B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2336/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2015 illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass sie dort am 1. Dezember 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg und
summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei vor ihrem gewalttätigen
Ehemann sowie der allgemeinen Kriegssituation in Syrien geflohen,
dass sie via den Irak und die Türkei nach Griechenland gelangt und an-
schliessend in die Schweiz gekommen sei, weil ihre Mutter und Geschwis-
ter hier lebten,
dass der Beschwerdeführerin zum Schluss der Befragung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Kroatien, Slo-
wenien oder Österreich sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen
Problemen gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei vorbrachte, es gehe ihr gut, und sie
wolle in der Schweiz bleiben, da ihre Mutter und Geschwister hier seien,
dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte sowie (u.a.) eine
kroatische Wegweisungsverfügung vom 12. November 2015 zu den Akten
reichte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton C._______ zuwies,
dass das SEM die kroatischen Behörden am 3. Februar 2016 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die kroatischen Behörden dieses Ersuchen innert massgeblicher Frist
nicht beantworteten,
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dass das SEM daraufhin mit Verfügung vom 5. April 2016 (eröffnet am
12. April 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete,
dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen
Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die belegte illegale Einreise in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten in Kroatien – festhielt, Kroatien sei
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
und es lägen weder Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO noch Gründe
für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO vor,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch aus dem Umstand, wo-
nach sich Familienangehörige in der Schweiz aufhalten würden, nichts zu
ihren Gunsten ableiten könne (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin diesen Nichteintretensentscheid mit Be-
schwerde vom 16. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass sie dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (sinnge-
mäss) die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung im Rah-
men eines Selbsteintritts beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschuss-
leistungspflicht beantragte,
dass der Beschwerde die angefochtene vorinstanzliche Verfügung (Kopie)
sowie die Kopie eines Zeitungsartikels aus 20Minuten vom 14. März 2016
betreffend die Weigerung der Balkanländer, Flüchtlinge im Rahmen des
Dublin-Abkommens zurückzunehmen, beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit Telefax vom
21. April 2016 superprovisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten erst am 28. April 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von Griechenland
herkommend am 27. November 2015 in die Schweiz einreiste und dabei
den Unterlagen zufolge, welche sie auf sich trug, via die Balkanroute reiste,
dass sie unter anderem eine vom 12. November 2015 datierende, von den
kroatischen Behörden ausgestellte Wegweisungsverfügung einreichte,
wodurch belegt ist, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz illegal in
Kroatien aufgehalten hat,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Kroatien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist,
dass das Ersuchen des SEM vom 3. Februar 2016 um Aufnahme der Be-
schwerdeführerin (gemäss den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 und 3 [je
erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Kroatien innert der vorliegend mas-
sgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Kroa-
tien seine Zuständigkeit infolge sogenannter Verfristung akzeptiert hat (vgl.
Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungs-
frist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 4. Oktober 2016 zu erfolgen
hat,
dass die Beschwerdeführerin demnach – entgegen ihren Ausführungen in
der Beschwerde, wonach sie nicht nach Kroatien abgeschoben werden
könne, und ungeachtet des eingereichten Presseartikels von 20 Minuten
vom 14. März 2016 – in einen Drittstaat (Kroatien) ausreisen kann, welcher
für die Durchführung des sie betreffenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass insbesondere auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Zielland
sei von Anfang an die Schweiz gewesen, an der Zuständigkeit Kroatiens
nichts ändert, da es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist,
den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern
die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt
und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
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dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ferner geltend macht, sie
wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da Kroatien nicht über ein funktio-
nierendes Asylsystem verfüge und die Menschenrechte der Flüchtlinge
verletze,
dass sie in Kroatien keine Perspektive habe, mit Obdachlosigkeit rechnen
müsse und ausserdem nicht sicher sei vor ihrem Ehemann,
dass sie überdies psychologische Hilfe benötige und dabei auf die Unter-
stützung durch ihre in der Schweiz lebende Mutter und Schwester ange-
wiesen sei,
dass diese Einwände keine Gründe darstellen, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien
sprechen,
dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden kann, Kroatien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C
364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, weshalb
keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO be-
steht,
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dass zur grundsätzlich akzeptablen Situation in Kroatien für Dublin-Rück-
kehrer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1611/2016 vom
22. März 2016 verwiesen werden kann (vgl. E. 4.3.5 und die dort angege-
benen Quellen),
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass
die kroatischen Behörden gerade im Fall der Beschwerdeführerin den
ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen würden,
dass insbesondere auch die adäquate medizinische Versorgung der Be-
schwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge an (unbelegten) psy-
chischen Problemen leidet, in Kroatien gewährleistet ist,
dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sich ihre Mutter und
Geschwister in der Schweiz aufhalten, nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann, da sie volljährig ist und es sich bei ihren in der Schweiz befindlichen
Verwandten nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO handelt,
dass im Übrigen auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
Dublin-III-VO glaubhaft gemacht wird, zumal die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren noch angegeben hatte, es gehe ihr gut, und
auch im Beschwerdeverfahren die neu geltend gemachten psychischen
Probleme respektive die deshalb angeblich benötigte Therapie durch
nichts belegte, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie deswegen
unbedingt auf die Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen wäre,
dass sich die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf die geltend ge-
machte hypothetische Befürchtung, in Kroatien durch ihren Ehemann be-
helligt zu werden, bei Bedarf an die kroatischen Sicherheitsbehörden wen-
den kann, welche ohne weiteres als schutzfähig und –willig zu erachten
sind,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Kroatien für die Behand-
lung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist und aufgrund
der Akten keine Umstände gegeben sind, welche die Schweiz aus völker-
rechtlichen Gründen zu einem Selbsteintritt in Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für
sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
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Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. dazu
BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen
weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht erfolgt ist,
dass insbesondere auch die Rüge, wonach das SEM das Asylgesuch un-
genügend geprüft habe, gestützt auf die vorstehenden Ausführungen als
offensichtlich unbegründet zu erachten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist und der am 21. April 2016 einstweilig
verfügte Vollzugsstopp hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (i.S. von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: