Abtei lung IV
D-235/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-235/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, stellte am 18. September
2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Da das BFF seine Vor-
bringen als unglaubhaft erachtete, lehnte es mit Verfügung vom
18. Juni 2003 das Gesuch ab und ordnete zugleich seine Wegweisung
aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 12. August 2003 wurde die da-
gegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers von der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewie-
sen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
Am 31. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch
seinen damaligen Rechtsvertreter - beim BFF ein zweites Asylgesuch
ein. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt,
anlässlich der Demonstration vom 14. Oktober 2003 vor dem Gebäude
der ARK sei ein iranischer Agent beim Fotografieren der
Demonstranten von der Polizei festgenommen worden. Damit sei nun
der Tatbeweis für das bestehende Interesse des iranischen Regimes
für Exiliraner erbracht. Aufgrund der zahlreichen politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers sei dieser nun bei der iranischen Botschaft als
Regimegegner registriert. Da diese Aktivitäten nach dem islamischen
Strafgesetz strafbar seien und von den iranischen Strafbehörden auch
geahndet würden, sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzu-
erkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Dem Asylgesuch lagen eine fremdsprachige Bestätigung der Komala-
Partei sowie sieben Fotos bei.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 - eröffnet am folgenden Tag - trat
das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den sofortigen Vollzug und entzog einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Das BFF machte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
geltend, die für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylver-
Seite 2
D-235/2007
fahrens geltend gemachten Ereignisse seien für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet. Das vom Beschwerdeführer
geltend gemachte politische Engagement in der Schweiz werde von
den iranischen Behörden, falls diese daran überhaupt Interesse be-
kundeten, nicht als oppositioneller Akt, sondern als Versuch gewertet,
sich in Europa eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden
nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen. Ferner sei die
Aussage, wonach ein iranischer Agent anlässlich der Demonstration
vom 14. Oktober 2003 festgenommen worden sei, eine durch nichts
belegte Behauptung. Daher sei die geltend gemachte Gefährdung als
offensichtlich haltlos zu bezeichnen.
D.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2004 (Eingang: 6. Februar 2004) bei
der damals zuständigen ARK liess der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter unter anderem beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
E.
Mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom
12. Februar 2004 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederhergestellt.
F.
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2004 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Urteil vom 26. Juni 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut -
soweit sie darauf eintrat -, hob die Verfügung des BFF vom 4. Februar
2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an
das BFM zurück. Gleichzeitig wies sie das sinngemässe Gesuch um
Revision des Beschwerdeentscheides der ARK vom 12. August 2003
ab.
Die ARK begründete ihr Urteil im wesentlichen damit, dass vorliegend
durchaus Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG bestehen würden, die in einem materiellen Verfahren zu
Seite 3
D-235/2007
prüfen seien, zumal oppositionelle exilpolitische Aktivitäten, wie sie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht und durch die eingereichten
Beweismittel belegt würden, grundsätzlich geeignet seien, einen asyl-
rechtlich relevanten Tatbestand im Sinne von subjektiven Nachflucht-
gründen zu erfüllen. Das BFF sei daher zu Unrecht auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und habe damit
Bundesrecht verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines zweiten Asylgesuchs auf exilpolitische Aktivitäten
berufe, welche bereits vor dem Urteil der ARK vom 12. August 2003
stattgefunden hätten, sei festzustellen, dass diese im Zeitpunkt des
Urteils der ARK vorbestandenen Sachverhalte unter revisionsrecht-
lichen Gesichtspunkten zu beurteilen seien. Da der Beschwerdeführer
diese Aktivitäten im ersten Verfahren nicht geltend gemacht habe,
obwohl es ihm möglich gewesen wäre, müsse er sich diesbezüglich
die Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) entgegenhalten lassen. Da die vor dem Urteil der ARK
vom 12. August 2003 stattgefundenen exilpolitischen Aktivitäten
revisionsrechtlich unbeachtlich seien, sei die Eingabe vom 5. Februar
2004, soweit diese als sinngemässes Revisionsgesuch gegen den
Beschwerdeentscheid vom 12. August 2003 zu behandeln sei, abzu-
weisen.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 reichte die damalige Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers einen Zeitungsbericht sowie einen Internet-
bericht zu den Akten.
I.
Am 18. Oktober 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer in
B._______ erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im
Wesentlichen geltend, er sei nach der rechtskräftigen Abweisung
seines ersten Asylgesuchs deshalb nicht in den Iran zurückgekehrt, da
er dort gefährdet wäre, zumal er sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt habe. Er habe hier an vielen Demonstrationen gegen das
iranische Regime teilgenommen, wobei er jeweils die Transparente
geschrieben habe. Zudem sei er Mitglied der Komala-Partei.
J.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFM fest, die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
Seite 4
D-235/2007
gründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs keine
politischen Tätigkeiten und keine politisch motivierte Verfolgung durch
die iranischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit
kein Grund zur Annahme, er sei vor dem Verlassen des Heimatstaates
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden ge-
raten. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach
seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens
der iranischen Behörden gestanden sei. Soweit er geltend mache, er
sei in der Schweiz Mitglied der Komala-Partei, sei festzustellen, dass
den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass
die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis
genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum
Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Zudem würden die
von ihm ins Recht gelegten Beweismittel keine Hinweise darauf ent-
halten, dass er sich an den Demonstrationen in der Schweiz be-
sonders exponiert hätte. Zusammenfassend sei daher davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches
Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung aussetzen würde.
K.
Der Beschwerdeführer legte am 10. Januar 2007 (Poststempel) durch
seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim seit dem 1. Januar
2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Zur Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ge-
mäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe würden die
iranischen Behörden über Systeme verfügen, die die Filterung riesiger
Seite 5
D-235/2007
Mengen öffentlich zugänglicher Online-Informationen ermöglichen
würden. Diese Filtersysteme seien auch als Monitoringsysteme
einsetzbar. Der Beschwerdeführer sei ein profilierter Wortführer der
iranischen Oppositionsbewegung in der Schweiz. Seine überaus aktive
Mitgliedschaft in der Komala-Partei werde durch die
Mitgliedschaftsbestätigung belegt. Die Führungsfunktion des
Beschwerdeführers innerhalb der iranischen Diaspora werde zudem
durch den Umstand offenbar, dass er zumeist im Zentrum der
Protestkundgebungen stehe beziehungsweise an vorderster Front
anzutreffen sei. Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen
Protestkundgebungen teilgenommen, an denen er Reden
beziehungsweise Vorträge gehalten sowie die Massen mit dem
Megafon ermutigt habe. Zusammenfassend sei daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen
Aktivitäten durchaus ein Profil aufweise, das die Aufmerksamkeit der
iranischen Behörden geweckt haben dürfte. Daher müsse von einer
konkreten Verfolgungsgefahr für den Fall seiner Rückkehr in den Iran
ausgegangen werden.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen eine fremdsprachige Mitgliedschaftsb-
estätigung der Komala-Partei vom 14. November 2006, eine CD-Rom
mit Fotos, ein Internet-Ausdruck eines fremdsprachigen Flugblattes
der Komala-Partei, ein Auszug von im Internet veröffentlichten Fotos
(in Kopie) sowie ein Internet-Ausdruck einer fremdsprachigen Er-
klärung der Komala-Partei bei.
L.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch
seine damalige Rechtsvertreterin - um Anweisung an das zuständige
Migrationsamt, von Vollzugshandlungen hinsichtlich seiner Person
während des hängigen Beschwerdeverfahrens abzusehen.
Der Eingabe lag unter anderem ein fremdsprachiges Schreiben der
Komala-Partei (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) bei.
M.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 wurde dem Be-
Seite 6
D-235/2007
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM
wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2007 in Kopie zur
Kenntnisnahme zugestellt.
O.
Mit Eingabe vom 20. März 2007 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seine damalige Rechtsvertreterin zwei fremdsprachige
Internetartikel mit Fotos sowie ein von ihm verfasstes handschriftliches
Schreiben (in deutscher Sprache) zu den Akten reichen.
P.
Mit Schreiben vom 3. September sowie 17. Oktober 2007 (Post-
stempel) liess der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausdruck
eines fremdsprachigen, im Internet veröffentlichten Aufrufs der
Komala-Partei, die Ausdrucke mehrerer angeblich vom Beschwerde-
führer verfasster fremdsprachiger Internetbeiträge sowie diverse Fotos
in Kopie einreichen.
Q.
Mit Eingabe vom 28. August 2008 liess der Beschwerdeführer die
Kopie einer am 21. August 2008 ausgestellten englischsprachigen
Bestätigung der Komala-Auslandvertretung zu den Akten reichen.
R.
Mit Schreiben vom 3. August 2009 reichte der Beschwerdeführer -
handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - unter
anderem folgende Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht ein: Die
Ausdrucke mehrerer fremdsprachiger Internetbeiträge, diverse Fotos in
Kopie, zwei Dankesschreiben der Komala Schweiz sowie einen
fremdsprachigen Bericht in Kopie.
S.
Mit Eingabe vom 13. April 2010 liess der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (u.a. DVD's und Internetausdrucke) einreichen, welche
Seite 7
D-235/2007
dessen fortgesetztes exilpolitisches Engagement belegen würden. Die
Beweismittel bestätigten, dass der Beschwerdeführer ein führendes
Mitglied des kurdischen Widerstandes gegen das islamische Regime
in Teheran sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Seite 8
D-235/2007
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines zweiten
Asylgesuchs vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz würden subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Im Folgenden
Seite 9
D-235/2007
ist daher zu prüfen, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimatland, namentlich wegen seines politischen Engagements
in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst
infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu unter-
suchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt
ist.
4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten, rechts-
kräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals
geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland
glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass
er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der heimatlichen Be-
hörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist
registriert war.
4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem
1. Mai 2006 Mitglied der Komala-Partei ist. Er hat seinen Angaben und
den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zahl-
reichen, meist von der Komala-Partei organisierten, Protest-
kundgebungen teilgenommen, bei denen er auch (mehr oder weniger)
erkennbar fotografiert wurde und er teilweise auch Unterstützungs-
und Demonstrationsaufrufe vorgelesen hat. Etliche dieser anlässlich
der Protestkundgebungen geschossenen Fotos wurden mit nament-
licher Erwähnung ins Internet gestellt. Zudem hat der Beschwerde-
führer an Versammlungen der Komala-Partei und an Veranstaltungen
anderer kurdischer Organisationen teilgenommen, von denen unter
anderem in einschlägigen oppositionellen Fernsehsendern im An-
schluss daran berichtet wurde. Bei einer dieser Versammlungen ent-
stand ein im Internet veröffentlichtes Gruppenfoto, das den
Präsidenten der Komala-Partei und den Beschwerdeführer zeigt.
Seite 10
D-235/2007
Ausserdem lässt sich aus den Akten entnehmen, dass mehrere
fremdsprachige Artikel unter dem Namen des Beschwerdeführers
(inklusive Foto) im Internet veröffentlicht wurden. Soweit in der
Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe
im Jahre 2005 an Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen
Reden und Vorträge gehalten, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen
als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen sind, da
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. Oktober 2006
derartige Tätigkeiten mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl er
ausdrücklich nach seinen exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden ist
(act. B 22/5, S. 2 ff.). Vielmehr machte er damals einzig geltend, er
habe - neben der Teilnahme an Demonstrationen - die Transparente
für die Demonstrationen geschrieben (act. B 22/5, S. 3).
4.5 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die
Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Er-
kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von
Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und
Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen
Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die ira-
nischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagier-
ten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
Seite 11
D-235/2007
4.6
4.6.1 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des
eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen
Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran
zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen
würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde,
dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung
in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht
zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen
persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asyl-
suchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.
Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerde-
führer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt
ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden,
weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass die iranischen Behörden über
leistungsstarke Systeme verfügen sollen, welche die Filterung riesiger
Mengen öffentlich zugänglicher Online-Informationen ermöglichen, wie
das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird.
4.6.2 Mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers
innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der
Umstand ins Gewicht, dass die Komala-Partei selbst den Be-
schwerdeführer lediglich als Mitglied ("Member") bezeichnet (vgl. Be-
stätigung der Komala Auslandvertretung vom 21. August 2008). Die in
der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Behauptung, wonach der Be-
schwerdeführer eine Führungsfunktion innerhalb der iranischen
Diaspora innehabe, kann schon aus diesem Grund nicht geglaubt
werden. Eine gewöhnliche Mitgliedschaft zieht keine zukünftige Ver-
folgung durch die iranischen Behörden nach sich.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die
weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerde-
führers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kund-
gebungen und Versammlungen oder als Verfasser von im Internet
publizierten Beiträgen - von vornherein nicht das Gefährdungs-
potenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen
Seite 12
D-235/2007
versucht. Insbesondere erweckt der Umstand, dass der Beschwerde-
führer anlässlich von Kundgebungen per Megafon Unterstützungs- und
Demonstrationsaufrufe vorgelesen hat, nicht den Eindruck, dass er zu
einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes werden kann. Im
Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass
friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie
vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso
evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert
werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu er-
wirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere
(politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr
erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen
aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen.
4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten
muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.
Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hin-
weise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivi-
täten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden sind, was entgegen den Aus-
führungen in der Rechtsmittelschrift ein Indiz für eine fehlende Ver-
folgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter Konsequenz ist hier-
bei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Ge-
fährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzu-
klären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungs-
grundsatz vernünftigerweise seine Schranken und der Beschwerde-
führer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu
verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regime-
kritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa
erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Be-
hörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz
genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Be-
drohung für das politische System empfinden würden.
Seite 13
D-235/2007
4.6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asyl-
beantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine
asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Das gilt selbst
dann, wenn es zutreffen sollte, dass er illegal ausgereist ist, wie das
von ihm behauptet wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4).
4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen im
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Desgleichen erübrigt es
sich, weitere Beweise zu erheben oder den Beschwerdeführer noch-
mals anzuhören. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
Seite 14
D-235/2007
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
Seite 15
D-235/2007
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
6.3.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Be-
schwerdeführer wohnte die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise
aus seinem Heimatland in C._______, Provinz D._______, wo gemäss
seinen eigenen Aussagen auch seine Eltern leben. Da zudem seine
zwei Schwestern in derselben Provinz wohnen, ist zu schliessen, dass
er bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird.
Ausserdem verfügen die Eltern des Beschwerdeführers in C._______
über einen landwirtschaftlichen Betrieb, weswegen davon auszugehen
ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht
wieder integrieren, zumal er über jahrelange Erfahrung in der
Landwirtschaft verfügt. Für eine wirtschaftliche Integration spricht
überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine gute
schulische Ausbildung verfügt.
Seite 16
D-235/2007
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein
Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
9.2 Vorliegend ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdef-
ührers nicht durch eine Fürsorgebestätigung oder in anderer Form
hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 17
D-235/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein; BFM-Verfügung im Original; Mitglied-
schaftsbestätigung der Komala-Partei vom 14. November 2006; 4
CD-Rom bzw. DVD; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vor-
instanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf ent-
sprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 18