B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2343/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Tunesien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. März 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002
seinen Heimatstaat Richtung D._______ verliess, dort bis 2009 lebte,
anschliessend nach Belgien gelangte, wo er sich während zweier
Jahre aufhielt, und am 30. Dezember 2011 in die Schweiz gelangte,
wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ am
31. Dezember 2011 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimat- beziehungsweise
Herkunftslandes befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Zuständigkeit Belgiens oder D._______ für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einem damit
verbundenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, im Jahr 1992 sei sein Vater verstorben, weshalb er seine Fa-
milie fortan finanziell habe unterstützen müssen, indessen die Ver-
dienstmöglichkeiten in Tunesien schlecht gewesen seien, weshalb er
sich entschieden habe, in D._______ zu arbeiten,
dass er zudem im Jahr 2000 von der Polizei gesucht worden sei, weil
er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, jemanden getötet zu ha-
ben, weshalb er aus Tunesien habe flüchten müssen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM am 14. März 2012 die belgischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Belgien am 15. März 2012 einer Wiederaufnahme des Beschwer-
deführers zustimmte,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2012 als untergetaucht
gemeldet wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2012 – eröffnet am 24. Ap-
ril 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Belgien anordnete, den Beschwerdeführer unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, fest-
stellte, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfäl-
lige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, Belgien sei gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verord-
nung), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die belgischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zugestimmt hät-
ten, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), bei Belgien liege,
dass es den zuständigen belgischen Behörden obliege, den Aufent-
haltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine
Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Belgien seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nicht nachkommen und Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Belgien gewährt worden sei, wobei er geltend ge-
macht habe, dass Tunesiern in Belgien kein Asyl gewährt würde,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Bel-
giens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht
zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung an Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) – bis
spätestens am 15. September 2012 zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Le-
bensbedingungen in Belgien – so habe er geltend gemacht, dort gebe
es keine Arbeit, er habe keine Wohnung mieten können und deshalb
auf der Strasse schlafen müssen – keine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges zu begründen vermöchten, da Belgien die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetze
und es in Belgien zahlreiche karitative Organisationen gebe, die sich
um Asylsuchende kümmerten,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Verfügung auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2012 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass das BFM am 14. März 2012 die belgischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die zuständigen belgischen Behörden am 15. März 2012 die Zu-
sicherung der Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklärten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Belgien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständig-
keit Belgiens explizit bestreitet,
dass er in der Beschwerdeschrift ausschliesslich und erstmals gesund-
heitliche Gründe geltend macht und anführt, er leide unter G._______
und sei mit der Hoffnung in die Schweiz gereist, seine Krankheit hier
kurieren lassen zu können,
dass dieses Vorbringen indessen nicht massgeblich ist und in Bezug
auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – welche we-
der medizinisch belegt noch im Rahmen des Asylverfahrens vom Be-
schwerdeführer bis anhin erwähnt wurde – festzuhalten ist, dass adä-
quate Möglichkeiten für die Behandlung der von ihm geltend ge-
machten gesundheitlichen Einschränkungen auch in Belgien zur Verfü-
gung stehen,
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dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiese-
nen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very ex-
ceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuwei-
senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physi-
schen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belgien hinlänglich
ausgeschlossen werden können,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in
Belgien behandelt werden können, dessen medizinischer Standard als
hoch zu werten ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Belgien in Berücksichti-
gung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, einen ärzt li-
chen Bericht einzufordern,
dass Belgien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und sich
aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Belgien
seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gene-
rell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
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der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen
sollen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das sinngemässe Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: