B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2344/2018
law/rep
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka, zur Zeit in (…),
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Datum Eingangsstempel der
Schweizer Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer – ein Staatsangehö-
riger Sri Lankas tamilischer Ethnie – die Schweizer Botschaft in Colombo
(nachfolgend Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Gewährung von Asyl nach.
A.b Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 bestätigte die Botschaft den Ein-
gang seines Schreibens und ersuchte ihn um Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich um Darlegung aller Verfol-
gungsgründe, seiner Schritte, die er zum eigenen Schutz bereits unternom-
men habe, und um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente so-
wie Kopien seiner Identitätspapiere. Dazu setzte sie ihm eine Frist bis zum
30. November 2011 an, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und
das Verfahren abgeschrieben.
A.c Mit Eingabe vom 18. November 2011 nahm der Beschwerdeführer zu
den ihm gestellten Fragen Stellung. Gleichzeitig reichte er einen Original-
Geburtsregisterauszug und verschiedene Dokumente in Kopie (Pass;
Identitätskarte; Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreu-
zes [ICRC]; ICRC card; Information, Counselling and Referral Services
Karte [ICRS card]; Bestätigung der Dorfvorsteherin [Grama officer] und
Entlassungsbriefe aus der Rehabilitationshaft [release letters]) ein.
A.d Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, sich am 10. Januar 2012 auf der schweizerischen Ver-
tretung zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel vorzule-
gen unter der Androhung, im Falle eines unentschuldigten Nichterschei-
nens werde das Gesuch abgeschrieben.
A.e Am 10. Januar 2012 befragte ein Mitarbeiter der Botschaft den Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen. Das Befragungsprotokoll wurde
zusammen mit den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen er-
gänzenden Bericht der Botschaft dem damaligen Bundesamt für Migration
(BFM; seit dem 1. Januar 2015: SEM) mit Schreiben vom 11. Januar 2012
übermittelt.
A.f Mit Schreiben der Botschaft vom 22. Mai 2015, adressiert an den Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau, wurden diese aufgefordert, sich am
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23. Juni 2015 auf der Botschaft zu einer Befragung einzufinden, unter dem
Hinweis darauf, sich bei Landesabwesenheit in der für den aktuellen Auf-
enthaltsort zuständigen Schweizer Botschaft zu melden, die auch für die
Bearbeitung des Gesuchs zuständig sei.
A.g Am 23. Juni 2015 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die
Botschaft zu ihren Asylgründen befragt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Kinder ab und verweigerte die
Einreise in die Schweiz. Mit separatem Schreiben gleichen Datums teilte
das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch infolge Nicht-
erscheinens auf der schweizerischen Vertretung in B._______ formlos ab-
geschrieben werde.
C.
Mit gleichzeitig an das Bundesverwaltungsgericht und das Staatssekreta-
riat gerichteter sowie an die Botschaft adressierter englischsprachiger Ein-
gabe vom 26. November 2015 (eingegangen bei der Botschaft am 7. De-
zember 2015) ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Na-
men sinngemäss um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Gleichzeitig
focht sie die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 an und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz.
D.
Mit Urteil D-2386/2015 vom 31. August 2015 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und ih-
rer beiden Kinder ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei ihnen nicht gelun-
gen, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
E.
E.a Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 forderte die Botschaft die Ehefrau
des Beschwerdeführers auf, eine rechtsgültige Vollmacht desselben betref-
fend die Wiederaufnahme seines Asylgesuches aus dem Ausland nachzu-
reichen.
E.b Am 30. November 2017 ging der Botschaft eine entsprechende, vom
2. November 2017 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers zu.
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E.c Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 teilte die Botschaft der Ehefrau des
Beschwerdeführers mit, dessen Asylverfahren werde wieder aufgenom-
men. Gleichzeitig ersuchte sie diese unter Hinweis auf die Mitwirkungs-
pflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüg-
lich ihres Ehemannes bis zum 12. Februar 2018 konkrete Fragen betref-
fend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat,
Asylgründe sowie Aufenthalt in C._______ zu beantworten. Gleichzeitig
forderte die Botschaft sie auf, Beweismittel einzureichen, die sowohl die
Identität als auch die Asylvorbringen ihres Ehemannes belegen würden.
Ausserdem werde dieser auch aufgefordert, Beweismittel einzureichen, die
seinen aktuellen Aufenthaltsstatus in C._______ belegen würden. Bei un-
benutztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass an der Wei-
terführung des Asylverfahrens kein Interesse mehr bestehe. Diesfalls ziehe
das SEM in Betracht, den vorliegenden Fall ohne weitere Mitteilung intern
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E.d Das diesbezügliche, auf einer telefonischen Rücksprache mit ihrem
Ehemann beruhende Antwortschreiben der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers vom 3. Februar 2018 traf am 6. Februar 2018 (Eingangsstempel) bei
der Botschaft ein.
F.
Dem Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2011, seiner
Botschaftsbefragung am 10. Januar 2012, den schriftlichen Stellungnah-
men vom 18. November 2011 und vom 3. Februar 2018 sowie den diver-
sen eingereichten Unterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er
Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen ist und sich
bis am 5. November 2010 in Rehabilitationshaft befunden hat. Nach seiner
Freilassung sei er zu seiner Ehefrau und seinem Kind nach D._______ zu-
rückgekehrt. Er habe einer Melde- und Unterschriftspflicht unterstanden
und regelmässig ins E._______ Armeecamp gehen müssen. Zudem sei er
von unbekannten Personen bedroht worden. Am 8. Mai 2013 sei er des-
halb nach B._______ (C._______), ausgereist, wo er seither arbeite. Im
Juli 2013 sei sein zweites Kind zur Welt gekommen. Seit seiner Ausreise
nach C._______ kämen alle drei Wochen Mitarbeiter des Criminal Investi-
gation Department (CID) zu seiner Ehefrau, die sich dabei nach ihm erkun-
digen und nach etwa fünf Minuten wieder gehen würden. Am 9. Juli 2017
sei er nach Sri Lanka zurückgereist, um seine Ehefrau und seine beiden
Kinder zu besuchen. Als Folge hiervon sei er am 26. August 2017 sowie
am 5. September 2017 jeweils von zwei Leuten aufgesucht und befragt
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worden. Diese Vorkommnisse hätten ihn dazu bewogen, am 17. Septem-
ber 2017 wieder nach C._______ zurückzukehren. Nach seiner Rückkehr
hätten Unbekannte erneut seine Frau belästigt und sich dabei ihre Telefon-
nummer notiert. Er selbst lebe in B._______ und arbeite dort als Fahrer in
einem Fabrikations- und Handelsunternehmen, wobei er monatlich 2000
F._______ (entspricht Fr. 500.–) verdiene.
G.
Mit am 6. März 2018 via die Botschaft versandter Verfügung vom 22. Feb-
ruar 2018 – eröffnet am 9. März 2018 – verweigerte das Staatssekretariat
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab.
H.
Mit an die Botschaft gerichteter und dieser am 22. März 2018 zugegange-
ner englischsprachiger Eingabe vom 16. März 2018 beantragte der Be-
schwerdeführer mittels seiner Ehefrau sinngemäss, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Die von der Botschaft zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe
traf am 24. April 2018 ein (Datum Poststempel).
Die Ehefrau führte in der Beschwerde namentlich aus, ihr Ehemann sei in
seinem Heimatland Drohungen ausgesetzt, weshalb er gezwungen sei, im
Ausland zu leben. Damit seien sie als Familie faktisch voneinander ge-
trennt und nicht in der Lage, ein gemeinschaftliches Familienleben zu füh-
ren. Gleichzeitig appellierte die Ehefrau an das Mitgefühl der Schweiz, ihr
und ihren beiden Kindern ein Leben in Frieden mit ihrem Ehemann bezie-
hungsweise Vater in der Schweiz zu ermöglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bishe-
rigen Fassung gelten.
1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die vom Beschwerdeführer
durch seine Ehefrau erhobene Beschwerde vom 16. März 2018 ist auf Eng-
lisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der
in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist teilweise
einzutreten.
Insoweit in der Beschwerde der Wunsch auf ein gemeinschaftliches Leben
der ganzen Familie in der Schweiz geäussert wird, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, ist doch das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerde-
führers und ihrer beiden Kinder aus dem Ausland vom Bundesverwaltungs-
gericht bereits rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. Sachverhalt Bst. D).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig das Asylge-
such des Beschwerdeführers aus dem Ausland. Die Initiierung eines Fami-
lienzusammenführungsgesuchs im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG würde
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demgegenüber zumindest voraussetzen, dass vorgängig das vorliegende
Asylgesuch aus dem Ausland gutgeheissen würde. Erst danach wäre der
Beschwerdeführer berechtigt, gestützt auf seinen Asylanspruch ein ent-
sprechendes Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden
Kinder zu stellen.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG
ergeht der Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwer-
deführers liessen nicht darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung habe. So gehe insbeson-
dere aus der Stellungnahme vom 6. Februar 2018 hervor, dass er im Juli
2017 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und sich bis im September
2017 bei seiner Ehefrau und seinen Kindern aufgehalten habe. Dabei sei
er zwei Mal befragt worden, weshalb er wieder nach C._______ zurückge-
reist sei. Es sei indessen nicht ungewöhnlich, dass aus der Rehabilitation
entlassene Personen unter behördlicher Beobachtung stünden. Mit Ab-
schluss der Rehabilitationshaft seien für die betroffenen Personen jedoch
grundsätzlich sämtliche Reisebeschränkungen aufgehoben. Seine Ausfüh-
rungen liessen denn auch nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung beziehungsweise auf eine begründete Furcht vor einer solchen
schliessen. So seien insbesondere die geltend gemachten Befragungen
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nicht als asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Dar-
über hinaus gehe aus den Akten hervor, dass einer allfälligen Asylgewäh-
rung durch die Schweiz ohnehin der Asylausschlussgrund von aArt. 52
Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verwei-
gert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Nach dem Gesagten sei sowohl das
Asylgesuch als auch der Einreiseantrag des Beschwerdeführers in die
Schweiz abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde vom 16. März 2018 wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, um gemeinsam mit sei-
ner Familie zu leben. Die heimatlichen Behörden liessen dies jedoch nicht
zu, hätten sie nach seiner Rückkehr doch erneut damit begonnen, sein
Haus aufzusuchen. Die gegenwärtige Situation in Sri Lanka stelle für ihn
eine Gefahr dar. Aus diesem Grunde sei er auch gezwungen, im Ausland
zu leben.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2012 durch einen Mitar-
beiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
Im Weiteren legte er seine aktuellen Asylgründe in der Stellungnahme vom
3. Februar 2018 schriftlich dar. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen
ist damit Genüge getan (aArt. 10 AsylV 1).
5.3 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1; Urteil des BVGer D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1 mit einer Zusammenfassung der Recht-
sprechung).
5.5
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht auf
die aktuelle Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen
lassen. Es trifft zwar zu, dass aus der Rehabilitation entlassene Personen
behördlich beobachtet werden. Dies deshalb, weil sie als frühere Angehö-
rige der LTTE nach wie vor beargwöhnt werden. Vor diesem Hintergrund
sind denn auch die zweimaligen Vorsprachen durch zwei Personen beim
Haus des Beschwerdeführers und dessen anschliessende Befragung im
Zeitraum von zwei Monaten zu verstehen. Die behördlichen Vorsprachen
zielen indessen hauptsächlich darauf ab, den Beschwerdeführer als ehe-
maliges Mitglied der LTTE im Auge zu behalten. Daraus allein lässt sich
indessen nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
schliessen, weshalb ihnen keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Dar-
über hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder bei seiner
Einreise noch bei seiner Wiederausreise nach C._______ festgenommen
worden ist, was im Ergebnis ebenfalls deutlich darauf hinweist, dass an
seiner Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden kein aktuelles Verfol-
gungsinteresse besteht. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zutreffend
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mangels Asylrelevanz der Vorbringen abgelehnt und ihm die Einreise in die
Schweiz verweigert.
5.5.2 Das SEM hat zudem ergänzend zutreffend erwogen, auch der Asyl-
ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG würde einer Asylgewährung in
der Schweiz entgegenstehen. Zwar hat der Beschwerdeführer die ihm am
11. Januar 2018 gestellte Frage nach seinem Aufenthaltsstatus in
C._______ nicht klar beantwortet. Angesichts seines zwischenzeitlich
mehr als fünf Jahre währenden Aufenthalts in diesem Land sowie seiner
Anstellung in einem in B._______ ansässigen Unternehmen ist indessen –
wie bereits die
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2018 zutreffend angemerkt
hat – grundsätzlich davon auszugehen, dass er dort über einen regulären
Aufenthaltsstatus verfügt. Damit wäre es ihm auch unbenommen, gegebe-
nenfalls in C._______ um Schutz nachzusuchen. Im Weiteren sind aus den
Akten auch keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz
ersichtlich, leben doch hier weder nahe Verwandte oder Bezugspersonen.
Aus den dargetanen Gründen benötigt der Beschwerdeführer den zusätz-
lichen subsidiären Schutz der Schweiz im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
zulegen. Darüber hinaus wäre es ihm auch zuzumuten, sich gegebenen-
falls auch in C._______ um Schutz zu bemühen. Die Vorinstanz hat dem-
nach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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