B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2337/2010
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren […], Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses Möhrle,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
[…],
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 31. Dezember 2009 und gelangte über diverse Länder mit un-
terschiedlichen Aufenthaltsdauern am 27. Februar 2010 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen vom 23. März
2010 wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2010 vom BFM direkt zu
seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befra-
gungen geltend, er sei [Ethnie] und habe seit seinem fünften Lebensjahr
in Kabul gelebt. Er habe zuletzt bei seiner Mutter, zusammen mit seinem
älteren Bruder S. und dem Onkel mütterlicherseits R.D.A. gewohnt. Die
letzten drei Jahre sei er im Lebensmittelgeschäft von R.D.A. angestellt
gewesen. S. habe sich in ein Mädchen (M.) verliebt, welches die Tochter
einer einflussreichen tadschikischen Familie (A.) gewesen sei. S. sei mit
M. geflüchtet. Wohin wisse er nicht. In der Folge seien die Familie A und
der Verlobte von M. wiederholt bei seiner Mutter in seiner Abwesenheit
vorstellig geworden, um den Aufenthaltsort der Flüchtigen (S. und M.) in
Erfahrung zu bringen. Man habe ihn deswegen auch am Arbeitsplatz auf-
gesucht. Er habe sich in Kabul bei Verwandten und Bekannten vor den
Verfolgern versteckt. Da diese auch bewaffnet aufgetreten seien, habe er
Angst gehabt, in Geiselhaft genommen oder getötet zu werden. Ange-
sichts dieser Gefährdungssituation habe er sich entschlossen, mit seiner
Mutter sein Heimatland zu verlassen. Ausser dem Erwähnten verneinte
der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden oder Organisationen. Ebenfalls sei er nie inhaftiert gewesen oder
vor Gericht gestanden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich beider Befragungen, insbeson-
dere mit einem Informationsblatt (27. Februar 2010), zur Abgabe sämtli-
cher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufge-
fordert (vgl. Akten BFM A 3/1).
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 – eröffnet am gleichen Tag – trat das
BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das
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BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Die allgemeine
Sicherheitslage sei zwar angespannt, von einer konkreten Gefährdung
der gesamten Bevölkerung könne aber nicht ausgegangen werden. Trotz
vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul und Kabul sowie in der
westlichen Provinz Herat weiterhin als vergleichsweise sicher einzustu-
fen. Eine Wegweisung dorthin sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Be-
schwerdeführer stamme gemäss seinen Angaben aus der Provinz Kabul,
die als sicher gelte. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer habe seine
Identität gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizer-
behörden nicht rechtsgenüglich belegt beziehungsweise keine Bereit-
schaft bekundet, sie mittels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitäts-
oder Reisepapieren offenzulegen. Wesentliche Daten zu seiner Person,
zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz
im Heimatstaat könnten deshalb nicht als gesichert qualifiziert werden.
Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs finde ihre Grenzen an der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der
im Übrigen auch die Substantiierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es sei nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Be-
schwerdeführers näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen. In casu sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der
Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen. Der Vollzug
der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
Dispositivziffern 2-4 beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2010 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutge-
heissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton Zürich zugewiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund begünstigender Fakto-
ren sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afgha-
nistan zumutbar. Bei der Erstanhörung habe er angegeben, im Heimat-
land das Gymnasium abgeschlossen und die letzten drei Jahre bis zur
Ausreise in Kabul [Berufsbezeichnung] ein regelmässiges Einkommen
gehabt zu haben. Er habe seit 1987 ununterbrochen in Kabul gelebt. Bei
der Bundesanhörung habe er geltend gemacht, in Kabul bei seinem On-
kel gelebt zu haben, der wie ein Vater auf ihn aufgepasst habe. Diesem
Onkel habe auch [Beruf] gehört, in dem er zuletzt in Afghanistan gearbei-
tet und Lohn erhalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul da-
mit über eine gesicherte Wohnsituation, ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz sowie über eine Möglichkeit, wieder in den Berufsalltag
einsteigen zu können.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2011 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stel-
lungnahme vom 8. August 2011 wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorin-
stanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM
vom 31. März 2010 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das
Asylgesuch betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als
solche (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
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4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Aus-länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend er-
ging ein Nichteintreten auf das Asylgesuch. Asylgewährung und Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft bildeten nicht Gegenstand des Verfah-
rens, mithin kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.4.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung
der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend
fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Gross-
städten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbe-
drohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu un-
terscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitsla-
ge im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe
und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
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unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die ver-
gangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver-
stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrer als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Si-
tuation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.).
5.4.3. Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch
individuelle den Beschwerdeführer betreffenden Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland schliessen. Vorab
ist zu erwähnen, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen
Verfügung unhaltbar ist, wonach aufgrund des nicht rechtsgenüglichen
Identitätsnachweises durch die Nichtabgabe von Identitäts- beziehungs-
weise Reisepapieren wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner Bio-
grafie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als
gesichert qualifiziert werden könnten und deshalb – da eine Verletzung
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vorliege – nicht weiter nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen geforscht werden müsse. Mit diesen Aus-
führungen wird das BFM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht
gerecht, indes vermag dieser Umstand keine Änderung der angefochte-
nen Verfügung zu bewirken, da es in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli
2011 (vgl. Bst. F. hiervor) die zuvor in diesem Zusammenhang zu absolut
zum Ausdruck gebrachte Sichtweise respektive dargelegte Begründung
nunmehr im Einklang mit der von der Rechtsprechung geforderten Einzel-
fallprüfung (vgl. E. 5.4.2) nachlieferte. Schliesslich wurde dem Beschwer-
deführer vom Bundesverwaltungsgericht hierzu das Replikrecht einge-
räumt (vgl. Bst. G.). Der Beschwerdeführer vermochte in der Stellung-
nahme vom 8. August 2011 den von der Vorinstanz getroffenen Feststel-
lungen und gezogenen Schlussfolgerungen aber nichts Substanzielles
entgegen zu setzen. Im Gegenteil, die Erwägungen der Vorinstanz in ih-
rer Vernehmlassung bleiben grundsätzlich unbestritten, da der Beschwer-
deführer bereits anlässlich der Anhörungen ausgeführt hatte, dass seine
Mutter und seine Brüder nicht mehr in Kabul seien und bezüglich des On-
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kels lediglich ausgeführt wird, dass sich dessen Lebensumstände in den
letzten Jahren verschlechtert hätten. Die entsprechenden Ausführungen
sind letztlich aber bloss als unbelegte Behauptungen zu werten, die unge-
eignet sind, den Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt in
Frage zu stellen. Ebenfalls vermögen die eingereichten Publikationen be-
weisrechtlich keine Bedeutung zu erlangen. Dem Auszug "Afghanistan:
Update" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. August 2010
zur aktuellen Sicherheitslage mangelt es an Aktualitätsbezug und die Me-
dienmitteilung der SFH vom 23. Juni 2011 begrüsst den "überfälligen"
Leitentscheid des Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Lage in
Afghanistan und hält fest, dass entgegen der Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts aus Sicht der SFH ein Wegweisungsvollzug nach Ka-
bul und in andere Grossstädte für unzumutbar erachtet werde. Entspre-
chend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von den
vorinstanzlichen Ausführungen in der besagten Vernehmlassung abzu-
weichen.
5.4.4. Gemäss Akten verneinte der seit seinem fünften Lebensjahr bis zur
Ausreise in der Stadt Kabul lebende Beschwerdeführer ausdrücklich ir-
gendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden. Ferner kann zur
Vermeidung von Wiederholungen im Zusammenhang mit begünstigenden
individuellen Faktoren, welche für einen Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Afghanistan unter dem Zumutbarkeitsaspekt spre-
chen, auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlas-
sung vom 20. Juli 2011 verwiesen werden (vgl. Bst. F. hiervor). Ergän-
zend ist anzumerken, dass der ledige – und soweit aktenkundig – gesun-
de Beschwerdeführer finanzielle Gründe für seine Ausreise aus dem
Heimatland klar in Abrede stellte (vgl. A 1/11 S. 3, A 8/10 S. 7). Ebenfalls
geht aus den Akten hervor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul
dort auf ein relativ umfangreiches Beziehungsnetz von Verwandten und
Bekannten zurückgreifen kann und nicht wie in der Vernehmlassung zum
Ausdruck gebracht, bloss über seinen Onkel mütterlicherseits verfügt (vgl.
A 8/10 S. 8). Wie bereits unter E. 5.4.3. ausgeführt, sind die in diesem
Zusammenhang in der Stellungnahme vom 8. August 2011 geäusserten
Befürchtungen respektive unbelegten Behauptungen nicht geeignet, eine
wesentlich veränderte Situation hinsichtlich der familiären, gesellschaftli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afgha-
nistan seit seiner Ausreise darzutun. In Berücksichtigung sämtlicher ent-
scheidrelevanter Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer durch-
aus zumutbar und möglich sein sollte, sich mit Hilfe des erwähnten Per-
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sonenkreises sowohl beruflich als auch sozial in seiner Heimat zu integ-
rieren. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass für ihn die Möglichkeit
besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Ka-
bul ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erach-
ten.
5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2010 die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie
vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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