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung nicht ge-
glaubt werden könne. Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdefüh-
rerin sei die Heirat vier Jahre lang das Thema in ihrer Familie gewesen. Es
erstaune daher, dass die Beschwerdeführerin nur wenig Angaben zur Per-
son des vorgesehenen Bräutigams habe machen können. Die strenge Ein-
stellung des Vaters und des Bruders stehe zudem im Widerspruch zu den
Freiheiten, welche die Beschwerdeführerin in den vier Jahren genossen
habe. Es sei auch nicht überzeugend, dass sich die Beschwerdeführerin
für die Organisation der Ausreise habe frei bewegen und zweimal für kurze
Aufenthalte unbegleitet ins Ausland reisen können, zumal zu diesem Zeit-
punkt die geltend gemachte Bedrohung bereits seit einigen Jahren bestan-
den haben soll. Ferner stehe die geltend gemachte Ehrverletzung der Aus-
sage entgegen, niemand ausser der Kernfamilie habe von der Beziehung
gewusst. Es lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprächen. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, gut
ausgebildete Frau mit umfassender Arbeitserfahrung und verfüge in
C._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sie habe aus-
geführt, im Heimatstaat über mehrere Jahre in medizinischer Behandlung
gewesen zu sein und die dafür erforderlichen Medikamente erhalten zu ha-
ben. Daher sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in
Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Heimat-
staat auch in Zukunft gewährleistet sei.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführerin im We-
sentlichen die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung in Frage und wie-
derholte dabei im Wesentlichen die Vorbringen, welche sie bereits anläss-
lich der BzP und der Anhörung geltend machte. Zudem führte sie aus, dass
frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen. Berichte von Nichtregierungsor-
ganisationen würden bestätigen, dass Frauen im Iran trotz neuer Gesetz-
gebung nach wie vor Opfer von Gewalt würden und die Problematik der
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Seite 6
Zwangsheirat verbreitet sei. Bei einer Rückkehr bestehe die konkrete Ge-
fahr der drohenden Zwangsverheiratung durch ihr Umfeld, wobei die staat-
lichen Behörden nicht schutzfähig seien.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die Beschwerde
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der
Anhörung ausführlich, substanziiert und schlüssig über die familiäre Lage
ihrer Eltern und ihrer Geschwister und insbesondere über die dominierende
Rolle ihres jüngeren Bruders berichtete (vgl. act. A10/20 F4). Jedoch
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der
vorinstanzlichen Einschätzung an. Mithin kann die geltend gemachte dro-
hende Zwangsverheiratung nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden.
D-2335/2017
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Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher primär auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3 Zwar sind Frauen im Iran nach wie vor einer tief verwurzelten Diskrimi-
nierung in Recht und Praxis ausgesetzt und Gewaltakte gegen Frauen und
Mädchen, einschliesslich häuslicher Gewalt und Zwangsheiraten, sind weit
verbreitet und werden ungestraft begangen (vgl. Amnesty International Re-
port Iran 2017/2018, and-north-africa/iran/report-iran/ >, abgerufen am 08.03.2018). Dennoch
ist es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen, die Gefahr einer
Zwangsverheiratung als konkret und unmittelbar bevorstehend darzule-
gen. Die Begründung, wonach der Vater und der Bruder wegen der Schei-
dung der Schwester und aus Rücksicht vor dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin mit der Verheiratung rund vier Jahre zugewartet hät-
ten, überzeugt nicht, zumal der Bruder offenbar nebst der Wiederherstel-
lung der Familienehre auch finanzielle Interessen an der Heirat gehabt
habe, da er nicht mehr für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin
habe aufkommen wollen (vgl. act. A10/20 F50 f.). Sodann vermag die Be-
schwerdeführerin nicht stringent aufzuzeigen, weshalb sie nach der Ent-
deckung der heimlichen Beziehung zunächst mit Hausarrest und Handy-
verbot bestraft worden sei, jedoch nach einem Jahr wieder alle Freiheiten
habe geniessen und sogar ins Ausland reisen können (a.a.O. F8, F16 f.).
Ausserdem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde-
führerin mehrmals in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, wenn die Gefahr der
Zwangsverheiratung derart akut gewesen sein soll. Dass sie in G._______
jeweils unter Kontrolle des Bekannten ihres Vaters gewesen sei und ihre
Familie sie überall hätte finden können, ist als unbehelflicher Erklärungs-
versuch zu werten (a.a.O.F63). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem
nach ihrem Kurzaufenthalt in H._______ im Mai 2016 nach Hause gereist,
nachdem die die Frist der Heirat bereits angesetzt worden sein soll, was
ebenfalls nicht für eine ernsthafte Gefährdung spricht.
5.4 Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin unter ihrem dominanten Bruder gelitten haben mag. Es
ist jedoch davon auszugehen, dass sich die vorgebrachten Ereignisse nicht
wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht zugetragen haben. So-
mit ist anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat
keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat der
Beschwerdeführerin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 8
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 9
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.4.3 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung
der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und
dem 3. Januar 2018 wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach
konstanter Praxis auch weiterhin als zumutbar erachtet.
7.4.4 Die Beschwerdeführerin verfügt in C._______ über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Wie vorstehend ausgeführt, wird die dro-
hende Zwangsverheiratung als unglaubhaft erachtet, sodass anzunehmen
ist, dass ihre Familie ihr bei der Reintegration unterstützend zur Seite ste-
hen wird. Sodann hat die Beschwerdeführerin ein Studium absolviert und
kann in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen vorweisen. Die Be-
schwerdeführerin machte ferner geltend, gesundheitlich angeschlagen zu
sein. Den Akten sind jedoch keine Hinweise auf eine medizinische Behand-
lung in der Schweiz zu entnehmen. Auch auf Beschwerdestufe wurde in
dieser Hinsicht nichts vorgebracht. Da die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gab, bereits im Heimatstaat an diversen medizinischen Beschwerden ge-
litten zu haben und deswegen in Behandlung gewesen zu sein (vgl. act.
A10/20 F4, S. 5), ist davon auszugehen, dass der Zugang zur medizini-
schen Versorgung im Bedarfsfall auch in Zukunft gewährleistet sein wird.
In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist
davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliede-
rung in ihrem Heimatland gelingen und sie höchstwahrscheinlich nicht in
eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-2335/2017
Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver-
fügung vom 8. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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