Abtei lung IV
D-2347/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht
Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Kosovo,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2347/2009
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 16. Oktober 1993 in
der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Februar 1994 lehnte die
Vorinstanz sein Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
27. Oktober 1995 ab. Am 10. Oktober 1999 kehrte der Beschwer-
deführer im Rahmen des Rückkehrprogramms in den Kosovo zurück.
B.
Im Jahr 2002 heiratete er seine Ehefrau (vgl. Beschwerdeverfahren
_______).
C.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verliess mit den gemeinsamen
Kindern im Einverständnis des Beschwerdeführers ihren Heimatstaat
nach eigenen Angaben am 2. September 2008 und stellte am folgen-
den Tag in der Schweiz ein Asylgesuch. Das BFM ersuchte die
Schweizerische Botschaft in A._______ um Abklärungen vor Ort und
räumte der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Resultat ein Replik-
recht ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 lehnte das BFM das
Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ab und verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
focht die Ehefrau des Beschwerdeführers den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung an. Sie machte geltend, sie
und ihre Kinder seien infolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit
vorläufig aufzunehmen. Das Beschwerdeverfahren ist noch hängig.
D.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen
Angaben am 21. Dezember 2008 erneut und gelangte über
B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ am
24. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz, wo er gleichentags das zweite Asylgesuch einreichte. Am 30.
Dezember 2008 wurde er im Verfahrens- und Empfangszentrum
G._______ befragt und am 9. Januar 2009 führte das BFM eine
direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 wurde er
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen.
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Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau
habe infolge der im Jahr 1999 erlittenen Vergewaltigung Schwierig-
keiten mit seiner Familie bekommen und er selber sei deswegen unter
Druck seiner Familie geraten, da diese von ihm verlangt habe, dass er
seine Ehefrau verlasse. Seine Ehefrau sei von seiner und von ihrer
eigenen Familie verstossen worden. Nach ihrer Ausreise habe er sie
und die Kinder vermisst, weshalb er sich entschlossen habe, ebenfalls
in die Schweiz zu reisen.
Der Beschwerdeführer gab einen Ausweis der United Nations Mission
in Kosovo (UNMIK) ab. Er erklärte, nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte besessen zu haben. Im Dossier befindet sich aus dem
ersten Asylverfahren die Kopie einer serbischen Identitätskarte und
eines Geburtsscheines. Der schweizerische Führerschein wurde dem
Beschwerdeführer zurückgegeben.
E.
Mit Verfügung vom 10. März 2009 lehnte das BFM das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten,
weil die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht als ernsthafte
Nachteile im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien; andererseits
bestünden auch Zweifel an deren Glaubhaftigkeit, da die Aussagen
des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Ehefrau nicht zu
vereinbaren seien. Diese habe nämlich in den Befragungen nicht
geltend gemacht, sie sei von ihrer eigenen Familie verstossen worden.
Vielmehr habe sie ausgesagt, infolge der Probleme mit der
Schwiegerfamilie vorwiegend bei ihren Eltern gelebt zu haben. Die
Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten zudem anlässlich
der Abklärungen vor Ort berichtet, dass sie in telefonischem Kontakt
mit ihrer Tochter stünden und diese im Fall einer Rückkehr unter-
stützen würden, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Verstos-
sung spreche. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte sie dar, dass
sich der Beschwerdeführer infolge seiner höheren Ausbildung – einem
Jura-Studium und einem Studium der französischen Sprache – eine
neue Existenz aufbauen könne.
Seite 3
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F.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im
Wegweisungsvollzugspunkt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung
einer angemessenen Parteientschädigung und einer Frist bis am
30. April 2009 zur Begründung der Beschwerde, weil er bisher keine
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhalten habe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 teilte der zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und ihm die
beantragte Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebe-
gründung gewährt werde. Unter Hinweis, dass vorläufig kein Kosten-
vorschuss erhoben werde, wurde der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
einen Beleg für die geltend gemachte Mittellosigkeit nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
begründete Beschwerde und einen Arztbericht vom 21. April 2009 der
I._______, seine Ehefrau betreffend, zu den Akten. Es wurde um
Koordination der beiden Beschwerdeverfahren, um Wiedererwägung
der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 – welche an seine
Ehefrau gerichtet war – und um materielle Behandlung der
Beschwerden ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer
geltend, dass seine Ehefrau infolge ihres Krankheitszustandes weder
arbeitsfähig noch in der Lage sei, ihre beiden Kleinkinder zu betreuen.
Im Kosovo sei sie stets bei seinen Eltern und Geschwistern, die auch
die Betreuung der Kinder übernommen hätten, gewesen. Im Fall einer
Rückkehr ins Heimatland sei sie somit auf die Unterstützung bei der
Kindererziehung angewiesen. Eine Rückkehr in seine Familie sei nicht
zumutbar, da sie in diesem Fall – wie bereits vor der Ausreise – als
Folge der erlittenen Vergewaltigung unter enormen psychischen Druck
geriete. Es sei höchst fraglich, ob sie von ihren eigenen Eltern
unterstützt werde, da diese inzwischen auch von der erlittenen
Vergewaltigung erfahren und sie verstossen hätten. Aus der Tatsache,
dass sie in den Anhörungen nur von den Problemen mit seiner Familie
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gesprochen habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, sie habe
zu ihren Eltern und Geschwistern eine gute Beziehung gepflegt.
Effektiv habe sie vor der Ausreise nur zur Mutter und zum jüngeren
Bruder Kontakt gehabt, während er zu den übrigen
Familienmitgliedern abgebrochen worden sei, wie dem beigelegten
Arztbericht entnommen werden könne. Die anders lautenden
Abklärungsergebnisse vor Ort seien deshalb nicht erklärbar. Da sich
die Schwiegereltern des Beschwerdeführers in fortgeschrittenem Alter
befänden und unter gesellschaftlichen Druck gerieten, sei nicht von
einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Damit seien im Fall
einer Rückkehr in den Kosovo weder die Betreu-ung der Kinder noch
die Unterstützung durch die Familie sichergestellt. Eine
Fremdbetreuung der Kinder müsse aus finanziellen Gründen
ausgeschlossen werden. Infolge der prekären Erwerbslage des Be-
schwerdeführers, der vor seiner Ausreise keine Arbeitsstelle gehabt
und zuvor den Lebensunterhalt in ungesicherten Arbeitsverhältnissen
verdient sowie sich mehrmals erfolglos um eine neue Stelle beworben
habe, und der Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau könne nicht von der
Möglichkeit, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, ausgegan-
gen werden. Hinzu komme die kostenpflichtige medizinische Behand-
lung, auf die seine Ehefrau angewiesen sei. Es sei unrealistisch, dass
der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie, die Be-
handlungskosten für die Ehefrau und die Fremdbetreuung seiner
Kinder finanzieren könne. Mit Rückkehrhilfe könne ihm nicht geholfen
werden, da es sich um eine einmalige und geringe finanzielle Hilfe
handle, während seine Ehefrau auf lebenslängliche und teure medizi-
nische Behandlungen angewiesen sei. Die bisherige Behandlung habe
sie nur dank der familiären Unterstützung in Anspruch nehmen
können. Schliesslich spreche der von der Gesellschaft auf die Be-
schwerdeführer ausgeübte psychische Druck gegen das Kindes-wohl.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai
2009 wurde festgestellt, dass dem Antrag auf koordinierte Behandlung
der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
stattgegeben werde. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 3. Februar 2009 wurde mangels Rechtsschutz-
interesse nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin den
verlangten Kostenvorschuss bereits entrichtet hatte und aktuell keine
formellen Erledigungsgründe ersichtlich waren. Es wurde kein
Kostenvorschuss erhoben und der Entscheid über das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den End-
entscheid verschoben.
J.
Die verlangte Fürsorgebestätigung wurde nicht zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
Seite 6
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4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2009, zumal in der Be-
schwerde ausdrücklich nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges beantragt wurde. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und
Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im
Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Insbesondere machte
der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, inwiefern ihm eine
Verletzung der erwähnten Gesetzesnormen drohe. Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
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vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Angesichts der heutigen Lage im Kosovo muss gemäss kon-
stanter Praxis in dieser Provinz nicht mehr von einer Situation all-
gemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, weshalb der Bundesrat den Kosovo
am 6. März 2009 als sogenanntes Safe-Country erklärte. Trotz der
bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen im Kosovo ist nicht
davon auszugehen, dass eine Rückkehr dorthin für den Beschwerde-
führer aus diesem Grund grundsätzlich unzumutbar wäre, nachdem
die internationale Staatengemeinschaft die Sicherheit im Kosovo
gewährleistet und den Wiederaufbau der zahlreichen zerstörten
Häuser unterstützt. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als
de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich somit aufgrund der
heutigen Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen.
6.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als
unzumutbar erscheinen lassen.
6.4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Grund seiner Reise in die
Schweiz – nämlich er habe seine Ehefrau und seine Kinder vermisst –
hinfällig wird, nachdem die Beschwerde seiner Ehefrau gleichentags
vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und sie mit dem Kindern
infolgedessen die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat. Der Be-
schwerdeführer kann somit mit seiner Familie in sein Heimatland
zurückkehren.
6.4.2.2 Darüber hinaus hat er – wie das BFM zutreffend festhielt –
vergleichsweise sehr gute Bildungsabschlüsse, nämlich ein Jura-
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Studium und eine zweijährige universitäre sprachliche Weiterbildung,
womit es ihm trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation im
Kosovo möglich und zumutbar sein wird, sich um eine Arbeitsstelle zu
bemühen und damit für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage
zu schaffen. Seine Einwände in der Beschwerde, er habe seine letzte
Arbeitsstelle verloren und sich erfolglos um Stellen bemüht, sind
weder durch entsprechende Beweismittel belegt noch würden sie an
der Einschätzung etwas zu ändern vermögen, da wirtschaftliche
Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis keine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz rechtfertigen. Zudem dürften dem Beschwerdeführer
bisherige Berufserfahrungen (insbesondere als Übersetzer in einem
Spital und Magaziner eines Restaurants) bei der Stellensuche Vorteile
verschaffen. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind somit – im
Vergleich zu andern Rückkehrern – ungleich viel besser, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich
auch um eine andere Arbeit als diejenige eines Dolmetschers zu
bemühen ( vgl. dazu Akte B7/10 S. 3 Fragen 9 ff.).
6.4.2.3 Was die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau und die
benötigte medizinische Behandlung betrifft, ist vorab auf die
Erwägungen im Urteil der Ehefrau zu verweisen. Bezüglich der
finanziellen Belastung der Familie als Folge der benötigten Therapie
der Ehefrau ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau freigestellt ist, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu
bemühen, um in der ersten Zeit nach der Rückkehr dank der
finanziellen oder materiellen Beihilfe die benötigte medizinische
Behandlung sicherstellen zu können. Selbst wenn es sich bei den im
Rahmen der Rückkehrhilfe ausgesprochenen Beiträgen nicht um
zeitlich unbeschränkte Unterstützungsleistungen handelte, würde dies
im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen lassen, zumal Rückkehrhilfebeiträge einerseits vorwiegend
als Überbrückungshilfe gedacht sind und es dem Beschwerdeführer –
wie den obenstehenden Erwägungen entnommen werden kann –
zuzumuten ist, für sich und seine Familie eine neue Existenzgrundlage
zu schaffen, die es ihm erlauben wird, nach gewissen Anfangs-
schwierigkeiten die benötigte medizinische Behandlung seiner Ehefrau
zu bezahlen. Der Einwand in der Beschwerde, die Behandlung sei
kostenintensiv, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen.
Immerhin sei angemerkt, dass sich die Ehefrau des Beschwerde-
führers zwischen 1999 und der Ausreise im September 2008 während
neun Jahren im Heimatland behandeln lassen konnte, womit die
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Möglichkeit und Zumutbarkeit der Behandlung an sich sowie die
Finanzierung derselben offensichtlich gegeben und somit auch im
Hinblick auf die Rückkehr grundsätzlich zu bejahen sind.
6.4.2.4 Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Ehefrau des
Beschwerdeführers habe sich im Heimatland nur dank der
Unterstützung durch ihre Familie behandeln lassen können, was nun
nicht mehr möglich sei, nachdem die Familie von der im Verlauf der
kriegerischen Auseinandersetzung im Jahr 1999 erfolgten Vergewalti-
gung erfahren und sie infolgedessen verstossen habe, vermag nicht zu
überzeugen. Die Vorinstanz führte zu Recht und mit hinreichender
Begründung aus, warum diese Vorbringen zu bezweifeln sind. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die diesbezüglichen
Argumente der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung dazu wird
festgehalten, dass die Vorbringen im Beschwerdeverfahren – nämlich
die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers habe anlässlich eines
Hochzeitsfestes im Jahr 2005 von diesem Ereignis erfahren und ihre
Tochter erst seit diesem Zeitpunkt verstossen – nicht mit den
Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu vereinbaren sind.
Hätten nämlich die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr
2005 von der Vergewaltigung erfahren und sie anschliessend nicht
mehr unterstützt beziehungsweise verstossen, liesse sich die Aussage
der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie habe als Folge der Probleme
mit der Schwiegerfamilie die letzte Zeit meistens bei ihren Eltern
verbracht (Akte A10/9 S. 5), nicht erklären, zumal eine von ihren Eltern
verstossene Frau nicht einfach bei ihren Eltern leben kann. Ebenfalls
nicht mit der Argumentation in der Beschwerde in Einklang zu bringen
ist der per Telefax übermittelte und eingereichte Arztbericht vom
_______ aus dem Heimatland, gemäss welchem sie letztmals im April
2008 bei einem Kontrolluntersuch gewesen sei. Aus der Tatsache,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2008 in
fachärztlicher Behandlung stand, ist zu schliessen, dass sie – der
Argumentation in der Beschwerde, sie habe die medizinische
Behandlung nur dank der Unterstützung durch ihre Eltern in Anspruch
nehmen können, folgend – in diesem Zeitpunkt von ihren Eltern noch
unterstützt worden ist, was ebenfalls gegen die erst nachträglich
geltend gemachte Verstossung seit dem Jahr 2005 spricht.
6.4.2.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang – ebenfalls in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu betonen, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers weder in der Erstbefragung noch in der
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direkten Anhörung auch nur andeutungsweise Probleme mit der
eigenen Familie erwähnte, obwohl es sich dabei um zentrale Elemente
des Sachvortrages handelt und diese somit – um als glaubhaft zu
gelten – zumindest ansatzweise hätten erwähnt werden müssen.
Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers erst im Beschwerde-
verfahren darlegte, sie sei von der eigenen Familie ebenfalls
verstossen worden – nachdem das BFM in der angefochtenen
Verfügung der Ehefrau des Beschwerdeführers festhielt, sie könne auf
die Unterstützung durch die eigene Familie zählen – trug sie zur
Anpassung an die zutreffende Argumentation der Vorinstanz einen
offensichtlich nachgeschobenen und somit grundsätzlich unglaubhaf-
ten Sachverhalt vor. Die erst im Beschwerdeverfahren aufgeführten
Schwierigkeiten seiner Ehefrau mit ihrer eigenen Familie stehen somit
nicht in Einklang mit ihren ursprünglichen Aussagen und entbehren
damit jeglicher Glaubhaftigkeit. Somit entbehren auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten entsprechenden Äusserungen der
Glaubhaftigkeit.
6.4.2.6 Im Übrigen ist aus der Aussage der Ehefrau des
Beschwerdeführers, ihr Ehemann – der Beschwerdeführer – habe sie
auch bei ihrer Mutter besuchen können (Akte A10/9 S. 6), ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer im Haus seiner Schwiegermutter offenbar
ein willkommener Gast war. Die später erfolgte Aussage des
Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt zur Schwiegerfamilie
gepflegt (Akte B7/10 S.7), kann mit diesen Äusserungen seiner
Ehefrau nicht vereinbart werden und vermag somit ebenfalls nicht zu
überzeugen.
6.4.2.7 Bezeichnenderweise haben die Abklärungen des BFM vor Ort
ergeben, dass die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers bereit
sind, ihre Tochter im Fall einer Rückkehr wieder aufzunehmen und sie
zu unterstützen. Die Argumentation in der Beschwerde, man könne
sich dies angesichts der Verstossung nicht erklären, vermag im
Hinblick auf die sorgfältigen, ausführlichen und plausibel
erscheinenden Abklärungen ebenfalls nicht zu überzeugen.
6.4.2.8 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder mit der Familie der
Ehefrau des Beschwerdeführers ein nicht von wesentlichen
Schwierigkeiten belastetes Verhältnis haben, da dies ansonsten von
Anfang an erwähnt und detailliert vorgetragen worden wäre,
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insbesondere weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führerin Schwierigkeiten mit der eigenen Familie noch härter getroffen
hätten als solche mit der Schwiegerfamilie und es schon aus diesem
Grund naheliegend gewesen wäre, darüber von Anfang an zu
berichten und nicht erst als Antwort auf die Argumentation der
Vorinstanz, die Eltern der Ehefrau würden sie gemäss den vor Ort
getätigten Abklärungen im Fall einer Rückkehr unterstützen. Die
nachträglich geltend gemachte Verstossung der Ehefrau des
Beschwerdeführers aus ihrer eigenen Familie ist somit insgesamt
unglaubhaft ausgefallen. Daran vermögen die diesen Sachverhalt
bestätigenden Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern,
zumal dieser offensichtlich entsprechend instruiert worden ist. Der
Beschwerdeführer kann sich – sollte er auf die Hilfe seiner
Herkunftsfamilie verzichten – auch auf ein Beziehungsnetz im weiteren
Sinn, nämlich auf das der Familie seiner Ehefrau, stützen. Es kann –
insbesondere auch aufgrund der vor Ort getätigten Abklärungen –
damit gerechnet werden, dass die Schwiegereltern den Be-
schwerdeführer und seine Familie unterstützen werden. Ebenso ist
davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer
Mutter oder allenfalls weiteren Familienmitgliedern bei der Kinderer-
ziehung und -betreuung unterstützt wird, sofern dies infolge ihrer
gesundheitlichen Schwierigkeiten nötig würde.
6.4.2.9 Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer, der sich – entgegen
dem Wunsch seiner Mutter – von seiner Ehefrau nicht hat scheiden
lassen, sondern ihr in die Schweiz gefolgt ist und sich damit für seine
eigene kleine Familie und seine Ehefrau entschieden hat, zuzumuten,
zur Lösung der familiär bedingten Probleme allenfalls auch externe
Hilfe vor Ort in Anspruch zu nehmen. Es wird nicht in Abrede gestellt,
dass sich gesellschaftlich bedingte Schwierigkeiten, die seit Genera-
tionen tief in der Bevölkerung verankert sind, nicht einfach aus dem
Weg räumen lassen. Es liegt in der Hand des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau und ist ihnen auch zuzumuten, für sich ihre Kinder eine
Lösung der familiären Probleme zu suchen, die einerseits mit dem
Kindeswohl vereinbart werden kann und andererseits auch die Inter-
essen beziehungsweise Bedürfnisse der Ehefrau des Beschwerde-
führers gebührend berücksichtigt. Aufgrund der Aktenlage ist somit
insgesamt trotz der schwierigen Verhältnisse im Heimatland des
Beschwerdeführers und trotz des für ihn persönlich nicht einfachen
Entscheids zugunsten seiner eigenen Familie nicht davon auszu-
gehen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
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6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-2347/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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