B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2340/2018
wiv
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. März 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 lehnte das vormalige Bundesamt für
Migration (BFM) das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin
(C._______respektive D._______; gleiche N-Nummer) ab, bejahte aber
gleichzeitig aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Tä-
tigkeit) die Flüchtlingseigenschaft und verfügte seine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling.
B.
Mit Eingabe vom 19. März 2012 liess die Beschwerdeführerin ein Asylge-
such aus dem Ausland respektive Gesuch um Erteilung einer Einreisebe-
willigung einreichen. Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 3. Juni 2013 die Einreise und wies das Asylgesuch ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-3811/2013 vom 11. Dezember 2013 ab.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 26. Februar 2012 in Richtung Türkei und reiste am 14. August
2015 illegal in die Schweiz ein. Am 19. August 2015 suchte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurde
dort am 27. August 2015 zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie sodann am 14. November
2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an.
C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______, Provinz Aleppo, und sei sy-
rische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Zudem sei sie Jesidin und be-
trachte sich demnach nicht als Muslimin. Die Muslime respektive Araber in
Syrien hätten versucht, die Kurden zu vernichten und ihnen den Islam auf-
zuzwingen. Am 2. April 2006 sei sie von ihrem Religionslehrer im Gymna-
sium aufgefordert worden, einen Schleier zu tragen. Sie habe sich gewei-
gert und aus Protest sogar einen Fuss auf den Koran gestellt. Daraufhin
sei sie geschlagen und zum Schuldirektor gebracht worden. Die Schullei-
tung habe die Sicherheitsbehörden gerufen, und in der Folge sei sie für
vier Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Haft sei
sie beschimpft, verhört, geschlagen und sexuell belästigt worden. Nach-
dem ihr Vater eine Geldsumme bezahlt habe, sei sie freigelassen worden.
Am 11. November 2010 sei sie bei ihrem Onkel zuhause gewesen und
habe Kindern Unterricht in der kurdischen Sprache erteilt. Plötzlich seien
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die Sicherheitsbehörden vor der Tür gestanden. Als sie nicht geöffnet habe,
seien sie gewaltsam ins Haus eingedrungen, hätten die Wohnung durch-
sucht, sie geschlagen und mitgenommen. Sie sei sechs Tage lang inhaftiert
worden, wobei sie geschlagen und sexuell belästigt worden sei. Ihr Vater
habe erneut eine Geldsumme bezahlt, worauf sie aus der Haft entlassen
worden sei. Ihr Onkel sei später ebenfalls vorübergehend festgenommen
worden. Nach dem Ausbruch der Revolution habe sie in G._______ an De-
monstrationen teilgenommen und mitgeholfen, diese zu organisieren. Sie
habe kurdische Flaggen, welche ihre Mutter genäht habe, verteilt und
Transparente hergestellt. Ihr Bruder sei Mitglied der Jugendlichen Koope-
ration in G._______ gewesen und habe an den Demonstrationen fotogra-
fiert. Sie selber sei nicht Mitglied gewesen, sei aber an drei Sitzungen dabei
gewesen. Am 3. Februar 2012 sowie am 11. Februar 2012 hätten grosse
Demonstrationen stattgefunden. Die Anhänger der Partiya Yekîtiya Demo-
krat (PYD) respektive „Apo“, welche mit der syrischen Regierung zusam-
menarbeiteten, hätten die Demonstrationen aufgelöst und die Demonstran-
ten geschlagen. Sie habe jedoch rechtzeitig flüchten können. Die PYD
habe dann nach ihrem Bruder gesucht. Da sie mit ihrem Bruder zusam-
mengearbeitet habe, habe sie sich ebenfalls in Gefahr gewähnt. Aus Angst,
verhaftet zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Auch ihr Bru-
der sei damals ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Türkei Ende Februar
2012 seien viele ihrer Kollegen von der Jugendlichen Kooperation verhaftet
worden. Die PYD habe bei ihren Eltern nach ihrem Bruder und auch nach
ihr gesucht. Ihre Eltern seien daraufhin ins Dorf umgezogen. In der Türkei
habe sie zeitweise als Schneiderin und als Erntehelferin gearbeitet. Sie
habe zunächst bei Verwandten und später zusammen mit ihrem Bruder in
Istanbul gewohnt. Dort sei ihre Wohnung zwei- bis dreimal während ihrer
Abwesenheit durchsucht worden, mutmasslich von der PYD. Ungefähr ei-
nen Monat vor der Ausreise sei sie erneut umgezogen. Vor ihrer Ausreise
in die Schweiz am 1. August 2015 habe sie schon dreimal vergeblich ver-
sucht auszureisen, wobei sie jeweils festgenommen und verhört worden
sei.
C.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarte, das Fami-
lienbüchlein, den Eheschein (Kopie), Unterlagen für den Kurdisch-Unter-
richt (Kopien), eine E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
13. Juni 2014, eine Liste mit Schlagworten zur kurdischen Geschichte,
mehrere fremdsprachige Berichte zur allgemeinen Lage von Rojava sowie
einen vom Ehemann verfassten Text.
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Seite 4
D.
Am (…) kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes zur Welt (B._______).
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. März 2018 fest, die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant.
Demzufolge verneinte es die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen wurden indessen ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigen-
schaft des Ehemannes respektive Vaters einbezogen und folglich wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2018 lies-
sen die Beschwerdeführerinnen beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei bezüglich der Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, und es sei ihnen Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung – unter Beiordnung des
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand – ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: zwei Bestätigungsschrei-
ben (von A. B. sowie von K. B.) und die Flüchtlingsausweise von A. B. und
K. B. (alles in Kopie), ausserdem zwei Videos von Demonstrationen aus
dem Jahr 2011 auf einem USB-Stick.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist entweder einen Beleg für die gel-
tend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 wurde eine Sozialhilfebestätigung
vom 2. Mai 2018 nachgereicht, worauf der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
mit Verfügung vom 16. Mai 2018 guthiess und antragsgemäss auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete. Das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheis-
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sen, und den Beschwerdeführerinnen wurde ihr Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde das SEM eingeladen, in-
nert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
I.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 13. Juni 2018 Stel-
lung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Replik lag eine Kostennote
des Rechtsvertreters bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
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Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (E. 3) –
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerinnen wurden vom SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1
und 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und folglich wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dies-
bezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Auf den
– erst in der Beschwerdebegründung (vgl. Ziff. B. 4.3 der Beschwerde) –
gestellten Antrag, es sei eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinte-
resses nicht einzutreten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren be-
schränkt sich demnach auf die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen die
Flüchtlingseigenschaft originär (gestützt auf Art. 3 AsylG) erfüllen und ob
ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten
ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2340/2018
Seite 7
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die beiden von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vo-
rübergehenden Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2010 seien nicht
asylrelevant, weil aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen sei,
dass zwischen diesen Verhaftungen und ihrer Ausreise aus Syrien im Feb-
ruar 2012 kein genügender Zusammenhang bestehe. Das weitere Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie sei von der PYD gesucht worden, weil sie
bei der Jugendlichen Kooperation in G._______ mitgeholfen und an De-
monstrationen teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Die Aussagen zu
ihrer angeblichen politischen Tätigkeit seien ausweichend und vage aus-
gefallen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die PYD auf sie per-
sönlich hätte aufmerksam werden sollen respektive weshalb weitere Fami-
lienmitglieder nicht verfolgt worden seien. Wenig überzeugend sei auch die
Darstellung, dass die PYD die Beschwerdeführerin und ihren Bruder erst
nach ihrer Ausreise zuhause gesucht habe. Sodann erscheine das Vorbrin-
gen konstruiert, wonach die Wohnung in Istanbul mehrfach durchsucht
worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an der
dargelegten Einschätzung etwas zu ändern. Den Akten seien ferner keine
Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien auf-
grund der Aktivitäten ihres Ehemannes, welcher in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden sei, ernsthafte Nach-
teile im Sinne einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Insbesondere
sei darauf hinzuweisen, dass das damalige BFM im Rahmen eines Wie-
dererwägungsverfahrens betreffend den Ehemann Abklärungen in Syrien
getätigt habe, wobei sich unter anderem ergeben habe, dass der Ehemann
in Syrien nicht gesucht werde. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfüllten. Die Asylgesuche seien daher abzulehnen.
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Seite 8
5.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das SEM verkenne mit
seiner Argumentation, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Ver-
haftungen und der Ausreise, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kind-
heit wegen ihrer kurdischen Ethnie, ihrer Religion und ihrer politischen An-
sichten immer wieder Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskri-
minierungen geworden sei. Sie habe glaubhaft gemacht, dass sie als kur-
dische Jesidin ständig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewe-
sen sei. Aus der ersten Haft im Jahr 2006 sei sie nur freigelassen worden,
weil ihr Vater sie freigekauft habe. In der Haft habe sie (sexuelle) Gewalt
erleiden müssen. Bei der Entlassung sei ihr gedroht worden, man werde
sie verschwinden lassen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb bis zu ih-
rer Ausreise in Angst gelebt. Später habe die Sicherheitsbehörde regel-
mässig nach ihrem Vater verlangt und nach den Familienangehörigen ge-
fragt. Bei der zweiten Festnahme sei ihr gesagt worden, sie habe aus der
ersten Haft nichts gelernt. Sie sei wiederum nur gegen eine Geldzahlung
freigekommen. Die Verhaftungen hätten für sie schlimme Konsequenzen
gehabt, sie habe in ständiger Angst vor Übergriffen und Festnahmen ge-
lebt. Es treffe des Weiteren nicht zu, dass sie ihre Aktivitäten nicht habe
konkretisieren können. Sie habe den Inhalt der Sitzungen und die Ziele der
Organisation erläutert sowie die verwendeten Parolen genannt. Sie habe
auch Ausführungen zu ihrer persönlichen Tätigkeit gemacht. Sie habe von
ihrem Bruder und dem Onkel gesprochen, weil sie mit diesen zusammen-
gearbeitet habe. Im Übrigen sei sie vom Befrager unterbrochen worden,
als sie weitere Ausführungen habe machen wollen. In Bezug auf die Frage,
wie viele Personen die Kooperation für die Demonstration habe mobilisie-
ren können, sei es offensichtlich zunächst zu einem Missverständnis ge-
kommen. Die Beschwerdeführerin habe aber letztlich korrekt geantwortet,
es seien hunderte Personen anwesend gewesen. Die Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin bei der Jugendlichen Kooperation G._______ werde
durch die neuen Beweismittel (Bestätigungsschreiben der Brüder, zwei Vi-
deos) belegt. Den Brüdern sei aufgrund der ihnen drohenden Verfolgung
in Dänemark Asyl gewährt worden, dies gehe aus den eingereichten
Flüchtlingspässen hervor. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, die
Beschwerdeführerin habe nie behauptet, es sei ausschliesslich nach ihr
und ihrem Bruder gesucht worden. Vielmehr habe sie erklärt, dass alle ju-
gendlichen Demonstranten hätten flüchten müssen. Ihre Schwester habe
nur an sehr grossen Kundgebungen teilgenommen. Ihre beiden Schwes-
tern hätten zudem nicht der Kooperation angehört und seien nicht oft an
Demonstrationen gegangen. Sie selbst und ihr Bruder seien somit expo-
nierter gewesen als der Rest der Familie. Im Übrigen sei die Familie in eine
neue Wohnung ausserhalb von H._______ umgezogen. Die Aussagen der
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Seite 9
Beschwerdeführerin zur Verfolgung durch die PYD seien demnach detail-
liert und logisch ausgefallen. Daran ändere auch ihre vorübergehende
Rückkehr nach Syrien – in einen Grenzort und nur für eine Nacht – nichts.
Es sei sodann auch nicht unlogisch, dass sie erst nach ihrer Ausreise ge-
sucht worden sei, da sie sich ja vor der Ausreise versteckt habe. Insgesamt
habe die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie bei der Jugend-
lichen Kooperation in G._______ tätig gewesen sei, als Jesidin Nachteile
erlitten habe, aufgrund ihrer oppositionellen Tätigkeit ins Visier der PYD
gelangt und daher einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei. Zu-
dem könne sie ihre Vorbringen mit den eingereichten Beweismitteln bele-
gen. Die glaubhafte Verfolgung durch die PYD sei asylrelevant. Human
Rights Watch bestätige, dass die PYD systematische und flächendeckende
Menschenrechtsverletzungen begehe. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt habe in einem Entscheid bestätigt, dass die PYD politischen Gegnern
gegenüber brutal vorgehe. Der syrische Staat könne der Beschwerdefüh-
rerin keinen Schutz gewähren. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer
politischen Aktivitäten weiterhin im Visier der PYD und müsste daher bei
einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen. Ausserdem wäre sie
aufgrund ihrer Religion (Jesidin) einer Verfolgung durch islamistische Or-
ganisationen ausgesetzt. Es sei dazu auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3302/2014 vom 8. September 2015 zu verweisen. Zu be-
achten sei zudem, dass sich die Situation in Nordsyrien, insbesondere in
G._______, der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, mit der türki-
schen Offensive verschärft habe. Die islamistischen Gruppierungen wür-
den dadurch gestärkt, was für die Jesiden eine Gefahr bedeute. Aber auch
seitens der Türkei, welche G._______ nun besetze, sowie der freien syri-
schen Armee müssten die Jesiden mit der Zufügung von ernsthaften Nach-
teilen rechnen. Aus mehreren Berichten gehe hervor, dass die Jesiden als
religiöse Minderheit einen Genozid befürchten müssten. Die Beschwerde-
führerin sei weiter auch deswegen gefährdet, weil sie eine aus G._______
stammende Kurdin sei; denn die kurdische Bevölkerung werde von den
Türken sowie den syrisch-arabischen Milizen vertrieben und massakriert.
Der türkische Präsident verfolge das Ziel, den de-facto bestehenden kurdi-
schen Staat in Nord-Ost-Syrien zu eliminieren. Insgesamt sei es der Be-
schwerdeführerin damit gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in ihrem
Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung, Religion und Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet sei. Sie erfülle somit
die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr (und ihrem Kind) Asyl zu gewäh-
ren.
D-2340/2018
Seite 10
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde sowie
die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Ein-
schätzung der Glaubhaftigkeit zu führen oder eine asylrelevante Gefähr-
dung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In Bezug auf die Verhaftun-
gen in den Jahren 2006 und 2010 sei festzustellen, dass diese behördli-
chen Massnahmen aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin als ab-
geschlossen bezeichnet werden könnten. Es bestünden keine Hinweise
auf eine mit diesen Verhaftungen zusammenhängende, anhaltende Verfol-
gung, weshalb die dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht unrealis-
tisch und nicht nachvollziehbar erscheine. Die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Schreiben der beiden Brüder betreffend das politische Engage-
ment der Beschwerdeführerin seien vage formuliert und daraus sei keine
besondere Rolle der Beschwerdeführerin in einer politischen Gruppierung
ersichtlich. Ohnehin seien diese Dokumente als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu qualifizieren. Die beiden Videos würden die behaup-
tete Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb der „Youth Coordination Union
of Kurds in Syria“ ebenfalls nicht belegen; denn im einen Video sei gar
keine Frau zu sehen, im anderen sei zwar eine Frau zu erkennen, aber sie
könne aufgrund der schlechten Bildqualität nicht identifiziert werden. Die
Beweismittel könnten weder die geltend gemachte politische Tätigkeit der
Beschwerdeführerin noch die geltend gemachte Verfolgung belegen. Die
in der Beschwerde monierten Verständigungsprobleme seien anlässlich
der Rückübersetzung geklärt worden. Die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zur Teilnehmerzahl an der Kundgebung seien bis zuletzt vage geblie-
ben. Es treffe sodann nicht zu, dass die Beschwerdeführerin davon abge-
halten worden sei, ihren Beitrag in der Gruppe näher zu konkretisieren.
Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des
Asylverfahrens keine Verfolgungsmassnahmen durch islamistische Grup-
pierungen geltend gemacht habe. Im Distrikt G._______ seien erst im Ok-
tober 2012 Angriffe auf Jesiden erfolgt; die Beschwerdeführerin sei damals
bereits ausser Landes gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen,
dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine begründete Furcht gehabt habe,
aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit verfolgt zu werden. Auch im heuti-
gen Zeitpunkt sei das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Jesiden in
der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu verneinen. Der Islamische
Staat sei aus Nordsyrien vertrieben worden, und es gebe trotz der türki-
schen Offensive keine konkreten Hinweise auf systematische und gezielte
Übergriffe auf Jesiden im Sinne einer Kollektivverfolgung.
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Seite 11
5.4 In der Replik wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass es sich bei den
Verhaftungen in den Jahren 2006 und 2010 um abgeschlossene Massnah-
men gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung er-
klärt, die Verhaftungen hätten weitere Konsequenzen gehabt, sie habe
nämlich danach immer Angst gehabt. Bei der zweiten Verhaftung sei ihr
gesagt worden, sie habe nichts gelernt. Der Direktor habe ihr nach der ers-
ten Verhaftung weiter gedroht, und das Sicherheitsamt habe regelmässig
nach ihrem Vater verlangt. Schliesslich sei es im Jahr 2010 zu einer erneu-
ten Verhaftung gekommen. Die Massnahmen gegen die Beschwerdefüh-
rerin müssten als ein Ganzes betrachtet werden und nicht losgelöst vonei-
nander. Die Beschwerdeführerin habe sich der Verfolgungsgefahr nur
durch Flucht ins Ausland entziehen können. Sodann seien die eingereich-
ten Schreiben der Brüder betreffend die Aktivitäten der Beschwerdeführe-
rin keineswegs zu allgemein gehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihr
politisches Engagement nicht aufgebauscht, und es treffe nicht zu, dass
sie mit den Schreiben versucht habe, eine Geschichte zu konstruieren. Es
sei zudem unseriös, wenn das SEM den Schreiben jeglichen Beweiswert
abspreche. Zu den Videos sei zu bemerken, dass diese die Aussage un-
termauern würden, wonach die Beschwerdeführerin an Demonstrationen
teilgenommen habe und ihr Bruder Medienmitglied gewesen sei und die
Demonstrationen gefilmt habe. Bei der vom SEM erwähnten Klärung von
Verständigungsproblemen anlässlich der Rückübersetzung sei es ferner
gar nicht um die Frage der Teilnehmerzahl an den Demonstrationen ge-
gangen. Zudem sei der Hinweis, die Angaben zur Teilnehmerzahl seien
vage ausgefallen, realitätsfremd; vielmehr sei die Schätzung der Be-
schwerdeführerin („mehrere Hundert Personen“) nachvollziehbar. Es
werde des Weiteren daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als alleinstehende kurdische Frau und
Jesidin aus der Region G._______ gefährdet wäre. Sie hätte im Falle ihrer
Rückkehr auch aufgrund ihrer politisch aktiven Brüder sowie ihres Ehe-
mannes ernsthafte Nachteile zu befürchten. Der Ehemann sei insbeson-
dere auch exilpolitisch sehr aktiv und müsse bei seiner Rückkehr nach Sy-
rien mit Verfolgung rechnen, was auch vom SEM nicht bestritten werde.
Zudem sei ein Grossteil der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin poli-
tisch aktiv. Die Beschwerdeführerin müsse daher mit Reflexverfolgung
rechnen (Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe zum Thema Reflexverfolgung in Syrien vom 25. Januar 2017),
zumal sie dem syrischen Regime bereits bekannt sei. Eine Reflexverfol-
gung drohe ihr möglicherweise auch seitens islamistischer Gruppierungen.
Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung sei auf mehrere Urteile des
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Seite 12
Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in welchen das Vorliegen von
Reflexverfolgung bejaht worden sei.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch unter anderem da-
mit, dass sie in der Vergangenheit von der syrischen Sicherheitsbehörde
zweimal für einige Tage inhaftiert und dabei geschlagen und sexuell beläs-
tigt worden sei. Den Akten zufolge ereignete sich die erste Verhaftung im
Jahr 2006. Grund dafür war die Weigerung der Beschwerdeführerin, in der
Schule ein Kopftuch zu tragen. Die zweite Verhaftung erfolgte im Jahr
2010, als die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Razzia im Haus ihres
Onkels festgenommen wurde, weil sie dort Kindern die kurdische Sprache
lehrte. In beiden Fällen dauerte die Haft wenige Tage, und die Beschwer-
deführerin wurde nach einer Geldzahlung ohne weitere konkrete Folgen
oder Auflagen freigelassen. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür,
dass die Beschwerdeführerin persönlich im Anschluss an die Freilassun-
gen jeweils weiter von den Sicherheitsbehörden behelligt wurde. In der Be-
fragung zur Person (BzP) erklärte sie sogar ausdrücklich, die beiden Inhaf-
tierungen hätten keine weiteren Folgen gehabt (vgl. A8 S. 10). Ihr Vorbrin-
gen, wonach sie als Folge der Verhaftungen ständig Angst gehabt habe,
ändert nichts daran, dass es sich dabei offensichtlich um zwei isolierte Er-
eignisse gehandelt hat. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung,
wonach die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2006 einer anhaltenden Ver-
folgung ausgesetzt gewesen sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Die
beiden Inhaftierungen waren zudem offensichtlich nicht ausreisebegrün-
dend, da die Beschwerdeführerin erst viel später, nämlich Ende Februar
2012, und aus anderen Gründen – nämlich aufgrund einer befürchteten
Verfolgung durch die PYD – aus Syrien ausreiste. Aufgrund des Gesagten
ist festzustellen, dass zwischen den beiden Inhaftierungen in den Jahren
2006 und 2010 und der Ausreise Ende Februar 2012 kein genügend enger
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die geltend gemachten
Inhaftierungen sind daher nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
6.2 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde von der PYD ver-
folgt, weil sie zusammen mit ihrem Bruder an regimekritischen Kundgebun-
gen teilgenommen und diese mitorganisiert habe. Diesbezüglich ist festzu-
stellen, dass es zwar denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor der
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Ausreise an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen hat, welche je-
weils durch die PYD aufgelöst wurden. Allerdings ist aufgrund der Akten-
lage nicht davon auszugehen, dass sie dabei eine zentrale Rolle innehatte.
Sie war selber nicht Mitglied der Jugendorganisation und konnte zu den
politischen Zielen der Organisation und dem Inhalt der Sitzungen trotz ein-
gehender Befragung nur vage und pauschale Angaben machen (vgl. F17
F111 f., F117 ff.). Die zwei Videos sowie die beiden Bestätigungsschreiben
ihrer Brüder, welche, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sehr vage for-
muliert sind und den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben erwecken, sind
ebenfalls nicht geeignet zu belegen, dass es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin – wie in der Beschwerde behauptet wird – um eine von Verfolgung
bedrohte, besonders engagierte und profilierte Regimegegnerin handelt.
Ferner erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie sei von der PYD
nie persönlich bedroht oder behelligt worden, ihr Name sei der PYD nicht
bekannt gewesen, und sie selber sei vor der Ausreise nie direkt gesucht
worden, sondern nur ihr Bruder (vgl. F8 S. 10 und F17 F147 ff.). Folglich
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus
Syrien Ende Februar 2012 nicht im Visier der PYD stand und keiner ent-
sprechenden, asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder eine sol-
che in absehbarer Zukunft befürchten musste.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei nach ihrer
Ausreise zuhause gesucht worden. Dieses Vorbringen ist an und für sich
nicht völlig unglaubhaft; es ist grundsätzlich denkbar, dass die Behörden
die Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder befragen wollten, welcher seiner-
seits offenbar zur selben Zeit wie sie ausgereist ist. Aufgrund der Aktenlage
erscheint es hingegen nicht plausibel, dass es sich bei der angeblichen
Suche nach der Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Ausreise um
eine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme seitens der PYD handelte,
zumal die Beschwerdeführerin zuvor von der PYD nie konkret behelligt
worden war und sie – wie erwähnt – auch nicht das Profil einer besonders
aktiven Regimegegnerin erfüllt. Die seitens der Beschwerdeführerin ge-
äusserte Verfolgungsfurcht erscheint auch deshalb als unbegründet, weil
mehrere ihrer Familienangehörigen (Eltern, Schwestern, Onkel; vgl. F17
F62 ff.), welche sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge eben-
falls zeitweilig an den Kundgebungen beteiligt hatten oder in anderer Art
und Weise die kurdische Sache unterstützten, nach wie vor in der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführerin leben, ohne dass sie ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind. Aus diesen Gründen ist es insgesamt als un-
glaubhaft zu erachten, dass es sich bei der angeblichen Suche nach der
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Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise um eine asylbeachtliche Verfol-
gungsmassnahme seitens der PYD handelte.
6.4 Die angebliche Wohnungsdurchsuchung durch die PYD in Istanbul
wurde sodann nur äusserst vage und unsubstanziiert geschildert und ist
bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unplausibel zu erach-
ten. Im Übrigen entfalten in einem Drittstaat erlittene Nachteile ohnehin
keine Asylrelevanz.
6.5 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin müsse
im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihres Ehemannes sowie ihrer
Brüder mit einer Reflexverfolgung rechnen. Diese Furcht erscheint indes-
sen unbegründet. Es bestehen keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren aktuell in Dänemark le-
benden Brüdern in Syrien mit einer Verfolgung rechnen müsste. Es ist ins-
besondere festzustellen, dass sich der Aufenthaltsstatus der beiden Brüder
in Dänemark für die weiterhin in der Herkunftsregion wohnhaften Angehö-
rigen bis heute offensichtlich nicht nachteilig ausgewirkt hat. Es besteht
kein plausibler Grund zur Annahme, dass einzig die Beschwerdeführerin –
im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien – einer entsprechenden Reflexverfol-
gung ausgesetzt wäre. Auch eine relevante Reflexverfolgung im Zusam-
menhang mit dem Ehemann erscheint aufgrund der Aktenlage als wenig
wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Mann im September
2011 per Stellvertreterehe in Syrien geheiratet. Ihr Mann befand sich da-
mals bereits seit mehreren Jahren als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz. Die Ehe mit einem anerkannten Flüchtling führte damals indes-
sen offensichtlich zu keiner asylbeachtlichen Verfolgung der Beschwerde-
führerin. Es ist daher auch nicht wahrscheinlich, dass sie deswegen im
heutigen Zeitpunkt mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müsste, zumal es dafür keinerlei konkrete Anzeichen gibt. Der rein hypo-
thetischen Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der exilpoliti-
schen Tätigkeit ihres Ehemannes im Falle einer Rückkehr nach Syrien be-
helligt werden könnte, wurde sodann bereits dadurch Rechnung getragen,
dass sie und ihr Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flücht-
lingseigenschaft des Ehemannes einbezogen und in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurden.
6.6 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine
ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Recht-
sprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in
Syrien (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-2852/2016 vom 7. Mai 2018
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E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5). Im Weiteren kann
der Beschwerdeführerin auch keine objektiv begründete Furcht zugestan-
den werden, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensge-
meinschaft in Syrien – ausserhalb der wenigen nach wie vor unter der Kon-
trolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes – ernsthaften
Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5771/2014
vom 17. Februar 2017). An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis
auf die im Frühjahr 2018 erfolgte Militäroffensive der Türkei auf G._______
nichts zu ändern (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-
2011/2018 vom 12. Juni 2018, E. 6.4.2).
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende
Verfolgungsfurcht zu begründen. Daran vermögen weder die weiteren Aus-
führungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel et-
was zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die (originäre) Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege mit Verfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen worden ist, werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen. Der in der Kostennote vom 14. Juni 2018
geltend gemachte Aufwand von total 12.25 Stunden sowie die Auslagen
von insgesamt Fr. 20.90 erscheinen als angemessen. Gemäss der bereits
in der Verfügung vom 16. Mai 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei
amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte
Stundenansatz auf 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt dem-
nach insgesamt Fr. 2‘001.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulas-
ten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic.iur. Tarig Hassan, wird zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 2‘001.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: