B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2338/2017
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014
und gelangte am 14. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag
um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte sie aus, ihr Mann sei während
Jahren im Militärdienst gewesen. Einmal sei er unerlaubterweise nach
D._______ (…) gekommen und ein Jahr lang geblieben. Deshalb sei sie
sechs Wochen lang in E._______ inhaftiert worden. Sie sei auch in
F._______ inhaftiert gewesen; insgesamt sei sie zweieinhalb Monate in
Haft gewesen. Ihr Mann habe nach F._______ kommen müssen, wonach
sie freigelassen worden sei. Er sei sechs Monate lang inhaftiert worden;
man habe ihnen ihr Land und die Essenskarte weggenommen. Nach der
Freilassung ihres Mannes seien sie gemeinsam ausgereist. Sie habe wäh-
rend ihres Militärdienstes im Jahr 2010 zu fliehen versucht. Man habe sie
erwischt und sie sei am Fuss verletzt worden. Sie sei in G._______ sechs
Monate lang inhaftiert gewesen und in der Haft medizinisch behandelt wor-
den.
A.c Am (…) wurde der Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ gebo-
ren.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 zu ihren Asyl-
gründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe sich
aus dem Militärdienst entfernt, bevor sie ihn gekannt habe. Sie hätten Ende
2012 geheiratet und dann in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Da er
nicht zu Hause gewesen sei, als die Soldaten ihren Mann gesucht hätten,
habe man sie festgenommen. Sie sei ins Gefängnis von E._______ ge-
bracht und dort eineinhalb Monate festgehalten worden. Da er sich nicht
gestellt habe, sei sie nach F._______ verlegt worden. Nachdem sie zwei
Monate inhaftiert gewesen sei, habe er sich gestellt. Sie habe dann ins Dorf
gehen können. Auf dem Polizeiposten sei sie den ganzen Tag draussen in
einem Hof gesessen und am Abend habe man ins Bett gehen müssen. Sie
sei von Wächtern bewacht worden, die nicht mit ihr gesprochen hätten. Bei
ihrer Einvernahme habe man ihr gesagt, sie werde freigelassen, wenn ihr
Mann sich stelle. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie schwanger sei.
Da er sich nicht gestellt habe, sei sie in Begleitung einer Frau nach
F._______ gebracht worden, wo sie zwei Monate lang inhaftiert gewesen
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sei. Nachdem die Ernte abgeschlossen gewesen sei, habe sich ihr Mann
gestellt. Dann sei sie freigelassen worden. Im Gefängnis habe sie zum
Glück keine ärztliche Betreuung benötigt. Da die Lebensmittel nicht ausge-
reicht hätten, habe sie von ihrem eigenen Geld noch Esswaren kaufen
müssen. Sie sei bei einer Köchin in einer Strohhütte untergebracht gewe-
sen, weshalb sie das Gefängnis nicht beschreiben könne. Das Gefängnis
sei weit weg von ihrer Behausung gewesen. Sie sei dort untergebracht
worden, weil sie schwanger gewesen sei. Eine Flucht sei nicht in Frage
gekommen und sie sei auch bewacht worden. Geschlafen habe sie mit den
anderen in einem geschlossenen Raum. Nachdem ihr Ehemann sich ge-
stellt habe, sei sie in die Stadt und von dort aus ins Dorf gegangen. Sie sei
erstaunt gewesen, dass sie gleich nach der Entbindung von ihrem Sohn
ihren Mann wiedergesehen habe. Sie habe erfahren, dass er aus der Haft
habe entwischen können, als man ihn für die Notdurft nach draussen ge-
bracht habe. Zwei Wochen später sei sie von Soldaten aufgesucht worden,
denen sie gesagt habe, sie wisse nicht, wo sich ihr Mann aufhalte. Er habe
das Grundstück in D._______ bewirtschaftet und als ihr Sohn ein Jahr alt
gewesen sei, habe er gesagt, sie müssten ins Ausland gehen, da ein wei-
terer Verbleib im Dorf zu riskant sei. Sie habe ihren Sohn bei ihrer Mutter
zurückgelassen, damit er registriert werden könne.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Da es
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an.
C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 20. April 2017, die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie sei von der Bezahlung
von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
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Seite 4
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermit-
telte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Be-
schwerdeführerinnen am 10. Mai 2017 von der Vernehmlassung in Kennt-
nis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen sehr unsubstanziiert ausge-
fallen seien. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Verhaftung detailliert
zu schildern und sei immer wieder in die dritte Person Singular verfallen.
Sie habe so beschrieben, wie der Ablauf allgemein sei, wenn ein Mann
desertiere und wie man seine Frau abhole. Dieses Antwortverhalten habe
sich auch nach wiederholter Aufforderung, konkret ihre eigenen Erlebnisse
darzulegen, nicht geändert. Den Aufenthalt in den Gefängnissen habe sie
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oberflächlich und detailfrei beschrieben. Sie sei nicht in der Lage gewesen,
den Tagesablauf zu schildern und habe wiederum auf formelhafte Erzäh-
lungen in der dritten Person zurückgegriffen. Sie habe gesagt, sie könne
das Gefängnis in F._______ nicht beschreiben, da sie dort als Zivilistin in-
haftiert gewesen sei. Auf Nachfrage habe sie immer dieselben Aussagen
wiederholt. Für den Beschrieb der Behandlung im Gefängnis habe sie auf
nichtssagende allgemeingültige Aussagen zurückgegriffen. Die Fragen
nach ihrer Flucht habe sie erst gar nicht und später nur oberflächlich be-
antworten können.
Bei der BzP habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie sei einen Monat in
F._______ inhaftiert gewesen, bei der Anhörung habe sie von zwei Mona-
ten gesprochen. Sie habe auch gesagt, sie sei auf dem Polizeiposten von
E._______ festgehalten worden, bis ihr Mann erschienen sei. Kurz zuvor
habe sie jedoch gesagt, man habe sie nach F._______ verlegt, weil er sich
nicht gestellt habe. Bei der BzP habe sie gesagt, ihr Mann sei aus der Haft
entlassen worden, bei der Anhörung habe sie gesagt, er sei entflohen. Sie
habe sich in Bezug auf den Aufenthaltsort ihres Mannes nach seiner Ent-
lassung widersprochen und habe die Folgen der Desertion, die sie erlitten
habe, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Auch das Jahr, in dem sie ei-
nen Fluchtversuch aus Eritrea unternommen habe, habe sie nicht annä-
hernd konsistent wiedergeben können. Sie habe sich bezüglich des von ihr
geleisteten Militärdiensts widersprüchlich geäussert.
Aufgrund der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben könnten
ihre Schilderungen zu den Fluchtgründen und der Ausreise aus Eritrea
nicht geglaubt werden. Auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente werde
nicht eingegangen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe die Verhaftung detailliert beschrieben. Zwei Soldaten seien bei ihr zu
Hause vorbeigekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt.
Weil sie ihn nicht hätten finden können, sei sie auf den Polizeiposten von
E._______ gebracht worden. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie
nicht gewusst, wie gut die Mitarbeitenden des SEM über die Geschehnisse
in Eritrea informiert seien. Sie habe es für nötig gehalten, zu erklären, dass
Ehefrauen von Deserteuren üblicherweise festgenommen würden. Kon-
krete Fragen habe sie aber konkret beantwortet. Es treffe nicht zu, dass
sie ihr Antwortverhalten nicht geändert habe. Durch ihre Absicht, der Be-
fragerin den Kontext ihrer persönlichen Erlebnisse näherzubringen, könne
ihre Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt werden. Sie habe auch die beiden
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Inhaftierungen detailgetreu beschrieben, soweit sie danach gefragt worden
sei. Sie habe sechs Wochen auf dem Polizeiposten von E._______ ver-
bracht und ausgeführt, dass sie den Tag in einem Hof verbracht und nachts
in einem Bett auf dem Posten geschlafen habe. Ausser Verhören habe sie
kaum Kontakt zum Wachpersonal gehabt. Sie habe angegeben, wie sie ins
Gefängnis von F._______ gebracht worden sei und dass sie nur ungenü-
gend Nahrung erhalten habe. Zudem habe sie gesagt, dass Zivilisten tags-
über in einer Hütte bei einer Köchin untergebracht worden seien und in der
Nacht mit anderen in einem Raum hätten schlafen müssen. Die Schilde-
rungen enthielten konkrete Beschreibungen ihres Aufenthalts und der Be-
handlung in den Gefängnissen.
Sie habe bei der Anhörung dreimal gesagt, dass sie zwei Monate in
F._______ inhaftiert gewesen sei. Bei der BzP sei sie durcheinander ge-
wesen, die Aussage, sie sei nur einen Monat in F._______ inhaftiert gewe-
sen, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Sie habe nie gesagt, dass
sich ihr Mann dem Militär gestellt habe, als sie noch in E._______ gewesen
sei. Sie habe lediglich angegeben, dass man sie auf dem Polizeiposten
von E._______ festgehalten habe, solange sich ihr Mann nicht gestellt
habe. Das Wort „freigelassen“ in den BzP sei schlecht übersetzt; sie habe
„freigekommen“ gesagt, wie es aus der Anhörung hervorgehe. Sie habe
dem SEM mitgeteilt, dass sich ihr Ehemann nach der Flucht aus dem Ge-
fängnis in D._______ versteckt gehalten habe. Er sei alle ein bis zwei Wo-
chen zu ihr nach C._______ gekommen. Bei der BzP seien ihre Angaben
aufgrund von Missverständnissen falsch aufgenommen worden. Bei der
Anhörung habe sie klargemacht, dass ihr erster Fluchtversuch aus Eritrea
2007 stattgefunden habe. Sie sei nie im Militärdienst gewesen, bei der ent-
sprechenden Aussage bei der BzP handle es sich um ein Missverständnis.
Bei ihrem ersten Ausreiseversuch habe ihr eine Frau geholfen, die im Mili-
tärdienst gewesen sei, was höchstwahrscheinlich zur ungenauen Überset-
zung geführt habe.
Sie habe ihre Vorbringen substanziiert und widerspruchslos vorgetragen,
weshalb die Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllt
seien. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohten ihr wegen der Dienst-
verweigerung ihres Mannes Konsequenzen. Es sei davon auszugehen,
dass die Behörden auf sie aufmerksam würden, sie in den Nationaldienst
einzögen und bestraften. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei
sie illegal ausgereist, weil ihr Mann und sie sich vor Inhaftierung und Be-
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strafung gefürchtet hätten. Bei einer Rückkehr müsse sie mit einem Straf-
verfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstrafe und Folter rech-
nen. Sie mache deshalb auch subjektive Nachfluchtgründe geltend.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zum Zeitpunkt der BzP
noch von der Reise in die Schweiz etwas verwirrt und durcheinander ge-
wesen, weshalb es bei der Befragung zu Missverständnissen gekommen
sei. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass sie am 14. Mai 2015 in
die Schweiz gelangte und nach rund zweiwöchigem Aufenthalt am 1. Juni
2015 erstmals befragt wurde. Somit stand sie nicht mehr unter dem direk-
ten Eindruck der Reisestrapazen und konnte sich etwas von diesen erho-
len. Sie gab zum Ende der Befragung an, sie habe den Dolmetscher gut
verstanden und bestätigte nach der Rückübersetzung, dass das Protokoll
ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche.
5.3
5.3.1 Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am (…) geboren
worden und habe im Juni (…) nach Brauch geheiratet. Auf Nachfrage sagte
sie, sie habe keinen Eheschein, sie habe nach Brauch ohne Papiere ge-
heiratet (act. A6/11 S. 3 und 6). Aus der später eingereichten Identitätskarte
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geht indessen hervor, dass sie im Jahr (…) geboren wurde. Bei der Anhö-
rung sagte sie aus, sie und ihr Ehemann hätten sich Ende (…) beim Stan-
desamt trauen lassen. Sie hätten beide drei Zeugen beiziehen müssen und
hätten noch eine Bürgschaft gehabt. Es gebe ein Papier, auf dem die sechs
Zeugen und die Bürgschaft unterschrieben hätten. Dieses Dokument
müsse zu Hause aufbewahrt werden. Da ihre Grossmutter umgezogen sei,
wisse sie nicht, ob das Dokument noch vorhanden sei oder nicht (act.
A26/20 S. 5 und 8). Somit bestehen sowohl bezüglich des Geburtsjahres
der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich des Zeitpunkts und der Mo-
dalitäten des Eheschlusses Ungereimtheiten in ihren Aussagen.
5.3.2 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, sie sei in der Stadt
E._______ für sechs Wochen inhaftiert worden, auch in F._______ sei sie
einen Monat lang inhaftiert gewesen (insgesamt sei sie zweieinhalb Mo-
nate in Haft gewesen). Ihr Mann habe zu ihr nach F._______ kommen müs-
sen und sie sei freigelassen worden (act. A6/11 S7). Bei der Anhörung
machte sie geltend, sie sei in E._______ eineinhalb Monate und in
F._______ zwei Monate inhaftiert gewesen. Nachdem sie zwei Monate in
Haft gewesen sei, habe er sich gestellt; sie habe dann ins Dorf gehen kön-
nen (act. A26/20 S. 7 und 9). Abweichend von diesen Angaben sagte sie
aus, man habe sie auf dem Polizeiposten von E._______ vorübergehend
festgehalten, bis er erschienen sei. Man habe sie dort festgehalten, bis sich
ihr Ehemann gestellt habe (act. A26/20 S. 9). Sie machte somit unter-
schiedliche Angaben zur Dauer ihrer Haft und zum Ort, an dem sie in Haft
gewesen sei, als ihr Ehemann sich gestellt habe. Der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nie gesagt, man
habe sie in E._______ festgehalten, bis ihr Ehemann sich gestellt habe,
kann unter Hinweis auf ihre Ausführungen zu den Fragen 81 und 82 (act.
A26/20 S. 9), die von ihren anderslautenden Angaben, wonach sie sich in
F._______ befunden habe, als er sich gestellt habe, abweichen, nicht bei-
gepflichtet werden.
5.3.3 Bei der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei da-
für (für die Desertion; Anmerkung des Gerichts) sechs Monate inhaftiert
worden. Nach sechs Monaten sei er freigelassen worden; er sei direkt zu
ihr nach Hause gekommen. Anschliessend sei er nach F._______ gegan-
gen und sie habe in H._______ auf ihn gewartet (act. A6/11 S. 7). Im Rah-
men der Anhörung brachte sie vor, ihr Ehemann habe die Flucht aus dem
Gefängnis von F._______ ergriffen. Danach habe er sich in D._______ auf-
gehalten und nach einem Jahr habe er gesagt, sie müssten Eritrea verlas-
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Seite 10
sen. Auch diese Angaben lassen sich nicht miteinander in Übereinstim-
mung bringen. Ihre Erklärung in der Beschwerde, sie habe bei der BzP
gesagt, ihr Ehemann sei „freigekommen“, wie es auch aus dem Protokoll
der Anhörung hervorgehe, überzeugt nicht, gab sie doch bei derselben an,
er habe die Flucht ergriffen, was nicht mit dem Begriff „freikommen“ gleich-
zusetzen ist.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin machte bei der BzP geltend, man habe
ihnen ihr Land und die Essenskarte weggenommen, nachdem sie aus der
Haft entlassen und ihr Ehemann inhaftiert worden sei (act. A6/11 S. 7). Als
sie bei der Anhörung gefragt wurde, ob noch weitere Sanktionen gegen sie
verhängt worden seien, nachdem sie ins Dorf zurückgekehrt sei, verneinte
sie dies (act. A26/20 S. 12).
5.3.5 Hinsichtlich ihres in Eritrea zurückgebliebenen Sohnes I._______
gab die Beschwerdeführerin an, er sei am (…) geboren worden
(act. A6/11 S. 5, A26/20 S. 7). Des Weiteren sagte sie, sie sei im dritten
Monat schwanger gewesen, als sie ins Gefängnis gesteckt worden sei.
Gleich nachdem sie von I._______ entbunden worden sei, sei ihr Ehemann
erschienen, was sie sehr erstaunt habe (act. A26/20 S. 12). Von den Anga-
ben der Beschwerdeführerin ausgehend, wäre sie bei ihrer Freilassung aus
der Haft im sechsten Monat schwanger gewesen. Da ihr Ehemann sechs
Monate inhaftiert worden sei (act. A6/11 S. 7), kann er nicht gleich nach der
Entbindung zu ihr gekommen sein. Bei der Anhörung sagte die Beschwer-
deführerin im Widerspruch zu ihrer Aussage bei der BzP denn auch, sie
wisse nicht, wie lange man ihren Ehemann festgehalten habe (act. A26/20
S. 12). Im Unterschied zu ihrer vorhergehenden Angabe, wonach ihr Ehe-
mann gleich nach ihrer Entbindung von I._______ erschienen sei, sagte
sie zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung, sie sei einen Monat vor
der Entbindung gewesen, als ihr Ehemann vom Gefängnis gekommen sei
(act. A26/20 S. 13). Auch diese Angaben sind in sich nicht stimmig.
5.3.6 Das SEM gelangte aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwer-
deführerin (act. A26/20 S. 8 ff.) zum Schluss, die Art und Weise, wie sie die
Verhaftung und die Inhaftierung geschildert habe, sei stereotyp und unsub-
stanziiert gewesen. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin auf konkrete
Fragen nach ihren Erlebnissen, immer wieder in die Erzählweise, was all-
gemein in Eritrea geschehe, wenn die Behörden erfolglos einen Deserteur
suchten und an seiner Statt eine Ehefrau festnähmen und inhaftierten, was
nicht von einer erlebnisgeprägten Erzählweise zeugt. Die Angaben, welche
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Seite 11
sie zu ihrem Aufenthalt im Gefängnis machte, wertete das SEM im Ergeb-
nis zu Recht als weitgehend stereotyp und unpersönlich. Auf die Frage, wie
es im Gefängnis von F._______ ausgesehen habe, antwortete sie, sie sei
in einer Strohhütte bei der Köchin untergebracht worden, weshalb sie das
Gefängnis nicht beschreiben könne. Kurz danach gab sie an, sie sei mit
der Köchin in einer Blechhütte gewesen (act. A26/20 S. 11). Als sie aufge-
fordert wurde, ihre Freilassung so detailliert wie möglich zu beschreiben,
war sie auch dazu nicht in der Lage (act. A26/20 S. 12).
5.3.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auf-
fassung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Inhaftie-
rung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes als überwiegend wahr-
scheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch zu ihrer persön-
lichen Lebensgeschichte machte sie unstimmige Angaben, was die Zweifel
an ihren Asylvorbringen bestärkt. Daraus folgt, dass der von der Beschwer-
deführerin genannte Grund für ihre Probleme mit den heimatlichen Behör-
den – die vor ihrer Heirat erfolgte Desertion ihres Ehemannes – nicht als
erstellt erachtet werden kann.
5.4 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei beim Militär ge-
wesen und habe im Jahr 2010 versucht, über die Grenze zu fliehen. Sie
sei erwischt und am Fuss stark verletzt worden. Sie sei zwei Monate me-
dizinisch betreut und darüber hinaus in G._______ sechs Monate inhaftiert
worden (act. A6/11 S. 7). Im Verlauf der Anhörung gab sie an, sie habe nie
Militärdienst geleistet (act. A26/20 S. 8 und 16). Auf Nachfrage bestätigte
sie, sie sei nicht eingezogen worden, sondern im Jahr 2011 bei der illegalen
Ausreise aufgegriffen worden. Daran anschliessend korrigierte sie, dies sei
im Jahr 2007 geschehen. Während des Ausreiseversuchs habe sie eine
Verletzung von einem Holz erlitten. Deswegen sei es zur Festnahme ge-
kommen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des
Fluchtversuchs und des Ablaufs der Geschehnisse gelingt es der Be-
schwerdeführerin nicht, einen früheren, erfolglosen Ausreiseversuch aus
Eritrea glaubhaft zu machen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Akten-
lage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Eritrea keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
hatte und von diesen nicht negativ verzeichnet wurde. Sie hat vor ihrer
Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile erlitten und musste sol-
che zum Zeitpunkt derselben auch nicht in objektiv begründeter Weise be-
fürchten.
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Seite 12
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im zur Publikation vorgese-
henen Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
relevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern
die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwen-
dung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefun-
den zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegan-
gen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt
sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass
sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal ver-
lassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich
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Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat-
staates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an
einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Ri-
siko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive
sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Fak-
toren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
6.4.3 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin keinen Behördenkontakt
betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder eine
Inhaftierung nachweisen oder glaubhaft machen, so dass nicht anzuneh-
men ist, sie werde von den eritreischen Behörden als missliebige Person
eingestuft. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Sie gab bei der Anhörung an, sie habe sich an
die eritreischen Behörden gewandt, da sie der Auffassung gewesen sei, ihr
hätte nach dem Tod ihres Vaters, der im Krieg gefallen sei, eine höhere
Entschädigung zugestanden. Sie habe leider keine Antwort erhalten
(act. A26/20 S7 f.). Allein deshalb wird sie nicht als missliebig verzeichnet
worden sein. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale
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Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vor-
liegend offengelassen werden kann.
6.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene
gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung vom 26. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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