B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2342/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnort in B._______ – suchte am 4. April 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 9. April 2019 wurde er zu seinen Personalien und zum Rei-
seweg befragt (Personalienaufnahme). Am 29. April 2019 wurde er einge-
hend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen
Gründen verlassen habe.
B.
Am 3. Mai 2019 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen. In der Stellungnahme vom 6. Mai 2019 führte die Rechtsvertre-
tung aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht ein-
verstanden sei.
C.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar oder unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Ver-
zichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
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E.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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3.
3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu
beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt. Sie gehe trotz
eindeutiger Hinweise im Anhörungsprotokoll nicht auf seine Herkunft und
seine Vertreibung aus C._______ ein.
3.3 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig respektive un-
richtig erstellt, kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer
in Übereinstimmung mit der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2) in der Anhö-
rung ausgesagt, dass er sein Heimatdorf im Alter von (…) Jahren nach der
Invasion der Russen verlassen habe. Der Beschwerdeführer spricht in die-
sem Zusammenhang aber weder von C._______ noch von einer Vertrei-
bung. Er leitet in der Anhörung daraus auch keine Asylgründe ab und gibt
an, dass er seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen
habe (vgl. SEM act. A16, F72/73). Sodann führt die Vorinstanz unter Be-
zugnahme auf die Stellungnahme vom 6. Mai 2019 in der angefochtenen
Verfügung aus, dass das Vorbringen, als Georgier aus C._______ zu einer
ethnischen oder religiösen Minderheit zu gehören, ohnehin nicht asylbe-
achtlich sei (vgl. SEM act. A21, Ziff. II/1). Der Vorinstanz ist demnach keine
unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung vorzuwerfen.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfol-
genden Gründen zu Recht verneint hat.
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. In Übereinstim-
mung mit den vorinstanzlichen Erwägungen liegen den durch den Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründen rein wirtschaftliche Mo-
tive zugrunde. Es liegt somit kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor.
Auch aus seinem geltend gemachten niederschwelligen politischen Enga-
gement vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt hat. Folgerichtig blieb
ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden ver-
sagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden
Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 6
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ge-
orgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ge-
orgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirt-
schaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der junge und ge-
sunde Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt
über Arbeitserfahrung im Baugewerbe, weshalb es ihm zumutbar ist, sich
(weiterhin) um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Seine Eltern leben nach wie
vor in Georgien und werden von einem (…) des (…) finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer verfügt somit auch über ein familiäres Beziehungs-
netz, auf dessen Hilfe er – sofern notwendig – bei seiner Wiedereingliede-
rung zählen kann. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere
Sichtweise fehlen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
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Seite 8
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte
weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet
einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: