B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2342/2017
wiv
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Sylvie Cossy,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (…).
D-2342/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im
September 2011 und wurde nach (…) gebracht, wo er sich während vier
Jahren mit anderen tamilischen Flüchtlingen in einem vom Schlepper zur
Verfügung gestellten Haus aufhalten musste. Am 10. Oktober 2015 ver-
liess er (…) und gelangte über ein ihm unbekanntes Land am 12. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. Ok-
tober 2015 wurde er summarisch befragt und am 14. März 2017 einlässlich
angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, sein Vater
sei Mitglied im (…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen.
Im (…) 2010 sei der Vater verschwunden, worauf im (…) 2010 zwei bewaff-
nete Personen in Zivil nach ihm gesucht hätten. Weil dieser nicht zu Hause
gewesen sei, hätten sie ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und
(…) Tage in einem Camp befragt und misshandelt. Schliesslich habe ihn
eine Person gegen Bezahlung aus dem Camp geschmuggelt. Danach
habe er sich nach Colombo begeben und sei ein Jahr später ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des rechtlichen Gehörs und
der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen
und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweis-
mittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-19 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer
antragsgemäss der Spruchkörper mitgeteilt und er wurde in Bezug auf Fra-
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gen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesver-
waltungsgericht auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsregle-
ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1) verwiesen. Gleichzeitig forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher
am 11. Mai 2017 fristgerecht bezahlt wurde.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 16. Mai 2017 machte der Beschwerdefüh-
rer weitere Angaben zum Verbleib seines Vaters und reichte die Beweis-
mittel 20 bis 37 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel ab und
lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Replik vom 26. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
I.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 mitge-
teilt, welcher SEM-Mitarbeiter die angefochtene Verfügung verfasst hat,
und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Oktober 2017 allfäl-
lige Ausstandsgründe gegen diesen vorzubringen. Der Antrag um Einsicht
in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August
2016 wurde abgewiesen.
J.
Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 16. Oktober
2017 Stellung und stellte neuerlich den Antrag um Einsicht in die nicht öf-
fentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsver-
treter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfah-
ren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechts-
vertreter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 gemacht. Mit Urteil
E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1–4.3) ‒ in welchem der glei-
che Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war ‒ hat das Bun-
desverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestäti-
gung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht.
4.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung
führen könnten.
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4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 mit wei-
teren Hinweisen).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen
Stellen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft und dort zu würdigen sind.
4.3 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das SEM habe den An-
spruch auf Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 29 BV verletzt. Da die Per-
son, die in der angefochtenen Verfügung lediglich mit dem Kürzel (…) auf-
geführt sei, in keiner allgemein zugänglichen Publikation oder einem Re-
chenschaftsbericht entnommen werden könne, sei nicht abschliessend be-
stimmbar, wer die am Entscheid der Verfügung beteiligten Personen seien.
Die nicht lesbaren Unterschriften sowie die vorgedruckten Funktionsbe-
zeichnungen liessen keinen Rückschluss auf die verantwortliche Person
zu. Im Übrigen werde dies in Bern-Wabern anders gehandhabt als bei den
Empfangszentren. Bereits aus diesen Gründen sei die angefochtene Ver-
fügung nichtig.
4.3.1 Das SEM hielt hierzu fest, Art. 29 Abs. 1 BV begründe einen An-
spruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefan-
gene Behörde. Dieser Anspruch setze die Bekanntgabe der Namen der für
die Behörde tätigen Personen voraus. Die Namen der an einem Entscheid
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beteiligten Personen müssten jedoch nicht ausdrücklich in demselben ge-
nannt werden. Vielmehr reiche es aus, wenn der Name der Person einer
allgemein zugänglichen Quelle entnommen werden könne. Die verantwort-
lichen Personen müssten somit nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar
sein, was vorliegend mittels Kürzel gewährleistet sei. Da in den Empfangs-
zentren auch Gesuchstellende untergebracht seien, handle es sich hierbei
um eine Sicherheitsmassnahme zugunsten der Angestellten.
In der Replik wurde dem entgegengehalten, wie das SEM in der Vernehm-
lassung eingestanden habe, würden die Namen der an einem Entscheid
beteiligten Personen bewusst und systematisch nicht genannt. Da es das
SEM auch in der Vernehmlassung unterlassen habe, den zuständigen
Fachreferenten zu benennen, bleibe bis heute unklar, wer diese Person
sei. Die Begründung, bei der Unterdrückung des Namens handle es sich
um eine Sicherheitsmassnahme, sei unbeholfen, da nicht ersichtlich sei,
wieso nur der Fachreferent, nicht aber die Chefin Asylverfahren 1 gefährdet
sein solle. Die Büros der Fachreferenten seien für Gesuchstellende nicht
zugänglich und eine Identifizierung für einen Übergriff würde nicht über das
Kürzel, sondern das Gesicht erfolgen. Schliesslich habe der Fachreferent
die Anhörung durchgeführt. Ferner würden bei Urteilen stets sämtliche Mit-
glieder des Spruchkörpers genannt, ohne dass Fälle von Sicherheitsprob-
lemen bekannt seien. Würde ein solches bestehen, so wäre dem mit ge-
eigneten betrieblichen Massnahmen zu begegnen. Die systematische
Nichtnennung der Namen stelle eine Rechtsverweigerung dar, welche zur
Nichtigkeit der Verfügung zu führen habe.
4.3.2 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person
Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbe-
fangene Behörde hat. Dieser Anspruch setzt auch die Bekanntgabe der
personellen Zusammensetzung der Behörde voraus (vgl. Urteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen
mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM somit den Anspruch aus
Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. D-1549/2017 E. 8.2 m.w.H.). Mit Zwischenverfügung
vom 6. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Name des für die
angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialisten des SEM bekannt
gegeben, womit der Mangel geheilt wurde, ohne dass in der Folge Ein-
wände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Das Fehlen
der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders
schwerwiegenden Mangel dar, welcher einer Heilung entgegenstünde oder
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gar die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl.
D-1549/2017 E. 8.4).
4.4 Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhörung fast
eineinhalb Jahre vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot der
zeitlichen Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die da-
raus resultierenden Widersprüche noch zu seinem Nachteil verwendet. Zu-
dem habe die Anhörung länger als die vom SEM selber festgelegte Maxi-
maldauer von vier Stunden gedauert und sei lediglich durch eine Pause
unterbrochen worden.
4.4.1 Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwer-
deführer sei an der Anhörung explizit gefragt worden, ob er alle Asylgründe
habe geltend machen können, was er bejaht habe. Darüber hinaus habe
er während der Befragung keine Bemerkungen angebracht, dass er bei-
spielsweise müde sei oder sonstige Gründe ihm verunmöglichen würden,
alle Vorbringen anzuführen. Die Pause sei ihm in einem besonders emoti-
onalen Moment gewährt worden. Die standardgemässe Pause zwischen
Erstellung des Sachverhalts und der Rückübersetzung sei nicht vermerkt
worden. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls keine Einwände ange-
meldet.
Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Replik aus, wenn nicht einmal
die Pause protokolliert worden sei, sei nicht garantiert, dass nicht auch an-
dere Sachverhalte nicht protokolliert worden seien. Das Protokoll müsse
deshalb für ungültig erklärt werden.
4.4.2 Die Dauer zwischen der Befragung und der Anhörung beläuft sich im
vorliegenden Fall auf ein Jahr und knapp fünf Monate. Diesbezüglich ist im
Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass
es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der
Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit
Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die An-
hörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzu-
führen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen
Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tra-
gen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Beschwerdeführer
nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten
können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sollten im
Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei einem Abstand von
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eineinhalb Jahren möglich sein. Auch für die Dauer der einzelnen Anhö-
rung besteht keine für die Vorinstanz verbindliche Vorgabe. Wie lange eine
Anhörung dauern soll, ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, son-
dern im Rahmen der individuellen Situation zu beurteilen. In erster Linie
massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu
folgen. Das SEM verweist richtig darauf, dass dem Protokoll denn auch
nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer etwa Mühe bekundet
hätte, sich zu konzentrieren. Dass die Pause vor der Rückübersetzung des
Protokolls nicht protokolliert wurde, kann zwar moniert werden. Indessen
ist in der entsprechenden Unterlassung keine Verletzung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erkennen. Daraus zu
schliessen, dass auch andere Aussagen möglicherweise nicht protokolliert
worden seien, geht zu weit. Das Protokoll ist demnach nicht aus den Akten
zu weisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Ge-
sagten insgesamt nicht erkannt werden.
4.5 Weiter habe das SEM im Zusammenhang mit der vorgebrachten Re-
flexverfolgung wegen der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE den Sach-
verhalt nicht richtig festgestellt. Es hätte den Beschwerdeführer instruieren
müssen, dass er diesbezüglich weitere Informationen vorbringen und seine
Verwandten kontaktieren müsse. Das SEM hätte sich auf den zentralen
und rechtserheblichen Sachverhalt konzentrieren müssen, anstatt so viel
Zeit auf offensichtliche Schutzbehauptungen wie den Aufenthalt in (…) zu
investieren.
Die entsprechenden Rügen stossen ins Leere. Asylsuchende sind als Aus-
druck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, ihre
Vorbringen zum Asylgesuch darzulegen. Das SEM hat genügend konkrete
Fragen gestellt und war auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf-
zufordern, bei Verwandten weitere Informationen einzufordern. Von einer
ungenügenden Erstellung des Sachverhaltes kann deshalb nicht die Rede
sein.
4.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem
es in der Verfügung nicht konkret thematisiere, dass standardmässige be-
hördliche Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmäs-
sig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser
Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der
Schweiz beginnen, respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare,
mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List auf-
geführt sei, und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden zwingend
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notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung.
Durch das Ignorieren der tatsächlich vorhandenen Risikofaktoren sei der
Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, das Risikoprofil des
Beschwerdeführers und eine mögliche Gefährdung durch einen Back-
ground-Check bei einer allfälligen Rückkehr sei unter Punkt II 2. in der Ver-
fügung einlässlich behandelt worden.
Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Replik aus, das SEM stütze
sich hierbei auf den Länderbericht Focus Sri Lanka, Lagebild, Version
16. August 2016, welcher schwerwiegende Mängel enthalte und sich in der
überwiegenden Mehrheit auf nicht öffentliche Quellen stütze. Es werde
deshalb die Offenlegung dieser Quellen beantragt.
Wie in der Vernehmlassung des SEM richtig ausgeführt, wurde das Risiko
dieser behördlichen Background-Checks in der angefochtenen Verfügung
in die Erwägungen einbezogen. Damit wurde der Sachverhalt genügend
festgestellt. Die Frage wie das SEM dieses Risiko einschätzt und auf wel-
che Quellen es sich dabei abstützt, spielt im Rahmen der materiellen Wür-
digung durch das Gericht eine Rolle. Der Antrag auf Offenlegung der Quel-
len wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 abgewiesen. Auf diesen Ent-
scheid ist trotz neuerlichem Antrag in der Eingabe vom 16. Oktober 2017
nicht zurückzukommen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-109/2018 vom
16. Mai 2018 E. 6.3).
4.7 Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
indem es die neusten Länderinformationen nicht beachtet habe.
Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu
Sri Lanka einer anderen Linie folgt und diese auf andere Quellen stützt, als
vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen ge-
langt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der Be-
gründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar.
4.8 Zur monierten Verletzung der Begründungspflicht hielt der Beschwer-
deführer fest, die Ausführungen des SEM zur Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen seien gerade bezogen auf die Schilderungen seiner Haft nicht nach-
vollziehbar und somit das Ergebnis einer unsorgfältig und nicht ernsthaften
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Prüfung der Sache. Durch seine mangelnde Sorgfalt habe das SEM wich-
tige Vorbringen nicht einmal ansatzweise verstanden. Zudem sei auch
durch das Ignorieren der tatsächlich vorhandenen Risikofaktoren die Be-
gründungspflicht verletzt worden.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, wie sich unter Punkt
II 1. der angefochtenen Verfügung ergebe, könne von einer Verletzung der
Begründungspflicht nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Replik fest, das SEM habe der
Argumentation in der Beschwerde hier offensichtlich nichts entgegenzuset-
zen. Mit seiner unsorgfältigen Arbeit habe das SEM auch die Begründungs-
beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht verletzt.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Ausführungen des SEM
zur Glaubhaftigkeit nicht nachvollziehbar und unsorgfältig seien, ist von der
Hand zu weisen. Allein durch den Umstand dass der Rechtsvertreter dies-
bezüglich wie auch bezüglich des Vorhandenseins von Risikofaktoren zu
einem anderen Ergebnis gelangt als die Vorinstanz, kann nicht von einer
Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht
gesprochen werden. Auf die in diesem Zusammenhang getätigten Aussa-
gen zur Glaubhaftigkeit ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzuge-
hen.
4.9 Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer, er sei erneut durch eine
Fachperson anzuhören, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu
Sri Lanka sowie über nachweisliche Kompetenzen für die Befragung einer
Person mit dem entsprechenden soziokulturellen Hintergrund verfüge.
Dies vor dem Hintergrund der neuen Informationen zum LTTE-Engage-
ment seines Vaters.
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erach-
ten. Allfällige weitere Informationen zum LTTE-Engagement seines Vaters
hätte er dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich einreichen können. Der
Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers und diesbezügliche
Beschwerdeergänzung ist deshalb abzuweisen.
4.10 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz vor.
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Seite 11
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Obwohl es
sich bei der geltend gemachten Haft und den Misshandlungen um das
zentrale Element seiner Asylbegründung handle, sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen, die einzelnen Vorkommnisse im Camp nach-
vollziehbar und anschaulich zu schildern. Dies erstaune angesichts der
kurzen überschaubaren Haftzeit von (…) Tagen. Es sei realitätsfremd, dass
er zwar die Erlebnisse vom ersten Tag schildere, aber angebe, dass er sich
danach an die Behandlung gewöhnt habe und nichts mehr beizufügen
habe. Auch wenn sexuell motivierte Misshandlungen Schamgefühle erwe-
cken könnten, sei es Missbrauchsopfern erfahrungsgemäss zumindest
möglich, die Umstände und Begleiterscheinungen vor und nach der Tat zu
schildern. Die Schilderungen der Haftbedingungen seien derart oberfläch-
lich, dass sie auf jeden Ort in der Welt zutreffen könnten und kein Bild zu
zeichnen vermöchten, das darauf schliessen lasse, dass er solche ein-
schneidenden Erlebnisse durchgemacht habe. Die von ihm geltend ge-
machten Narben im (…) und ein (…) vermöchten aufgrund der nicht nach-
weisbaren Ursache diese Einschätzungen nicht umzustossen. Die Zweifel
erhärteten sich dadurch, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf
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Seite 12
die Tätigkeit seines Vaters für die LTTE geben könne, diese nur vom Hö-
rensagen gekannt und lediglich aus seinen zeitweiligen Abwesenheiten da-
rauf geschlossen habe. Weiter habe er sich widersprochen, indem er an
der Befragung angegeben habe, dem Vater ab und zu geholfen zu haben,
während er an der Anhörung abgestritten habe, jemals etwas mit der Or-
ganisation zu tun gehabt zu haben. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei
an der Befragung nervös gewesen, vermöge diesen Widerspruch nicht auf-
zulösen, könne doch von ihm erwartet werden, dass er wesentliche Erleb-
nisse aus seinem Leben in Sri Lanka, die im Zusammenhang mit seiner
Ausreise gestanden hätten, widerspruchsfrei darzustellen vermöge. Unge-
reimtheiten bestünden auch hinsichtlich seiner Aussagen, wonach einer-
seits die Gründe für das Verschwinden des Vaters nicht bekannt seien, und
andererseits der Vater deshalb verschollen sei, weil die Behörden von sei-
nem LTTE-Engagement gewusst hätten. Seine diesbezügliche Erklärung,
ein einfaches Verschwinden seines Vaters hätte keine Probleme nach sich
gezogen, sei vage. Weiter habe er sich widersprochen, indem er an der
Befragung ausgeführt habe, die zwei Personen, welche ihn verhaftet hät-
ten, hätten Zivil und Gewehre getragen, während er an der Anhörung ge-
sagt habe, sie hätten Kleidung getragen, welche sie als Angehörige der
Armee erkennbar gemacht hätten und nur einer habe ein Gewehr getra-
gen. Seine diesbezügliche Erklärung, es handle sich um einen Überset-
zungsfehler, vermöge nicht zu überzeugen, sei ihm doch das Protokoll
rückübersetzt worden. Seinen Aussagen fehle es an persönlich geprägten
Reaktionsmustern, Realkennzeichen, subjektiver Wahrnehmung und Be-
troffenheit. Es bestünden Indizien, dass er die Vorbringen lediglich von Drit-
ten erfahren habe und nacherzähle. Seine Schilderungen beschränkten
sich auf die chronologische Aneinanderreihung von Geschehnissen.
Schliesslich seien auch seine Aussagen betreffend den vierjährigen Auf-
enthalt in (…) in Zweifel zu ziehen. Auch in einem wiederkehrenden von
Langeweile geprägten Alltag würden differenzierte Vorkommnisse gesche-
hen, die in Erinnerung blieben. Solche Angaben fehlten in seinen Aussagen
gänzlich. Darauf angesprochen, habe er nichts Substanzielles entgegen-
gehalten. Auch die Darstellung, er habe nicht mitbekommen, von wo aus
er die Flugreise in (…) nach Europa unternommen habe, sei stereotyp und
realitätsfremd. Deshalb sei auch sein Vorbringen einer Ausreise aus Sri
Lanka bereits im September 2011 nicht plausibel.
Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung
nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerde-
führer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Seine tamilische Ethnie
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Seite 13
und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungs-
massnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Allfällige Kontrollen der
Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Hingegen würden Personen, welche vormals
besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten, nach wie vor
verhaftet. Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsa-
chen entsprechen würden, dass er der seinerzeit noch minderjährige Sohn
eines seit dem (…) 2010 verschollenen LTTE-Mitgliedes sei, sei aufgrund
dieses blossen Umstandes nicht davon auszugehen, dass er in den Augen
der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Be-
ziehung zu den LTTE gepflegt habe.
6.2 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Rechtsmitteleingabe ein, bei
der Behauptung, wonach er sich vier Jahre in (…) aufgehalten habe, habe
es sich um eine Schutzbehauptung zur Verhinderung der Anwendung des
Dublinabkommens gehandelt. An der Reflexverfolgung aufgrund der Akti-
vitäten seines Vaters für den (…) der LTTE, welcher sich durch sein Unter-
tauchen einer Verhaftung habe entziehen können, ändere dies jedoch
nichts. Zu den eben (…) Aktivitäten seines Vaters habe er keine Angaben
von diesem erhalten. Nach der Ablehnung seines Asylgesuches habe er
auf Anraten seines Rechtsvertreters verschiedene Verwandte danach be-
fragt. Dabei habe sich ergeben, dass sein Vater im Jahr 1997 den LTTE
beigetreten und schon zum Zeitpunkt der Ausbildung als Agent in einem
Betrieb zur (…) eingesetzt worden sei, wo zeitweilig auch der (…) gearbei-
tet habe. Sein Vater habe dessen Identität decken und ihm auch bei der
Weitergabe von Informationen aus Jaffna helfen müssen. Es habe sich bei
seinem Vater somit um eine zentrale Figur in der LTTE gehandelt. Nach
dem Ende des Krieges sei er weiterhin mit seinen Kontaktpersonen in Ver-
bindung gestanden und habe deshalb im Jahre 2010 fliehen müssen. Mög-
licherweise werde er noch weitere Informationen über den Aufenthalt sei-
nes Vaters erhalten können. Die Ausführungen des SEM zur Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen seien denn auch nicht nachvollziehbar. Gewisse
Widersprüche liessen sich dadurch erklären, dass zwischen der Befragung
und der Anhörung fast eineinhalb Jahre vergangen seien und die Anhörung
länger als die vom SEM selber festgelegte Maximaldauer von vier Stunden
gedauert habe und lediglich durch eine Pause unterbrochen worden sei.
Die Ausführungen im Protokoll der Anhörung enthielten eine Vielfalt von
Realkennzeichen. Besonders wichtig seien dabei die geschilderten Gedan-
kengänge, Erinnerungen und Gefühle sowie die Tatsache, dass es Sachen
gegeben habe, über die er gar nicht habe sprechen wollen. Auffallend seien
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auch die chronologischen Vor- und Rückgriffe sowie die Details der Schil-
derungen, welche beispielsweise bei der Schilderung des Aufenthalts in
(…) gerade fehlten (vgl. F126-F160). Vor dem Hintergrund der Tätigkeiten
des Vaters für die LTTE sei eine Verhaftung von dessen Sohn im (…) 2010
zudem plausibel. Diese zeitliche Verzögerung – hätten doch die Aktivitäten
des Nachrichtendienstes erst später eruiert werden können, da entspre-
chendes Aktenmaterial hätte vernichtet werden können – und das Halten
an männliche Verwandte entsprächen genau dem Vorgehen der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte. Dass sein Vater wie oben ausgeführt ein wichtiges
Mitglied gewesen sei, dürfte wohl nicht in Frage zu stellen sein, da die Mit-
wirkung bei einer Tarntätigkeit für den (…) und dadurch der Kontakt mit
diesem und weitgehende Informationen über die damals im Jahre 2002 –
2006 durchgeführten Aktionen in Jaffna auch heute noch für die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte von grosser Bedeutung seien. In Bezug auf das
Verschwinden seines Vaters habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass
wenn sein Vater nur verschwunden wäre, er deswegen keine Probleme mit
den Behörden gehabt hätte. Das SEM berufe sich auch immer wieder auf
Widersprüche, die klar mit dem langen Zeitablauf seit den geschilderten
Ereignissen zusammenhingen. Angesichts der an der Befragung und An-
hörung laufend aufgetretenen Übersetzungsfehler, wirke es seltsam, wenn
das SEM ihm vorwerfe, er habe die Widersprüche nicht aufzulösen ver-
mocht. Der zweitletzte Abschnitt auf S. 4 der Verfügung stamme offensicht-
lich aus einem Textbaustein und habe nichts mit seiner Situation zu tun.
Nach dem Gesagten erfülle er mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. So sei er einerseits der Sohn
eines gesuchten, wichtigen LTTE-Aktivisten. Mit seiner Flucht ins Ausland
und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum
mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE ge-
tätigt zu haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten
zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Als weiterer Risikofaktor
werden die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rück-
kehrern genannt. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden
bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit
dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die
fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der
sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Kon-
sulat für die Papierausstellung.
Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug
von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-
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lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt,
dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung führe
somit an sich zu einer asylrelevante Verfolgungsgefahr. Dies sei vorliegend
als neuer Asylgrund zu berücksichtigen.
6.3 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer aus, es
sei ihm gelungen seinen Vater ausfindig zu machen. Dieser arbeite in (…)
als (…). Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er die (…) Identitätskarte
und den sri-lankischen Reisepass seines Vaters zu den Akten. Im An-
schluss machte er weitere Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka.
6.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es werde nicht in Ab-
rede gestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers vielleicht für die LTTE
tätig gewesen sei. Wie aus der angefochtenen Verfügung jedoch hervor-
gehe vermöge der Beschwerdeführer daraus keine Gefährdung für sich
glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten das Wissen um
den Aufenthaltsort des Vaters sowie die beigelegten Fotokopien von des-
sen Dokumenten aus Sri Lanka und (…) nichts zu ändern. Die übrigen Aus-
sagen des Beschwerdeführers beträfen ausschliesslich die allgemeine
Lage in Sri Lanka.
6.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, durch die
Annahme der wichtigen Position des Vaters durch das SEM sei der Hoch-
risikofaktor der LTTE-Verbindung aus der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts klar erfüllt. Zwar habe er an der Anhörung selber nur we-
nig über die Aktivtäten seines Vaters gewusst, dies sei aber bei Reflexver-
folgung normal, würden doch die tatsächlich Verfolgten zum Schutz der
Verwandten diese nicht genau informieren. Die Behörden ihrerseits erhoff-
ten sich von ihrem Vorgehen mehr Informationen und auch Druck auf die
gesuchte Person, sich zu stellen. Zudem gelte es in Bezug auf die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen festzuhalten, dass bei Wahrunterstellung der
Position des Vaters innerhalb der LTTE auch klarerweise von seiner eige-
nen Verfolgung auszugehen sei.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
D-2342/2017
Seite 16
oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Vorab gilt es dezidiert darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
nachgewiesenermassen – räumt er dies in der Beschwerde doch selber
ein – falsche Aussagen in Bezug auf seinen vierjährigen Aufenthalt vor sei-
ner Einreise in die Schweiz gemacht hat, um die Anwendung des Dublin-
abkommens zu verhindern. Ein solches Verhalten untergräbt in hohem
Ausmass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und bestätigt die
nachfolgend dargelegten Zweifel.
7.3 Dass das SEM in seiner Vernehmlassung von einer wichtige Position
des Vaters bei der LTTE ausging, trifft nicht zu. Vielmehr führte es aus, der
Vater könne vielleicht für die LTTE tätig gewesen sein. Das Gericht hegt
diesbezüglich weiterhin gewichtige Zweifel. In diesem Zusammenhang
kann einerseits auf die in der Verfügung des SEM aufgeführten und über-
zeugenden Punkte in Bezug auf die Unkenntnis des Beschwerdeführers
und gewisse Widersprüche in seinen diesbezüglichen Aussagen verwiesen
werden. Die Erklärung in der Beschwerde wonach Aktivitäten eines (…)
eben (…) seien, vermag das Unwissen des Beschwerdeführers nicht rest-
los zu erklären. Auch lässt die angebliche Suche nach dem Beschwerde-
führer den Umkehrschluss nicht zu, dass der Vater bei den LTTE war. Der
Widerspruch in Bezug auf die eigene LTTE-Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers lässt sich weder durch die angebliche Nervosität noch durch den lan-
gen Zeitablauf zwischen der Befragung und der Anhörung sowie die lange
Dauer der Anhörung erklären. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die
Ausführungen zu den Aktivitäten des Vaters, welche der Beschwerdeführer
nunmehr in der Beschwerde nach Konsultation seiner Verwandten zu ma-
chen vermag, was er überdies ohne Aufforderung des SEM im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht schon viel früher hätte machen können, weiterhin
lediglich auf dem Hörensagen basieren und dem Gericht somit eher zwei-
felhaft scheinen. So hat denn der Beschwerdeführer seit seiner Beschwer-
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deergänzung trotz gegenteiliger Ankündigung auch keine weiteren diesbe-
züglichen Aussagen gemacht. Bezeichnenderweise kam es seit seiner
Flucht im Jahre 2011 denn auch zu keinen weiteren Behelligungen der Ver-
wandten in Sri Lanka. Dass sich dies durch die Flucht des Beschwerdefüh-
rers erklären lässt, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, sei er doch
nur anstatt seines Vaters verhaftet worden. Schliesslich gilt es darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente im Zusam-
menhang mit dem Verschwinden seines Vaters einreichen kann. Diese Tat-
sache lässt sich auch nicht mit dem offenbar verwirrten Geisteszustand der
Mutter erklären.
7.4 Insbesondere scheinen dem Gericht, wie auch dem SEM, aber die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung, anschliessenden Haft
und den darin erlebten Misshandlungen unglaubhaft. Diesbezüglich kann
weitgehend auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen wer-
den. In Bezug auf die Kleidung und Bewaffnung der Sicherheitskräfte ver-
mag zwar die Argumentation des SEM nur bedingt zu überzeugen. Zudem
ist die Erklärung, wonach sich der eher marginale Widerspruch durch den
langen Zeitablauf seit den Ereignissen und zwischen der Befragung und
der Anhörung erklären liessen, nicht von der Hand zu weisen. Dass es an
der Befragung und der Anhörung laufend zu Übersetzungsfehlern gekom-
men wäre, kann das Gericht aber nicht erkennen. Hervorzuheben gilt es in
der Argumentation des SEM jedoch insbesondere die Ausführungen zur
auffälligen Substantiierungsarmut. Wie das SEM berücksichtigt das Bun-
desverwaltungsgericht hier natürlich auch das Aussageverhalten von Op-
fern insbesondere von sexuellem Missbrauch. Doch auch vor diesem Hin-
tergrund fehlt es den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stark
an Realitätskennzeichen. Viele Fragen beantwortet er ausweichend oder
unklar. Bei Rückfragen verweist er auf vorherige Antworten und macht
keine weiteren Aussagen. Auffällig ist vor allem, wie auch vom SEM ange-
merkt, dass der Beschwerdeführer zwar den ersten Tag, die darauffolgen-
den aber in keiner Weise zu beschreiben vermag. Die Erklärung, er habe
sich danach an die Behandlung gewöhnt, vermag nicht zu überzeugen.
Wenn ihm auch zuzugestehen ist, dass er die Misshandlungen nicht zu
beschreiben vermag, so wären doch substantiiertere Aussagen zur Zeit da-
zwischen, zum Inhalt der Verhöre, zu den Räumlichkeiten in denen er ge-
fangen gehalten wurde, oder zu den Personen mit denen er zu tun hatte,
dabei insbesondere zur positiv konnotierten Person, die ihn gerettet hatte,
zu erwarten. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM wird in der Be-
schwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. Dass es in den Aussa-
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Seite 18
gen des Beschwerdeführers sehr viele Realkennzeichen mit Details, ge-
schilderten Gedankengängen, Erinnerungen, Gefühlen und chronologi-
schen Vor- und Rückgriffe gäbe, wobei vor allem die Protokollstellen F126-
F160 ins Gewicht fielen, kann nach oben Gesagtem nicht bestätigt werden.
Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer kurz nach seiner Haft
unbehelligt legal nach Colombo reisen. Angesichts der Behauptung, wo-
nach er aus dem Gefängnis geschmuggelt und nicht entlassen worden sei,
wäre doch davon auszugehen, dass nach dem Flüchtigen gesucht worden
wäre oder dass der Beschwerdeführer zumindest diesbezügliche Vor-
sichtsmassnahmen getroffen hätte. Dass er anschliessend ein Jahr lang
unbehelligt in Colombo hat leben und ohne Probleme über den Flughafen
hat ausreisen können, stellt einen weiteren Hinweis gegen die geltend ge-
machte Haft dar. An dem Gesagten vermag auch die in der Beschwerde
vorgebrachte Plausibilität einer zeitlich verzögerten Verhaftung eines na-
hen Angehörigen im (…) 2010 nichts zu ändern.
7.5 Wenn der Beschwerdeführer beantragt, es müsse ihm die Möglichkeit
gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung oder zusätzlichen Ein-
gaben zu den vom SEM in seiner Verfügung erhobenen Vorwürfe zu äus-
sern, ist er darauf hinzuweisen, dass er dazu in seiner Beschwerde Gele-
genheit hatte und dass er diese auch im Rahmen seiner formellen Anträge
genutzt hat.
7.6 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die LTTE-Tätigkeit seines Vaters und die ei-
gene Verhaftung im (…) 2010 nicht glaubhaft sind.
8.
8.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
D-2342/2017
Seite 19
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.3 In diesem Sinne reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
tamilischen Ethnie, sein Alter und seine Landesabwesenheit, wie von der
Vorinstanz zutreffend dargelegt, nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von
Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Be-
schwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und
fehlender Identitätspapiere stellt, wie vom SEM richtig festgehalten, keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Haft konnte ihm wie oben dargelegt nicht geglaubt werden.
Nach dem oben Gesagten scheint es dem Gericht zudem nach wie vor
auch zweifelhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE tätig
war. Unabhängig davon vermöchte ein Jahre zurück liegendes Engage-
ment seines Vaters für die LTTE, während der Beschwerdeführer noch ein
Kind beziehungsweise Jugendlicher war und selber nie etwas mit den
LTTE zu tun hatte, sein Risikoprofil ohnehin nicht genügend zu schärfen.
Gleiches gilt für die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der
fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes und
dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz. Die in der Be-
schwerde aufgeführte Begründung, weshalb der Beschwerdeführer auf der
Stop List der sri-lankischen Behörden vermerkt sein sollte, stammt offenbar
aus einem anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters und ist
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Seite 20
als solches vorliegend unbeachtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen exil-
politischer Betätigung, wird diese in der Beschwerde doch lediglich an ei-
ner Stelle behauptet, ohne weitere diesbezügliche Ausführungen oder Be-
lege. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach
es sich bei der Ersatzpapierreisebeschaffung um ein standardisiertes, lang
erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Gene-
ralkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrele-
vanten Verfolgung zu rechnen. Schliesslich kann auch aus den in der Be-
schwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den Ausschaffungsflug
vom 16. November 2016 nichts zu Gunsten der konkreten Situation des
Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung
lässt sich vorliegend nach dem Gesagten keine Gefährdung des Be-
schwerdeführers im oben dargelegten Sinn erkennen.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 21
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
D-2342/2017
Seite 22
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse je-
doch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Voll-
zugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4).
Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die
bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen famili-
ären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O.
E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf Jaffna vermögen
die jüngsten Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Minister-
präsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern.
10.3.3 Das SEM hält in seiner Verfügung richtig fest, dass Wegweisungs-
hindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind; diese Un-
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Seite 23
tersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht des Beschwerdeführers findet. Der Beschwerdeführer hat die
schweizerischen Behörden zugegebenermassen zumindest über den Auf-
enthalt in den vier Jahren vor seinem Asylgesuch versucht zu täuschen.
Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nur eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer gibt aber
an, er stamme aus dem Distrikt Jaffna / Nordprovinz, wo er bis im (…) 2010
gelebt habe. Diverse Verwandte wohnen seinen Angaben gemäss nach
wie vor in Jaffna. Sein Vater geht offensichtlich im Ausland einer Arbeitstä-
tigkeit nach und wird damit in der Lage sein, gewisse finanzielle Unterstüt-
zung zu leisten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer des Weiteren um
einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Es ist vor diesem Hin-
tergrund daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Jaffna
eine Existenz aufzubauen. Auf die Aussage in der Beschwerde, wonach
eine Niederlassung bei seiner Familie diese in Gefahr bringe, ist angesichts
der oben dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht weiter ein-
zugehen.
10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
D-2342/2017
Seite 24
ihm praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er
die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin, auch wenn
er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1‘400.– zu
reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 11. Mai 2017 bezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist diesem Betrag anzurechnen
und vom Beschwerdeführer sind die verbleibenden Kosten im Umfang von
Fr. 650.– nachzufordern.
13.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschä-
digung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig
gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7
Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als
Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten
gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des
Namens der SEM-Mitarbeiterin hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt,
als ihm dieser mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 genannt
wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegen-
den Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung der Namen
der SEM-Mitarbeiter als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), wes-
halb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2342/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 650.– nach-
gefordert. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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