B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2342/2015/mel
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Japan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. März 2015 – von Australien (…) kom-
mend – den Flughafen Zürich erreichte,
dass sie am 20. März 2015 gegenüber der Flughafenpolizei Zürich um die
Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihr noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flugha-
fens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass sie am 23. März 2015 summarisch befragt und am 1. April 2015 ein-
lässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A 8 [Protokoll
der Befragung zur Person] und act. A 11 [Anhörungsprotokoll]),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige von
Japan handelt, welche eigenen Angaben zufolge ursprünglich aus der Prä-
fektur X._______ stammt und nach ihrem Universitätsstudium während
Jahren als (… [Angestellte]) tätig war (…),
dass sie ab Herbst 2006 stets in Y._______ wohnhaft gewesen sei, wo sie
ab (…) 2013 von der Arbeitslosenversicherung gelebt habe, bis sie ihre
Heimat (…[im Frühjahr]) 2014 in Richtung Kanada verlassen habe,
dass sie (…) über ein (…) kanadisches Visum verfügt habe und in Kanada
während der folgenden Monate von ihren Ersparnissen gelebt habe,
dass sie sich (…[im Herbst]) 2014 von Kanada mit einem Touristenvisum
nach Australien begeben habe, wo sie (…) bei den zuständigen Behörden
ein Protection Visa beantragt habe, was im Wesentlichen einer Asylantrag-
stellung gleichkommt,
dass ihr während über 100 Tagen kein Anhörungstermin mitgeteilt worden
sei, weshalb sie Australien noch vor Erhalt eines Asylentscheides am
19. März 2015 in Richtung der Schweiz verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einleitend vor-
brachte, sie vermute, sie stehe auf der "Gaslighting Liste", was nach Japan
und Kanada auch in Australien zu einer Überwachung ihrer Person geführt
habe, weshalb sie in die Schweiz gereist sei, da sie im Internet gelesen
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habe, einem Japaner, welcher ebenfalls auf dieser Liste stehe, sei von der
Schweiz Asyl gewährt worden,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches zur Hauptsache geltend
machte, seit Ende August 2006 lebe sie in Japan ohne Menschenrechte,
da sie seit damals auf der "Gaslighting Liste" stehe und seit dieser Zeit
ununterbrochen überwacht, bei all ihren Tätigkeiten behindert und gestört,
mit Mobbing konfrontiert und psychologisch unterdrückt werde,
dass sie ständig von der Polizei und zudem von Feuerwehrleuten über-
wacht werde, und sie darüber hinaus, egal wohin sie gehe, von mindestens
einem Helikopter verfolgt werde, wobei sie immer wieder gezielt durch
grossen Lärm bedroht und damit verunsichert werde,
dass die Leute in ihrem Quartier sie als Psycho respektive als seltsame
Person behandelt hätten, sie aber keineswegs die einzige sei, die von dem
sogenannten Gaslighting betroffen sei,
dass sie vielmehr über das Internet erfahren habe, dass in Japan auch
andere Leute, mutmasslich Tausende, das Gleiche erlitten hätten,
dass sie dabei zur Ursache der geltend gemachten Nachstellungen aus-
führte, sie sei 1988 von einem unbekannten Mann einmalig am Telefon se-
xuell belästigt worden, sie habe diesen später anhand seiner Stimme als
einen Mann aus ihrer Nachbarschaft erkannt und sie müsse davon ausge-
hen, dass sie von ihm auf die "Gaslighting Liste" gesetzt worden sei, nach-
dem es im August 2006 beinahe zu einem Autounfall gekommen sei,
dass das Ganze mit der unsichtbaren gesellschaftlichen Ordnung in Japan
zu tun habe, in der man eine Person wie diesen Mann, die psychisch krank
oder gesellschaftlich nicht korrekt sei, nicht verärgern dürfe,
dass man sich einmal auf der "Gaslighting Liste" gegen die ständige Über-
wachung nicht wehren könne, da diese von staatlichen Behörden durchge-
führt werde, und man von den Behörden wiederum belästigt werde, sollte
man sich dennoch an diese wenden,
dass sie sich immerhin einmal an einen Politiker gewandt habe, weil sie
von Militärangehörigen belästigt worden sei, und zudem über einen Onkel
indirekt an einen Polizisten, was jedoch beides nichts erbracht habe,
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dass sie sich auch nicht in ein Spital begeben könne, da auch das Spital-
personal zu den Leuten gehöre, von welchen sie überwacht werde,
dass sie vermutlich auch von der "Soka Gakkai", den Anhängern einer bud-
dhistischen Sekte verfolgt werde, welche schon eine bekannte Schauspie-
lerin in den Tod getrieben hätten, sei sie doch immer wieder auf der Strasse
von wildfremden Menschen angesprochen worden, welche zu ihr gesagt
hätten "sterbe, krepiere",
dass sie, sollte sie jetzt nach Japan zurückkehren, wahrscheinlich ermor-
det werde,
dass für die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Ein-
zelnen sowie für die von ihr vorgelegte umfangreiche Beweismittelsamm-
lung auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. April 2015 – eröffnet durch Vermittlung
der Flughafenpolizei am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführe-
rin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus dem Transitbereich und den
Wegweisungsvollzug in ihre Heimat anordnete,
dass das SEM in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen als nicht nach-
vollziehbar, realitätsfremd, teils tatsachenwidrig und daher insgesamt un-
glaubhaft erklärte und den Vollzug der Wegweisung nach Japan als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erkannte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 15. April 2015
Beschwerde erhob (durch persönliche Vorlage der Beschwerdeschrift bei
der Flughafenpolizei Zürich; vgl. dazu die Akten),
dass sie in ihrer Beschwerde – welche auf einer bekannten Vorlage basiert
– die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventua-
liter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um eine amtliche Übersetzung ihrer eng-
lischsprachigen Beschwerdebegründung sowie um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
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dass sie in ihrer Beschwerde einleitend geltend macht, ihre Vorbringen
seien anlässlich der Befragung und der Anhörungen teilweise ungenügend
übersetzt oder nur verkürzt wiedergegeben worden,
dass sie im Anschluss daran auf ihre Gesuchsvorbringen eingeht und diese
bekräftigt, indem sie nochmals die Entwicklung der Ereignisse seit August
2006 beschreibt, inklusive die Umstände der Konfliktlage mit dem von ihr
erwähnten Mann aus ihrer früheren Nachbarschaft, von welchem sie ein-
mal telefonisch belästigt worden sei, welcher sie nach seiner Pensionie-
rung auf verschiedene Weise schikaniert und vermutlich auch ihr Telefon
abgehört habe und von welchem sie nach dem Vorfall im August 2006 mut-
masslich auf die "Gaslighting Liste" gesetzt worden sei,
dass sie sich sodann zu Gehalt und Umfang von Gaslighting in Japan äus-
serte, einer Form der organisierten Gruppen-Verfolgung einer missliebigen
Person, mit dem Ziel, deren psychische Gesundheit zu zerstören und sie
in den Selbstmord zu treiben,
dass sie dabei auf verschiedene Personen verweist, welche ebenfalls Op-
fer von Gaslighting geworden seien oder als sogenannte Whistleblower
darüber berichtet hätten,
dass Gaslighting jedoch sehr schwierig zu beweisen sei, da das Thema in
den Medien totgeschwiegen werde und Gaslighting keinerlei Beweise zu-
rücklasse,
dass sie auch in Kanada und Australien von dem aus der Heimat gesteu-
erten Gaslighting betroffen gewesen sei und den Schutz der Schweiz be-
nötige, da sie in der Heimat vermutlich umgebracht werde, als Selbstmord
kaschiert, oder sie tatsächlich in den Selbstmord getrieben werde,
dass sie sich in der Vergangenheit gegenüber anderen prononciert zu po-
litischen Fragen geäussert habe, was sie umso mehr zum Ziel von Gas-
lighting gemacht habe, weshalb ihren Vorbringen im Sinne politischer
Gründe sehr wohl Asylrelevanz zukomme,
dass für die weiteren Beschwerdevorbringen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten vorab in Kopie (per
Telefax) am 15. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(vgl. Art. 109 Abs. 2 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
[VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin auf einer deutschsprachigen Be-
schwerdevorlage beruht, welche ordnungsgemässe Anträge und eine dies-
bezügliche Teilbegründung umfasst,
dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre ergänzende Beschwerdebe-
gründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, die eng-
lischsprachige Passage der Beschwerdebegründung jedoch ohne weiteres
verständlich ist, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Über-
setzung verzichtet werden kann,
dass damit die im Übrigen fristgerechte Eingabe der legitimierten Be-
schwerdeführerin den formellen Anforderungen an eine Beschwerde ge-
nügt (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass trotz
allfälliger medizinischer Probleme aufgrund der Aktenlage – wie vom SEM
zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, sie wäre in ihrer Pro-
zessfähigkeit eingeschränkt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass sich die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss auf eine angeblich un-
genügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive
eine angebliche Gehörsrechtsverletzung beruft, wenn sie anführt, im Rah-
men der Befragung und der Anhörungen seien ihre Angaben und Ausfüh-
rung zum Teil ungenügend übersetzt oder nur verkürzt wiedergegeben, wo-
ran die Verständlichkeit ihrer Vorbringen gelitten habe,
dass indes aufgrund der aktenkundigen Protokolle der Befragung und der
Anhörung davon auszugehen ist, vom SEM seien die rechtserheblichen
Elemente des Sachverhaltsvortrages hinreichend erfasst worden,
dass aufgrund der vorliegenden Akten der entscheidrelevante Sachverhalt
als erstellt zu erachten und keine Gehörsrechtsverletzung zu erblicken ist,
womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann
unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin Anlass zur
Annahme besteht, sie lebe in ständiger und grosser persönlicher Furcht
vor einer allgemeinen Bedrohungs- und Verfolgungslage, da sie sich
ihren Schilderungen gemäss seit Jahren in praktisch jeder Le-
benssituation persönlich mit mannigfachen Bedrohungen, Schikane und
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Nachstellungen konfrontiert sieht, weil sie sich seit Ende August 2006
auf der "Gaslighting Liste" befinde,
dass von der Beschwerdeführerin indes bei objektiver Betrachtung der
Akten lediglich ein rein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich
gemacht wird, welchem keine asylrechtliche Relevanz zukommt, zumal
sich ihrem Sachverhaltsvortrag keine objektivierbaren Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation aus einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen,
dass aufgrund der Akten nichts dafür spricht, sie wäre in ihrer Heimat
tatsächlich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – gezielt
gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt,
dass daran auch das Beschwerdevorbringen über angeblich in der
Vergangenheit gemachte, prononcierte politische Äusserungen nichts
zu ändern vermag,
dass letztlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin über eine an-
geblich in Japan verdeckt agierende, behörden- und organisations-
übergreifende Macht, deren Mitglieder (mithin nicht nur Polizisten,
Feuerwehrleute und Militärangehörige, sondern auch einfache Laden-
angestellt und blosse Passanten) auf der Basis eines grösseren Plans
(der "Gaslighting Liste") in gemeinsamer Aktion die psychische Ge-
sundheit von Zielpersonen zu zerstören willens und auch in der Lage
sind, mit dem SEM als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss,
dass es der Beschwerdeführerin diesen Erwägungen gemäss nicht gelingt,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz]
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 [zweiter Satz]
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
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dass indes im Falle der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch An-
haltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführerin würde in Japan eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die Beschwerdeführerin ihren Angaben
zufolge in der Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz ver-
fügt (vgl. act. A8 Ziff. 3.01), von welchem sie bei der Reintegration in Japan
unterstützt werden kann, auch wenn dies von ihr auf Beschwerdeebene
sinngemäss bestritten wird,
dass japanische Staatsbürger im Übrigen Anspruch auf Sozialhilfeleistun-
gen haben und Japan über ein funktionierendes Gesundheitssystem ver-
fügt,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal gültige Reisepapiere vorliegen,
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: