B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2345/2012
law/bah
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Jahr 1975 verliess, bis im Jahr 1985 im Sudan und anschliessend in Li-
byen lebte und am 9. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am
11. April 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 13. April 2011 sowie der Anhörung vom 19. März 2012 zur
Begründung des Asylgesuchs ausführte, er sei ein Tigriner und stamme
aus B._______,
dass er seine Heimat zusammen mit seiner Familie aufgrund des Bürger-
kriegs verlassen habe,
dass sein Vater sich den Befreiungskämpfern angeschlossen und sich
später gegen das eritreische Regime gewandt habe,
dass auch er gegen das eritreische Regime sei und sich dem Studenten-
bzw. Arbeiterverein der ELF angeschlossen habe, der regierungskritisch
tätig sei,
dass er in Libyen, wo er studiert und gearbeitet habe, mehrmals festge-
nommen und inhaftiert worden sei, weil man von ihm Geld habe erpres-
sen wollen,
dass er Libyen wegen des Bürgerkriegs Ende März 2011 verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2012 – eröffnet am 30. März
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar er-
achtete und denselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe widersprüchliche Aussagen gemacht, habe er doch einmal
gesagt, seine Mutter sei eine Aktivistin gewesen, ein anderes Mal, sei ha-
be sich nie politisch betätigt,
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dass er deponiert habe, er sei die ganze Zeit in einem Studentenverein
tätig gewesen, um auf Vorhalt anzugeben, nach dem Studium sei es ein
Arbeiterverein gewesen,
dass er sich auch hinsichtlich seiner Rolle in der Partei widersprochen
habe,
dass er zu seinem Engagement in der Partei und zur Partei selbst un-
substanziierte Angaben gemacht habe,
dass er keine gegen den eritreischen Staat gerichteten oder anderen Ak-
tivitäten habe glaubhaft machen können, die zu ernsthaften Nachteilen im
Sinn des Asylgesetzes führen könnten,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach einschnei-
dende staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien,
dass die blosse Tatsache, wonach er sich als Regimegegner bezeichne,
nicht asylbeachtlich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2012 abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Mai 2012 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Freist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2012 um die Anset-
zung einer kurzen Nachfrist ersuchte, sollte sein Mandant den erhobenen
Kostenvorschuss nicht geleistet haben,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 29. Mai 2012 geleistet wur-
de,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist vom 29. Mai 2012 zufol-
ge fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen vom
19. März 2012 erklärte, er habe sich nur auf sein Studium konzentriert,
sei aber trotzdem gegen die eritreische Regierung,
dass er Mitglied eines gegen die Regierung eingestellten Studentenver-
eins gewesen sei, sich nicht aktiv als Gegner betätigt, aber sich schon ei-
nigermassen betätigt habe,
dass er an Versammlungen teilgenommen und andere Studenten für die
Anliegen des Vereins sensibilisiert habe,
dass er im Verein geholfen habe,
dass sie verschiedene Länder informiert hätten, dass sie nicht in der Lage
seien, in ihre Heimat zurückzukehren,
dass der Verein keine Hierarchie gehabt habe, einer ab und zu als Vorsit-
zender gearbeitet habe, manchmal er, manchmal andere Mitglieder,
dass er nur ein normales Vereinsmitglied gewesen und meistens ge-
schäftlich unterwegs gewesen sei, weshalb er nicht viel für den Verein
haben, tun können,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken,
er habe offensichtlich Mühe bekundet, sein persönliches Engagement
nachvollziehbar und kongruent darzulegen,
dass er auf Nachfrage angab, der Chef seines Vereins (bis im Jahr 1986)
habe C._______ geheissen,
dass er auf die Frage, wer bis 2011 seine Chefs gewesen seien, antwor-
tete, sie hätten keine Hierarchie, die Vorsitzenden hätten sich abgewech-
selt,
dass er auf die Frage nach den Aktivitäten seines Vereins ausweichend
antwortete,
dass er auf die Frage, wer die Führungsfunktionen in seinem Verein zu-
letzt inne gehabt habe, angab, dies ändere sich jedes Jahr, er könne sich
die Namen nicht merken,
dass seine Angaben zu Struktur und Führungspersönlichkeiten des Ver-
eins ausweichend und unsubstanziiert sind,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er seinen Heimatkon-
tinent verlassen habe, antwortete, er habe dies aufgrund der unsicheren
Lage in Libyen getan,
dass er auf die Möglichkeit hinwies, man hätte ihn entführen können,
dass der Beschwerdeführer indessen keinerlei konkrete Ereignisse be-
nennen konnte, aufgrund derer geschlossen werden könnte, er sei den
eritreischen Behörden als Oppositioneller bekannt und müsse im Fall ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgung rechnen,
dass sein Vater, der zirka im Jahr 1990 verstorben sei, sich zuerst als "In-
fanterist" für die Unabhängigkeit Eritreas eingesetzt, sich später aber vom
eritreischen Regime distanziert bzw. gegen dieses gekämpft habe,
dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu bezeich-
nen vermochte, die darauf hindeuten könnten, dass er mit den eritrei-
schen Behörden 22 Jahre nach dem Tod seines Vaters aufgrund dessen
Aktivitäten Schwierigkeiten haben könnte,
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dass vorliegend keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
seine langjährige Landesabwesenheit – er verliess seine Heimat zusam-
men mit seinen Eltern im Kindesalter (18 Jahre vor der Unabhängigkeit
Eritreas) – oder der Umstand, wonach er in der Schweiz um Asyl nach-
suchte, zu einem Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden führen
werden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die darauf schliessen
liessen, dass es anlässlich der Befragungen des Beschwerdeführers zu
Verständigungsproblemen gekommen ist,
dass er zudem mit seiner Unterschrift bestätigte, die ihm rückübersetzten
Protokolle seien vollständig und würden seine der Wahrheit entsprechen-
den Aussagen enthalten, worauf er sich behaften lassen muss, zumal
auch die Hilfswerksvertretung keinerlei Einwände erhob,
dass vor diesem Hintergrund die Einwände in der Beschwerde, wonach
ein Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis beziehungsweise ein
Irrtum des Beschwerdeführers zu den vermeintlich widersprüchlichen An-
gaben geführt hätten und seine Aussagen entgegen der Auffassung der
Vorinstanz keinesfalls unsubstanziiert seien, und die in diesem Zusam-
menhang erfolgenden Erklärungsversuche insgesamt gesehen nicht ge-
eignet sind, die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in derselben Hö-
he gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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