Abtei lung IV
D-2344/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
M._______ H._______, Marokko, I._______ S._______,
Bosnien und Herzegowina, sowie deren Kinder
M._______, A._______, M._______ und Z._______, alle
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338,
8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom
11. März 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2344/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer stellten am 3. April 1998 am Flughafen Zürich
Kloten ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 14. April 1998 verweigerte
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt
für Migration [BFM]) dem Ehemann die Einreise in die Schweiz und
ordnete den sofortigen vorsorglichen Wegweisungsvollzug nach Bosni-
en und Herzegowina an. Das Asylgesuch der Ehefrau und des Kindes
M._______ wies das Bundesamt mit Verfügung gleichen Datums ab
und ordnete die Wegweisung sowie den sofortigen Wegwei-
sungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina an. Diese Verfügungen
fochten die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. April 1998 bei
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Im
Rahmen der Vernehmlassung hob das Bundesamt die beiden genann-
ten Verfügungen wieder auf und genehmigte die Einreise der Be-
schwerdeführer in die Schweiz. Entsprechend schrieb die ARK die be-
treffenden Beschwerden mit Beschluss vom 21. April 1998 als gegen-
standslos ab.
B.
Mit jeweiligen Verfügungen vom 21. Oktober 1999 lehnte das Bundes-
amt die Asylgesuche des Ehemannes sowie der Ehefrau und ihres
Kindes M._______ ab. Gleichzeitig ordnete es jeweils die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese beiden Verfü-
gungen erhobenen Beschwerden wies die ARK mit Urteil vom 28. Ok-
tober 2005 ab.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2006 beantragten
die Beschwerdeführer die Revision des Urteils der ARK vom 28. Okto-
ber 2005. Dieses Revisionsgesuch wurde durch die ARK mit Urteil
vom 18. Mai 2006 abgewiesen. Zugleich erläuterte die ARK das Dispo-
sitiv ihres Urteils vom 28. Oktober 2005.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2007 an das BFM er-
suchten die Beschwerdeführer im Wesentlichen um Wiedererwägung
der beiden Verfügungen vom 21. Oktober 1999, ihre vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz sowie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes in Bezug auf dessen Heimatland Marokko.
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E.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 hiess das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug angesichts der
Unmöglichkeit des Vollzugs nach Bosnien und Herzegowina (betref-
fend den Ehemann) bzw. der Unzumutbarkeit des Vollzugs (betreffend
die Ehefrau und die Kinder) gut und ordnete die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführer an. Hinsichtlich des Antrags auf materielle Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes lehnte das Bundes-
amt das Wiedererwägungsgesuch hingegen ab.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. April 2008 fochten die Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 11. März 2008 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragten die Beschwerdeführer im
Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 11. März
2008, die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 1. Juni
2007, den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und
Herzegowina und die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf
das Heimatland des Ehemannes Marokko. In prozessualer Hinsicht
beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der Einsicht in die
Verfahrensakten des BFM und einer Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde sowie - sinngemäss - die unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der
Beschwerde und den Inhalt der diversen mit der Eingabe eingereich-
ten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2008
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Ferner wurde den Beschwerdefüh-
rern mitgeteilt, auf ihr Begehren um Einsicht in die vorinstanzlichen
Verfahrensakten und Setzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwer-
de werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
3.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht
gegen die in teilweiser Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs
vom 1. Juni 2007 getroffene Anordnung des BFM richtet, die Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Beschwer-
deverfahren beschränkt sich somit auf die Frage, ob das Bundesamt
mit der angefochtenen Verfügung zu Recht den Antrag der Beschwer-
deführer auf materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Ehe-
mannes abgelehnt hat.
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4.
4.1 Im Rahmen der betreffenden Verfügung vom 21. Oktober 1999
hatte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
den damaligen Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG (gemäss Änderung vom
16. Dezember 2005 des AsylG aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar
2008; vgl. AS 2006 4752, 2007 5573) abgewiesen. In ihrem Urteil vom
28. Oktober 2005 führte die ARK diesbezüglich unter Hinweis auf
EMARK 2001 Nr. 4 weiter aus, die Frage der Flüchtlingseigenschaft in
Bezug auf den Heimatstaat des Ehemannes könne in Anwendung von
Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG offen gelassen werden, da Bosnien und
Herzegowina dem Genannten dauernden und sicheren Aufenthalt bie-
te. In ihrem Urteil vom 18. Mai 2006 ergänzte die ARK diese Ausfüh-
rungen ausserdem dahingehend, dass – nachdem das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG abzu-
lehnen gewesen sei – der Wegweisungsvollzug auch in diesen Dritt-
staat (also Bosnien und Herzegowina) zu erfolgen habe, bei dem zuvor
befunden wurde, dieser biete dem Beschwerdeführer dauernden und
sicheren Aufenthalt.
4.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2008 lehnte das
BFM das mit dem Wiedererwägungsgesuch gestellte Begehren der
Beschwerdeführer um materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
des Ehemannes mit folgender Begründung ab: Das Wiedererwägungs-
gesuch werde mit einer nachträglich eingetretenen Veränderung der
Sachlage begründet, nämlich mit der technischen Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina. Es tangiere so-
mit die Rechtsbeständigkeit der Verfügung vom 7. November 2003
(recte: 21. Oktober 1999) hinsichtlich des Verzichts auf die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.3 Dieser Einschätzung des Bundesamts kann nicht gefolgt werden.
Gemäss dem ehemaligen Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG wurde einer Per-
son, die sich in der Schweiz befand, in der Regel kein Asyl gewährt,
wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufge-
halten hatte, in den sie zurückkehren konnte. Beim betreffenden Dritt-
staat, in Bezug auf welchen das Bundesamt mit der Verfügung vom
21. Oktober 1999 (und ebenfalls die ARK mit dem Urteil vom 28. Okto-
ber 2005) davon ausgegangen war, dieser biete dem Ehemann dau-
ernden und sicheren Aufenthalt, handelt es sich um Bosnien und Her-
zegowina. Mit der nunmehr durch die angefochtene Verfügung festge-
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stellten Unmöglichkeit des Vollzugs nach Bosnien und Herzegowina
betreffend den Ehemann sind offensichtlich die Grundlage für die An-
wendung des ehemaligen Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG – nämlich die
mögliche Rückkehr in diesen Staat – und mithin die Voraussetzung für
das Offenlassen der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Heimat-
staat des Ehemannes (Marokko) weggefallen. Mit anderen Worten er-
gibt sich aus der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zugleich, dass nunmehr auch die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes in Bezug auf Marokko sowie – darüber hinaus – die Frage
zu prüfen sind, ob diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
4.4 Zusammenfassend erweist sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 11. März 2008 eine wesentliche Rechtsfrage – deren Prüfung im
Übrigen durch die Beschwerdeführer ausdrücklich begehrt wurde –
nicht beantwortet. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den betref-
fenden Punkten beantragt wird. Aus dem Gesagten folgt ausserdem,
dass den Beschwerdeführern durch das Bundesamt zu Unrecht Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- wegen teilweiser Ablehnung
des Wiedererwägungsgesuchs auferlegt wurden. Aufzuheben sind so-
mit die Dispositivziffern 1 und 9 der Verfügung des BFM vom 11. März
2008. Zugleich ist die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Ferner sind die den Beschwerdeführern zu Un-
recht auferlegten Verfahrenskosten - sollten diese von den Beschwer-
deführern bereits bezahlt worden sein - durch das BFM zurückzuer-
statten.
5.
5.1 Ergänzend ist ausserdem auf Folgendes hinzuweisen: Mit der Be-
schwerdeschrift machten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsver-
treterin geltend, sie hätten am 17. März 2008 beim BFM ein Gesuch
um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten bezüglich des Wiedererwä-
gungsverfahrens gestellt. Indessen sei ihrer Rechtsvertreterin durch
das Bundesamt am 3. April 2008 telefonisch mitgeteilt worden, das
betreffende Aktendossier sei nicht auffindbar. Entsprechend ersuchten
die Beschwerdeführer auch im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe um
Einsicht in die betreffenden Verfahrensakten des BFM. Es ist ferner
festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten des Wiedererwägungs-
verfahrens durch das BFM auch dem Bundesverwaltungsgericht erst
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mit beträchtlicher Verspätung, nämlich am 23. Juli 2008, übermittelt
worden sind.
5.2 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten bildet einen wichti-
gen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf das rechtliche
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ausserdem
Art. 29-33 VwVG).
5.3 Nachdem die Beschwerdeführer seitens des BFM keine Einsicht in
die ihr Wiedererwägungsgesuch betreffenden Verfahrensakten erhal-
ten haben, wäre auch insofern – indem dies einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkommt – ein eigenständiger Grund für die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung gegeben. Nachdem die Ver-
fügung des BFM vom 11. März 2008 aus den in E. 4 zuvor genannten
anderweitigen Gründen teilweise aufgehoben wird, erübrigt es sich
freilich, auf diesen Gesichtspunkt näher einzugehen. Indessen ist das
Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern vollumfängliche Ein-
sicht in die Verfahrensakten betreffend das Wiedererwägungsgesuch
zu erteilen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
und den mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten, als angemes-
sen erscheinenden zeitlichen Aufwand der Rechtsvertretung sind den
Beschwerdeführern Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzuspre-
chen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern 1 und 9
der Verfügung des BFM vom 11. März 2008 werden aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern vollumfängliche
Einsicht in die Akten des Wiedererwägungsverfahrens zu erteilen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.--
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: Verfügung des BFM vom 11. März 2008 im Original)
- das BFM, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______ (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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