Abtei lung IV
D-2346/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2346/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im
Dezember 2007 auf dem Seeweg in Richtung (Ausland) verliess, wo er
sich bis zum 23. Februar 2008 aufhielt, und am 24. Februar 2008 auf
dem Luftweg in die Schweiz gelangte,
dass er am 25. Februar 2008 in Vallorbe um Asyl nachsuchte und am
6. März 2008 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
zum ersten Mal befragt sowie am 12. März 2008 in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei im Dorf (Name) im (Gliedstaat 1) geboren worden und dort bis
zum Jahr 2006 wohnhaft gewesen, als er nach (Ort) gegangen und
dort als Profi-Fussballer in eine Fussballmannschaft der zweiten
Division eingetreten sei,
dass sein Vater, welcher in seinem Dorf einem Gott gedient habe, beim
Tod seiner Mutter im Jahr 2006 krank geworden sei,
dass die Dorfbewohner erfahren hätten, dass der Vater seiner Ehefrau
gegenüber untreu gewesen sei, was den Gott verärgert habe,
dass der Vater diese Tatsache anerkannt habe und ein grosses Opfer
habe erbringen müssen, was jedoch zu keiner Verbesserung seines
Gesundheitszustands geführt habe,
dass die Götter verlangt hätten, dass jemand anderes ihnen diene,
und er als ältester Sohn an die Stelle des Vaters hätte treten sollen,
diesen Vorschlag der Ältesten jedoch abgelehnt habe, da es schwierig
gewesen wäre, sich als Fussballer dieser Aufgabe voll zu widmen,
dass die Götter verärgert gewesen und die Ältesten nach Aba
gekommen seien, um ihn zur Rückkehr ins Dorf zu bewegen, er sich
jedoch zu einem Wohnortwechsel entschieden habe, da ihn dieser
Vorschlag nicht mehr interessiert habe,
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dass die Krankheit des Vaters dessen Lähmung zur Folge gehabt habe
und ihm eines Tages ein Dorfbewohner gesagt habe, er würde per
Haftbefehl von der Polizei gesucht,
dass er sich nach Abschluss der Fussballsaison beziehungsweise
nach Weihnachten 2007 aus Furcht nach (Ausland) begeben habe, wo
er einen nigerianischen Schlepper kennengelernt habe, der ihm die
Ausreise aus Afrika ermöglicht und die Hälfte der Reisekosten
übernommen habe,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 24. Februar 2008 schriftlich aufgefor-
dert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 4. April
2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er diesbezüglich nichts unternommen und dies mit fehlenden
finanziellen Mitteln erklärt habe, diese Entschuldigung jedoch in
Anbetracht der seit seiner Ankunft im EVZ verstrichenen Zeit und des
Umstandes, dass er trotz der behördlichen Aufforderung keinen Schritt
irgendwelcher Art in diese Richtung zu unternehmen geruht habe, in
keiner Weise annehmbar sei,
dass seine diesbezüglichen Erklärungen anlässlich der
Bundesanhörung in Anbetracht der vorgängigen klaren behördlichen
Anweisungen offensichtlich von seinem Ausweichverhalten, seiner
Unaufrichtigkeit und seinem fehlenden Willen zur Zusammenarbeit
zeugten, zumal sich seine Identitätskarte seinen Aussagen zufolge
zuhause befinde,
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dass im Übrigen nicht logisch sei, dass ein Schlepper eine solche
Fernreise zur Hälfte finanziere, sich der Beschwerdeführer bezüglich
der dabei verwendeten Dokumente - er wisse nicht welches
beziehungsweise einen nigerianischen Reisepass - krass
widersprochen und bezüglich der Reiseroute stereotype Angaben
gemacht habe,
dass sein Verhalten auf das Verheimlichen seines eigenen, während
der Reise verwendeten Identitätsausweises, der wahren
Reiseumstände sowie des vor dem Nachsuchen um Asyl Erlebten
schliessen lasse,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass seine Aussagen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse,
Verfolgungsvorbringen, Anzahl der Frauen, zu welchen sein Vater eine
intime Beziehung unterhielt, des Zeitpunkts des Eintritts der Lähmung
und - in diesem Zusammenhang - der Abfolge der Ereignisse sowie
der verschiedenen Beteiligten, voller Divergenzen seien,
dass es sich bei seinen Vorbringen, er würde von der Polizei gesucht
und es sei ein Haftbefehl ausgestellt worden, um durch nichts belegte
Behauptungen handle, welche einzig auf Aussagen von Drittpersonen
beruhten,
dass unter diesen von ihm geltend gemachten Umständen nicht
glaubhaft sei, er habe sich während dreier Monate in (Ort)
aufgehalten und frei mit seinem Fussballklub trainiert, wobei seine
Erklärung auf diesen Vorhalt hin - dies sei den Leuten an seinem
Wohnort nicht bekannt gewesen - in keiner Weise zu überzeugen
vermöchte,
dass nach dem Gesagten die Ausführungen des Beschwerdeführers
bar jeder Glaubhaftigkeit seien und dieser seine
Sachverhaltsvorbringen den Bedürfnissen des Falles entsprechend
konstruiert habe,
dass schliesslich sein durch nichts gestütztes Vorbringen, er sei in der
Schule von Angehörigen eines "secret cult" angegriffen worden, weder
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im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsvorbringen noch mit seiner
Ausreise stünde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2008 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter
die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege bean-
tragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei
mit einem nigerianischen Reisepass gereist, welchen er nach der
Ankunft habe zurückgeben müssen,
dass der Beschwerdeführer umgerechnet Fr. 875.-- bezahlt und ihm
der Schlepper gesagt habe, dies sei nur die Hälfte der Kosten,
dass der erwähnte Betrag sehr wahrscheinlich zutreffe und der
Schlepper den Beschwerdeführer hinters Licht habe führen wollen,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
beziehungsweise nicht nachvollziehbar erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm für die Reise
in die Schweiz verwendeten Reise- beziehungsweise Identitätspapiere
und der realitätsfremden Schilderung des Geschäftsgebarens des
Schleppers etwas zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks
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Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen eingewendet wird, der Vater des
Beschwerdeführers habe lediglich eine einzige aussereheliche
Beziehung gehabt, und in der englischen Befragungssprache komme
vor allem bei nicht identischem Dialekt nicht klar zum Ausdruck, ob
"woman" oder "women" gesagt worden sei,
dass die Polizei in Nigeria bekanntlich korrupt sei und es wenig
brauchen würde, um einen Dorfpolizisten dazu zu bewegen, jemanden
als "gesucht" auszuschreiben,
dass sich auch diese Einwände des Beschwerdeführers im
Gesamtzusammenhang der von ihm geschilderten
Verfolgungsvorbringen als unbehelflich erweisen und an den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern vermögen,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offensichtlich un-
glaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen
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Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts
zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass (Familienangehörige) des Beschwerdeführers nach wie vor in
Nigeria wohnhaft sind und dieser dort ein familiäres Beziehungsnetz
besitzt,
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dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um
einen Profi-Fussballer handelt, der noch jung und - soweit aktenkundig
- bei bester Gesundheit ist,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 4.4.2008 im Ori-
ginal)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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