B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2344/2012/was
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N (…).
D-2344/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein iranischer Staatsangehöriger, seine Frau
und ihr gemeinsamer Sohn, mit letztem Wohnsitz in Teheran, verliessen
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November 2011 und
gelangten zunächst über Karaj auf dem Landweg in die Türkei. Von dort
aus reisten sie mit einem Lastwagen am 4. Dezember 2011 illegal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Am 15. Dezember 2011 wurden sie
summarisch befragt und am 12. März 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ge-
werkschaftlichen Tätigkeit in seiner Firma bedroht worden sei und eine
Festnahme habe befürchten müssen. Er habe bei (…) gearbeitet und sei
für 15 Angestellte verantwortlich gewesen. Dabei habe er für die Gewerk-
schaft Flugblätter verteilt und mit Chauffeuren bezüglich ihrer Rechte ge-
sprochen. 2005 habe die Gewerkschaft einen Streik veranstaltet, den er
mit organisiert habe. Seither sei er von der Geheimpolizei beobachtet
worden. Ende 2005 sei er eine Woche lang festgenommen und seit Mitte
2011 in seiner Arbeit mehrmalig zurückgestuft und schikaniert worden.
Mitte November 2011 sei ein Freund, welcher in derselben Firma gearbei-
tet und sich gewerkschaftlich betätigt habe, entführt worden. Daraufhin
habe der Beschwerdeführer Teheran verlassen und die Zeit bis zur Aus-
reise in Karaj verbracht. Zudem habe er Drohanrufe auf sein Handy erhal-
ten, wobei ihm geraten worden sei, auf seine Tätigkeiten in der Gewerk-
schaft zu verzichten. Am 19. November 2011 sei ihr Haus von drei Beam-
ten durchsucht worden, wobei diese unter anderem den Computer sowie
diverses anderes Material beschlagnahmt hätten. Bei dieser Hausdurch-
suchung habe sich nur die Beschwerdeführerin im Haus befunden. Sie
habe den Beschwerdeführer aber noch am selben Tag per Telefon dar-
über informiert. Darauf habe er seine SIM-Karte zerstört und die Ausreise
aus dem Iran beschlossen. Die Beschwerdeführerin sei bis zur Ausreise
in Teheran geblieben. Am 20. November 2011 sei sie das letzte Mal zur
Arbeit gegangen, bevor sie dann am 24. November 2011 zusammen aus
dem Iran ausgereist seien.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs vor, dass er im Jahr 2008 vom Islam zum Buddhismus kon-
vertiert habe. Er habe sich mehrmals im Monat mit einer Vereinigung,
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Seite 3
welche ihm von einem Freund empfohlen worden sei, unter anderem
auch bei sich zuhause getroffen. Seine Frau habe den Religionswechsel
seit einiger Zeit geahnt, jedoch nichts Genaueres darüber gewusst. Sonst
habe niemand, mit Ausnahme der Mitglieder der Vereinigung, von seinem
Religionswechsel gewusst.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, in der Schweiz im Verein für
politische Flüchtlinge exilpolitisch aktiv zu sein. Er habe am (…) an einer
Demonstration in D._______ sowie an den monatlichen Versammlungen
dieses Vereins teilgenommen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung des Arbeitgebers, einen Lohnausweis, Kopien aus der Agen-
da des Beschwerdeführers, den Universitätsausweis der Beschwerdefüh-
rerin sowie Notizen zu den Akten.
B.
Mit einem Schreiben vom 13. März 2012 gab das BFM den Beschwerde-
führenden die Gelegenheit, sich zu verschiedenen Widersprüchen zu
äussern. In diesem Schreiben zählte das BFM die wichtigsten Punkte auf.
So habe der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung angege-
ben, dass er einen Pass besitze, wogegen die Beschwerdeführerin zu
diesem Zeitpunkt angegeben habe, dass der Pass des Beschwerdefüh-
rers nicht mehr gültig respektive nicht mehr vorhanden sei. Weiter habe
es Widersprüche darüber gegeben, ob die Beschwerdeführerin einen
Pass besitze. Daneben habe es Unstimmigkeiten gegeben, was bei der
Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei. Während der Anhörung
habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er nach der Hausdurchsu-
chung seine SIM-Karte zerbrochen habe. Die Beschwerdeführerin habe
hingegen zu Protokoll gegeben, dass das Mobiltelefon des Beschwerde-
führers bis zur Ausreise in Betreib gewesen sei. Schliesslich sei auch der
Ablauf der Ausreise von den Beschwerdeführenden unterschiedlich be-
schrieben worden.
C.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 21. März 2012 zu
den vom BFM genannten Widersprüchen Stellung. Der Beschwerdeführer
brachte vor, dass sein Pass nicht mehr gültig und bei der Hausdurchsu-
chung beschlagnahmt worden sei. Was den Widerspruch bezüglich den
Pass seiner Frau betreffe, dementierte er, dass er gesagt habe, dass sie
einen Pass besitze. Der Widerspruch sei durch die ungenaue Überset-
D-2344/2012
Seite 4
zung entstanden. Was die mitgenommenen Gegenstände während der
Hausdurchsuchung angehe, seien sie sich während der Erstbefragung
nicht bewusst gewesen, dass sie spezifisch zu antworten gehabt hätten
und hätten daher die Gegenstände lediglich exemplarisch aufgezählt.
Weiter bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die SIM-Karte zerbro-
chen habe. Da es aber im Iran einfach sei, eine neue SIM-Karte zu kau-
fen, sei er umgehend wieder erreichbar gewesen. Zudem wurde präzi-
siert, dass es sich bei der Ausreise um zwei Schlepper gehandelt habe.
Die Ungenauigkeiten seien aufgrund der Stresssituation während der
Ausreise entstanden.
D.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 26. März 2012 – eröffnet am 29. März 2012 – ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung
des BFM vom 26. März 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ei-
nen Beleg für seine Fürsorgeabhängikeit beizubringen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen.
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Seite 5
G.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2012, welche den Beschwerde-
führenden am 14. Mai 2012 zu Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden die
eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. Zudem stellten sie dem
Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel bezüglich der exilpoliti-
schen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Es handelt sich dabei um
Flugblätter und Fotos zu verschiedenen Solidaritätskundgebungen für die
Unterstützung der Regimegegner im Iran und zur Sensibilisierung der
Schweizer Bevölkerung am (…) in E._______, am (…) in E._______ und
am (…) in D._______. Zudem machte der Beschwerdeführer auf seinen
Webblog aufmerksam, auf welchem er regimekritische Artikel unter sei-
nem Namen veröffentliche, und gab insbesondere zwei Artikel zu den Ak-
ten. Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführenden auf das Urteil S.F.
and others v. Sweden (Application no. 52077/10) des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
D-2344/2012
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Zu-
nächst seien sie massiv widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer
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Seite 7
anlässlich der Befragung angegeben, dass die Drohanrufe erst nach der
Festnahme des Arbeitskollegen begonnen hätten. Bei der Anhörung habe
er hingegen behauptet, dass die Unbekannten ihn bereits vor dessen
Verhaftung angerufen und bedroht hätten. Weiter seien die Angaben be-
züglich des letzten Arbeitstages des Beschwerdeführers widersprüchlich
gewesen. So habe er an der Anhörung gesagt, dass er am 16. November
das letzte Mal zur Arbeit gegangen sei. Später habe er jedoch erläutert,
dass er am 14. oder 15. November von der Verhaftung des Arbeitskolle-
gen erfahren habe und danach nicht mehr zur Arbeit gefahren sei. Ferner
seien die Angaben bezüglich seiner Ausreise widersprüchlich ausgefallen,
indem er im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, dass er von Tehe-
ran ausgereist sei, wobei er in der Anhörung gesagt habe, dass er sich
zum Zeitpunkt der Ausreise schon in Karaj befunden habe und von dort
ausgereist sei. Überdies habe auch die Beschwerdeführerin widersprüch-
liche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der Befragung erklärt,
dass die Beamten während der Hausdurchsuchung ein Papier bei sich
gehabt hätten, wobei sie bei der Anhörung angegeben habe, dass die
Männer keinen Durchsuchungsbefehl, Ausweise oder sonstige Dokumen-
te dabei gehabt hätten. Des Weiteren hätten sich auch die beiden Be-
schwerdeführenden untereinander widersprochen. So habe die Be-
schwerdeführerin während der Befragung angegeben, dass bei der
Hausdurchsuchung der Computer und CDs mitgenommen worden seien.
Der Beschwerdeführer jedoch habe während der Befragung zu Protokoll
gegeben, dass nur der Computer beschlagnahmt worden sei. Anlässlich
der Anhörung hingegen habe die Beschwerdeführerin dann ausgeführt,
dass neben dem Computer auch Bücher und Kalender ihres Mannes mit-
genommen worden seien, wohingegen der Beschwerdeführer angegeben
habe, dass neben dem Computer auch noch Bücher, Notizen, Kalender
und CDs sowie sein Pass beschlagnahmt worden seien. Weiter habe die
Beschwerdeführerin angegeben, der Beschwerdeführer sei bis zur Aus-
reise auf seinem Handy erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe
hingegen zu Protokoll gegeben, dass er nach der Hausdurchsuchung die
SIM-Karte zerbrochen und daher auch keine Drohanrufe mehr erhalten
habe. Der Beschwerdeführer habe ferner während der Befragung ange-
geben, er besitze einen gültigen Pass, welcher sich in seinem Haus in
Teheran befinde. In der Anhörung habe er aber geltend gemacht, dass
der Pass bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei. Die Be-
schwerdeführerin hingegen habe bei der Befragung gesagt, dass der
Pass ihres Mannes nicht vorhanden, respektive nicht mehr gültig sei. Bei
der Anhörung jedoch habe sie angegeben, nicht mehr zu wissen, wo sich
sein Pass befinde. Der Beschwerdeführer habe wiederum gesagt, dass
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Seite 8
seine Frau einen Pass besitze, er aber nicht wisse, wo dieser sei. Die
Beschwerdeführerin selber habe ausgesagt, dass sie keinen Pass besit-
ze. Bei der Anhörung habe hingegen der Beschwerdeführer nicht ge-
wusst, ob die Beschwerdeführerin einen Pass besitze. Weiter seien auch
die Schilderungen der Ausreise widersprüchlich gewesen. So habe der
Beschwerdeführer gesagt, dass der erste Schlepper sie bis zu einem Dorf
begleitet habe und sie den zweiten Schlepper in einem Haus nach einem
Wald getroffen hätten. Die Beschwerdeführerin jedoch habe geltend ge-
macht, dass der erste Schlepper sie in ein Dorf gebracht habe, wo sie
dann in einem Haus gewartet hätten. Der erste Schlepper habe dann den
zweiten Schlepper in dieses Haus gebracht, woraufhin sie mit diesem mit-
gegangen seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien überdies
vage und unsubstantiiert ausgefallen. So sei der Eindruck vermittelt wor-
den, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Er habe beispiels-
weise nur wenig über die Hausdurchsuchung berichtet, denn auch wenn
nur die Beschwerdeführerin bei der Hausdurchsuchung dabei gewesen
sei, könne man erwarten, dass der Beschwerdeführer detaillierter über
das Geschehnis Bescheid wisse und von seiner Frau in Kenntnis gesetzt
worden sei. Es sei überdies realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer
sich an den Moment, an welchem er per Telefon über die Verhaftung des
Freundes informiert worden sei und er entschied, nicht mehr zur Arbeit
und nach Karaj zu gehen, nicht mehr erinnern könne. Ferner habe der
Beschwerdeführer keine Angaben bezüglich des Kontaktes zwischen ihm
und der Beschwerdeführerin während seines Aufenthaltes in Karaj ma-
chen können. Alle diese Widersprüche seien auch durch die schriftlichen
Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht ausgeräumt worden.
Zudem führte das BFM in seiner Begründung aus, dass zwischen der
Verhaftung im Jahr 2005 und der Flucht im Jahr 2011 in zeitlicher Hinsicht
kein genügend enger Kausalzusammenhang ersichtlich sei und die Ver-
haftung selber sowie die geschilderten Schikanen die notwendige Intensi-
tät für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht erreichen würden. Da der Beschwerdeführer nach dieser Verhaftung
bis zu den vorgebrachten Vorfällen im November 2011 zudem keine Prob-
leme mehr mit den Behörden gehabt habe, seien diese Vorbringen als
nicht asylrelevant einzustufen.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, nach der
Verhaftung des Freundes einen Drohanruf erhalten zu haben, ohne je-
doch geltend gemacht zu haben, dass dies der erste Drohanruf gewesen
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sei. Im weiteren Verlauf der Befragung sei er nicht mehr auf die Anrufe
angesprochen worden und habe daher auch die früheren Anrufe nicht er-
wähnt. In der Anhörung habe er jedoch auf Nachfrage genauer berichtet,
dass die Drohanrufe schon seit Beginn seiner politischen Tätigkeiten an-
gefangen hätten. Weiter habe er in der Anhörung klar festgehalten, dass
sein letzter Arbeitstag am 16. November gewesen sei, er sich aber an das
Datum des Verschwinden des Freundes nicht mehr genau erinnern kön-
ne. Bezüglich der Ausreise sei er während der Befragung nur über den
Reiseweg vom Iran in die Schweiz befragt worden und habe daher nicht
alle Stationen der Reise erläutert. Anlässlich der Anhörung sei er aufge-
fordert worden, genau über die Ausreise zu berichten, weshalb er sodann
auch alle Stationen der Reise mit Karaj und F._______ aufgeführt habe.
In Bezug auf die Hausdurchsuchung wurde geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin lediglich gesagt habe, dass die Beamten kein Doku-
ment gezeigt hätten, was jedoch nicht im Widerspruch zur Tatsache ste-
he, dass die Männer ein Dokument dabei gehabt hätten. Sie habe auch
nicht nach dem Dokument gefragt, da sie Angst vor den Männern gehabt
und sie diese aufgrund der Kleidung und Erscheinung als Anhänger der
Basidj-Milizen erkannt habe. Da sie nicht gewusst habe, um was für ein
Dokument es sich gehandelt habe, habe sie geantwortet, dass die Män-
ner keinen Durchsuchungsbefehl dabeigehabt hätten. Was die während
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenständen angehe, seien
sie beide bei der Befragung nicht abschliessend dazu befragt worden. So
habe sie bei der Befragung lediglich beispielhaft aufgezählt, welche Ge-
genstände beschlagnahmt worden seien, wohingegen er im Zusammen-
hang mit der Frage zu seinen Problemen bezüglich Konversion zum
Buddhismus nur auf den Computer zu sprechen gekommen sei. Da keine
weiteren Fragen zu den Gegenständen gestellt worden seien, habe er die
anderen Gegenstände auch nicht erwähnt. Anlässlich der Anhörung hät-
ten sie beide übereinstimmend angegeben, dass der Computer, Hand-
schriften, Bücher und Kalender beschlagnahmt worden seien. Weiter ha-
be er die SIM-Karte wie angegeben zerstört, sich jedoch umgehend eine
neue gekauft, was im Iran problemlos möglich sei, und sei so für seine
Frau wieder erreichbar gewesen. Die Aussage, dass sein Pass noch gül-
tig gewesen sei, basiere auf einem Missverständnis während der Befra-
gung. So habe er verstanden, er müsse darüber Auskunft geben, wie lan-
ge der Pass schon abgelaufen sei. Die 4 Jahre würden sich demnach auf
die Dauer der Ungültigkeit des Dokumentes beziehen, was sich mit den
Aussagen seiner Frau decke. Zudem habe er gewusst, dass sein Pass
zuhause sei. Er sei aber davon ausgegangen, dass er von den Beamten
bei der Hausdurchsuchung mitgenommen worden sei. Sie (die Be-
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schwerdeführerin) habe mit ihm übereinstimmend ausgesagt, dass sein
Pass nicht mehr vorhanden sei, sie aber nicht wisse, was mit diesem ge-
schehen sei. Was ihren Pass angehe, so habe er geglaubt, dass sie ei-
nen Pass besitze, da er ihr geraten habe, sich einen ausstellen zu lassen.
Er habe aber nicht gewusst, dass sie nicht darum ersucht habe. Im Übri-
gen seien die Fragen bezüglich des Passes von untergeordneter Bedeu-
tung, da sie nicht mit den Verfolgungsgründen zusammenhängen würden.
Ferner seien die Aussagen bezüglich der Reise von der Vorinstanz falsch
interpretiert worden. So hätten beide ausgesagt, dass der erste Schlep-
per sie zu einem Dorf gebracht habe, wo eine weitere Person zur Gruppe
gestossen sei, welche der Gruppe lediglich geholfen habe, an die Über-
gabestelle zu gelangen. Diesen Mann habe er, im Gegensatz zu seiner
Frau, bei der Befragung nicht erwähnt, da er nur nach dem zweiten
Schlepper gefragt worden sei. Von dem Dorf aus sei die Gruppe in den
Wald gegangen, in welchem sie den zweiten Schlepper getroffen hätten.
Was die Hausdurchsuchung betreffe, habe er ausgesagt, dass seine Frau
ihm erzählt habe, dass es Basidj Beamte gewesen seien, diese mittags
zu ihrem Haus gekommen seien, das gesamte Haus durchsucht hätten
und Bücher, Notizen und den Computer entwendet hätten. Es liege aber
in der Natur der Sache, dass er nicht so detailliert über den Vorfall berich-
ten könne, da er ihn nicht selbst erlebt habe. Da sie zudem Angst vor den
Beamten gehabt habe, habe sie ihm auch nichts über den Grund der
Durchsuchung erzählen können. Weiter habe die Nachricht betreffend der
Verhaftung des Freundes bei ihm grosse Angst ausgelöst, woraufhin er
viel herumtelefoniert und ihre Ausreise organisiert habe. Die daraus fol-
gende Hektik und emotionale Belastung sei auch der Grund, warum er
sich nicht mehr an seinen Aufenthaltsort erinnern könne. Dies gelte auch
für die Telefonate mit seiner Frau vor der Ausreise. Da er sich in dieser
Zeit mit den Vorbereitungen der Ausreise beschäftigt habe, habe er sich
nicht merken können, wer wen wann angerufen habe. Zudem brachten
die Beschwerdeführenden vor, dass ihre Vorbringen plausibel und detail-
liert ausgefallen seien und zahlreiche Realkennzeichen vorliegen würden.
So nenne der Beschwerdeführer insbesondere Namen, lasse Emotionen
durchschimmern, ohne aber die Probleme zu dramatisieren.
Zudem entgegnen die Beschwerdeführenden, dass bei der Beurteilung
der Intensität die jüngsten Ereignisse (als Auslöser für die Flucht), die
ständige Überwachung sowie der länderspezifische Kontext zu beachten
sei. Da die Verhaftung des Freundes sowie die Hausdurchsuchung im
November 2011 stattgefunden hätten, sei der zeitliche Kausalzusammen-
hang gegeben. Er (der Beschwerdeführer) habe aufgrund seiner Konver-
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Seite 11
sion und seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit seine Inhaftierung und sogar
seine Tötung befürchtet, was ein Leben im Verfolgerstaat verunmögliche.
Er habe zudem durchaus zwischen 2005 und 2011– im Sinne von telefo-
nischen Drohungen, Überwachung und Verhinderung seines beruflichen
Fortkommens – Probleme mit den Behörden gehabt.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f., Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorauszuschicken ist, dass das Aussageverhalten der Beschwerde-
führenden allgemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden
muss. Ihren Ausführungen fehlt es an Detailreichtum, so dass insgesamt
nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. So musste der Be-
frager immer wieder nachhaken. Die Beschwerdeführenden führten je-
doch ihre Vorbringen auch auf Rückfragen nicht näher aus und gaben
stets kurze Antworten, beispielsweise in Bezug auf die angeblichen Droh-
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Seite 12
anrufe, welche der Beschwerdeführer auf Rückfrage des Befragers ledig-
lich in wenigen Sätzen beschrieb (vgl. Akten des BFM A17 F38ff.). Insbe-
sondere endete auch die freie Erzählung des Beschwerdeführers anläss-
lich der summarischen Befragung zu seinen Asylgründen insgesamt
schon nach 4 Zeilen. Dabei erwähnte er weder die Hausdurchsuchung
noch die Festnahme im Jahr 2005 (A6, S. 10).
Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden entstehen
denn schon im Zusammenhang mit dem Engagement des Beschwerde-
führers in der Gewerkschaft. So vermochte er nicht abschliessend auszu-
führen, welche inhaltlichen Ziele die Gewerkschaft verfolgte und be-
schrieb diese allgemein mit "Wir wollten unsere Rechte haben..." (A6, S.
10). Auch wenn es glaubhaft erscheinen mag, dass im Jahr 2005 tatsäch-
lich gestreikt wurde und der Beschwerdeführer diesen Streik gegebenen-
falls auch mit organisiert hat, bleiben seine Aussagen schon im Bezug auf
die Festnahme äusserst allgemein, kurz und vage formuliert (A6, S.10).
So führte der Beschwerdeführer in seiner Befragung diesbezüglich ledig-
lich aus: "Ich habe während der Zeit oft geweint und an die Familie und
mein Kind gedacht." (A6, S. 10). Der Beschwerdeführer wurde auch in
der Anhörung nicht spezifischer (A17, F25). Des Weiteren bleiben auch
die Aussagen zu den angeblichen Drohanrufen ungenau. So kann sich
der Beschwerdeführer weder genau erinnern, wann er zum ersten, noch
wann er zum letzten Mal einen solchen Drohanruf erhalten habe. Zudem
sind seine Angaben widersprüchlich, indem er aussagte, die Anrufe hät-
ten begonnen, als er mit seinen Aktivitäten in der Gewerkschaft – das
heisst im Jahr 2003 – begonnen habe, um kurz darauf zu erläutern, dass
er zum ersten Mal "im 8. Monat" (Ende Oktober 2011) einen solchen
Drohanruf erhalten habe (A17, F41, F45). Da die Drohanrufe einen aus-
schlaggebenden Grund für die Flucht darstellten, ist nicht nachvollzieh-
bar, dass die Beschreibungen derart widersprüchlich und vage bleiben.
Weiter verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bezüglich
der Entführung des Arbeitskollegen und seines letzten Arbeitstages. Es
erscheint unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer weder an das
Datum noch an seinen Aufenthaltsort erinnern kann, an welchem er über
die Verhaftung des Arbeitskollegen informiert wurde (A17, F73ff.). Da die-
ser Anruf für ihn den Ausschlag gab, nach Karaj zu fahren und letztend-
lich auszureisen, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerde-
führer nicht daran erinnern kann. Weder die Aussagen der Beschwerde-
führerin noch die Erläuterungen in der Beschwerde vermögen diesen
Sachverhalt aufzuklären. Damit ergeben sich schon grundsätzliche Zwei-
D-2344/2012
Seite 13
fel bezüglich den Drohanrufen sowie an der Verhaftung des Arbeitskolle-
gen.
5.3 Gewichtige Zweifel entstehen weiter im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten Hausdurchsuchung. So sind die Aussagen beider Be-
schwerdeführenden allgemein und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer
antwortete auf die Aufforderung des Befragers, von dieser Durchsuchung
zu erzählen, lediglich mit "Ich war nicht zu Hause, nur meine Frau war
da." (A17, F50), und auch auf Nachfrage des Befragers, was er denn
darüber wisse, antwortete er in vier knappen Sätzen mit allgemeinen Aus-
führungen und bestätigte in der nächsten Frage, dass dies alles sei, was
er wisse (A17, F51f.). Auch wenn der Beschwerdeführer wie angegeben
nicht zu Hause war, wäre es aufgrund der Prägnanz dieses Ereignisses
zu erwarten gewesen, dass er sich durch seine Frau genau über die
Hausdurchsuchung hätte informieren lassen und somit genau hätte Aus-
kunft geben können, wie die Beamten vorgegangen seien, welche Räume
sie durchsucht und was sie alles untersucht hätten. Auch die Aussagen
der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich nicht genauer oder substanti-
ierter. So konnte sie nicht erläutern, was die Männer gesagt haben
("Nichts Besonderes."; A18, F34) und beschrieb auch auf mehrmaliges
Nachfragen des Befragers nicht, wie die Hausdurchsuchung genau abge-
laufen ist (A18, F39 – F42). Hätte sie die Hausdurchsuchung wirklich er-
lebt, wäre zu erwarten, dass sie ihre Erzählungen mit mehr Details anrei-
chen könnte und nicht lediglich kurz etwas erzählt, was auch ein Unbetei-
ligter hätte nacherzählen können. Auch die Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin vor den Beamten Angst gehabt habe, vermag die Substanzlo-
sigkeit der Antworten nicht zu erklären. Ferner wurde die Hausdurchsu-
chung vom Beschwerdeführer in der summarischen Befragung kaum an-
getönt (A6, S. 11) und von der Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage
erwähnt (A8, S. 8), was aufgrund der Relevanz für die Ausreise doch
mindestens erstaunt. Zudem ergaben sich in diesem Zusammenhang
verschiedene Widersprüche. Die Beschwerdeführenden gaben einheitlich
und wiederholt an, dass der Computer beschlagnahmt worden sei, unter-
scheiden sich jedoch bei den weiteren Gegenständen. So nannte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung nur den Computer (A6, S. 11)
und ergänzte bei der Befragung, wie vom BFM festgestellt, Kalender,
CDs, Bücher, Notizen und auch seinen Pass, wobei die Aufzählung der
Gegenstände auch an der Anhörung selber variierte (A17, F6, F53,
F128). Die Beschwerdeführerin hingegen nannte bei der Befragung ne-
ben dem Computer noch CDs (A8, S. 8), bei der späteren Befragung den
Computer, Handschriften, Bücher und 3 - 4 Kalender (A18, F37f.). Daher
D-2344/2012
Seite 14
kann auch bei der eingehenden Anhörung nicht, wie in der Beschwerde
angegeben, von einer gänzlichen Übereinstimmung zwischen den Be-
schwerdeführenden gesprochen werden. Es ist sicherlich nachvollzieh-
bar, dass nicht alle Gegenstände, welche mitgenommen wurden, über-
einstimmend aufgezählt wurden. Dennoch erstaunen solche nicht zu ver-
nachlässigenden Unterschiede. Überdies fallen andere kleinere Wider-
sprüche auf, namentlich betreffend den Durchsuchungsbefehl, welchen
die Beamten gemäss der Beschwerdeführerin in der Befragung dabei hat-
ten (A8, S. 8). Anlässlich der Anhörung sagte sie jedoch aus, dass die
Beamten weder Durchsuchungsbefehl noch Ausweise oder sonstige Do-
kumente dabei gehabt hätten (A18, F35f.). Des Weiteren wird in der Be-
schwerde (S. 8) angegeben, dass die Hausdurchsuchung mittags statt-
fand. In den Anhörungen hingegen spricht die Beschwerdeführerin von
17.00 Uhr (A18, F33). In einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringen
scheint höchst fragwürdig, ob die Hausdurchsuchung stattgefunden hat.
5.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit anderen Vorbringen
wie unter anderem betreffend die Zerstörung der SIM-Karte. Auch wenn
es im Iran einfach sei, eine neue SIM-Karte zu kaufen, müsste sich somit
der Beschwerdeführer erinnern, dass er mindestens einmalig die Be-
schwerdeführerin kontaktiert hat, um ihr so die neue Nummer mitzuteilen.
Zudem stellt sich die Frage, warum er sich dann nicht, um sich vor den
Drohanrufen zu schützen, schon früher eine neue SIM-Karte gekauft hät-
te. Wie in der Verfügung des BFM dargelegt, gibt es weitere Widersprü-
che und Ungenauigkeiten in Bezug auf die Ausreise. Auch in diesem Be-
reich vermochten die Beschwerdeführenden keine konkreten und aus-
führlichen Erläuterungen vorzubringen und antworteten oft, dass sie die
Frage nicht beantworten könnten (unter anderem: A17 F81, F91f.). Weiter
erstaunt es, dass der Beschwerdeführer seine Asylgeschichte sowie auch
den Reiseweg während der Ausreise zu Papier gebracht hat (A6, S. 8
und 9). Insbesondere fällt hierbei auch auf, dass er in diesen Notizen ei-
nen anderen Ausreiseweg beschrieben hat, als er dies später bei der Be-
fragung tat. Auf diese Tatsache aufmerksam gemacht, leugnete er zuerst,
dass die Notizen ihm gehörten und erklärte anschliessend, sie hätten ge-
dacht, dass sie über diesen Weg gekommen seien, da die meisten Iraner
so das Land verlassen würden (A6, S. 8). Ferner ergaben sich auch ver-
schiedene Widersprüche über den Verbleib der Pässe der Beschwerde-
führenden. Da dies jedoch nur eine weitere Facette des Gesamtbildes
wiedergibt und, wie von den Beschwerdeführenden richtig bemerkt, von
untergeordneter Bedeutung ist, wird darauf nicht weiter eingegangen.
Des Weiteren vermochten die Beschwerdeführenden die vorgebrachten
D-2344/2012
Seite 15
Schikanen am Arbeitsplatz und die ständige Beobachtung seitens der ira-
nischen Behörden nicht genügend glaubhaft vorzubringen. Auch in dieser
Hinsicht blieben die Antworten kurz, unsubstanziiert und allgemein (unter
anderem A17, F71, F99 - 102; A18, F11, F17). Überdies gehen aus den
Vorbringen beider Beschwerdeführenden keine konkreten Probleme zwi-
schen 2005 und 2011 mit den Behörden hervor.
5.5 Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den insbesondere bezüglich der Drohungen und der Hausdurchsuchung
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht. Die In-
haftierung von 2005 wäre, wenn sie der Wahrheit entspricht, schon auf-
grund des Fehlens des zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen
Flucht und der Verhaftung nicht asylrelevant. Wie das BFM richtig fest-
stellte, vermögen auch die restlichen Vorbringen wie die angebliche Beo-
bachtung und die Schikanen am Arbeitsplatz die erforderte Intensität ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu erreichen.
6.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er befürchte eine asyl-
relevante Verfolgung aufgrund seines Religionswechsels.
6.1 Das BFM führte hierzu aus, dass der Übertritt zu einer anderen Reli-
gion im Iran grundsätzlich zu keiner staatlichen und individuellen Verfol-
gung führe, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch des Is-
lams akzeptiere und nicht missionierend tätig sei. Den Aussagen des Be-
schwerdeführers sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich mit seiner
Religion besonders exponiert habe, da nebst seiner Frau und den Mit-
gliedern der Vereinigung niemand von der Konversion gewusst habe und
den Akten keine öffentliche religiöse Aktivität zu entnehmen sei. Da sich
die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung der religiösen Schrif-
ten als unglaubhaft erwiesen habe, könne davon ausgegangen werden,
dass die Behörden nichts von der Konversion wüssten und bei einer
Rückkehr in den Iran mit keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
zu rechnen sei.
6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf, dass die iranischen
Behörden seit der Hausdurchsuchung über die Konversion Bescheid
wüssten. Die Konversion sei ein weiterer Faktor (neben dem Engagement
für die Gewerkschaft, der illegalen Ausreise und der exilpolitischen Tätig-
keit), welcher den Beschwerdeführer bei den iranischen Behörden als su-
spekt erscheinen lasse.
D-2344/2012
Seite 16
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im BVGE 2009/28 die aktuelle Si-
tuation religiöser Minderheiten im Iran umfassend untersucht. Demnach
führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine zu keiner
(individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den irani-
schen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel
aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Akti-
vitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den
Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4).
6.4 Auch wenn der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen übrigen
Aussagen in Bezug auf den Buddhismus ausführlich und substantiiert
antwortete, erstaunt es, wie er sich mit der Vereinigung mehrmalig bei
sich zuhause treffen konnte, ohne dass seine Frau etwas davon wusste
(A17, F117, F121). Zudem gab er an, dass nur die Mitglieder der Vereini-
gung von seinem Religionswechsel wüssten und seine Frau diesen wohl
ahne (A17, F124). Weitere (öffentliche) Aktivitäten im Zusammenhang mit
dem Religionswechsel sind den Akten nicht zu entnehmen. Daraus geht
hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Religionswechsel in kei-
ner besonderen Weise exponiert hat. Somit kann in diesem Punkt der
Verfügung des BFM gefolgt werden, da keine konkreten Anhaltspunkte
bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesin-
nung im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3
AsylG zu rechnen hätte.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach
der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten müsste, einer zu-
künftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein
und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers er-
klärte das BFM, dass die iranischen Behörden nur Interesse an der na-
mentlichen Identifizierung einer Person hätten, deren Aktivitäten über den
Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinausgehen würden und welche solche Funktio-
nen und Aktivitäten entwickle, dass sie als ernsthafter und gefährlicher
Regimegegner erscheinen könnte. Der Beschwerdeführer weise jedoch
kein herausragendes exilpolitisches Profil auf, welches ihn als eine solche
Bedrohung erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten würden sich nicht von
D-2344/2012
Seite 17
den Aktivitäten anderer Iraner in der Schweiz abheben und seien nicht
ausreichend, um ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspoliti-
schen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential erscheinen zu
lassen. Somit seien seine Tätigkeiten nicht geeignet, ein ernsthaftes Vor-
gehen der iranischen Behörden zu bewirken und würden somit keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten.
7.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die iranischen Be-
hörden alle Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen gezielt und syste-
matisch zu identifizieren suchen würden. So würden selbst niederrangige
und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer mithilfe mo-
derner Technologien ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressi-
onsmassnahmen darstellen. Zudem werde bereits das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland bestraft. So würden bei einer Rückkehr abge-
wiesene Asylsuchende befragt und, falls regimeschädliche Aktivitäten
zum Vorschein kämen, entsprechend bestraft. Insgesamt sei die Behand-
lung von Rückkehrenden als willkürlich und unvorhersehbar einzustufen.
7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art.
54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründet (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Eine
Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachflucht-
grund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob
die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
D-2344/2012
Seite 18
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
müsste.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich mit Blick auf die neuste
Rechtsprechung des EGMR bewusst, dass die iranischen Behörden ge-
genwärtig auch Personen festnehmen oder misshandeln, welche im ei-
genen Land friedlich an Demonstrationen teilnehmen und keine Füh-
rungspersönlichkeiten von politischen Organisationen darstellen (vgl.
EGMR, S.F. and others v. Sweden, Application no. 52077/10, Ziff. 63f.).
Diese Tatsache alleine – und dies sieht auch der EGMR so – reicht den-
noch nicht aus, um bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung ge-
mäss Art. 3 AsylG befürchten zu müssen. Es ist – wie auch das BFM er-
läuterte – davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die
sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen las-
sen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mit-
glieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende
an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Infor-
mations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner
allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl.
BVGE 2009/28, E. 7.4.3).
7.5 Der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumentation kann ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die
Schweiz an mehreren Kundgebungen und Veranstaltungen der Demokra-
tischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) in Schweizer Städten teilge-
nommen hat. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen die ira-
nische Regierung, ist ebenfalls ersichtlich. Es erstaunt jedoch, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung weder den genauen Namen
der Vereinigung noch die Ziele der Vereinigung nennen konnte (A17,
F155 – F159). So geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer im Rahmen der DVF besonders engagiert hat, na-
mentlich sich für eine exponiertere Rolle in der Vereinigung wie den Vor-
stand oder als Sprecher zur Verfügung gestellt hätte. Auch mit den beiden
vorgebrachten regimekritischen Artikeln, welche der Beschwerdeführer
D-2344/2012
Seite 19
über seinen Webblog publiziert habe, wird kein Bekanntheitsgrad erreicht,
bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf
ihn aufmerksam geworden seien beziehungsweise darüber hinaus in ihm
eine Person erkennen, die das politische System gefährden könnte. Zwar
behauptet der Beschwerdeführer, er publiziere auf seinem Webblog re-
gelmässig regimekritische Artikel, bei einem Aufruf des Webblogs sind je-
doch keine aktuellen Artikel abrufbar, vielmehr wurde der Blog offenbar
durch den Host gesperrt. Andere aktuelle Artikel wurden in der jüngsten
Zeit auch nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die vom Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen sowie im
Internet vorgetragene Kritik ist aufgrund der gesamten Umstände jeden-
falls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspoliti-
schen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu ei-
ner Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen.
Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Re-
gime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf,
um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu
einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2193/2007 vom 7. Oktober 2011).
7.6 An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder
des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung im Iran befürchtet werden muss (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S.
367).
7.7 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nach-
fluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung
führen würden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt.
D-2344/2012
Seite 20
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
D-2344/2012
Seite 21
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-2344/2012
Seite 22
10.5 Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhält-
nissen gesprochen werden, weshalb für die Beschwerdeführenden in die-
ser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. Die
Beschwerdeführenden verfügen zudem beide über einen universitären
Abschluss. So ist der Beschwerdeführer (…) (A6, S. 4), welcher bei einer
Busfirma gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat bis zu ih-
rer Ausreise seit mehreren Jahren als (…) bei der Universität gearbeitet
(A8, S. 4). Ferner geben die beiden übereinstimmend an, ein Haus in Te-
heran zu besitzen (A6, S. 4; A8, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass ih-
re im Iran wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister
[vgl. A6, S. 5; A8, S5]) ihnen bei der Integration behilflich sein werden.
Überdies werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht,
welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden.
10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Be-
schwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss die-
ser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgese-
D-2344/2012
Seite 23
hen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre
Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Be-
schwerdeführenden ist durch die Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2012
belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichts-
los zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2344/2012
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: