Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2350/2011
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______,
geboren B._______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 15. April 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 19. Februar 2011 und gelangte mit Hilfe eines Schleppers
über C._______, unbekannte Länder und D._______ nach E._______,
von wo aus er mit dem Flugzeug in die Schweiz flog. Am 2. April 2011
kam er im Flughafen Zürich-Kloten an, wo er aufgrund gefälschter (…)
Reisepapiere an der Weiterreise nach F._______ gehindert wurde und
am 3. April 2011 ein Asylgesuch einreichte.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig verweigert und es wurde ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 5. April 2011 wurde der
Beschwerdeführer zu seiner Person befragt und am 13. April 2001 zu
seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe
am 14. Februar 2011 in G._______ an einer Demonstration zur
Unterstützung des tunesischen und ägyptischen Volkes teilgenommen.
Dabei sei er in eine Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften
verwickelt worden, welche ihn und seinen Freund geschlagen hätten, so
dass sein Freund am Kopf Verletzungen erlitten habe. Er habe dem
Handgemenge, das sich dabei entwickelt habe, entfliehen können. Aus
Angst vor einer Festnahme sei er anschliessend nicht direkt nach Hause
gegangen, sondern habe bei seinem Onkel väterlicherseits Zuflucht
gesucht. Am Abend desselben Tages hätten die Sicherheitskräfte bei ihm
Zuhause nach ihm gesucht. Sie hätten ihn festnehmen wollen. Sein
Leben sei in Gefahr gewesen. Daher sei er nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt und habe G._______ ein paar Tage später verlassen. Er
habe den Iran bereits im Jahr 2010 verlassen, um nach F._______ zu
gehen. Damals sei er illegal ausgereist, weil er den Militärdienst habe
verweigern wollen. Er befürchte, bei einer Rückkehr gefoltert und getötet
zu werden, denn er habe von seiner Familie per Telefon erfahren, dass
ihn die Behörden wieder gesucht hätten. Dabei hätten sie seinen Vater
festgenommen und abgeführt. Sein Vater sei aus dem Gefängnis
entlassen und zehn Tage später erneut festgenommen worden. Seither
sei sein Vater im Gefängnis.
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C.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten weg und ordnete an, der Beschwerdeführer habe den
Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der
Kanton Y._______ wurde damit beauftragt, die Wegweisung zu
vollziehen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit undatierter Eingabe (Fax-Übermittlung durch U._______, Faxeingang:
21. April 2011; Poststempel 21. April 2011) erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren
oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei
die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zudem sei die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in
eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren zu gewähren.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung der
Beschwerdebegründung bei der U._______, welche dem
Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2011 die Übersetzung der in Farsi
verfassten Begründung der Beschwerde übermittelte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
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ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist nicht ersichtlich, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, der
Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er an der
besagten Demonstration vom 19. Februar 2011 (recte: 14. Februar 2011)
in G._______ tatsächlich teilgenommen habe. Denn er habe trotz
Nachfrage lediglich standardisierte, farblose und unsubstanziierte
Schilderungen zu Protokoll gegeben. Er könne beispielsweise nicht
ausführlich erklären, wie es zur geltend gemachten Auseinandersetzung
mit den Sicherheitskräften gekommen sei und wie er dem Handgemenge
habe entfliehen können. Zudem habe er nicht überzeugend darlegen
können, weshalb die Behörden ihn nach der Demonstration hätten
identifizieren können. Er habe zwar gesagt, die Demonstranten seien
gefilmt worden. Dies erkläre aber nicht, wie die Sicherheitsbehörden
seinen Namen und seine Adresse hätten ausfindig machen können. Er
könne denn auch nichts Wesentliches über die Razzia und die angebliche
Festnahme und Haft seines Vaters erzählen. Zudem erstaune es, dass er
nicht über das Schicksal seines verletzten Freundes H._______ informiert
sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese für ihn wichtigen
Ereignisse genauestens schildern könnte. Das BFM gehe davon aus,
dass eine gefährdete Person sich bestens über die für ihn zentralen
Vorkommnisse informiere.
Sodann gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er
auf dem Landweg durch mehrere europäische Länder gereist sei. Er
habe sich in D._______ und in E._______ aufgehalten, ohne ein
Asylgesuch einzureichen. Erfahrungsgemäss versuche jedoch eine
gefährdete Person, so schnell wie möglich ein Asylgesuch zu stellen.
Dies wäre dem Beschwerdeführer in D._______, E._______ und
allenfalls weiteren europäischen Durchgangsländern möglich gewesen.
Er erkläre zwar, sein Zielland sei F._______ gewesen. Von einer
angeblich schwer gefährdeten Person müsse diese Begründung jedoch
als Schutzbehauptung gewertet werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG daher nicht standhalten, so dass
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ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der
Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe sich bereits in
C._______ dazu entschieden, nach F._______ zu fliegen. Deshalb habe
er sich in Europa nicht bei der Polizei gemeldet. Als er in Europa
angekommen sei, habe er keine neue Entscheidung treffen können, da er
dem Schlepper bereits 10'000 Euro bezahlt habe. In Bezug auf die
Informationen zu seinem Vater brachte er vor, er habe sich zum
Zeitpunkt, da sein Vater festgenommen worden sei, in C._______
aufgehalten. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie gehabt.
Seine Familie wisse aber auch nicht mehr von seinem Vater. Er sei
gezwungen worden, den Iran zu verlassen, weil er die Freiheit liebe. Es
würde ihm und seinem Vater sonst ebenso ergehen wie der emigrierten
Menschenrechtsanwältin Shirim Ebadi und der erschossenen Aktivistin
Neda Agha Soltan. Er wolle für die Freiheit kämpfen und nicht länger
diskriminiert werden. Wichtiger als alles andere sei für ihn und für
tausende junge Iraner, dass er die Chance erhalte, an der Universität zu
studieren. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, denn nur
Regierungsanhänger würden die dafür erforderlichen Privilegien erhalten.
Im Iran gehöre das Leben nur solchen Menschen. Er wolle nicht mehr mit
der Angst vor Verfolgung leben und stets auf der Flucht vor der Polizei
sein müssen.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, d.h. vorliegend, ob es dessen
Aussagen zu Recht als unglaubhaft beurteilte oder nicht. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige
Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
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Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Zunächst ist festzuhalten, dass es aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erscheint, dass er an einer
Demonstration zur Unterstützung des tunesischen und ägyptischen
Volkes in G._______ teilnahm. Denn der Beschwerdeführer beschrieb
das von ihm Erlebte diesbezüglich ausführlich, schlüssig und plausibel.
Die Anforderungen, die das BFM in diesem Zusammenhang an die
Glaubhaftmachung stellte, erscheinen daher zu hoch. Die Aussagen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Verfolgung durch die
Sicherheitsbehörden vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Aussagen
nie in irgendwelcher Form politisch aktiv war (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 13. April 2011, S. 12), sind diesbezüglich einsilbig, vage und zu
allgemein. Er vermag nicht substanziiert darzulegen, was sich am Abend
nach der Demonstration ereignete und weshalb die Behörden ihn suchen
sollten. Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Inhaftierung
seines Vaters beschreibt er in äusserst knapper und pauschaler Weise.
Es kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden, dass er von den
Behörden gesucht worden ist und er bei einer Rückkehr in den Iran von
den iranischen Behörden etwas zu befürchten hätte. Das Verhalten des
Beschwerdeführers bestätigt diese Einschätzung, war er doch vor seiner
Einreise in die Schweiz gemäss eigenen Aussagen in D._______ und
nachgewiesenermassen in E._______, wo er um Schutz vor Verfolgung
hätte ersuchen können. Dass er dies unterlassen hatte und erst
anlässlich der Kontrolle seiner Papiere am Flughafen Zürich, also
unmittelbar vor dem Weiterflug nach J._______ ein Asylgesuch stellte,
deutet darauf hin, dass dieses Ersuchen um Schutz für den
Beschwerdeführer nicht von existenzieller Bedeutung war. Dazu kommt,
dass er auch in seiner Beschwerdeeingabe lediglich pauschale
Ausführungen macht und nicht näher darlegt, weshalb er im Iran gesucht
werden soll, obschon er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Er hält der
Würdigung des BFM keine substanziellen Vorbringen entgegen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er
in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat,
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solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr
in den Iran befürchten müsste. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer, wie er geltend machte, den Iran im Jahr 2010 bereits
einmal illegal verlassen hatte, denn er brachte nicht vor, deswegen
Nachteile erlitten zu haben. Seine Beschwerdevorbringen führen zu
keiner anderen Betrachtungsweise, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
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entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
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als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Es besteht keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde.
7.3.3. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer wohnte vor
seiner Ausreise aus seinem Heimatland in G._______, wo gemäss
seinen eigenen Aussagen auch seine Schwester, sein Bruder, Eltern
sowie ein Onkel und mehrere Tanten leben, weshalb anzunehmen ist,
dass er bei seiner Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird,
zumal er bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran mit seinen Eltern
zusammengelebt hat. Überdies war der Beschwerdeführer in den Jahren
vor seiner Ausreise Pächter eines Kleiderladens. Daher ist davon
auszugehen, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher
Hinsicht wieder integrieren. Somit lassen keine individuellen Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.—festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei Zürich-Kloten und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler