Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2340/2008/wif
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […], Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 7. März 2008 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Z._______, zuletzt wohnhaft in Y._______(beide Orte in der
Provinz Suleymaniya), suchte am 10. April 2001 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung aus der
Schweiz an, da es den Vollzug der Wegweisung – unter Ausschluss des
damals zentralstaatlich kontrollierten Teils des Iraks – als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
24. Oktober 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an und beantragte in materieller Hinsicht,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren;
eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
sei.
D.
Am 25. November 2005 stellte das BFM im Rahmen eines
Schriftenwechsels fest, der Wegweisungsvollzug in den Irak sei als
unzumutbar zu erachten, hob demnach die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 10. Oktober 2001 wiedererwägungsweise auf und nahm den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Mit Urteil vom 29. März 2006 wies die ARK die Beschwerde hinsichtlich
der Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung
ab. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend schrieb sie diese als
gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr).
Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte
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insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der
Beschwerdeführer sei in der Provinz Suleymaniya geboren und
aufgewachsen; ferner hielten sich dort noch Familienmitglieder auf.
Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit
verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Eingang BFM: 4. Februar 2008)
machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er wohne seit über
sechs Jahren in der Schweiz und sei hier gut integriert. Ferner führte er
an, bei einer Rückkehr laufe er grösste Gefahr, "aus Rache" ermordet zu
werden. Im Irak und auch im Norden herrschten grosse politische
Spannungen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer diverse, die
Frage seiner Integration betreffende Beweismittel zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 – eröffnet am 11. März 2008 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 10. April 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen
nunmehr mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf den Stand des
Sicherheitskontos des Beschwerdeführers beantragt, es sei auf das
Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer
liess ferner darum ersuchen, es sei ihm für das Einreichen vom im
Ausland zu beschaffenden Beweismitteln eine Nachfrist anzusetzen. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 hielt der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das
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Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für das Beibringen von
Beweismitteln aus dem Ausland wurde abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. Mai 2008 einen
Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 28. April 2008 einbezahlt.
K.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines Haftbefehls vom 2. April 2001 der PUK (Patriotische Union
Kurdistans) von Suleymaniya inklusive Übersetzung zu den Akten.
Daraus gehe hervor, dass er wegen Verbreitung falscher Gerüchte über
die PUK von allen Parteiorganen gesucht werde. Auf die weitere
Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
L.
Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 Stellung zu
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den
Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 replizierte der Beschwerdeführer. Auf die
Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen.
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen).
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4).
3.3.
3.3.1. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
macht er Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Januar
2008 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zunächst geltend, im Falle einer Rückkehr
gerate er in grösste Gefahr, "aus Rache" (Anm. BVGer: der Familie des
vom Bruder des Beschwerdeführers unabsichtlich getöteten
Geschäftspartners) ermordet zu werden.
Die Vorinstanz hält diesem Einwand in der angefochtenen Verfügung entgegen, dieses Vorbringen sei
bereits Gegenstand des ursprünglichen Asylverfahrens gewesen und habe den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standgehalten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits im ursprünglichen
Asylverfahren darauf hingewiesen, dass sein Bruder unmittelbar nach der fraglichen Auseinandersetzung
(Anm. BVGer: Tod des Geschäftspartners) untergetaucht sei. Der Bruder sei seit fünf Jahren
verschwunden, was für die Aktualität der geltend gemachten Blutrache spreche.
3.3.2. Diese unsubstanziierten und in keiner Weise belegten Vorbringen
vermögen klarerweise keine konkrete Gefahr im Sinne der oben
erwähnten Praxis des EGMR zu begründen. Diesbezüglich kann
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uneingeschränkt auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
werden.
3.4.
3.4.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird mit Eingabe vom
8. Mai 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. K) die Kopie eines Haftbefehls vom
2. April 2001 der PUK von Suleymaniya zu den Akten gereicht und
geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde wegen Verbreitung
falscher Gerüchte über die PUK von allen Parteiorganen gesucht. Da sich
dieser Haftbefehl im Besitze des Vater des Beschwerdeführers befunden
habe, welcher aktenkundig seit eines Hirnschlages schwer krank und
halbseitig gelähmt sei, sei dieses Beweismittel erst aufgefunden worden,
als die Schwester nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers im
Jahre 2006 den Vater bei sich aufgenommen habe.
3.4.2. In Ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich an,
unbesehen der Echtheit dieses Dokuments sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des seinerzeitigen Asylverfahrens
keinerlei politische, sondern lediglich familiäre Probleme geltend gemacht
habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass eine allfällige Gefährdung
in diesem Zusammenhang erst heute vorgebracht werde, zumal dem
Beschwerdeführer allfällige Probleme mit der PUK auch unabhängig von
der Existenz des Haftbefehls hätten bekannt gewesen sein müssen,
werde doch auf dem Dokument angemerkt, der "Angeschuldigte" sei
schon mal wegen "gemeinschaftlichen Schwierigkeiten" vorgeladen
worden und gegen ihn seien "gesetzliche Massnahmen" ergriffen worden
(vgl. dt. Übersetzung des Haftbefehls).
3.4.3. In der Replik vom 19. Juni 2008 führt der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang einzig an, er habe nachvollziehbar und plausibel
erklärt, wie er zum Haftbefehl gekommen sei; er habe schlechthin bis jetzt
keine Kenntnis davon gehabt. Demgegenüber begründe das BFM seine
Zweifel nicht.
3.4.4. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe wegen der
schweren Erkrankung seines Vaters bis im Jahre 2008 keine Kenntnis
von der Existenz eines ihn betreffenden Haftbefehls gehabt, vermag nicht
zu überzeugen. Der Haftbefehl wurde nämlich am 2. April 2001 – also
rund fünf Wochen nach der Ausreise des Beschwerdeführers –
ausgestellt. Die vom Rechtsvertreter erwähnten aktenkundigen
Arztberichte datieren aus den Jahren 2007 respektive 2009 und geben
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keinerlei Auskunft darüber, wann der Vater des Beschwerdeführers einen
Hirnschlag erlitten hat. Es kann indessen kaum davon ausgegangen
werden, dass der Vater bereits im ungefähren Zeitraum der Ausstellung
des Haftbefehls erkrankt ist und deswegen den Beschwerdeführer nicht
hätte benachrichtigen können. Die Zweifel werden zusätzlich durch den
Umstand erhärtet, dass im Zusammenhang mit dem Einreichen dieses
Beweismittels in keiner Weise dargelegt wird, wie der Vater in Besitz des
als "Geheim und Vertraulich" bezeichneten Haftbefehls gekommen ist
respektive gekommen sein könnte. Ferner wird in der Replik mit keinem
Wort auf den Einwand des BFM eingegangen, dem Beschwerdeführer
hätten unabhängig von der Existenz des Haftbefehls seine erst im Jahre
2008 geltend gemachten politischen Probleme bereits im Zeitpunkt der
Anhörungen zu den Asylgründen im Jahr 2001 bekannt sein müssen
(siehe oben E. 3.4.2). Der Einwand des Rechtsvertreters, das BFM habe
seine Zweifel nicht näher begründet, muss vor diesem Hintergrund
zurückgewiesen werden.
Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim
vorgelegten Haftbefehl nicht um ein authentisches Dokument handelt. Eine konkrete Gefährdung im Sinne
eines "real risks" kann der Beschwerdeführer daraus jedenfalls nicht ableiten.
3.5. Auf die in der Rechtsmittelschrift pauschal geäusserte Befürchtung
des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr in den Irak in die
Armee eingezogen und "als Kanonenfutter in die heimatliche
Bürgerkriegssituation involviert", muss mangels Substanziiertheit nicht
näher eingegangen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2008
verwiesen werden. Eine konkrete Gefährdung im Sinne einer Verletzung
von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ist mithin nicht ersichtlich.
3.6. Da sodann rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuwiesen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist.
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4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den
Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegwiesungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.1.1. Der heute 33-jährige – soweit aktenkundig – gesunde und
alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus Z._______ und hatte
seinen letzten Wohnsitz bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 in
Y._______(beide Orte liegen in der Provinz Suleymaniya). Ab 1990
arbeitete er in einem Restaurant in Suleymaniya, wo er eine "Chef-
Funktion" innehatte (vgl. A3 S. 2, A10 S. 6). In der Schweiz hat er weitere
berufliche Erfahrungen im Gastronomiebereich erworben. Entgegen den
Ausführungen in der Replik vom 19. Juni 2008 (sein einziger Onkel sei im
Jahr 2005 verstorben), gab der Beschwerdeführer anlässlich der
ergänzenden Anhörung durch das BFM an, fünf Onkel lebten in
Suleymaniya, drei Tanten "im Dorf" (A17 S. 2). Unter diesen
Voraussetzungen darf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers –
unabhängig vom geltend gemachten Tod seiner Mutter im Jahr 2006 und
der schweren Erkrankung seines Vaters (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.4) –
ohne weiteres als tragfähig im Sinne der oben skizzierten Praxis
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bezeichnet werden, zumal überdies zwei Schwestern des
Beschwerdeführers in der Heimatprovinz leben.
In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift erwähnten "einfachen Verhältnisse" der Angehörigen des
Beschwerdeführers (siehe S. 8) ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 auf die
Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen.
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers
und damit verbunden der Frage eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen
fortgeschrittener Integration auf das in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelte Verfahren zu verweisen.
Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit dem BFM – als
zumutbar zu bezeichnen.
4.2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 7. März 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 24. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 24. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
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