B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2346/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten
auf Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (…).
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3461/2011 vom
30. Januar 2012 betreffend Verfügung des BFM vom 25. Mai
2011 / N (…).
D-2346/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer (nachfolgend: Ge-
suchsteller) suchte am 28. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 abgewiesen.
C.
Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Ge-
suchsteller am 6. März 2012 erneut ans BFM. Der Eingabe lagen eine
Kopie des N-Ausweises des Bruders des Gesuchstellers und eine Kopie
des Reisepasses, des (…) Visums, des Führerausweises, der Gesund-
heitskarte sowie der Heiratsurkunde der Schwester des Gesuchstellers
bei. Diese Eingabe überwies das BFM gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) am 8. März 2012 ans Bundesverwaltungsgericht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Akten am 14. März 2012 ans
BFM zurück, da die Eingabe von einem patentierten Rechtsanwalt aus-
drücklich an das BFM gerichtet worden sei. Daraufhin trat das BFM mit
Verfügung vom 20. März 2012 (Eröffnung am 29. März 2012) mangels
Zuständigkeit auf die Eingabe nicht ein. Dies wurde damit begründet,
dass keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit des Urteils D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 vorge-
bracht werde, was revisionsrechtlich geltend zu machen sei.
E.
Mit Eingaben vom 12. und 16. April 2012 gelangte der Gesuchsteller an
die Vorinstanz und rügte deren Verneinung der Zuständigkeit. Mit Schrei-
ben vom 16. und 23. April 2012 informierte das BFM den Gesuchsteller,
dass es ihm freistehe, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
zureichen beziehungsweise seine Revisionsgründe bei dieser Instanz
geltend zu machen.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Verfü-
D-2346/2012
Seite 3
gung des BFM vom 20. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der ange-
fochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das
BFM anzuweisen, das Asylgesuch vom 6. März 2012 zu behandeln. Sub-
eventualiter sei die Eingabe vom 6. März 2012 als Revisionsgesuch ent-
gegenzunehmen verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. Zu-
dem wurden der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps und die Ko-
ordination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Verfahren be-
antragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwal-
tungsgerichts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertre-
ters bei.
G.
Am 1. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per so-
fort aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 teilte das Gericht dem Ge-
suchsteller die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und eröffnete
ihm, dass die Eingaben vom 6. März 2012 sowie 30. April 2012 als Revi-
sionsgesuch entgegengenommen würden. Des Weiteren wurde der pro-
visorische Vollzugsstopp bestätigt, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und Gelegenheit zur Ergänzung des Revisionsbe-
gehrens geboten.
I.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisi-
onsbegehren.
J.
Am 29. Juni 2012 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Ergän-
zung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht.
D-2346/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Ur-
teilen zuständig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretens-
entscheid des BFM vom 20. März 2012 zu beurteilen.
3.
3.1 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 6. März
2012 nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen die Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012 und
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Seite 5
D-2423/2012 sowie D-2347/2012 beide vom 31. Juli 2012 jeweils E. 4 bis
6).
4.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den
Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden
und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll
grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin-
dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be-
hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine
Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel
ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei-
ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den
Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup-
ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu er-
lassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittel-
weg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet
wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem
Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
4.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der
Gesuchsteller hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus-
führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As-
pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsinstanz für die Behandlung der Eingabe vom
6. März 2012 insbesondere bezüglich der vom Gesuchsteller bisher nicht
genannten Vorkommnisse zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist
unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich
eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade
aufdrängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der
Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen.
5.
5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbringen
seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in die-
sem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es
handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation – im bisherigen
Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe – und das BFM sei
vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des
Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er-
D-2346/2012
Seite 6
wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen ver-
leiten.
5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes-
text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche
Ereignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können,
die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol-
ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre-
chen, was auch aus den ebenfalls vom Gesuchsteller zitierten Urteilen
D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Februar
2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse,
die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben
und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind; im ande-
ren geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision.
Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem As-
pekt der Wiedererwägung – falls kein materieller Beschwerdeentscheid
ergangen ist – oder der Revision – falls ein materieller Beschwerdeent-
scheid ergangen ist – zu prüfen sind. Nur Ereignisse, die sich nachträg-
lich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesu-
ches – wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht
wird – oder der Wiedererwägung – wenn das Bestehen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird – zu prüfen (vgl. dazu
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007,
D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010
und D-1541/2011).
5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo-
nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver-
halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht-
lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an
einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006
Nr. 20). In diesem Sinne wurde im publizierten Entscheid ausgeführt,
dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe – also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend gemacht würden, die Vorbringen
als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asyl-
gesuch geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführun-
gen des Gesuchstellers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen
werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus for-
mellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder
wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu
D-2346/2012
Seite 7
führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann.
Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vor-
sätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive
unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens
gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und
aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn
und Zweck des Gesetzes sein kann.
5.4 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Ereignissen, die
sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben,
einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft
werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Gesuchsteller in
seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völkerrechtlichen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen – selbst bei verspäteten Vorbringen – Rech-
nung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).
5.5 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 6. März 2012 unter
anderem geltend, er habe nach Zustellung des Urteils vom 30. Januar
2012 erfahren, dass (…) 2011 ein Brandanschlag auf das (Geschäft) der
Eltern verübt worden sei, der wohl von der Karuna-Gruppe ausgeführt
worden sei. Die Eltern hätten nach dem Anschlag versucht, gegen die
Urheber Anzeige zu erstatten. Ihnen sei bei der Polizei jedoch gesagt
worden, dass gegen Mitglieder der Karuna-Gruppe keine Anzeigen ent-
gegengenommen würden. Kurz vor dem Anschlag hätten sich Mitglieder
der Karuna-Gruppe bei seinen Eltern nach ihm sowie seinem Bruder er-
kundigt und dabei ein Foto vorgelegt, welches ihn (den Gesuchsteller) bei
der Teilnahme am Heroesday am 27. November 2011 (…) zeige. An die-
ser Veranstaltung sei er überdies von einem unbekannten Tamilen ange-
sprochen worden und dieser habe ihn auszufragen versucht. Anlässlich
dieses Gesprächs sei er auch fotografiert worden. Der Karuna-Gruppe sei
mithin bekannt, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Überdies
habe er gerüchteweise erfahren, dass sein Kontaktmann bei den LTTE
nun mit der sri-lankischen Regierung kooperiere und dabei über die Akti-
vitäten des Gesuchstellers ausführlich berichtet habe. Sein Bruder (Bru-
der des Gesuchstellers) würde sich seit (…) 2009 in der Schweiz aufhal-
ten. Allerdings sei bis anhin weder dessen Asyldossier noch der Bruder
als Zeuge im Verfahren beigezogen worden. Schliesslich würde er (der
Gesuchsteller) über kein Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügen, da sich
sein Bruder seit (…) 2009 in der Schweiz und seine Schwester in
X._______ aufhalten würden.
D-2346/2012
Seite 8
5.6 Die neu geltend gemachten Erkundigungen durch die Karuna-Gruppe
und der damit zusammenhängende Anschlag (…) hätten sich (…) 2011
respektive kurz davor ereignet, wodurch es sich um Vorkommnisse han-
deln würde, die sich vor Urteilszeitpunkt (30. Januar 2012) zugetragen
hätten. Gleich verhält es sich mit den Vorkommnissen im Zusammenhang
mit dem Besuch des Heroesday im November 2011. Weiter wurde gel-
tend gemacht, der Bruder befinde sich seit (…) 2009 in der Schweiz, wo-
durch wiederum die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 30.
Januar 2012 gerügt wird, was im Übrigen auch für die geltend gemachte
Kooperation des LTTE-Kontaktmannes mit den sri-lankischen Behörden
zutrifft. Seit wann genau sich die Schwester nicht mehr in Sri Lanka auf-
halte, ist den Eingaben des Gesuchstellers nicht zu entnehmen. Das ein-
gereichte (…) Visum wurde (…) 2011 ausgestellt, womit anzunehmen ist,
dass die Einreise nach X._______ ebenfalls noch vor dem 30. Januar
2012 erfolgte.
5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannte Vor-
bringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen
Ereignissen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist
nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 6. März 2012 zu Recht und mit
zutreffender Begründung nicht eingetreten.
5.8 Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine (erneute) Überweisung
vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe
des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor
allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein
Revisionsgesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch MICHEL DAUM, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).
5.9 Dem Gesuchsteller ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 30. April 2012 ab-
zuweisen ist.
6.
6.1 Die Eingabe vom 6. März 2012 ist nunmehr zusammen mit der Be-
schwerdeschrift vom 30. April 2012 und der entsprechenden Gesuchs-
verbesserung vom 25. Mai 2012 unter dem Aspekt eines Revisionsgesu-
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Seite 9
ches gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3461/2011 vom
30. Januar 2012 zu prüfen.
6.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
6.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
7.
7.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
7.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfah-
renen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist des-
halb einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung:
Die mit Eingabe vom 29. Juni 2012 geltend gemachte Gefährdung, die
sich für abgewiesene tamilische Asylbewerber ergebe, welche nach Sri
Lanka zurückkehren würden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Re-
visionsverfahrens, zumal es sich dabei nicht um einen in Art. 121 bis 123
BGG genannten Revisionsgrund handelt. Auf diese Eingabe ist folglich
nicht einzutreten.
8.
8.1 In casu bringt der Gesuchsteller im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher gegenüber den
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Seite 10
Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist als verspätet zu
qualifizieren. Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen,
wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren Verfahren re-
striktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bas-
ler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu
Art. 123 BGG). Beruft sich ein Gesuchsteller auf ihm bereits bekannte
Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, wo eine Ein-
bringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
X, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47, S. 306 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 17). Vorliegend vermag der Gesuchsteller keine subjektive Unmög-
lichkeit darzulegen. Seine Begründung, er hätte nicht erwartet, dass er
deswegen in den Fokus der Behörden geraten könnte, wodurch er sich
zur Geltendmachung erst veranlasst gesehen habe, nachdem seinen El-
tern ein entsprechendes Foto gezeigt worden sei, überzeugt vor dem Hin-
tergrund, dass ihn gemäss seinen Ausführungen ein unbekannter Tamile
anlässlich der Teilnahme am Heroesday auszufragen versucht und dabei
Fotos von ihm angefertigt habe, nicht.
Das Vorbringen, bis anhin seien die Akten des Bruders nicht berücksich-
tigt worden, stellt ebenfalls einen Einwand dar, der bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, da aus den
Eingaben des Gesuchstellers nicht ersichtlich wird, wieso dies nicht mög-
lich gewesen sein sollte, und es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann,
nach etwaigen Hinderungsgründen zu forschen.
Gleich verhält es sich mit dem neuen Vorbringen, der Gesuchsteller ver-
füge in der Heimat über kein soziales Netz, da sein Bruder und seine
Schwester Sri Lanka verlassen hätten, zumal der Gesuchsteller die
Rechtzeitigkeit des Vorbringens in seinen Eingaben – in Ermangelung
diesbezüglicher Ausführungen – nicht darzulegen vermag.
Zur neu vorgebrachten Tatsache, ein Verbindungsmann des Gesuchstel-
lers kooperiere mit den sri-lankischen Behörden, ist zu erwähnen, dass
diese lediglich in der Eingabe vom 6. März 2012 erwähnt wurde. Jedoch
finden sich weder in der Eingabe vom 30. April 2012 noch der Eingabe
vom 25. Mai 2012, in welcher revisionsspezifische Vorbringen zu erwar-
ten gewesen wären, Ausführungen darüber, wieso der Gesuchsteller erst
jetzt in der Lage war, diese Kooperation seiner ehemaligen Kontaktper-
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Seite 11
son geltend zu machen. Daraus ist zu schliessen, dass auch dieses Vor-
bringen verspätet erfolgte.
Ob diese verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis zu begründen vermögen wird in Erwägung 9 be-
handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom
21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).
8.2 Als nächstes gilt es, den geltend gemachten Anschlag auf das Ge-
schäft der Eltern und die diesem Anschlag vorangehende Suche nach
dem Gesuchsteller bei den Eltern unter Vorlage einer Fotografie des Ge-
suchstellers zu würdigen. Er habe erst anlässlich eines Telefongesprächs
mit seinen Eltern nach Erlass des Urteils vom 30. Januar 2012 davon er-
fahren, wodurch dieses Vorbringen nicht verspätet erfolgte. Im nächsten
Schritt gilt es nun, die Erheblichkeit der neu angerufenen Tatsache zu
prüfen.
8.3 Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die neue
Tatsache zu einer Gutheissung der Beschwerde D-3461/2011 hätte füh-
ren können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG "wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können"; so-
wie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwend-
baren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ESCHER, a.a.O. N 7 zu Art. 123; YVES
DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral – Commentaire, Bern 2008,
§ 4704; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, S. 307 f.). Der
neu angerufenen Tatsache (Anschlag auf das Geschäft der Eltern) ist die
Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen. Zum einen
wird der Anschlag und die diesem Anschlag vorangehende Suche nach
dem Gesuchsteller durch Mitglieder der Karuna-Gruppe mit keinen Be-
weismitteln unterlegt, obwohl die Beibringung solcher Belege zumutbar
und möglich erscheint. Zum anderen wurden die vom Gesuchsteller gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft befunden (vgl. Urteil
D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die neu vorgebrachte Tatsa-
che vermag an der damals festgestellten Unglaubhaftigkeit gleichwohl
nichts zu ändern, zumal sie sich nicht direkt auf die im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung angesprochenen Ungereimtheiten bezieht, son-
dern lediglich eine (erneute) Suche nach dem Gesuchsteller als ergän-
zendes Element einbringt. Hier sei darauf hingewiesen, dass der Ge-
suchsteller bereits im vorangehenden Verfahren geltend machte, nach
seiner Ausreise aus Sri Lanka von der Karuna-Gruppe gesucht worden zu
sein. Einer nicht weiter belegten Behauptung einer nochmaligen behördli-
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Seite 12
chen Suche nach der Ausreise kommt in Anbetracht der weiterhin als un-
glaubhaft zu erachtenden Vorfluchtgründe jedoch kein derartiges Gewicht
zu, welches geeignet wäre, den Gesuchsteller einer Risikogruppe ge-
mäss BVGE 2011/24 zuzurechnen. Sie ist daher nicht geeignet zu einer
Gutheissung der Beschwerde D-3461/2011 Anlass geben zu können.
9.
9.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die (verspäteten) Vorbringen des Ge-
suchstellers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshinder-
nis zu begründen vermögen (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar
2012 mit weiteren Hinweisen).
9.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen unge-
achtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfol-
gung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völ-
kerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9
E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass
auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid
der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – dessen
wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein
Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw.
Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK
1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AU-
ER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
9.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass
die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter
Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt
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würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich
behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn
dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens ge-
nügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen
von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu ei-
nem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfah-
ren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweis-
mittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerde-
entscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Fra-
ge der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraus-
setzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG
ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des gel-
tend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle
Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen.
9.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen
Behandlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Zum exilpolitischen
Engagement blieben seine Ausführungen vage und nennen konkret ledig-
lich die Teilnahme am Heroesday am 27. November 2011 in Y._______,
wobei die genaue Funktion, welche der Gesuchsteller im Rahmen dieser
Kundgebung wahrgenommen habe, unklar bleibt. Da eine Gefährdung
aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Exponiertheit vor-
aussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011
vom 28. März 2013 E. 6), liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in
Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezi-
fischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die vorgebrachte Verände-
rung hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes vermag ebenfalls
keine Misshandlungsgefahr zu begründen, zumal damit ohnehin ein Un-
zumutbarkeitskriterium angerufen wird, während sich die in EMARK 1995
Nr. 9 entwickelte Praxis lediglich auf im Misshandlungsverbot nach Art. 33
Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK fussende Vollzugshindernisse
bezieht. Schliesslich vermag auch die Verbindung zum sich in der
Schweiz aufhaltenden Bruder des Gesuchstellers keine Gefährdung
glaubhaft zu machen. Gemäss der Eingabe beim BFM vom 6. März 2012
hätten die beiden Brüder in der Heimat enge Kontakte gepflegt, wodurch
der Bruder die Verfolgung des Gesuchstellers und insbesondere dessen
Inhaftierung im Jahre 2006 mitbekommen habe. Weitere Ausführungen zu
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einer aus dieser Verbindung resultierenden Verfolgungsgefahr finden sich
in den Eingaben des Gesuchstellers nicht. Insbesondere bleibt der Bruder
in der Eingabe, welche vom Gesuchsteller auf die Aufforderung des Ge-
richts, sich zu den angerufenen Revisionsgründen zu äussern, einge-
reicht wurde, gänzlich unerwähnt. Dem Gesuchsteller ist es folglich nicht
gelungen, eine der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste-
hende Gefährdung gemäss der in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelten Praxis
nachzuweisen. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, ein ehemaliger
Kontaktperson bei den LTTE habe den Gesuchsteller bei den Behörden
verraten. Denn selbst nach Angaben des Gesuchstellers handelt es sich
bei dieser vagen Angabe um ein blosses Gerücht, weshalb es nicht in der
Lage ist, eine Gefährdung schlüssig nachzuweisen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3461/2011 vom 30. Januar 2012 ist demzufol-
ge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem
Gesuchsteller aufzuerlegen und sowohl für die Beschwerde als auch die
Revision auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 37 VGG i. V. m.
Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.
Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz in Verfahren, die
Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch
dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und be-
reits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit
sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwä-
gung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das
vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewor-
dene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz
jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen
wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bun-
desamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-
lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wieder-
einreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht ge-
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stellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen
Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
vorinstanzlichen Akten werden daher zur wiedererwägungsweisen Prü-
fung ans BFM überwiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 wird
im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer be-
ziehungsweise Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: