B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2342/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in F._______ – am 2. April 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 im Rahmen der
Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ vom 12. April 2012 und den Anhörungen nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 25. April 2012 im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten
Serbien wegen der Behinderung der Beschwerdeführerin 4, die seit
(…) an (…) leide, verlassen,
dass die Beschwerdeführerin 4 in Serbien zwar stationär und auch zu
Hause ambulant behandelt worden sei, sie nun aber finanziell nicht
mehr imstande seien, für die weitere medizinische Betreuung
aufzukommen,
dass der Beschwerdeführer 1 den Arzt der Beschwerdeführerin 4 am
(…) zusammengeschlagen habe, und er sich vor einer diesbezüglichen
strafrechtlichen Verurteilung fürchte,
dass sie zudem aufgrund der gemischt-ethnischen Ehe der
Beschwerdeführenden 1 und 2 – (…) – sowohl von Serben als auch
von Roma beschimpft und schikaniert worden seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der
Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird (vgl. Vorakten B3, B4, B5, B10, B11 und
B12),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. April
2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Bundesrat habe Serbien als verfolgungssicheren Staat ("safe country")
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf
Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde,
ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
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dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und bereits am
25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der
nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, doch solche
Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich
verfolgt würden,
dass es sich bei einer strafrechtlichen Untersuchung gegen den
Beschwerdeführer 1 wegen des Angriffs auf den Arzt der Tochter um
eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handle,
dass auch die vorgebrachten Beschimpfungen von Seiten ethnischer
Serben und Roma keine Asylrelevanz zu begründen vermöchten,
dass an dieser Einschätzung auch die als Beweismittel bezeichneten
Eingaben der Beschwerdeführenden (Arztberichte etc. [vgl. B13])
nichts zu ändern vermöchten, da diese asylrechtlich ebenfalls nicht
relevant seien,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden somit keine Hinweise
auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, weshalb auf die Asylgesuche
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung
anzuordnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet sei
und der Beschwerdeführerin 4 auch in Zukunft die benötigte
medizinische Betreuung zu teil werden würde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
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SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie
seien finanziell nicht mehr in der Lage, für die weitere Behandlung der
Beschwerdeführerin 4 aufzukommen, und ihr Antrag um staatliche
Übernahme der entsprechenden Kosten sei von den serbischen
Behörden abgelehnt worden,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit notwendig – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um serbische Staatsangehö-
rige handelt,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfol-
gungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG damit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt, der nicht bloss ernsthafte Nachteile nach
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Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den
Vorbringen der Beschwerdeführenden materiell auseinandersetzte und
diese einer Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3
AsylG unterzog, wobei es ihnen die asylrechtliche Relevanz absprach,
dass die Vorinstanz damit implizit zum Ausdruck brachte, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden für sie nicht auf den ersten Blick
unglaubhaft waren,
dass sich die Vorgehensweise des BFM indes als unzulässig erweist,
da – gestützt auf die vorstehend erläuterte Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts – bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als
unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen kein Raum für einen
Nichteintretensentscheid besteht,
dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend
gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, und eine solche
Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs
im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6
S. 105, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht
verletzt hat (Art. 106 AsylG),
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dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 25. April 2012 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne
vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und sich demnach das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden
Verfahren indes keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstan-
den sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. April 2012 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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