B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2337/2018
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (…).
D-2337/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2011 ein Asylgesuch aus dem
Ausland ein. Dieses lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM)
am 15. März 2012 ab. Seine Beschwerde dagegen wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2012 ab (vgl. Verfahren D-
1848/2012).
B.
Am 26. November 2012 reichte seine damalige Rechtsvertretung ein Wie-
dererwägungsgesuch ein, auf welches das BFM am 22. Januar 2013 nicht
eintrat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2013 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Nairobi ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Vi-
sums ein. Dieses Gesuch wies die Vertretung in Nairobi mit Verfügung vom
24. Juni 2013 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
2. Juli 2013 beim BFM Einsprache. Mit Verfügung vom 29. August 2013
wies dieses die Einsprache ab. Am 19. September 2013 erhob der Be-
schwerdeführer wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 27. November 2013 wies das Gericht die Beschwerde ab
(vgl. Verfahren D-5298/2013).
D.
Am 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Ge-
such um ein humanitäres Visum ein. Dieses wurde am 28. Oktober 2015
bewilligt. In der Folge reiste er am 26. November 2015 legal mit einem Vi-
sum von Uganda in die Schweiz ein.
E.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am
19. Januar 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und am
5. April 2016 zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie
C._______, sei eigenen Angaben zufolge Angehöriger der (…) und in der
Stadt D._______ geboren. Er und seine Ehefrau hätten keine gemeinsa-
men Kinder. Aus zwei früheren Beziehungen habe er jedoch drei Kinder.
Mit seinen Kindern habe er keinen Kontakt mehr und müsse auch nicht
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finanziell für sie aufkommen. In der Schweiz lebten seine Mutter (N […])
und seine zwei Geschwister (N […] und N […]). Seine Ehefrau sei in
E._______, Uganda, wohnhaft. Sein ältester Bruder lebe seit vielen Jahren
in Amerika, sein Vater sei 1984 in Eritrea verstorben. Er habe die achte
Klasse abgeschlossen und sei danach in den Militärdienst in F._______
eingerückt.
Als Grund für seine Ausreise machte er in der BzP geltend, nach einem
halben Jahr in F._______ sei er nach G._______ verlegt worden. Insge-
samt habe er 14 Jahre Militärdienst geleistet. Er sei einmal verletzt worden
und während acht Monaten im Spital gewesen. Er sei im Krieg verwundet
worden und habe noch heute Munitionsteile im Körper. Der Militärdienst sei
ohne Ende gewesen und er sei mehrmals von seiner Einheit bestraft wor-
den. Ihm lasse es keine Ruhe, dass er tote Kameraden habe begraben
müssen. Er sei psychisch angeschlagen und traumatisiert. Zuletzt sei er in
H._______ stationiert und inhaftiert gewesen, jedoch aus dem Gefängnis
ausgebrochen, desertiert und nach D._______ zurückgekehrt, wo er sich
vier bis fünf Monate versteckt aufgehalten habe. Nach seiner Desertion
habe er in D._______ geheiratet und sei zwei Monate danach aus Eritrea
ausgereist, da er gesucht worden sei. Zum Schluss fügte er hinzu, dass
seine Familie der (…) angehöre und daher verfolgt worden sei.
Anlässlich der Anhörung brachte er als Grund für seine Ausreise vor, im
Juli 1996 für sechs Monate nach F._______ gekommen zu sein. Danach
sei er für ein Jahr zu den Kampftruppen auf die Insel I._______ an der
Grenze zum Jemen verlegt worden. Während der ersten Invasion sei er
nach G._______ gegangen und habe im Jahr 1998 bei den Streitkräften
an der Grenze in J._______ gedient. Während der zweiten Invasion sei er
von G._______ nach K._______ und weiter nach L._______ verlegt wor-
den. Von L._______ habe er wieder nach G._______ zurückkehren müs-
sen und sei dort bis Ende der zweiten Invasion militärisch ausgebildet wor-
den. In dieser Zeit, circa im Jahr 1999, sei er für ein Jahr inhaftiert gewe-
sen. Während der dritten Invasion sei er für drei Monate nach M._______
in N._______ gebracht worden. Aufgrund von Kriegsverletzungen habe er
sich zwischenzeitlich im Spital aufgehalten. Nach einer Operation sei er
während acht Monaten hospitalisiert gewesen. Schon zwei Wochen nach
der Entlassung aus dem Spital habe er erneut an der militärischen Ausbil-
dung teilnehmen müssen, weshalb es zu Konflikten mit seinem Vorgesetz-
ten gekommen sei. Dieser habe ihn grundlos beschuldigt und ein Jahr in-
haftieren lassen. Nach der Entlassung habe er an einem sechsmonatigen
Kurs teilgenommen. Da er in dieser Zeit weder für die Hochzeit noch die
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Beerdigung seines Bruders Urlaub bewilligt bekommen habe, sei er uner-
laubt nach Hause zurückgekehrt. Bereits nach einem Monat sei er, im Jahr
2001, bei einer Razzia aufgegriffen und während dreier Monate im Track B
inhaftiert worden. Von dort sei er seiner Einheit in G._______ übergeben
worden und habe weitere acht Monate im Gefängnis in O._______ aushar-
ren müssen. Nach seiner Freilassung habe er wegen Problemen mit sei-
nem Vorgesetzten um Verlegung in eine andere Einheit ersucht. Der Kom-
mandant habe sich jedoch zu seinem Vorgesetzten bekannt und habe ihn,
den Beschwerdeführer, circa im Jahr 2004 während zweier Monate in einen
Container einsperren lassen. Dies sei seine letzte Inhaftierung gewesen.
Circa im Jahr 2007 sei er nach H._______ verlegt worden, wo er trotz
schwerer Erkrankung nicht behandelt worden sei. Von H._______ sei er
gegen Ende 2008 erneut desertiert und nach D._______ gelangt. Immer
wieder hätten die Soldaten ihn zu Hause gesucht und versucht, ihn festzu-
nehmen. Eines Tages im August oder September 2009 sei er mit einem
Freund während einer Razzia kontrolliert worden, wobei sein Freund an-
gegeben habe, kriegsbehindert zu sein. Die Soldaten hätten sie daher wie-
der gehen lassen. Auch am Tag seiner Hochzeit seien Soldaten mit der
Absicht gekommen, ihn in Haft zu nehmen. Aus Rücksicht auf seine Hoch-
zeitsfeier und nach Intervention älterer Hochzeitsteilnehmer sei jedoch auf
die Festnahme verzichtet worden. Schliesslich sei er etwa zwei Wochen
nach der Hochzeit in den Sudan ausgereist.
Im November oder im Dezember 2010 habe er Eritrea illegal verlassen. Im
Sudan sei er für einen Monat geblieben. Von dort sei er über den Südsudan
nach Uganda gereist. In der Folge habe er in E._______ gelebt. Am 25.
November 2015 habe er Uganda legal mit einem humanitären Visum auf
dem Luftweg verlassen. Am 26. November 2015 sei er in die Schweiz ein-
gereist und habe sich am 11. Januar 2016 im EVZ B._______ zwecks Ein-
reichung seines Asylgesuchs registrieren lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Original seine Identitäts-
karte ([…], ausgestellt am […] in D._______), eine Bescheinigung der na-
tionalen Wehrdienstpflicht (Militärausweis, ausgehändigt am […]), ein Foto,
welches ihn im Militärdienst in Eritrea zeige, sowie ein „laissez-passer“ für
die Einreise einer schriftenlosen Person in die Schweiz vom 12. November
2015 (gültig bis am 9. Februar 2016) ein.
F.
Mit Verfügung vom 19. März 2018 – eröffnet am 22. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbe-
gründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 focht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er ersuchte um Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der
vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und um Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Be-
schwerde legte er eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Sozial-
amts der Gemeinde Maur vom 10. April 2018 bei.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2018 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, der rubrizierte
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbestand beigeordnet und auf die
Erhebung eines Kostenvorschuss antragsgemäss verzichtet.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. In Bezug auf das Gesuch um Beizug der Akten der Mutter und
der Geschwister des Beschwerdeführers verwies sie auf die Seite sechs
der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 31. Mai 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vor-
bringen. Er rügte einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren. Eventua-
liter beantragte er daher, dass die Sache zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Auf die Begrün-
dung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
D-2337/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilde-
rungen gemäss Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft und – betreffend die illegale
Ausreise – als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.1.1 Während der BzP habe er berichtet, er sei aus der Haft in H._______
ausgebrochen und desertiert, er habe sich danach vier bis fünf Monate ver-
steckt in D._______ aufgehalten und dort geheiratet, und in der Folge sei
er zwei Monate nach der Heirat aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte C5,
S. 6). Anlässlich der Anhörung habe er jedoch erklärt, im Jahr 2004 letzt-
mals inhaftiert gewesen zu sein. Er sei bereits Ende 2008 desertiert und
habe zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Eritrea versteckt in D._______
gelebt (SEM-Akte C12, S. 7). Seine Ausreise aus Eritrea sei zwei Wochen
nach der Heirat gewesen (SEM-Akte C12, S. 13). Damit widerspreche er
sich vehement zum Zeitpunkt der letzten Inhaftierung, der Desertion wie
auch hinsichtlich der Verweildauer in seiner Heimat nach der Heirat.
Er habe zwar glaubhaft darlegen können, in Eritrea im Militärdienst gewe-
sen zu sein. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Desertion mit
markanten Realkennzeichen zu schildern. Insbesondere falle auf, dass
seine Ausführungen standardisiert und – abgesehen vom Nennen der Kon-
trollposten und wie er diese passiert habe – unsubstantiiert ausgefallen
seien. Seine Schilderung der Desertion habe Realkennzeichen vermissen
lassen, welche er bestimmt beschrieben hätte, wenn er den Militärdienst
unerlaubt verlassen hätte (SEM-Akte C12, S. 8 ff.).
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie er während mehrerer Monate
beziehungsweise zweier Jahre versteckt in D._______ habe leben können,
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Seite 8
ohne von Soldaten festgenommen zu werden. Dass er in dieser Zeit heira-
tete und in der Stadt spazieren gehen konnte, sei nicht plausibel. Zum ei-
nen habe er berichtet, sechs Soldaten seien zu seiner Hochzeit gekom-
men, um ihn festzunehmen. Diese seien jedoch von den älteren Männern
der Feier aufgehalten worden und es sei zu keiner Festnahme gekommen.
Zum anderen habe er erklärt, er sei mit einem Freund in D._______ spa-
zieren gegangen, als sie im Rahmen einer Razzia kontrolliert worden
seien. Da sie sich als Kriegsverletzte ausgegeben hätten, hätten die Sol-
daten sich bei ihnen entschuldigt und sie wieder gehen lassen (SEM-Akte
C12, S. 12). Falls er wirklich desertiert sei, wäre er weder dem Festnahme-
versuch noch der Kontrolle entkommen.
Sein Vorbringen, bis Ende 2008 beziehungsweise wenige Monate vor sei-
ner Ausreise Militärdienst geleistet zu haben und desertiert zu sein, sei so-
mit als unglaubhaft zu qualifizieren. Es sei vielmehr anzunehmen, dass er
wegen seiner Kriegsverletzungen regulär aus dem Militärdienst entlassen
worden und nicht wie geschildert desertiert sei. Der eingereichte Militär-
ausweis und das Foto aus dem Militärdienst würden daran nichts ändern,
da nicht daran gezweifelt werde, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet
habe.
4.1.2 Weiter schloss das SEM, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer in Eritrea aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Benachteiligun-
gen erlitten habe. Anders als seine in der Schweiz lebende Schwester und
seine damalige Rechtsvertreterin im Rahmen des aus dem Ausland ge-
stellten Asylgesuchs habe er in der BzP nur am Rande erwähnt, dass seine
Familie wegen des Glaubens Probleme gehabt habe. In Bezug auf ihn sel-
ber habe er keine derartigen Vorfälle oder Benachteiligungen geltend ge-
macht (SEM-Akte C5, S. 9). Auch während der Anhörung habe er ausführ-
lich über die Ereignisse des Militärdienstes berichtet, dagegen jedoch erst
am Schluss der Anhörung, als er darauf angesprochen worden sei, dass
seine Schwester und frühere Rechtsvertretung geltend gemacht hätten, er
habe stark unter der Verfolgung bekennender Christen gelitten, gemeint,
dass er im Asylverfahren nicht danach gefragt worden sei (SEM-Akte C12,
S. 16). Bei den Gründen für jede der Verhaftungen habe er ausschliesslich
grundlose Differenzen mit seinen Vorgesetzten geltend gemacht. An kei-
nem Ort habe er erwähnt, dass es wegen seines Glaubens zu einem Ge-
fängnisaufenthalt gekommen sei (SEM-Akte C5, S. 7 ff.). Nach seinen per-
sönlichen Problemen wegen seiner Zugehörigkeit zur (…) befragt, habe er
nur erklärt, dass man die Bibel versteckt habe lesen müssen. Es sei nicht
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sehr schwierig gewesen, es habe aber auch Schwierigkeiten gegeben. Ein-
mal sei ihm die Bibel weggenommen und verbrannt worden. Auch auf
Nachfrage habe er keine substantiierten Angaben machen können, wie er
aufgrund seines Glaubens benachteiligt worden sei. Eine detaillierte Schil-
derung oder ein freies assoziatives Erzählen über die diesbezüglichen
Probleme habe er vermissen lassen (SEM-Akte C12, S. 16 f.).
Dass die beiden in der Schweiz lebenden Geschwister (N […] und N […])
Asyl erhalten hätten, ändere nichts an der Verfügung, da er derentwegen
keine Reflexverfolgung geltend mache. Auch die Konsultation des Dossiers
seiner Mutter (N […]), die im Besitz einer vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei, ändere nichts am Asylent-
scheid.
4.1.3 Schliesslich hielt das SEM fest, die Glaubhaftigkeit der illegalen Aus-
reise könne offenbleiben, da eine solche gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht per se zur Flüchtlingseigenschaft führe. Da der Be-
schwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem de-
sertiert sei beziehungsweise seine diesbezüglichen Vorbringen nicht
glaubhaft seien und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wo-
nach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
4.2.1 Aufgrund des im Militär Erlebten sei er stark traumatisiert und psy-
chisch angeschlagen. Die stete Verschlechterung seines psychischen Zu-
standes sei denn auch mit ein Grund für die Ausstellung des humanitären
Visums gewesen. Vor allem im Zeitpunkt der BzP sei er physisch und psy-
chisch angeschlagen gewesen, dies obgleich er zu Protokoll gegeben
habe, dass sein Zustand stabil sei (SEM-Akte C5, Ziff. 8.02). Es sei wis-
senschaftlich belegt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zu
Vermeidverhalten führe. Gespräche, Situationen und Orte, die mit dem
Trauma in Verbindung stehen würden, würden durch die betroffene Person
vermieden. Ausserdem komme es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in
Bezug auf das traumatische Ereignis. Auch in der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
sei anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, voll-
ständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu
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machen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3).
4.2.2 Hinsichtlich des Zeitpunkts seiner letzten Inhaftierung und der Deser-
tion erscheine es auf den ersten Blick tatsächlich so, als würden seine je-
weiligen Aussagen divergieren. Er habe anlässlich der BzP keine genauen
Angaben über den Zeitpunkt der Desertion gemacht und insbesondere
keine Jahreszahl genannt. Er habe lediglich erklärt, dass er sich nach der
Desertion vier bis fünf Monate versteckt gehalten habe. Erst im Herbst
2009 sei es zum ersten Mal zu einer Razzia gekommen (SEM-Akte C12,
F98). Es sei einerseits aufgrund seiner psychischen Verfassung und ande-
rerseits aufgrund des Detaillierungsgrades seiner Erzählungen auf die Aus-
sagen im Rahmen der Bundesanhörung abzustellen, wonach er Ende
2008 aus dem Dienst desertiert und zwei Jahre später, Ende 2010, aus
Eritrea geflohen sei. Betreffend die letzte Inhaftierung sei darauf hinzuwei-
sen, dass es zwar zutreffend sei, dass er bei der Anhörung aussagte, ge-
gen 2004 zwei Monate lang im Container gesessen zu haben und danach
nicht mehr in Haft gewesen zu sein (SEM-Akte C12, F52). Jedoch sei er
sich bei der Angabe des Jahres nicht sicher gewesen. Ferner sei er auch
im Jahr 2006 erneut inhaftiert gewesen, diesmal nicht durch das Militär,
sondern aufgrund eines Strafurteils eines Gerichts (SEM-Akte C12,
F153 ff.). Hinsichtlich seiner Flucht aus H._______ sei auf die Aussagen in
der Bundesanhörung abzustellen, namentlich darauf, dass er geflohen sei,
weil ihm die dringendst benötigte medizinische Behandlung verwehrt wor-
den sei (SEM-Akte C12, F45, F52, F54).
4.2.3 Es sei nicht erstaunlich, dass er bei seiner Desertion zwar vorsichtig
und durchdacht vorgegangen sei, jedoch nicht auf Details wie das Land-
schaftsbild, die vorbeigehenden Passanten oder die genaue Tageszeit ge-
achtet habe. Er habe alle Fragen zu seiner Desertion durchwegs zufrie-
denstellend, wenn auch nicht übermässig detailliert beantwortet. Die zu-
rückhaltende Erzählweise habe mit seiner wortkargen Art zu tun (SEM-
Akte C12, F125). Trotz allem habe er einzelne Passagen bis ins Detail mit
verschiedenen Realkennzeichen beschrieben. Für die Glaubhaftigkeit sei-
ner Ausführungen spreche zudem, dass er seine Desertion und den Weg
nach D._______ ohne Übertreibungen oder unnötige Ausschmückungen
beschreibe. So mache er nicht geltend, dass er auf seiner Wehrdienstflucht
übermässigen Komplikationen ausgesetzt gewesen wäre, und es werde
vielmehr klar, dass er seine Desertion gut geplant und auch mit seinen Ver-
wandten abgesprochen habe (SEM-Akte C12, F67). Mehrere ehemalige
Dienstkameraden würden den Militäreinsatz und die Desertion bezeugen
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Seite 11
können. Entsprechende Bestätigungsschreiben würden in Kürze nachge-
reicht.
4.2.4 Es sei auch keine reguläre Entlassung aus dem Militärdienst anzu-
nehmen. Er sei bereits einmal aufgrund seiner schweren Verletzung im
Spital behandelt worden. Kurz nach seinem achtmonatigen Spitalaufent-
halt sei er sofort wieder in den Nationaldienst einberufen worden (SEM-
Akte C5, Ziff. 1.17.04, 7.01; C12, F45, F178). Aus diesen Schilderungen
sei ersichtlich, dass er nicht aufgrund seiner Kriegsverletzungen aus dem
Militärdienst entlassen worden sei. Er habe darlegen können, wie er trotz
physischer und psychischer Belastung ständig Militärdienst habe absolvie-
ren müssen und immer wieder inhaftiert worden sei. Die Altersobergrenze
für den Nationaldienst sei sehr hoch anzusetzen. Er sei erst knapp 40
Jahre alt und hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea nach wie vor mit min-
destens 14 Jahre Nationaldienst zu rechnen. Selbst wenn davon ausge-
gangen würde, dass er nicht mehr in den Nationaldienst eingezogen
würde, würde er bei einer Rückkehr Gefahr laufen, in die Volksarmee re-
krutiert zu werden. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass er sei-
nen Status mit Eritrea im Sinne des Diaspora-Status geregelt hätte.
4.2.5 Bezüglich des Verstecks in der (…) D._______ beschränke sich die
Vorinstanz auf Mutmassungen darüber, wie gut oder schlecht man sich in
der knapp (…) Einwohner zählenden (…) verstecken könne. Natürlich sei
die Zeit von der Desertion bis zur Ausreise des Beschwerdeführers mehr
oder weniger glimpflich verlaufen. Jedoch dürfe nicht vergessen werden,
dass seine Mutter an seiner Stelle verhaftet und für drei Tage festgehalten
worden sei (SEM-Akte C12, F88). Er sei bei einer Razzia im Park nur knapp
der Einziehung entgangen, weil er die Soldaten habe glauben machen kön-
nen, er sei wie seine Begleitung kriegsbehindert (SEM-Akte C12, F98). An
seinem Hochzeitstag – dem ersten Tag, an dem er sich nicht mehr ver-
steckt habe halten können – sei er beinahe verhaftet worden, hätten die
älteren Hochzeitsgäste die Soldaten nicht beschwichtigen können (SEM-
Akte C12, F45, F101, F167).
4.2.6 Er habe im gesamten Asylverfahren als Fluchtgrund seine Desertion
und die Erlebnisse aus seiner Militärdienstzeit geltend gemacht. Weshalb
ihm die Vorinstanz zur Last lege, er habe seine Religionszugehörigkeit nur
am Rande als Fluchtgrund aufgeführt, sei nicht nachvollziehbar. Seine Aus-
sagen anlässlich der BzP und der Anhörung würden sich nicht widerspre-
chen. Er habe zwar nicht geltend gemacht, ihm seien vor seiner Ausreise
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur (…) ernsthafte Nachteile widerfahren, er
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Seite 12
sei aber durchaus verschiedentlich Diskriminierungen aufgrund seiner Re-
ligion ausgesetzt gewesen (SEM-Akte C12, F146, F148).
4.2.7 Eine Reflexverfolgung habe er bereits in der BzP geltend gemacht,
wo er darauf hingewiesen habe, dass seine Familie aufgrund der Religi-
onszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bei seinen Ge-
schwistern, die beide schon früher geflohen seien und in der Schweiz Asyl
erhalten hätten, sei überdies davon auszugehen, dass diese – neben der
religiösen Verfolgung – ebenfalls vor dem Militärdienst geflohen seien. Es
sei bekannt, dass es in Eritrea zur Praxis der Behörden gehöre, Familien-
angehörige von Deserteuren, Wehrdienstverweigern oder sonst Verfolgten
im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen zu unterwerfen. Die
Vorinstanz wäre dazu verpflichtet gewesen, von Amtes wegen zu prüfen,
ob er im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Reflexverfolgung ausgesetzt
wäre. Aus diesem Grund werde beantragt, im Beschwerdeverfahren die
Asylakten seiner Mutter und Geschwister beizuziehen.
4.2.8 Schliesslich habe er seine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft ma-
chen können. Es würden zudem Faktoren vorliegen, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen.
Er habe bereits im Jahr 2001 versucht, aus dem Militärdienst zu desertie-
ren, und sei als bekannter Angehöriger der (…) einem zusätzlichen Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt. Aufgrund der Flucht seiner Geschwister habe er
zusätzlich zu befürchten, direkt bei seiner Rückkehr verhaftet und unter
Folter zu deren Verbleib verhört zu werden.
4.2.9 Zusammenfassend habe er glaubhaft machen können, dass ihm
Ende 2008 nach zahlreichen Verhaftungen und Misshandlungen sowie ei-
ner bereits missglückten Desertion im Jahr 2001 die nochmalige Desertion
von seinem Posten in H._______ geglückt sei, er sich in der Folge für zwei
Jahre in D._______ versteckt gehalten habe und Ende 2010 illegal aus
Eritrea ausgereist sei. Müsste er nach Eritrea zurückkehren, würde er auf-
grund seiner Desertion umgehend inhaftiert und bestraft. Er habe somit
nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in sei-
nem Heimatland – auch wegen seinen religiösen Anschauungen – an Leib
und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren, da
keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
bisherigen Vorbringen fest.
D-2337/2018
Seite 13
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 31. Mai 2018 fest, be-
reits in der Beschwerdeschrift eine Furcht vor Reflexverfolgung ausführlich
dargelegt zu haben. Aus der Vernehmlassung müsse der Schluss gezogen
werden, dass die Vorinstanz dem Antrag, die Asylakten der Mutter und der
Geschwister offenzulegen, nicht nachzukommen gedenke, was einen
Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersu-
chungsgrundsatz im Asylverfahren darstelle. Die Sache sei diesfalls zur
vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2
5.2.1 In Übereinstimmung mit den entsprechenden Feststellungen der Vor-
instanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
schiedene gravierende Widersprüche enthalten. Dieser Umstand wird vom
Beschwerdeführer bestritten.
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Seite 14
5.2.2 In erster Linie führt er dies auf seine starke Traumatisierung zurück,
welche es ihm verunmögliche, seine Gedanken zu ordnen und strukturiert
zu erzählen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann Fol-
gendes festgehalten werden: Während der BzP gab er an, dass sich in
seinen Füssen immer noch Munitionsteile befinden würden. Da er einmal
auf den Rücken geschlagen worden sei, habe er dort bei Kälte Schmerzen.
Dazu würden seine psychischen Probleme kommen. Allerdings seien diese
besser geworden. Früher habe er Medikamente einnehmen müssen, um
zu schlafen. Diese habe er bis kurz vor seiner Ausreise aus Uganda einge-
nommen. Das sei jetzt nicht mehr nötig, er nehme keine Medikamente ein.
Psychisch gesehen sei er stabil (SEM-Akte C5, Ziff. 8.02).
Gemäss ärztlichem Zwischenbericht von P._______ vom 11. Januar 2016
ist die Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdefüh-
rers mit ein Grund dafür gewesen, dass ihm ein humanitäres Visum erteilt
worden sei. Unterdessen habe sich der Gesundheitszustand soweit stabi-
lisiert, dass der übliche Ablauf eines Asylverfahrens zumutbar erscheine.
Es bestehe keine Suizidalität und die nächtlichen Angst- und Erregungszu-
stände seien seltener und wesentlich schwächer geworden. Es spreche
nichts mehr gegen eine Unterbringung in einem Asylzentrum. Einzig unter-
irdische Schlafräume seien nicht vereinbar mit der posttraumatischen Stö-
rung (SEM-Akte C2). Im Auftrag von P._______ wurde auch der ärztliche
Bericht von Q._______ des R._______ Hospital in E._______, Uganda,
vom 31. August 2015 ausgestellt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwer-
deführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depres-
siven Störung leide. Diese Erkrankung könne im Spital R._______ behan-
delt werden, da sie sich für diese Behandlung spezialisiert hätten. Für ei-
nen vollständigen psychiatrischen Bericht werde eine formelle Anfrage be-
nötigt (SEM-Akte C4, S. 5).
Zunächst ist festzuhalten, dass im Schreiben vom 11. Januar 2016 keiner-
lei medizinische Diagnose gestellt wird. Dieses wurde denn auch lediglich
im Zusammenhang mit der Platzierung des Beschwerdeführers einge-
reicht. Ausserdem handelt es sich bei P._______ einerseits um eine Freun-
din der Schwester des Beschwerdeführers, andererseits um die Vertreterin
des Beschwerdeführers in dessen früheren Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (D-1848/2012, D-5298/2013), was Zweifel an deren Ob-
jektivität aufkommen lässt. Im Übrigen hat sich dem Schreiben zufolge der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit stabilisiert, dass der
übliche Ablauf eines Asylverfahrens als zumutbar erscheine. Auch seien
die nächtlichen Angst- und Erregungszustände seltener und wesentlich
D-2337/2018
Seite 15
schwächer geworden. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus
dem Schreiben von Q._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So
bestätigt dieser offenbar einzig den Bericht (report) von P._______. Inwie-
fern er zu dieser Schlussfolgerung kommt, geht in keiner Weise hervor.
Selbst wenn eine gewisse Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht
auszuschliessen ist, muss dieser sich insbesondere entgegenhalten las-
sen, während der BzP angeführt zu haben, psychisch stabil zu sein. Die
auf Beschwerdeebene vorgebrachten – im Übrigen nicht weiter belegten –
psychischen Einschränkungen wirken daher nachgeschoben. Auf die ent-
sprechende Rüge ist nicht weiter einzugehen.
5.2.3 In der Beschwerde wird unter Punkt 2.3 zur detaillierten Beschrei-
bung der Desertion dargelegt, dass mehrere ehemalige Dienstkameraden
des Beschwerdeführers den Militäreinsatz und die Desertion bezeugen
könnten. Entsprechende Bestätigungsschreiben würden in Kürze einge-
reicht. Solche sind beim Gericht indessen nicht eingegangen.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass keine reguläre Entlassung aus
dem Militärdienst anzunehmen sei. Nachdem er im Alter von über 30 Jah-
ren aus Eritrea ausgereist ist und über fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet
hat (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017), zudem Verlet-
zungen erlitten hatte, dürfte indes vielmehr von einer regulären Entlassung
auszugehen sein. Vor allem vermochte der Beschwerdeführer seine De-
sertion nicht glaubhaft zu machen. So war er nicht in der Lage, diese mit
markanten Realkennzeichen zu schildern. Seine Ausführungen dazu sind
vielmehr standardisiert und, abgesehen vom Nennen der Kontrollposten,
unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte C12, F59-62). Es ist zudem nicht
nachvollziehbar, wie er in der Folge während mehrerer Monate bezie-
hungsweise zweier Jahre versteckt in D._______ gelebt haben will, ohne
von Soldaten festgenommen worden zu sein. Während dieser zweier Jahre
sei seine Mutter meistens in der Kirche gewesen, sein jüngerer Bruder sei
zu Hause gewesen und er habe auch gelegentlich gearbeitet, wenn er ir-
gendeinen Job gefunden habe, wobei die Bezahlung schlecht gewesen sei
(SEM-Akte C12, F104). In dieser Zeitspanne habe er auch geheiratet und
er sei spazieren gegangen. Die Tatsache, dass er beim Spazierengehen
bei einer Razzia kontrolliert worden sei und er sowie sein Freund sich als
Kriegsverletzte ausgegeben hätten, woraufhin die Soldaten ihn wieder ge-
hen liessen, wirkt unrealistisch. Nicht nachvollziehbar erscheint auch der
Umstand, dass er bei seiner Hochzeit nach Intervention der älteren Männer
nicht festgenommen worden sei. Es ist mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass er, wenn er tatsächlich desertiert wäre, dem Festnahmeversuch
D-2337/2018
Seite 16
wie auch der Kontrolle nicht entkommen sein dürfte. Schliesslich vermag
der Beschwerdeführer auch die Unstimmigkeiten, die ihm die Vorinstanz
betreffend die Zeitpunkte der Desertion und der letzten Inhaftierung vor-
wirft, nicht zu erklären.
Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisie-
rung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen
dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert
und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon
auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentli-
chen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend
dargestellt werden. Überdies wurde bereits vorstehend dargelegt, dass
sich der Beschwerdeführer sehr wohl imstande sah, den Anhörungen bei-
zuwohnen. Seine allfälligen psychischen Leiden vermögen die unglaubhaf-
ten Elemente zu den Umständen seiner Desertion (und früheren Inhaftie-
rungen) nicht ausreichend zu erklären.
5.2.4 Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde brachte der
Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch vom 8. Oktober 2011 vor,
dass es nur einen Grund zum Verlassen des Landes gegeben habe: Er und
seine Familie würden stark unter der Verfolgung bekennender Christen lei-
den (SEM-Akte A4, S. 2).
Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen bezüglich
seiner Religionszugehörigkeit rudimentär ausgefallen seien und jegliche
Substanz und Realkennzeichen vermissen liessen, kann gefolgt werden.
Im Rahmen der Anhörung ist der Beschwerdeführer sowohl über seine Mit-
wirkungspflicht als auch über die Wahrheitspflicht aufgeklärt und explizit
auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, die Fragen wahrheitsgemäss
und vollständig zu beantworten sowie alle für sein Asylgesuch wichtigen
Geschehnisse zu nennen (SEM-Akte C12, S. 2). Der Beschwerdeführer
hat sodann die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschrift-
lich bestätigt, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat.
So hat er während der BzP keinerlei Vorfälle oder Benachteiligungen im
Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit in Bezug auf sich selber
geltend gemacht (SEM-Akte C5, S. 9). In der Anhörung meinte er auf die
Frage, ob er Probleme wegen seiner Religion gehabt habe, dass er im Mi-
litär gewesen sei und es deshalb von seiner Seite nicht so problematisch
gewesen sei. Er habe nur ab und zu im Geheimen die Bibel gelesen (SEM-
Akte C12, F141). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass die asylbegründenden Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG
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nicht zu genügen vermögen. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer von den eritreischen Behörden wegen seiner Religionszugehörigkeit
verfolgt wird.
5.2.5 In der Beschwerde wird weiter beantragt, dass die Asylakten der Mut-
ter des Beschwerdeführers (N […]) sowie der beiden Geschwister (N […]
und N […]) beizuziehen seien.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im November 2010, somit fünf be-
ziehungsweise sieben Jahre nach seinen Geschwistern. In seinem Asyl-
verfahren hat er – wie schon die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nie
geltend gemacht, in irgendeiner Weise seiner Geschwister wegen behelligt
worden zu sein. Dass ihm in Zukunft eine Reflexverfolgung drohen sollte,
ist, nachdem in der Vergangenheit in keiner Form Anhaltspunkte dafür vor-
lagen, nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf seine Mutter eine Reflexverfolgung drohen
sollte: Diese reiste nach dem Beschwerdeführer aus, wurde in der Schweiz
aber nicht als Flüchtling anerkannt. Vielmehr wurde sie wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, was – wie
ebenfalls die Vorinstanz bereits dargelegt hat, an den Asylgründen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern vermag. Das Gesuch um Beizug der Ak-
ten der Mutter respektive Geschwister des Beschwerdeführers ist dem-
nach abzuweisen.
5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einerseits seine De-
sertion aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen – vielmehr ist davon
auszugehen, dass er wegen seiner Kriegsverletzungen regulär aus dem
Militärdienst entlassen worden ist –, andererseits aufzuzeigen, dass er auf-
grund seiner Religionszugehörigkeit Benachteiligungen ausgesetzt gewe-
sen wäre.
6.
6.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In seiner früheren Rechtsprechung
ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen
Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom
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Seite 18
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum
Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden
könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
6.2 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung wegen seiner Re-
ligionszugehörigkeit sowie eine Reflexverfolgung sind nicht anzunehmen.
Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerde-
führer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzliche Faktoren
hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen
worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraus-
setzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzuläs-
sigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur
sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 19
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer infolge
Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt und das Gesuch
um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Auf-
grund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu wider-
rufen und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amt-
licher Rechtsbeistand eingesetzt. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für
Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Der Rechtsvertreter hat seiner Replik vom 31. Mai 2018 eine Ho-
norarnote beigelegt. Der angegebene Stundenansatz übersteigt den pra-
xisgemässen Rahmen für die amtliche Vertretung, weshalb er von Fr. 300.–
auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 12.50
Stunden ist um die pro futuro verrechnete Stunde zu kürzen. Entsprechend
sind auch die pro futuro veranschlagten Auslagen zu kürzen. Dem amtli-
chen Rechtsbeistand ist somit ein Honorar im Umfang von Fr. 1‘872.10
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen in der Höhe von Fr. 14.30) zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1'872.10.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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