B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2341/2012
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…), alias
D._______, geboren (…),
4. E._______, geboren (…),
5. F._______, geboren (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren);
Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 10. August
2011 in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag um Asyl nachsuch-
ten,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 anlässlich der Kurzbefragungen
durch das BFM vom 12. September 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) G._______ sowie der Anhörungen vom 12. April 2012 in
H._______ zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie seien ethnische Roma und stammten aus I._______,
dass der Beschwerdeführende 1 im Jahre 2001 als Reservist von der
mazedonischen Armee eingezogen worden sei und auf Seiten der Maze-
donier gegen die Albaner habe kämpfen müssen,
dass er nach dem Ende des Krieges deswegen immer wieder von Alba-
nern geschlagen und bedroht worden sei,
dass sie (Beschwerdeführende) deshalb oft in J._______ bei einer
Schwester des Beschwerdeführenden 1 gelebt hätten, da sie sich in
I._______ nicht mehr sicher gefühlt hätten,
dass – als sie im Frühling 2011 im Zentrum von I._______ unterwegs ge-
wesen seien – unbekannte Albaner den Beschwerdeführenden 1 ange-
griffen, ihn dabei auf die Nase geschlagen und mit einem Messer am
Oberschenkel verletzt hätten,
dass die Albaner zudem versucht hätten, die Beschwerdeführenden 2
und 3 wegzuzerren und zu vergewaltigen, was ihnen jedoch nicht gelun-
gen sei, da andere Leute gekommen seien und den Beschwerdeführen-
den 2 und 3 geholfen hätten,
dass sie (Beschwerdeführende) diesen Vorfall sowie die übrigen Bedro-
hungen nicht bei den mazedonischen Behörden angezeigt hätten, da sie
befürchtet hätten, es werde dadurch noch schlimmer,
dass sie wegen dieser Probleme mit den Albanern am 8. August 2011
Mazedonien verlassen und per Minibus in die Schweiz gereist seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 – eröffnet am 25. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflich-
tigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
im Wesentlichen auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat
(Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweg-
gründe für diesen Beschluss nachzeichnete,
dass die Bezeichnung eines Landes als Safe Country die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht einge-
treten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
zumal die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aus zahlreichen
Gründen unglaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 30. April 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in mate-
rieller Hinsicht beantragten, es sei die Unzumutbarkeit ihrer Wegweisung
aufgrund der oben erwähnten Umstände anzunehmen und ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anord-
nung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen,
dass zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt
wurde,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeschrift ein ärztliches Attest von K._______, Fachärz-
tin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 5. April 2012, ein von ihr
verfasster ärztlicher Bericht vom 27. April 2012 sowie eine Terminbestäti-
gung für eine weitere Konsultation am 7. Mai 2012 beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindes-
tens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz wegzuweisen, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass vorliegend das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden vom 10. August 2011 (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Ver-
fügung) und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 2 der ange-
fochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft
erwachsen sind,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mithin einzig
die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als
durchführbar bezeichnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respekti-
ve Art. 1A FK erfüllen, was vorliegend nicht der Fall ist,
dass auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat
droht, so dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
weist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird,
dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden,
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dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift geltend ma-
chen, die Beschwerdeführende 3 leide unter psychischen Problemen, die
sie in Mazedonien nicht behandeln lassen könne, da das dortige Ge-
sundheitswesen katastrophal und sie zudem ethnische Roma sei,
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Ma-
zedonien jedoch eine obligatorische Krankenversicherung existiert, wel-
che auf das Prinzip der Universalität, namentlich der Deckung aller Bür-
ger abstellt, da die Versicherung auch nicht versicherte Kinder deckt und
die medizinische Versorgung flächendeckend in ganz Mazedonien zu-
gänglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3793/2011 vom
22. August 2011 E. 7.4.2. mit weiteren Hinweisen),
dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführende 3 ihre
psychischen Probleme auch in Mazedonien behandeln lassen kann, soll-
te dies erforderlich sein, wobei festzuhalten ist, dass die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2),
dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der
Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld
zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf
diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien zweifel-
los schwierig sind, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass An-
gehörige dieser ethnischen Minderheit in verschiedener Hinsicht benach-
teiligt werden können,
dass die möglichen Benachteiligungen indessen nicht so weit gehen,
dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach
Mazedonien auszugehen wäre,
dass nach Erkenntnissen des Gerichts Roma aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit nicht von – wenn auch bescheidenen – sozialen Leistun-
gen ausgeschlossen sind,
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dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Heimat über familiäre
Anknüpfungspunkte verfügen (Akten BFM A 4/10 S. 3, A 5/9 S. 3), womit
es ihnen insgesamt gelingen dürfte, sich eine Lebensgrundlage zu schaf-
fen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten mithin als
zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, da es
den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: