B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2351/2015/plo
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Elena Trigo, MLaw,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 19. Februar
2015 illegal in die Schweiz einreiste und am 4. März 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 12. März 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde,
dass ihr ausserdem zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, verbun-
den mit einer Überstellung nach Polen, das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass am 25. März 2015 eine Nachbefragung stattfand,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen vorbrachte, An-
gehörige einer anderen Familie hätten am 25. Januar 2015 versucht, sie
zwecks Verheiratung mit einem Beamtensohn zu entführen,
dass sie jedoch entkommen sei,
dass sie am 25. oder 26. Januar 2015 ein Dokument unterschrieben und
so A. S. geheiratet habe, welcher seinerseits jedoch nicht anwesend ge-
wesen sei,
dass sie daraufhin nach Moskau gegangen und von dort zunächst nach
Polen und anschliessend in die Schweiz gereist sei, wo sich ihr Ehemann
A. S. aufhalte,
dass sie nicht nach Polen zurückkehren könne, da sie dort nichts habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2015 (Poster-
halt) auf die mangelhafte Übersetzung der Dolmetscherin hinwies,
dass A. S. mit einem Schreiben vom 27. März 2015 an das SEM gelangte
und die Situation der Beschwerdeführerin darlegte,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2015 – eröffnet am 8. April
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM ausserdem verfügte, die Beschwerdeführerin werde zur Si-
cherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungs-
haft genommen,
dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2015 einen Arztbericht einreichen
liess,
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom
15. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei bean-
tragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die
Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an das SEM zurückzu-
weisen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, und der Wegweisungsvollzug sei su-
perprovisorisch auszusetzen, bis über die aufschiebende Wirkung ent-
schieden worden sei,
dass zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anordnung der
Ausschaffungshaft aufzuheben und die zuständigen Behörden anzuweisen
seien, die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen,
dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
31. März 2015 sowie ein Auszug des WhatsApp-Chats zwischen der Be-
schwerdeführerin und A. S. ab dem 30. Oktober 2014 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über das Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft in einem
separaten Haftüberprüfungsverfahren befunden wird (vgl.
D-2361/2015),
dass dieses Gesuch mit Schreiben vom 20. April 2015 (Posterhalt) zurück-
gezogen wurde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das SEM die
Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), deren Bestimmun-
gen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem grossen Teil vorläufig
anwendet, geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
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während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Be-
hörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen
ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerli-
che und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Überein-
kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 m.w. H.),
dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz in Polen aufgehalten und dort am 29. Januar 2015 um Asyl nach-
gesucht hat (vgl. den Suchtreffer Eurodac; A2 und A3),
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Polen für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zu-
ständig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das SEM demnach zu Recht die polnischen Behörden am 26. März
2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die polnischen Behörden das Gesuch am 31. März 2015 guthiessen,
dass die Überstellungsfrist nach Polen – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
30. September 2015 läuft,
dass die Beschwerdeführerin somit in einen Drittstaat (Polen) ausreisen
kann, welcher grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Ehemann der Beschwerde-
führerin, A. S., lebe mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz,
weshalb die Schweiz für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zustän-
dig sei (Verweis auf den Familienbegriff der Dublin-VO sowie Art. 8 EMRK),
dass es der Beschwerdeführerin zudem nicht zumutbar sei, nach Polen
überstellt zu werden, da sie von den Geschehnissen in Tschetschenien
stark belastet sei und ausserdem an schwerer Epilepsie leide,
dass die Aufnahmebedingungen und die medizinische Behandlung in Po-
len notorisch mangelhaft seien und die Gefahr bestehe, dass Asylsu-
chende inhaftiert würden,
dass das SEM diese Punkte weder näher abgeklärt noch Garantien von
Polen betreffend Unterbringung und Behandlung eingeholt habe,
dass vorab festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt spruch-
reif erscheint und somit keine Veranlassung besteht, die Sache zur Vor-
nahme von weiteren Abklärungen und erneuten Beurteilung an das SEM
zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren),
dass gemäss dem Familienbegriff der Dublin-III-VO die Familie bereits im
Herkunftsland bestanden haben muss und zudem eine dauerhafte Bezie-
hung vorausgesetzt wird (vgl. Art. 2 Bst. g Alinea 1 Dublin-III-VO),
dass auch eine Berufung auf Art. 8 EMRK das Bestehen einer tatsächli-
chen, gelebten und gefestigten Beziehung voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind,
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dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge A. S. im Jahr 2007
bei einem Besuch in Tschetschenien kennengelernt hat, sie sich danach
jedoch bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2015 nicht mehr
persönlich gesehen hätten, sondern nur mittels Skype und WhatsApp kom-
muniziert hätten,
dass bei dieser Sachlage und im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht von
einer tatsächlichen, ernsthaften und qualifizierten Bindung zwischen der
Beschwerdeführerin und A. S. gesprochen werden kann,
dass die angeblich am 25. oder 26. Januar 2015 erfolgte Ferntrauung nach
Brauch – welche infolge Vorliegens von mehreren Ungereimtheiten (vgl.
dazu die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung) ohnehin zu bezweifeln ist – daran nichts zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach
Polen keine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass Polen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise auch davon auszugehen
ist, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin ferner auch in individueller Hinsicht kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die polnischen
Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf interna-
tionalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen,
dass den Akten auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entneh-
men sind, Polen werde die Beschwerdeführerin inhaftieren und/oder sie in
Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin sodann auch keine konkreten Hinweise für
die Annahme dargetan hat, Polen würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht des Universitätsspi-
tals B._______ vom 30. März 2015 an Epilepsie leidet und auf Medika-
mente angewiesen ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der betroffenen Beschwer-
deführenden nicht zutrifft, zumal sie nun in medikamentöser Behandlung
steht,
dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin somit einer
Überstellung nach Polen nicht entgegensteht,
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dass Polen als Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu ge-
währen hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Polen zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt,
dass bei dieser Sachlage keine weitergehenden Abklärungen getätigt
und/oder Garantien eingeholt werden müssen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall weder völkerrechtliche noch
humanitäre Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung und einen damit verbundenen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 und/oder Art. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nahelegen würden,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Er-
lass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp) und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: