B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2336/2013
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (…).
D-2336/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus B._______ (Provinz C._______) – suchte am 23. Juli 2009 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2009 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 14. August 2009 im Wesentlichen vor, sein Bruder
D._______ sei bei der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans [Anmerkung des Ge-
richts]) gewesen und 1998 bei einem Gefecht mit dem Militär gefallen. Sein
Bruder E._______ und sein Vater seien zudem (früher) im Gefängnis ge-
wesen. Er stamme somit aus einer politischen Familie, auf welche die Be-
hörden grossen Druck ausüben würden. Er selbst sei ein oder zwei Mal
festgenommen worden, nachdem D._______ gefallen sei. Im Jahr 2007
sei er für wenige Stunden in Gewahrsam genommen worden, da er zusam-
men mit Freunden ein Festfeuer anlässlich der Newroz-Feier entfacht
habe. Ab Mai 2008 habe er etwa fünf oder sechs Artikel verfasst, die er per
E-Mail unter dem Pseudonym „F._______“ an mehrere Zeitungen ge-
schickt habe. Er wisse nicht, wie viele dieser Artikel veröffentlicht worden
seien. Ende 2008 oder anfangs 2009 habe er die Kampagne „Herr Öcalan“
mit zirka 20-30 Personen mitunterschrieben; die Unterschriftenliste sei an-
schliessend an den Oberstaatsanwalt verschickt worden. Ein oder zwei
Monate später sei er aufgrund dieser Aktion für einige Stunden festgenom-
men worden. In dieser Sache sei ein Verfahren gegen ihn und weitere Per-
sonen, unter anderem seinen Vater, eröffnet worden. Sodann sei wegen
zwei seiner Artikel Anklage gegen ihn erhoben respektive sei er vor Gericht
vorgeladen worden. Am (…) 2009 habe er an einer Gerichtsverhandlung in
C._______ teilgenommen, wo er ausgesagt habe, dass er hinter dem
Decknamen „F._______“ stecke. Es sei ihm (zu diesem Zeitpunkt) nicht
bewusst gewesen, dass er eine Straftat begangen habe und er deswegen
Probleme bekommen würde. Ein paar Tage später habe er sich aus Angst
zu seinem Bruder G._______ nach H._______ begeben, um sich dort zu
verstecken. Er sei auf den (…) 2009 zu einer weiteren Gerichtsverhandlung
vorgeladen worden, zu welcher er jedoch nicht erschienen sei. Danach sei
er bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden. Am 12. Juli 2009 habe er
sein Heimatland verlassen, da er sich auch in H._______ nicht längerfristig
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habe verstecken können. Eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn als Mit-
glied einer politischen Familie sowie wegen der gegen ihn laufenden Ver-
fahren sehr gefährlich.
B.b Mit der Einreichung seines Asylgesuchs respektive anlässlich der BzP
reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seinen Nüfus
und zur Untermauerung seiner Asylgründe folgende fremdsprachigen Do-
kumente zu den Akten: drei amtliche Dokumente seinen Bruder E._______
beziehungsweise seinen Vater betreffend (aus den Jahren 1994, 1997 und
1998), einen Einstellungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft I._______
vom (…) 2009 (in Kopie), zahlreiche Dokumente zum Strafverfahren im
Zusammenhang mit seinen Zeitungsartikeln (unter anderem eine Vorla-
dung des 2. ACM [Agir Ceza Mahkemesi; Gericht für schwere Strafen] in
C._______ auf den […] 2009 [Dosya No. 2009/{…}], eine Anklageschrift
der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2009 betreffend den Be-
schwerdeführer sowie J._______ und K._______ [Untersuchungsnummer
2009/{…}, Esas No. 2009/{…}]) sowie zwei angeblich von ihm unter dem
Pseudonym „F._______“ verfasste Zeitungsartikel.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer ein türkischspra-
chiges Schreiben des Anwaltes L._______ vom 12. Dezember 2011 – mit
deutschsprachiger Übersetzung – zu den Akten reichen, in welchem dieser
Auskunft über den aktuellen Stand des den Beschwerdeführer betreffen-
den Gerichtsverfahrens gibt. Er führt dazu im Wesentlichen aus, in der An-
klageschrift der Oberstaatsanwaltschaft vom (…) 2009 sei bezüglich des
Beschwerdeführers festgestellt worden, dass er der Verfasser des Artikels
mit dem Titel „(…)“ in der Zeitung „M._______“ vom (…) 2009 sei und sich
damit schuldig gemacht habe, Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes Nr. 3713 ver-
letzt zu haben. Der Fall sei am 11. ACM in H._______ mit der Grundnum-
mer 2009/(…) eröffnet worden. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens seien
die anderen Angeklagten J._______ (Redaktor der Zeitung) und
K._______ (Verfasser eines Artikels für die Zeitung) je zu einer Gefängnis-
strafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, weshalb sie sich ge-
zwungen gesehen hätten, die Türkei zu verlassen. Das Gericht habe be-
züglich des Beschwerdeführers (wegen dessen Abwesenheit) beschlos-
sen, sein Dossier abzutrennen und unter der Dossier Nr. 2010/(…) zu be-
urteilen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er festgenommen und dem
Gericht zugeführt, das ihn ebenfalls zu einer Gefängnisstrafe verurteilen
würde, wobei diese auf keinen Fall bedingt ausgesprochen und auch nicht
in eine Geldstrafe umgewandelt werden könne.
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Mit dem Schreiben des Anwaltes wurden unter anderem folgende türkisch-
sprachigen Dokumente (jeweils in Kopie und mit sinngemässen deutsch-
sprachigen Übersetzungen) zu den Akten gereicht: die bereits zuvor ein-
gereichte Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…)
2009, ein Haftbefehl des 11. ACM in H._______ vom (…) 2009, ein Such-
befehl der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2009 (Dosya No.
2009/[…]), ein Urteil des 11. ACM in H._______ vom (…) 2009 (Dosya No.
2009/[…], Esas No. 2009/[…]) sowie ein Protokoll des 11. ACM in
H._______ vom (…) 2010 (Dosya No. 2010/[…]).
D.
D.a Mit Verfügung vom 22. März 2013 – eröffnet am 26. März 2013 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ver-
fügte dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug.
D.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei unglaubhaft,
dass es dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Selbstanzeige nicht
hätte bewusst gewesen sein sollen, dass die von ihm unter einem Pseudo-
nym verfassten Artikel unter eine Strafnorm fallen könnten, zumal er zuvor
sehr wohl politisch tätig gewesen sein wolle und sich durch die Inhalte auf
Extrempositionen (Aufrufe im Zusammenhang mit Öcalan) festgelegt und
dadurch im türkischen Kontext sehr exponiert habe. Diese Asylgründe
seien deshalb nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe mittels einer Selbstanzeige die gegen ihn er-
hobenen Vorwürfe indirekt bestätigt. Gestützt auf die Aktenlage und seine
Aussagen könne angenommen werden, dass die türkischen Behörden bei
seiner Strafverfolgung mit rechtsstaatlichen Methoden vorgehen würden.
So habe der Beschwerdeführer keine Misshandlungen während des Ge-
wahrsams geltend gemacht. Er sei auch nicht in Untersuchungshaft ge-
nommen worden und habe das bisherige Verfahren in Freiheit abwarten
können. Im Übrigen sei ein Haftbefehl erfolgt, weil er zu einem Gerichtster-
min nicht erschienen sei, was aus einem verfahrenskonformen Grund er-
folgt sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
der Türkei aus rechtsstaatlich legitimen Motiven und mit rechtsstaatlich kor-
rekten Methoden verfolgt werde. Diese Vorbringen seien daher nicht asyl-
relevant.
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Zum Vorbringen im Schreiben vom 12. Dezember 2011 sei zunächst fest-
zuhalten, dass der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer eingeleite-
ten Verfahrens noch gänzlich offen sei, da zurzeit nicht einmal ein erstin-
stanzliches Urteil vorliege. Der Beschwerdeführer sei bisher bloss wenige
Stunden in Polizeigewahrsam gewesen, und dies in einem anderen Zu-
sammenhang. Zwar solle er jetzt polizeilich gesucht werden, doch sei da-
von auszugehen, dass er den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens
auf freiem Fuss abwarten könne. Nach einem allfälligen erstinstanzlichen
Urteil habe er weiter die Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzureichen.
Gestützt auf die aktuelle Aktenlage und die Erkenntnisse des BFM über die
türkische Gerichtspraxis sei davon auszugehen, dass er selbst bei einer
erstinstanzlichen Verurteilung den rechtskräftigen Abschluss des Strafver-
fahrens in Freiheit abwarten könne. Damit könne er keine ausreichende
begründete Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden asylrelevanten
Verfolgung geltend machen. Diese Vorbringen würden demnach den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR
142.31) nicht standhalten.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er stamme aus einer
politischen Familie mit PKK-Vergangenheit, weshalb er befürchte, unge-
recht behandelt zu werden, sei festzuhalten, dass die Türkei seit 2001 – im
Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU – eine Reihe von Refor-
men beschlossen habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Men-
schenrechtslage geführt hätten und dazu beitragen würden, dass sich in
der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards voll-
ziehe. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im
Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wo-
durch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt wor-
den sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die
Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe ei-
nes Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Befürchtungen seien vor dem Hintergrund
dieser Ausführungen zu würdigen. Zwar werde nicht in Abrede gestellt,
dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch
Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Die Gefahr derartiger
Übergriffe bestehe beispielsweise dann, wenn die Behörden nach einem
geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch einge-
stuften Gruppierung fahnden würden und Anlass zur Vermutung bestehe,
dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt ste-
hen würden und ebenfalls politisch aktiv seien. Gemäss den Erkenntnissen
des BFM bestehe dagegen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder
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Seite 6
ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute
in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem
gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Fa-
milienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer In-
tensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden.
Auch im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer keine darüber hin-
ausgehenden Nachteile geltend gemacht. Im Gegenteil sei den Akten zu
entnehmen, dass ein Verfahren gegen seinen Vater eingestellt worden sei.
Zusammengefasst seien in den vorliegenden Akten und Beweismittel keine
Hinweise ersichtlich, aus denen man zwangsweise und objektiv betrachtet
eine Reflexverfolgung annehmen müsste. Die dazu eingereichten Beweis-
mittel vermöchten sodann lediglich Vorbringen zu stützen, die sich um
Jahre zurück ereignet hätten und zudem nicht den Beschwerdeführer
selbst betreffen würden.
E.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, im Falle der
Bestätigung des negativen Asylentscheids sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Wegweisung zu überprüfen und es sei festzustellen, dass
jetzt und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zulässig noch zumut-
bar sei, weshalb die Wegweisung zu sistieren respektive ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Erlass der Verfahrenskosten und insbesondere um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeschrift lagen auszugsweise Scankopien des deutschen
Reiseausweises für Asylberechtigte von J._______, ein Personenregister-
auszug (in Kopie), eine Pressemitteilung des Europäischen Parlaments
(Informationsbüro in Deutschland) vom 18. April 2013 sowie mehrere teils
fremdsprachige Internet- beziehungsweise Zeitungsartikel (inkl. deutsch-
sprachigen Übersetzungen) bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2013 hielt der damalige Instruktionsrichter fest,
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Seite 7
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden
und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 nahm die Vorinstanz zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung. Darauf wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen
verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung, an denen sie vollumfänglich festhalte.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer respek-
tive dessen Rechtsvertreterin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Die-
ser Eingabe lag ein Schreiben der Fürsorgerin des Beschwerdeführers
vom 2. April 2013 bei.
J.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die Schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft)
um diskrete Abklärung der folgenden Fragen:
„1. Welches ist der Stand des vom Beschwerdeführer beziehungsweise
L._______ genannten Strafverfahrens mit der Aktennummer 2010/(…)
vor der 11. ACM H._______?
2. Können Sie uns mitteilen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer we-
gen des Verfassens regimekritischer Artikel in türkischen Zeitungen in
weitere Gerichtsverfahren involviert ist?
3. Ist über den Beschwerdeführer ein (politisches beziehungsweise ge-
meinrechtliches) Datenblatt angelegt worden?
4. Wenn ja, kann der Beschwerdeführer dieses Datenblatt löschen las-
sen?
5. Wird der Beschwerdeführer auf Landesebene oder allenfalls nur lokal
gesucht?
6. Untersteht der Beschwerdeführer einem Passverbot?
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Seite 8
7. Unter welchen Voraussetzungen kann (vorliegend) eine allfällige Strafe
in eine Busse umgewandelt werden?
8. Haben Sie weitergehende Bemerkungen zum Fall oder zu ähnlich ge-
lagerten Fällen?"
K.
In der Antwort der Botschaft vom 31. März 2014 wurde dem Bundesver-
waltungsgericht bezüglich der gestellten Fragen im Wesentlichen Folgen-
des mitgeteilt:
Das gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise gegen L._______ ge-
führte Strafverfahren mit der Aktennummer 2010/(…) vor dem 11. ACM
H._______ sei am (…) 2012 mit dem Entscheid K 2012/(…) gemäss Art. 1
des Gesetzes Nr. 6352 (dritte Justizreform) ausgesetzt worden. Dies be-
deute, dass das Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer straffrei blei-
ben werde, sofern er innert drei Jahren ab dem Tag der Aussetzung des
Urteils nicht mehr in einer ähnlichen Sache erneut straffällig werde. Die
Frage nach einer allfälligen Umwandlung der Strafe in eine Busse sei damit
hinfällig, da gar keine Strafe bestehe.
Es hätten keine anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eru-
iert werden können. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht ge-
sucht und es liege auch kein Passverbot vor.
Es bestehe hingegen ein Datenblatt mit der Eintragung "Propaganda für
eine terroristische Organisation, 11. ACM H._______ 2009/(…)". Die Ein-
tragung datiere vom (…) 2009. Es müsse angefügt werden, dass die Da-
tenblätter in der Türkei heute kein grosses Gewicht mehr besitzen würden.
Die Löschung des Eintrages sei rechtlich möglich.
Als weitere Information sei anzufügen, dass vor dem 13. ACM ein Verfah-
ren unter der Nummer E 2009/(…) wegen Lob für eine terroristische Orga-
nisation und deren Mitglieder eröffnet worden sei. Das Gericht habe ent-
schieden, diesen Fall mit dem Verfahren E 2009/(…) vor dem 13. ACM
H._______ zusammenzulegen, da es sich um denselben Tatbestand ge-
handelt habe. Dieses Verfahren sei somit abgeschlossen.
L.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 gewährte der damalige Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 2. Mai 2014 zur Bot-
schaftsauskunft Stellung zu nehmen.
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Seite 9
M.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Bot-
schaftsauskunft. Der Eingabe lagen ein Schreiben vom 30. April 2014 so-
wie eine Zusammenfassung (u.a. mit Auszügen aus Urteilen der vormalige
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] und des Bundesverwal-
tungsgerichts) von L._______, „die Jahresbilanz 2013“ von „Reporter ohne
Grenzen“ und ein Referenzschreiben des damaligen Arbeitgebers des Be-
schwerdeführers bei.
N.
Mit Schreiben vom 7. September 2015 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde
festhalten oder diese angesichts seiner Heirat am (…) 2015 mit einer
Schweizer Bürgerin zurückziehen wolle. Dieses Schreiben blieb unbeant-
wortet.
O.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Botschaft angesichts der Entwicklungen in der Türkei um Beantwortung
von Fragen zur Bedeutung von Datenblättern. Ausserdem bat es um Infor-
mationen zu den Verfahren E 2009/(…) und E 2009/(…), die in der ersten
Botschaftsauskunft erwähnt worden seien, sich jedoch in den Unterlagen
nicht finden lassen würden.
P.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um einen
baldigen Entscheid. Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 21. Juni
2016 beantwortet.
Q.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 teilte die Botschaft dem Bundesver-
waltungsgericht zur Anfrage vom 13. Juni 2016 im Wesentlichen Folgen-
des mit:
Im Verfahren, welches am 13. ACM in H._______ unter der Grundsatz-
nummer 2009/(…) eröffnet worden sei, sei dem Beschwerdeführer „Ver-
herrlichung von Straftat und Straftäter“ vorgeworfen worden. Mit Urteil vom
(…) 2010 (Urteilsnummer: 2010/[…]) sei die Einstellung des Verfahrens
beschlossen worden. In diesem Rahmen bestehe kein hängiges Verfahren
gegen den Beschwerdeführer.
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Seite 10
Die Relevanz der Eintragungen in der Datenbank der Sicherheitskräfte
(“Genel Bilgi Toplama Sistemi“, GBT[S]) bestehe darin, dass die Arbeit der
Sicherheitskräfte dadurch erleichtert werde. Nebst der GBT(S) bestehe
eine weitere Datenbank namens „Informationssystem des Nationalen Jus-
tiznetzwerks des Justizministeriums“ (“Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistei“ [U-
YAP]). Diese basiere sowohl auf den Beschlüssen der Staatsanwaltschaf-
ten, sowie auf den Gerichtsurteilen und sei in diesem Rahmen juristisch
vollständig. Grundsätzlich würden sich die Inhalte beider Datenbanken
zum grössten Teil decken.
Weiter bestätigte die Botschaft, dass es noch immer möglich sei, die Lö-
schung eines alten Eintrages zu beantragen, wies aber auch darauf hin,
durch den seit Sommer 2015 wieder aufgeflammten bewaffneten Konflikt
mit der PKK und den Ausnahmezustand im Anschluss an den gescheiter-
ten Putschversuch von Juli 2016 habe sich das allgemeine Klima verändert
und dies habe Auswirkungen auf die Handhabung der rechtlichen Rahmen-
bedingungen. In Anbetracht der aktuellen Lage in der sich die Türkei be-
finde, müssten für Personen, die im Verdacht stehen würden, den Terror-
organisationen anzugehören, denen sich die Türkei gegenübersehe (insb.
PKK/PYD, IS, FETÖ), in deren Namen Straftaten verübt zu haben, für sie
Propaganda zu betreiben oder ihre Taten zu verherrlichen, vor der Eröff-
nung einer Ermittlung beide Systeme (GBT[S] und
UYAP) abgefragt werden. Auch weiterhin dürften die Behörden Personen,
die einen Eintrag in einem der beiden Register hätten, nicht diskriminieren.
Ob im heutigen Kontext eine Person mit einem entsprechenden alten Ein-
trag Überwachung, Verfolgung, Belästigung oder Diskriminierung befürch-
ten müsse, lasse sich schlecht auf allgemeiner Ebene beantworten. Es sei
anzunehmen, dass weder die (in ihren Reihen durch die Säuberung selber
dezimierten) Justizbehörden, die mit der Aufarbeitung sämtlicher hängiger
Fälle (über 100‘000 Personen seien in Haft) überlastet seien, noch die Si-
cherheitsbehörden, die es kaum schaffen würden, die bekannten potenti-
ellen Terrorzellen zu überwachen, die Zeit und die Kapazitäten hätten, um
sich um Personen zu kümmern, deren Registereinträge aus der Vergan-
genheit stammen würden und die in neuster Zeit unauffällig gewesen
seien. Diese allgemein gültige Annahme schliesse nicht aus, dass es sich
in einem Einzelfall anders verhalten könne, und im heute herrschenden
Klima, das von Denunziationen und willkürlichen Entlassungen und Verhaf-
tungen geprägt sei, sei nicht auszuschliessen, dass auch eine alte, recht-
lich nicht mehr relevante Vorgeschichte wieder ausgegraben werde.
D-2336/2013
Seite 11
Als Fazit lasse sich somit für den Beschwerdeführer festhalten, dass er,
falls er in die Türkei zurückkehren sollte, im Prinzip nichts zu befürchten
haben sollte, sofern er sich nicht erneut straffällig mache. Falls sich aber
herausstellen würde, dass er erneut an Aktivitäten im Zusammenhang mit
der PKK teilnehme und diesbezüglich ein Verfahren gegen ihn eröffnet
werde, würden die eingestellten alten Verfahren wieder herangezogen. Zu-
dem könne im heutigen Klima nicht vollständig ausgeschlossen werden,
dass ihm aufgrund seiner Vorgeschichte Probleme entstehen würden.
Die Frage, ob allfällige Folgen (Verfolgung, Überwachung, Belästigung,
Diskriminierung) eines alten Eintrages unterschiedlich ausfallen würden, je
nachdem, ob jemand PKK-Mitglied gewesen sei oder ob der Person ledig-
lich Propaganda oder Sympathisantentum für die Organisation vorgewor-
fen worden sei, lasse sich nicht allgemein beantworten. Es sei anzuneh-
men, dass ein ehemaliges PKK-Mitglied grössere Konsequenzen zu be-
fürchten hätte, falls trotz anderslautender gesetzlicher Grundlage rein auf-
grund eines alten Eintrages gegen die Person vorgegangen würde.
R.
Mit Schreiben vom 1. März 2017 übermittelte die Botschaft dem Bundes-
verwaltungsgericht das in ihrer Antwort vom 17. Februar 2017 angespro-
chene Urteil 2010/(…).
S.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit eingeräumt, bis zum 23. März 2017 eine Stellungnahme zur Bot-
schaftsauskunft vom 17. Februar 2017 einzureichen, unter der Androhung,
im Unterlassungsfall werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Von die-
ser Äusserungsmöglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Ge-
brauch.
T.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 wurde festgestellt, dass sich in den vor-
instanzlichen Akten ein Schreiben der (…) vom 3. Februar 2017 befinde,
aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer seit seinem Zuzug
am (…) 2016 keine Sozialhilfe von der (…) bezogen habe. Dem Beschwer-
deführer wurde daher Frist bis zum 21. April 2017 angesetzt, um zur Frage
der Bedürftigkeit Stellung zu nehmen, verbunden mit der Androhung, bei
ungenutztem Fristablauf werde das Verfahren aufgrund der bestehenden
Aktenlage fortgeführt. Der Beschwerdeführer äusserte sich bis zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht dazu.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2336/2013
Seite 13
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten
muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objekti-
ven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt
(vgl. etwa BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
D-2336/2013
Seite 14
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs ei-
nerseits vor, er sei in der Türkei mehrmals festgenommen worden: Ein oder
zwei Mal nach dem Tod seines Bruders D._______, im Jahr 2007 im Zu-
sammenhang mit der Newroz-Feier und schliesslich Ende 2008/anfangs
2009 wegen der „Öcalan-Kampagne“, in deren Zusammenhang auch ein
Verfahren eröffnet worden sei. In der Beschwerdeschrift führte er zudem
aus, er sei zu Schulzeiten von Zivilpolizisten überwacht und auch sein Va-
ter sowie sein Bruder seien hie und da von der Polizei mitgenommen wor-
den. Ausserdem sei ihr Haus mehrmals durchsucht worden (vgl. auch Ak-
ten SEM A 9 F121).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zu seinen Festnahmen
keine Beweismittel zu den Akten reichte, ist insbesondere darauf hinzuwei-
sen, dass er jeweils nur für einige Stunden inhaftiert wurde (vgl. A 1 S. 6)
und diese Festnahmen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei schon
mehrere Monate bis mehrere Jahre zurücklagen. Diesen Vorbringen fehlt
es mithin an der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderli-
chen Intensität und – da er sich danach nicht versteckt hielt und seine Aus-
reise vorbereitete – am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus
der Türkei. Auch unter Berücksichtigung der Überwachung durch Zivilpoli-
zisten während der Schulzeit, die im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwer-
deführers ebenfalls mehrere Jahre zurücklag, den nicht näher beschriebe-
nen Hausdurchsuchungen und Festnahmen seines Vaters sowie seines
Bruders, vermochten die Festnahmen des Beschwerdeführers bei objekti-
vierter Betrachtung keine asylrechtlich beachtliche Zwangssituation herbei-
zuführen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichte oder
unzumutbar erschwerte.
Bezüglich des Vorbringens im Zusammenhang mit der „Öcalan-Kampag-
ne“ ist im Übrigen festzuhalten, dass das eingeleitete Verfahren gegen den
Beschwerdeführer, seinen Vater sowie weitere Personen eingestellt wurde
(vgl. Einstellungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft I._______ vom
[…] 2009). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund seiner Teil-
nahme an dieser Kampagne im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Ver-
folgungsmassnahmen gedroht haben sollten.
D-2336/2013
Seite 15
Nach dem Gesagten vermögen diese Vorbringen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG im Sinne von Vorflucht-
gründen nicht standzuhalten.
4.2
4.2.1 Im Weiteren und zur Hauptsache machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe unter dem Pseudonym
„F._______“ etwa fünf oder sechs politische Artikel verfasst und an ver-
schiedene türkische Zeitungen gesandt. Mindestens zwei dieser Artikel
seien veröffentlicht worden, weshalb in der Folge Anklage gegen ihn erho-
ben worden sei.
4.2.2 Der Vollständigkeit halber ist einleitend zu bemerken, dass aufgrund
der äusserst unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers nament-
lich zum Inhalt der Zeitungsartikel, aufgrund derer er angeklagt wurde, ge-
wisse Zweifel daran bestehen, ob er tatsächlich deren Verfasser ist. Auf-
grund der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage allerdings offen-
gelassen werden, zumal weder vom SEM noch von der Botschaft Zweifel
an der Authentizität der eingereichten Gerichtsakten geäussert wurden.
4.2.3 Aufgrund diverser Unklarheiten ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Botschaft am 6. November 2013 um Abklärung verschiedener Fra-
gen (vgl. Bst. J. vorstehend). Mit Schreiben vom 31. März 2014 nahm die
Botschaft dazu Stellung (vgl. Bst. K. vorstehend). In seiner Stellungnahme
vom 2. Mai 2014 (respektive dem dieser beiliegendem Schreiben vom
30. April 2014) monierte der Beschwerdeführer, das Vorgehen des Vertrau-
ensanwaltes der Botschaft sei nicht rechtmässig und widerspreche auch
internationalen Rechtsnormen, da dieser ohne seine Einwilligung in seine
Datenblätter Einsicht genommen habe.
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Asylbehörden gemäss
dem im Zeitpunkt der ersten Botschaftsanfrage geltenden aArt. 41 Abs. 1
AsylG im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung weitere Abklärungen täti-
gen können, namentlich können sie bei den schweizerischen Vertretungen
Auskünfte einholen. Wie die Botschaften dabei vorzugehen haben und wie
die Auskünfte einzuholen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Abklärungen
über eine schweizerische Vertretung im Ausland werden regelmässig – so
auch im vorliegenden Fall – unter Beiziehung von Vertrauensanwälten
durchgeführt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für allfällige Un-
korrektheiten in der Art und Weise der Ermittlungen durch den eingesetzten
Vertrauensanwalt beziehungsweise die eingesetzten Vertrauensanwälte
D-2336/2013
Seite 16
entnehmen, weshalb der Vorwurf, das Vorgehen des Vertrauensanwaltes
sei nicht rechtmässig, unbegründet ist. Vom Beschwerdeführer wird insbe-
sondere nicht aufgezeigt, welche internationalen Rechtsnormen verletzt
worden sein sollen. Vorliegend bestehen zudem keine Hinweise darauf,
dass der im konkreten Fall tätige Vertrauensanwalt seine Abklärungen
nicht mit der nötigen Diskretion durchgeführt hätte. Im Weiteren bestehen
keine Anhaltspunkte und es werden vom Beschwerdeführer keine triftigen
Gründe geltend gemacht, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zu-
verlässigkeit der Abklärungen der Botschaft ergeben könnten. Nach dem
Gesagten vermögen die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 2. Mai 2014 beziehungsweise im Schreiben von L._______ vom
30. April 2014 vorgebrachten Einwendungen die Ergebnisse der ersten
Botschaftsabklärung nicht umzustossen.
4.2.4 Aufgrund der bestehenden Aktenlage, insbesondere der durchge-
führten Botschaftsabklärungen sowie der eingereichten Gerichtsakten, er-
gibt sich folgender Sachverhalt: Das gegen den Beschwerdeführer ge-
führte Strafverfahren wegen „Propaganda auf dem Presseweg für die PKK-
Terrororganisation, Aufforderung zu terroristischen Tätigkeiten“ mit der Ak-
tennummer 2010/(…) vor dem 11. ACM H._______ wurde am (…) 2012
mit dem Entscheid K 2012/(…) gemäss Art. 1 des Gesetzes Nr. 6352 (dritte
Justizreform) ausgesetzt. Das bedeutet gemäss Auskunft der Botschaft,
dass das Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer straffrei bleiben
werde, sofern er innert drei Jahren ab dem Tag der Aussetzung des Urteils
nicht mehr in einer ähnlichen Sache erneut straffällig werde. Weiter wurde
gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem 13. ACM unter der
Nummer E 2009/(…) wegen „Lob für eine terroristische Organisation und
deren Mitglieder“ eröffnet. Dieses Verfahren wurde jedoch durch die Zu-
sammenlegung mit dem Verfahren E 2009/(…) vor dem 13. ACM
H._______ abgeschlossen. Im letztgenannten Verfahren wurde dem Be-
schwerdeführer „Verherrlichung von Straftat und Straftäter“ vorgeworfen.
Mit rechtskräftigem Urteil 2010/(…) vom (…) 2010 wurde die Einstellung
des Verfahrens beschlossen. Weitere Strafverfahren konnten von der Bot-
schaft nicht eruiert werden und der Beschwerdeführer wird in der Türkei
nicht gesucht.
4.2.5 Nach dem Dargelegten wurden gegen den Beschwerdeführer in der
Türkei zwar drei Strafverfahren wegen missliebigen pro-kurdischen Aktivi-
täten eröffnet, wobei der Beschwerdeführer zwei der Verfahren weder er-
wähnte noch Beweismittel dazu einreichte. Im Zeitpunkt der Ausreise kann
dem Beschwerdeführer angesichts der damaligen Situation in der Türkei
D-2336/2013
Seite 17
allein wegen der Hängigkeit eines Strafverfahrens keine begründete Furcht
vor Verfolgung zugesprochen werden. Aufgrund der Verfahrens-ausgänge
und mangels Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb der
drei Jahre seit Aussetzung des Verfahrens unter der Aktennummer
2010/(…) am (…) 2012 in einer „ähnlichen Sache“ erneut straffällig wurde,
steht zudem fest, dass er straffrei bleibt. Der Beschwerdeführer ist nicht als
– in der heutigen Situation besonders gefährdeter – Journalist zu betrach-
ten. Zudem macht er nicht geltend, sich seit seiner Ausreise aus dem Hei-
matland in irgendeiner Form politisch betätigt zu haben. Er muss demzu-
folge bei einer allfälligen (hypothetischen) Wiedereinreise in die Türkei zum
heutigen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang keine Verhaftung befürch-
ten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
4.3
4.3.1 Der ersten Botschaftsantwort lässt sich entnehmen, dass über den
Beschwerdeführer ein Datenblatt mit der Eintragung „Propaganda für eine
terroristische Organisation, 11. ACM H._______, 2009/(…)“ vom (…) 2009
besteht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen die-
ses Datenblattes bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile
zu befürchten hat.
4.3.2
4.3.2.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei –
neben dem eigentlichen Strafregister („Adli Sicil“) – auf nationaler Ebene
seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes Registrierungssystem,
das so genannte Allgemeine Informationssystem (GBTS), unterhalten. Es
handelt sich um eine Datenbank zur Erfassung von juristisch relevanten
Vorfällen zu Einzelpersonen durch türkische Sicherheitseinheiten. Im
GBTS werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie ge-
sammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs- und
Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Be-
gehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen dem
GBTS beispielswiese auch Angaben über Ausreiseverbote, militärstraf-
rechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen sein. Zu-
gang zum GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen
Staatsgebiets, insbesondere die auch an den Landesgrenzen tätigen, für
die Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.3.1).
D-2336/2013
Seite 18
4.3.2.2 Die ARK setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals mit den Da-
tenblättern im GBTS auseinander. In Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK (EMARK) 2005 Nr. 11 führte sie aus, nach konstanter Praxis der ARK
sei bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit
vermuteter regimekritischer Orientierung oder „staatsfeindlicher Aktivitä-
ten“ politische Datenblätter angelegt worden seien, in der Regel bereits
aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asyl-
rechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
4.3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil BVGE
2010/9 aus, die Umstände, aufgrund derer die ARK ihre Praxis entwickelt
habe (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1), hätten sich nach Kenntnis des Ge-
richts seither nicht wesentlich verändert. Erstens sei weiterhin mit Sicher-
heit davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der mit einer
Wiedereinreise verbundenen Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt
werde, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich po-
tenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstelle. Zweitens führe die
landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand fest-
stellbare Fichierung als „politisch unbequeme Person“ üblicherweise zu ei-
ner – möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden – be-
hördlichen Überwachung. Und drittens sei davon auszugehen, dass die
betroffenen Personen bei politischen relevanten Zwischenfällen in ihrer
Wohngegend häufig automatisch als potenzielle Tatverdächtige in Betracht
gezogen und entsprechend behandelt würden. Hinzu kämen Berichte über
andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter Personen, etwa bei
alltäglichen Behördenkontakten. Das voraussichtliche Verhalten der türki-
schen Behörden im konkreten Einzelfall lasse sich naturgemäss nicht mit
letzter Genauigkeit vorhersagen; es verstehe sich aber von selbst, dass die
mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicher-
heit sich nicht zulasten der Asylsuchenden auswirken dürfe. Unter Würdi-
gung aller zur Verfügung stehender Informationen erachte das Bundesver-
waltungsgericht die Grenze der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zukünf-
tiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines politischen
Datenblatts „in Fällen wie dem vorliegenden“ als erreicht. Dies auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die konkreten Umstände, die zur Re-
gistrierung einer Person als „politisch unbequem“ führten, aufgrund der üb-
lichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungs-
behörden in den meisten Fällen als relevante Vorverfolgung qualifiziert
werden müssten; diese sei bei der Beurteilung des Vorliegens begründeter
Furcht vor zukünftiger Verfolgung angemessen zu berücksichtigen. Nach
dem Gesagten führe das Bundesverwaltungsgericht die in EMARK 2005
D-2336/2013
Seite 19
Nr. 11 definierte Praxis der ARK weiter, wonach „in der Regel“ bereits bei
Vorliegen eines politischen Datenblatts auf begründete Furcht vor künftiger
asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung zu schliessen sei (vgl. a.a.O.
E. 5.3.3 ff.; vgl. auch BVGE 2013/25 E. 5.4.3).
4.3.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass aufgrund der konkreten Umstände des zu beurteilenden Ein-
zelfalls der – jedenfalls frühere – Bestand eines Datenblattes nicht zur An-
nahme von begründeter Furcht vor Verfolgung führt. Dabei ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber im erstinstanzlichen Ver-
fahren den Bestand eines Datenblattes nicht erwähnt hat. Des Weiteren ist
zu berücksichtigen, dass der Botschaftsauskunft nicht entnommen werden
kann, der Beschwerdeführer sei als “politisch unbequeme“ Person ver-
merkt. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, entgegen der Bot-
schaftsauskunft wäre eine Löschung des Datenblatteintrages unmöglich.
Hinzu kommt sodann, dass der Beschwerdeführer nie während mehr als
einigen Stunden inhaftiert war und auch nie zu einer Haft- oder Geldstrafe
verurteilt wurde. Auch ist nicht davon auszugehen, es bestünden hängige
Strafverfahren. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwer-
deführer nach wie vor über diverse Familienangehörige in der Türkei ver-
fügt (vgl. A 9 F6 f.), zumal der vertretene Beschwerdeführer im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens keine abweichenden Angaben machte. Dass seine
Familienangehörigen nach seiner Ausreise im Jahr 2009 asylrelevanten
(Reflex-)Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausge-
setzt gewesen wären oder allenfalls – nach dem sich verschlechterten po-
litischen Klima – erneut ausgesetzt wären, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend, obwohl er sich dazu im Rahmen der ihm eingeräumten
Äusserungsmöglichkeit zur zweiten Botschaftsauskunft im März 2017 hätte
veranlasst sehen müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich durch den
seit Sommer 2015 wieder aufgeflammten bewaffneten Konflikt mit der PKK
und den Ausnahmezustand im Anschluss an den gescheiterten Putschver-
such von Juli 2016 das allgemeine Klima in der Türkei verändert bezie-
hungsweise verschlechtert hat. Insofern kann auch nicht völlig ausge-
schlossen werden, dass gemäss Botschaftsauskunft vom 17. Februar
2017 im heute herrschenden Klima, das von Denunziationen und willkürli-
chen Entlassungen und Verhaftungen geprägt sei, auch eine alte, rechtlich
nicht mehr relevante Vorgeschichte wieder ausgegraben werde. Eine ge-
nügend hohe beziehungsweise konkrete Verfolgungswahrscheinlichkeit
ergibt sich jedoch für den vorliegenden Fall nicht.
D-2336/2013
Seite 20
4.3.2.5 Nach dem Gesagten kann zum heutigen Zeitpunkt im konkreten
Fall des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass über ihn ein Daten-
blatt existiert oder existierte, nicht geschlossen werden, dass er bei einer
Rückkehr in die Türkei aufgrund dieses Eintrages mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der hei-
matlichen Behörden zu befürchten hat. Insbesondere ist weder damit zu
rechnen, dass er bei der mit einer (hypothetischen) Wiedereinreise verbun-
denen Kontrolle asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen
hat, noch dass er später in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den
türkischen Behörden belästigt oder behelligt wird. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass es auf lokaler Ebene möglich ist,
dass Sicherheitskräfte aufgrund von Eintragungen im GBTS Kontrollmass-
nahmen oder punktuelle Beobachtungen tätigen, zumal diese Handlungen
keine asylrelevante Verfolgung darstellen. An dieser Einschätzung vermö-
gen weder die übrigen Vorbringen in der Stellungnahme vom 2. Mai 2014
und im Schreiben von L._______ vom 30. April 2014 noch die eingereich-
ten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wird erstmals auf den bevorstehenden Mili-
tärdienst des Beschwerdeführers hingewiesen und geltend gemacht, seine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während des Militärdienstes sei be-
gründet, da er Mitglied einer „berüchtigten“ Familie (sein verstorbener […]
sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt gewesen) und Bruder eines
getöteten Guerillero sei. Ausserdem begehe die türkische Armee Kriegs-
verbrechen gegen die Kurden, weshalb eine Wehrdienstverweigerung
nicht nur legitim, sondern als generelle Pflicht jedes Soldaten türkischer
Nationalität eingestuft werden müsse.
5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass der Be-
schwerdeführer an keiner Stelle anführte, er habe bereits ein militärisches
Aufgebot erhalten, steht nicht mit Sicherheit fest, ob er überhaupt als
diensttauglich eingestuft würde. Ausserdem ist es das legitime Recht eines
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Die militärische In-
pflichtnahme in der Türkei erfolgt einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit
und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kur-
den speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden (vgl.
etwa Urteil des BVGer E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 6.5). Straf-
rechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grundsätzlich nicht
D-2336/2013
Seite 21
als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnah-
men zu betrachten. Ausnahmen bleiben vorbehalten, beispielsweise wenn
der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer schweren
Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt, als
für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, oder
wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes
schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vor-
gesetzte ausgesetzt wäre. Für eine solche Annahme besteht jedoch vorlie-
gend kein Anlass.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylge-
such abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die übrigen Beweismittel et-
was zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Zwischenzeitlich heiratete der Be-
schwerdeführer indessen eine Schweizer Bürgerin und ist gemäss Eintra-
gung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung B. Damit sind die von der Vorinstanz verfügte Weg-
weisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung)
ohne weiteres dahingefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich ge-
genstandslos geworden ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
D-2336/2013
Seite 22
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos
erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
9.2 Aufgrund der Aktenlage und insbesondere angesichts des Ausbleibens
einer Stellungnahme im Rahmen des diesbezüglich dem Beschwerdefüh-
rer gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. T. vorstehend) ist nicht von sei-
ner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 22. März 2013
sind als dahingefallen zu betrachten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler
Sandra Sturzenegger
Versand: