B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2351/2014
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
D-2351/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2008 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
A.a Nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht war, schrieb das BFM
das Asylgesuch mit Beschluss vom 27. November 2009 als gegenstands-
los geworden ab.
A.b Am 24. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Wieder-
aufnahme seines Asylverfahrens, worauf das BFM das ursprüngliche
Asylverfahren am 30. September 2010 wieder aufnahm. Zur Begründung
seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er stamme aus Mogadischu. Seit 2001 sei ihm täglich, wie allen Nach-
barn, von Milizen die Hälfte seines Lohnes abgenommen worden. Als er
die Geldabgabe im Jahr 2003 einmal verweigert habe, sei er mit einem
Messer verletzt worden. Nachdem sein Vater 2006 beziehungsweise
2007 gestorben sei, habe er sich im Dezember 2007 zur Ausreise aus
Somalia entschlossen.
A.c Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
11. Mai 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 1. Januar 2008 in Anwendung von aArt. 35a Abs. 2 AsylG
(SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
B.
Am 15. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach.
B.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 28. Mai 2013 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
AsylG durch das BFM vom 8. Januar 2014 machte er im Wesentlichen
geltend, er sei nach Erlass des Asylentscheids vom 11. Mai 2011 nicht in
sein Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich weiterhin in der
Schweiz aufgehalten. Hinsichtlich seiner Asylgründe verweise er auf sei-
ne diesbezüglichen Vorbringen im ersten Asylverfahren, nämlich dass ihm
die Milizen in Mogadischu jeweils die Hälfte des Geldes, welches er als
(…) verdient habe, abgenommen hätten, wie sie dies mit allen (…) getan
hätten. Mittlerweile verfüge er in Somalia über keine Familienangehörigen
mehr, nachdem seine Eltern und Geschwister im Jahr 2009 bei einem
Bombenangriff getötet worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten B6 S. 5),
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Seite 3
beziehungsweise sein Vater sei bereits 2004 (vgl. B18 S. 3 F14) – und
nicht wie im ersten Asylverfahren angegeben 2006 oder 2007 (vgl. B18
S. 4 F23) – umgekommen. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Schweiz
wiederholt straffällig geworden. Dies bereue er. Er habe getrunken und
Drogen genommen. Er wolle sich nun aber ändern, keine Suchtmittel
mehr konsumieren und zukünftig straffrei leben.
B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. B6 und B18).
C.
C.a Mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am 31. März 2014 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch vom 15. Mai 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die allgemeine Unsicherheit,
die infolge des Bürgerkriegs in gewissen Teilen von Somalia herrsche,
betreffe die gesamte Bevölkerung in gleichem Masse. Der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzu-
lehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich. Die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) sei gestützt auf die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, wobei die Bandbreite
des strafrechtlichen Verhaltens gross sei (Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
Diebstähle, Sachbeschädigung, Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverlet-
zungen). Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sei verhältnis-
mässig. Trotz gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers seien
immer wieder Strafanzeigen erfolgt; neuerlich am (…) 2013 wegen mut-
masslichen Diebstahls und am (…) 2013 wegen des Verdachts der Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der unrechtmässigen
Aneignung, Tätlichkeit, Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung von
Angaben, Störung des Dienstes und ungebührlichen Verhaltens gegen-
D-2351/2014
Seite 4
über der Polizei. Der Beschwerdeführer zeige sich damit als nicht willens
oder fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln zu halten.
Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das pri-
vate Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Rückführungsschran-
ke von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berufen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das BFM habe auf
die Prüfung der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verzichtet, ohne sich mit den Strafakten konkret zu befassen. Es treffe
zwar zu, dass er mehrere Strafbefehle erhalten habe, aber das BFM habe
nicht geprüft, ob die Straftaten als erheblich zu gelten hätten respektive
ob die Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
schwerwiegender Weise erfolgt seien. Er sei nach der mit Verfügung des
BFM vom 11. Mai 2011 rechtskräftig angeordneten Wegweisung wieder-
holt von der Polizei aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthalts in der
Schweiz sanktioniert worden. Dies sei jedoch lediglich eine Folge seines
Status als abgewiesener Asylsuchender und mit keiner kriminellen Ener-
gie seinerseits verbunden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft einige
Verfahren auch mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt. Dazu
würden Tatbestände wie Sachbeschädigung, Körperverletzung, Drohung,
Tätlichkeiten und Diebstahl gehören. Die Verstösse gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz beträfen nur den Eigenkonsum. Da er mit der Nothilfe,
die er als abgewiesener Asylsuchender erhalte, nicht in der Lage sei,
Geldstrafen zu bezahlen, seien Freiheitsstrafen ausgesprochen worden.
Er sei als Jugendlicher in die Schweiz eingereist und lebe hier nunmehr
seit sechs Jahren. Seine Bezugspersonen in Somalia seien verstorben.
Die schwierige Situation in jungen Jahren habe ihn traumatisiert. Seine
persönliche Zerrissenheit zeige sich in der zeitweiligen fürsorgerischen
Unterbringung in einer Klinik. Aus den polizeilichen Protokollen gehe zu-
dem hervor, dass er Reue zeige und sich für sein Verhalten entschuldige.
Er sei nun bereit, einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen.
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Seite 5
D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik
vom (…) (…) und eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
C._______ vom (…) 2014 betreffend den Verdacht des Verwendens ei-
nes fremden Fahrrads ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verwies er den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Am (…) 2014 sei noch eine weitere Strafanzeige gegen
den Beschwerdeführer eingegangen (vgl. B28 [Polizeirapport vom (…)
2014 wegen des Verdachts der Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädi-
gung (Tatzeitpunkt: […])]).
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 ei-
ne Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-2351/2014
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. März
2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 27. März 2014) blieben
hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig
die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführ-
bar bezeichnet wurde.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des
Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; d. h., sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 7
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in der Verfügung vom 27. März 2014 rechtskräftig festgestellt
wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in BVGE 2013/27 die Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Mogadischu einlässlich geprüft. Demzufolge ist in
Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreite-
ter Gewalt zu sprechen, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass
für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmensch-
licher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten ist.
Der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu ist damit nicht generell
unzulässig (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fährdung ("real risk") seiner Person nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein
D-2351/2014
Seite 8
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer
Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen.
4.2 Der Wegweisungsvollzug ist vorliegend auch als möglich zu bezeich-
nen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513 ff.]).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.3.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig.
Es ist deshalb zu prüfen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
oder b AuG vorliegen, die der Gewährung der vorläufigen Aufnahme –
selbst bei allfälliger Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – entgegenstehen.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Per-
son zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 StGB (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Kriterium der
"längerfristigen Freiheitsstrafe" in Anlehnung an die neuere Praxis des
Bundesgerichts als erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr ausgesprochen wurde; unabhängig davon, ob die Strafe bedingt,
teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. bspw. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7342/2010 vom 5. März 2013, E-3305/2011
vom 1. Oktober 2013, jeweils mit Hinweisen auf BGE 135 II 377 E. 4.2
[S. 379 ff.]). Zu beachten ist, dass eine Kumulation mehrerer kürzerer
Strafen nicht zulässig ist, sondern eine "längerfristige Freiheitsstrafe" nur
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Seite 9
vorliegt, wenn eine einzelne Strafe die Dauer eines Jahres überschreitet
(vgl. MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012,
N 6a zu Art. 62 Bst. b AuG mit Verweis auf BGE 137 II 297 E. 2.3).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 4 AuG nicht verfügt, wenn die betreffende Person erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem nach Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der Missachtung von ge-
setzlichen Vorschriften vor. Gemäss der einschlägigen Literatur zu Art. 62
Bst. b und c AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes auch für
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gelten kann, muss das Verhalten der betroffe-
nen Person von Mutwilligkeit, d. h. von Absicht oder zumindest von
Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. SILVIA HUN-
ZIKER in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Art. 62 N. 36 mit entsprechenden Hinweisen). Wiederholte, aber relativ
geringfügige Ordnungsverstösse genügen weiter noch nicht, vielmehr
müssen die begangenen Verstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche
Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen (vgl. SPESCHA, a.a.O. N 7
zu Art. 62 Bst. c AuG).
4.3.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
raum von August 2009 bis April 2014 etliche Strafbefehle erwirkte (Straf-
befehle vom [Aufzählung] wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung, Gewalt/Drohung gegen Behörden, Diebstäh-
len, Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und des Transport-
gesetzes, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruch). Die längste Freiheits-
strafe, die ausgesprochen wurde, beträgt hundert Tage (Strafbefehl vom
[…] wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das
AuG). Da damit keine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
im Sinne der skizzierten Rechtsprechung (Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr) vorliegt, ist der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AuG nicht erfüllt.
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4.3.1.2 Zu prüfen ist demnach, ob der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG erfüllt ist, d. h. ob der Beschwerdeführer durch sein strafrecht-
lich relevantes Verhalten erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat.
Die Anzahl der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehle er-
reicht das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung. Die
aktenkundigen Vorkommnisse entsprechen nicht den Vorstellungen eines
geordneten Zusammenlebens. Der Beschwerdeführer offenbarte wieder-
holt ein aggressives Verhalten und verletzte oder gefährdete mit seinen
Taten hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität und das Ei-
gentum. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des
wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sind damit erfüllt.
Zu prüfen bleibt, ob die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG verhältnismässig ist, d. h. ob das öffentliche Interesse
am Vollzug der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerde-
führers am Verbleib in der Schweiz – sollte der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar sein – zu überwiegen vermag. Das Verhältnismässigkeitsprin-
zip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5
Abs. 2 BV), wird für den vorliegenden Rechtsbereich in Art. 96 AuG spezi-
fisch festgeschrieben. Zu berücksichtigen sind demnach die gesamten
Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der verletzten Rechtsgü-
ter, die Schwere des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum
und das Verhalten der betreffenden Person in dieser Periode (vgl. BVGE
2007/32 E. 3). Zudem ist zu beachten, dass die Ausschlussgründe im
Wesentlichen präventive Schutzinteressen erfüllen; es geht dabei nicht
um die Sanktionierung von vergangenen Strafen, sondern um den Schutz
der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten der ausländischen Person (vgl.
PETER BOLZLI, in Marc Spescha/Hanspeter Thür / Andreas Zünd / Peter
Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, N. 22 zu Art. 83 Abs. 7
Bst. a und b AuG). Daher ist insbesondere zu prüfen, ob der betroffenen
Person eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Beginn des Jahres 2008 in der
Schweiz auf. Aufgrund der mit Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011
rechtskräftig angeordneten Wegweisung wäre er verpflichtet gewesen,
das Land zu verlassen. Dieser Verpflichtung ist er indes nicht nachge-
kommen, sondern hat am 15. Mai 2013 unter Verweis auf dieselben Asyl-
gründe, die er im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, ein neuerliches
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Seite 11
Asylgesuch gestellt. Die Akten zeigen, dass der Beschwerdeführer die
Strafverfolgungsbehörden nunmehr seit Jahren permanent beschäftigt.
Der erste Strafbefehl datiert vom 21. August 2009 und seither gab es kei-
ne längere Periode deliktfreien Verhaltens, geschweige denn eine gänzli-
che Einstellung der strafbaren Handlungen. Auch nach der Entlassung
aus dem rund (…-)monatigen Strafvollzug von (…) 2012 bis (…) 2013
lässt der Beschwerdeführer keinerlei Besserungstendenzen erkennen.
Die seitherigen aktenkundigen Ereignisse (Strafbefehl vom […] 2013 we-
gen neuerlichen Kokainkonsums, polizeiliche Anzeigerapporte vom […]
2013 wegen des Verdachts der unrechtmässigen Aneignung, Tätlichkeit,
Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung von Angaben, Störung des
Dienstes und ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Polizei [Tatbege-
hung vom (…) 2013] und vom (…) 2014 wegen des Verdachts der Dro-
hung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung [Tatbegehung vom (…) 2014]
sowie Strafbefehl vom (…) 2014 wegen erneuten Cannabiskonsums [Tat-
begehung am (…) 2014]) vermitteln vielmehr ein düsteres Bild. Entgegen
der immer wieder vorgebrachten Beteuerungen, sich bessern zu wollen,
lässt das Verhalten des Beschwerdeführer jeglichen Willen, sich künftig
tatsächlich an die öffentliche Ordnung zu halten, vermissen. Sein wieder-
holt aggressives Auftreten zeugt vielmehr von fehlendem Respekt vor
hochwertigen Rechtsgütern wie dem fremden Eigentum und der körperli-
chen Integrität von Drittpersonen. Dem Beschwerdeführer, der sich ge-
genwärtig erneut in Haft befindet, kann damit keine günstige Prognose
gestellt werden. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an
der Durchsetzung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG das private Interesse des
Beschwerdeführers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83
Abs. 4 AuG zu berufen, überwiegt. Die Anwendung der Ausschlussklausel
von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erweist sich daher als verhältnismässig.
4.3.2 Aufgrund der vorliegenden Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ist
die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83
Abs. 4 AuG damit nicht zu prüfen.
4.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestäti-
gen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-2351/2014
Seite 12
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2351/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: