B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2341/2014
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat – zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern – am
25. Dezember 2011 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Die
Familie hielt sich in der Folge mehrere Monate in Griechenland auf, bevor
zunächst die Ehefrau zusammen mit (…) am 7. Mai 2012, und hernach
der Beschwerdeführer mit (…) am 19. Mai 2012 in die Schweiz einreisten.
Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch ein.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Juni 2012 im EVZ sowie
der Anhörung vom 20. September 2012 machte der Beschwerdeführer
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, es sei kurz
vor der Ausreise zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Si-
cherheitsbeamten gekommen, nachdem die Familie die von Bahais ge-
führte Musikschule der Kinder besucht habe. Er habe sich zwar einer
Festnahme entziehen können, doch sei gleichentags in ihrer Wohnung –
in Abwesenheit des Beschwerdeführers – eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden, wobei die Beamten unter anderem islamkritische Li-
teratur beschlagnahmt hätten. Er habe sich in der Folge bis zur Ausreise
versteckt gehalten, da er Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. Dies
auch deshalb, weil er bereits früher zwei Mal festgenommen worden sei
und dabei einmal unter anderem sexuelle Gewalt erfahren habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokol-
le bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 24. Februar 2014 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau so-
wie die beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung so-
wie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sowie seiner Fami-
lienangehörigen aus der Schweiz.
Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die geltend ge-
machten Ereignisse von anfangs November 2011 (Handgreiflichkeiten
und spätere Hausdurchsuchung) seien nicht von einer Intensität, welche
zur Flucht ins Ausland zwingen würden. Die geltend gemachten Übergrif-
fe seien somit nicht asylrelevant. Weiter bestehe auch kein begründeter
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Anlass zur Annahme, im vorgebrachten Zusammenhang würde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfol-
gung verwirklichen. Zudem stünden die geltend gemachten Verhaftungen
in den Jahren 1990 und 2010 in keinem kausalen Zusammenhang mit der
Ausreise aus dem Heimatland, weshalb diese Vorbringen aufgrund des
fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges ebenfalls
nicht asylrelevant seien. Insgesamt würden die erwähnten Vorbringen
den Anforderungen an Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Im
Weiteren wurden die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wo-
nach die Familie beobachtet worden sei und anonyme Telefonanrufe er-
halten habe, vom Bundesamt als nicht glaubhaft und damit den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Schliesslich wurde der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich einge-
schätzt.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erho-
ben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragten.
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer und seinen Familien-
angehörigen mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 mit, sie dürften
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wur-
den sie aufgefordert, bis zum 2. April 2014 aktuelle und detaillierte ärztli-
che Zeugnisse sowie Erklärungen betreffend die Entbindung von der ärzt-
lichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und
den Asylbehörden einzureichen. Zudem wurde von ihnen die Leistung ei-
nes Kostenvorschusses von Fr. 600.– innert der gleichen Frist verlangt,
unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
E.
Mit zwei separaten Eingaben vom 2. April 2014 gelangte der zwischen-
zeitlich mandatierte Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht.
E.a Mit der sämtliche Familienmitglieder betreffenden Eingabe wurde in
Vervollständigung der Beschwerdeschrift vom 13. März 2014 beantragt,
die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 sei wegen Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung
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wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien
die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um – wie-
dererwägungsweisen – Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse.
Weiter ersuchte er um Mitteilung, welches Mitglied des Bundesverwal-
tungsgericht als Instruktionsrichter, welche gerichtsschreibende Person
und welches Spruchgremium mit dem Beschwerdeverfahren betraut sein
werde.
Als Beweismittel lagen den Eingaben nebst der Anwaltsvollmacht eine
Fürsorgebestätigung sowie diverse Publikationen bei.
E.b Die zusätzliche Eingabe vom 2. April 2014 bezieht sich einzig auf den
Beschwerdeführer. Er verweist darin auf die anlässlich der Anhörung er-
wähnte geschlechtsspezifische Verfolgung und den Umstand, dass seine
Familienangehörigen von dem erwähnten Vorfall keine Kenntnis hätten
und auch nicht erhalten dürften.
E.c Auf die Begründung der Rechtsbegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2014 wurden die Ziffern 2 und 3
der Zwischenverfügung vom 18. März 2014 wiedererwägungsweise auf-
gehoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Zudem wurde die
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Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse bis zum 22. April 2014 er-
streckt.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte als Beilage zu seiner
Eingabe vom 22. April 2014 einen ärztlichen Bericht über sämtliche Fami-
lienmitglieder von Dr. H.H. vom 9. April 2014 zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 ordnete der Instruktionsrichter die Tren-
nung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschwerdeführer von
demjenigen seiner Ehefrau sowie der beiden Kinder an und hielt fest,
dasjenige des Beschwerdeführers werde unter der Verfahrensnummer
D-2341/2014 fortgeführt.
I.
Mit separater Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde die Vorinstanz eingela-
den, bis zum 19. Mai 2014 eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2014 hielt das Bundesamt an sei-
nem Standpunkt fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Die Stellungnahme vom 16. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer am
22. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer (un-
aufgefordert) zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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Seite 6
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie der Ge-
richtsschreiberin hinfällig.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
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Seite 7
5.
5.1 In den Beschwerdeschriften wird in formeller Hinsicht eine unvollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit einherge-
hend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, wes-
halb das Verfahren zur ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers
an das BFM zurückzuweisen sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, S. 403 f. m.w.H.).
5.2 In der zusätzlichen Beschwerdeschrift vom 2. April 2014 bringt der
Beschwerdeführer vor, sowohl an der Befragung vom 5. Juni 2012 als
auch der Anhörung vom 20. September 2012 hätten weibliche Personen
teilgenommen, weshalb er sich nicht oder nicht frei über die erlittene ge-
schlechtsspezifische Verfolgung habe äussern können. Die Weisungen
des Bundesamtes oder auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
bei der Geltendmachung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung seien
absolut klar. Dem verantwortlichen Mitarbeiter des BFM sei sowohl wäh-
rend der Anhörung als auch bei der Ausfällung des angefochtenen Ent-
scheides entgangen, dass eine spezielle Problematik vorliege. Er wäre
indessen angesichts der Anwesenheit einer weiblichen Person (Hilfs-
werkvertreterin) verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und
den Beschwerdeführer in einer reinen Männerrunde detailliert zu befra-
gen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich aber, dass er nicht die ge-
ringsten Anstalten dazu gemacht habe und vor allem in keiner Art und
Weise auf diese doch sehr relevanten Vorfälle, der Beschwerdeführer ha-
be eine massive Verfolgung mit körperlicher und psychischer Traumatisie-
rung erlitten, eingegangen sei. Die Folgen der Traumatisierung könnten
zudem klar gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spre-
chen.
6.
Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen
Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach ist eine Anhörung
durch eine Person des gleichen Geschlechts durchzuführen, wenn kon-
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krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Diese
Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der
betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr
verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene
Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt
sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift be-
zweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen
vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von
Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig
dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhalts-
abklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grund-
sätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2
E. 5c S. 19 f.).
6.1 Anlässlich der Befragung im EVZ vom 5. Juni 2012 gab der Be-
schwerdeführer im Hinblick auf seine Festnahme im Jahr 2010 zu Proto-
koll, er sei während dreier Tage in Haft gewesen, sei verprügelt worden
und sie hätten ihn von der Decke mit Handschellen gefesselt hängen las-
sen (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 10). Weder wurden dazu weitere Fragen
gestellt, noch machte der Beschwerdeführer von sich aus zusätzliche
Ausführungen. Die Frage, ob es nebst den zwei Verhaftungen, dem An-
griff anlässlich einer Demonstration sowie der Suche nach ihm nach der
Hausdurchsuchung noch weitere Gründe für die Ausreise gebe, verneinte
der Beschwerdeführer (vgl. a.a.O., S. 11).
Im Anhörungsprotokoll vom 20. September 2012 findet sich auf die Frage,
ob es auch bei der zweiten Haft kein Gerichtsverfahren gegeben habe
und der Beschwerdeführer nach drei Tagen wieder entlassen worden sei,
die Protokollnotiz, der Beschwerdeführer sei sehr bewegt und in Tränen
ausgebrochen (vgl. A 18/11 S. 7). Als Antwort des Beschwerdeführers
wurde sodann protokolliert, er sei belästigt worden und man habe ihm se-
xuelle Gewalt angetan, Oralverkehr. Er habe das seiner Familie noch
nicht erzählt (vgl. a.a.O.). Auf die Anschlussfrage, weshalb er davon bei
der ersten Befragung nichts erwähnt habe, antwortete der Beschwerde-
führer, er habe nicht gewollt, dass seine Familie irgendwie davon erfahre.
Nachfragen zu den erwähnten sexuellen Übergriffen erfolgten keine.
Nach wenigen weiteren Fragen wurde die Anhörung sodann abgeschlos-
sen.
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Seite 9
6.2
6.2.1 Mit seinen vorstehend wiedergegebenen Aussagen anlässlich der
summarischen Befragung machte der Beschwerdeführer keine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung gelten, weshalb für das BFM kein Anlass
bestand, im Hinblick auf die Anhörung irgendwelche Vorkehrungen in Be-
zug auf die Zusammensetzung des Anhörungsteams zu treffen. Entspre-
chendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
6.2.2 Bei der Anhörung vom 20. September 2012 war deshalb in der Fol-
ge nebst dem Befrager und dem Dolmetscher eine weibliche Hilfswerk-
vertretung anwesend (vgl. A 18/11 S. 1). Da der Beschwerdeführer im
Verlauf der Anhörung zur Protokoll gab, er sei belästigt worden und man
habe ihm sexuelle Gewalt angetan, Oralverkehr, lag ab diesem Zeitpunkt
ein konkreter Hinweis auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff
in die sexuelle Integrität) vor. Damit wäre der Befrager grundsätzlich zu-
mindest angehalten gewesen, die Situation und das weitere Vorgehen zu
besprechen, mithin den Beschwerdeführer über die Möglichkeit zu infor-
mieren, in einer anderen Zusammensetzung, etwa einem reinen Männer-
team, die von ihm angesprochenen Übergriffe detailliert schildern zu kön-
nen. Weder erfolgte indessen ein entsprechender Hinweis, noch wurden
die Übergriffe weiter thematisiert.
6.2.3 Das Bundesamt hat sich in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2014
zum Einwand des Beschwerdeführers nicht geäussert. Auch in der ange-
fochtenen Verfügung fehlt ein konkreter Hinweis auf die behaupteten se-
xuellen Übergriffe. Vermutungsweise ist davon auszugehen, dass das
BFM die Auffassung vertritt, es fehle nicht nur zur dreitägigen Haft im Jahr
2010 an sich, sondern auch zu den während dieser Zeit (allenfalls) erlit-
tenen Misshandlungen an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzu-
sammenhang zur Ausreise aus dem Heimatland, weshalb entsprechende
Weiterungen unterbleiben könnten. Ob diese Auffassung zutrifft, ist im
Folgenden zu prüfen.
6.2.4 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst
später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum Einen im
Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Aus-
reisegründe relevant sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.H.a. EMARK
1996 Nr. 25). Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und
der Ausreise aus dem Heimatland eine längere Zeitspanne vergangen ist,
ist indessen zum Andern relevant bei der Prüfung der Frage, ob für den
Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht
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Seite 10
werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer
aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile er-
litten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem
Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne
dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung
noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund
der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer,
zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.; ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.
Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.).
Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Aus-
reise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens be-
gründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkre-
ten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für
die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor
Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der
erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt
der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Be-
hörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein
sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht
durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheid-
relevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine
Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat
und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiter-
hin noch bestand (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff., mit zahl-
reichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven Aspekten
der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27). Eine starre
zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu
gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Be-
urteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die ei-
ne frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f.,
mit weiteren Hinweisen). Immerhin kann festgehalten werden, dass in der
asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis zwölf
Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusam-
menhang in der Regel als unterbrochen gelten müsste (vgl. WERENFELS,
a.a.O., S. 295; KÄLIN, a.a.O., S. 128; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O.,
S. 107; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl.,
Bern 1999, S. 76;. EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000
D-2341/2014
Seite 11
Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren
wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.b S. 46; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51
E. 4.2.5).
6.2.5 Das vorinstanzliche Vorgehen erweist sich nach dem Gesagten als
unzulässig. Der Beschwerdeführer datierte die Haft mit den sexuellen
Übergriffen auf November/Dezember 2010 (vgl. A 18/11 S. 7) bezie-
hungsweise Ashura im Jahr 2010 (vgl. A 10/13 S. 10). Damit hätten die
Übergriffe rund ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattge-
funden. Bei dieser Zeitspanne kann nicht ohne Weiteres von einem feh-
lenden zeitlichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden. Vielmehr
müsste sich der Beschwerdeführer, um die Frage des Kausalzusammen-
hanges beurteilen zu können, nicht nur dazu geäussert haben, weshalb
er nicht bereits früher aus dem Heimatland ausreiste, auch wären Aus-
künfte über die konkrete Ausgestaltung des oder der Übergriffe notwen-
dig. Insbesondere vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdefüh-
rers sind durchaus Gründe für ein längeres Zuwarten bis zur Ausreise
denkbar. Andererseits lässt sich mangels entsprechender (korrekter) Be-
fragung auch nicht ansatzweise beurteilen, ob die geltend gemachten se-
xuellen Übergriffe als glaubhaft zu erachten wären.
6.3 Bei dieser Sachlage kann es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens
sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu sorgen, wenn sich eine ergänzende Untersuchung aufdrängt, die
nur mit der korrekten und umfassenden Befragung des Beschwerdefüh-
rers von Amtes wegen beseitigt werden kann. Aufgrund der derzeitigen
Aktenlage ist nicht schlüssig, ob von einem fehlenden zeitlichen Kausal-
zusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahr 2010 und der Ausrei-
se auszugehen ist, und/oder ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der
begründeten Furcht vor drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen. Da-
bei kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, diese er-
forderlichen Abklärungen selber vorzunehmen. Dementsprechend ist das
BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer zunächst hinsichtlich der ge-
setzlichen Bestimmungen beim Geltendmachen von geschlechtsspezifi-
scher Verfolgung zu informieren und ihn aufzufordern, sich dazu zu äus-
sern. In der Folge wird das Bundesamt den Beschwerdeführer zu den Er-
eignissen im Jahr 2010 in einer erneuten Anhörung zu befragen haben.
D-2341/2014
Seite 12
7.
Angesichts des vorstehend Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Februar
2014 ist hinsichtlich des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im
Sinne der Erwägungen aufzufordern, den Beschwerdeführer in einer er-
neuten Anhörung zu befragen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG hinfällig wird.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2341/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
19. Februar 2014 wird hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: