Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D235/2010
law/bah
U r t e i l v om 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (…).
D235/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben
gemäss am 14. September 2007 und gelangte am 17. September 2007 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel vom 25. September 2007 sagte er aus, er sei wegen des seitens
des Staats ausgeübten Drucks vor zirka 15 Jahren nach B._______
gezogen. Im Jahr 1994 sei einer seiner Cousins den Märtyrertod
gestorben; seither hätten die Behörden nach ihm gefahndet. Man habe
ihn in C._______ gefasst und nach D._______ überstellt, wo er verhört
und gefoltert worden sei. Er sei in E._______ inhaftiert worden, der
Prozess habe vor dem DGM F._______ stattgefunden. Er sei wegen
Beherbergung und Gehilfenschaft zugunsten der "Partiya Karkeren
Kurdistan" (PKK) zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nachdem
er sieben bis acht Monate der Strafe verbüsst habe, sei er freigekommen;
er sei nach B._______ zurückgekehrt, wo er die PKK logistisch
unterstützt habe. Vor etwa einem Monat sei er von seiner Frau angerufen
worden, die ihm gesagt habe, Beamte der Terrorbekämpfung hätten nach
ihm gefragt. Diese hätten gesagt, er werde wegen Hilfeleistung und
Beherbergung gesucht. Deshalb sei er nach Istanbul gereist, von wo aus
er die Türkei verlassen habe. Der Beschwerdeführer fügte an, dass sein
Vater im Jahr 1994 gefoltert worden sei, als er (der Beschwerdeführer)
festgenommen worden sei. Sein Vater sei ins Spital eingeliefert worden,
wo er verstorben sei. Sein Bruder G._______ sei im Jahr 2000 im
Guerillakrieg gefallen, sein Cousin H._______ sei immer noch bei der
PKK. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer diverse,
vor allem das Verfahren aus dem Jahr 1994 betreffende Beweismittel zu
den Akten (vgl. act. A1/1 Ziffn. 1 15).
A.c Am 9. Januar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er leide unter
gesundheitlichen Beschwerden und befinde sich in ärztlicher Behandlung.
In der Türkei sei er nach seiner Abreise vom Militär und der
Terrorbekämpfung zwei oder dreimal zu Hause gesucht worden. Seine
Familie, die bei seinem Schwiegervater lebe, werde unterdrückt. Seine
Mutter habe Nierenbeschwerden und lebe seit kurzem in Grossbritannien.
Er habe die Türkei wegen des Druckes, unter dem er sich befunden
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habe, verlassen. Nachdem er im Jahr 1994 im Gefängnis gewesen sei,
sei er den Behörden bekannt gewesen. Jedes Mal, wenn in der Gegend
etwas geschehen sei, seien die Behörden auf ihn zugekommen. Das
erste Mal sei er 1995 oder 1996 in C._______ festgenommen worden. Er
sei jeweils zwischen einem und drei Tagen festgehalten worden, er wisse
aber nicht, wie oft er insgesamt festgenommen worden sei. Wegen der
Unterdrückung sei er nach B._______ gezogen. Auch dort sei er unter die
Lupe genommen und von der Polizei und der Gendarmerie
festgenommen worden. Da seine Familie "politisch sei", habe er sich
verpflichtet gefühlt, die PKK auch nach seiner Inhaftierung weiterhin zu
unterstützen. Er habe seinen Cousin und Freunde, die bei der PKK
gewesen seien, mit Waren unterstützt. Von seiner Frau habe er erfahren,
dass die Beamten der Terrorbekämpfung, die ihn gesucht hätten, gedroht
hätten, ihn zu töten.
A.d Am 17. März 2008 übermittelte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mehrere Beweismittel, welche von Rechtsanwalt
I._______ Dogan in die Schweiz geschickt worden seien. Die in
Grossbritannien lebenden Schwestern hätten Kopien ihrer
Aufenthaltsbewilligungen und einen Artikel über die Festnahme des
Beschwerdeführers im Jahr 1994 geschickt. Zudem wurden eine
beglaubigte Kopie des Urteils vom (…) des DGM F._______ und die
Beerdigungsbewilligung für den Vater des Beschwerdeführers beigelegt
(vgl. act. A1/1 Ziffn. 16 21). Sie führte des Weiteren aus, im Januar 1994
sei der Cousin J._______ des Beschwerdeführers bei einem
Schusswechsel mit der Armee ums Leben gekommen. Danach seien die
Bewohner des Dorfes K._______ unter Druck geraten. Ein anderer
Cousin, der festgenommen worden sei, habe unter Folter Aussagen über
den Beschwerdeführer gemacht. Bei einer Strassenkontrolle sei der
Beschwerdeführer dann festgenommen worden. Die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe seien massiv gewesen; es erstaune, dass er nach
drei Monaten Haft freigelassen und Ende September 1994
freigesprochen worden sei. Die Ereignisse dieses Jahres – erlittene
Folter, Tod des Vaters und eines Cousins – hätten bei ihm tiefe Spuren
hinterlassen. Ein Freispruch in einem politischen Prozess bedeute in der
Türkei nur, dass die Strafverfolgung aufgegeben werde, nicht aber, dass
der Freigesprochene auf Dauer ein normales Leben führen könne.
Zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers hätten in der
Schweiz und in anderen Staaten Asyl erhalten. Im März 2006 sei die
Familie des Beschwerdeführers von der PKK darüber informiert worden,
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dass sich sein Bruder G._______ der Guerilla angeschlossen habe und
bereits 1999 im Kampf gestorben sei.
A.e Die Rechtsvertreterin wandte sich am 28. Januar 2009 an das BFM
und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 9. Januar 2009
ein. Zudem wurde ein Familienregisterauszug des Beschwerdeführers
beigelegt.
A.f Mit Schreiben vom 21. April 2009 übermittelte die Rechtsvertreterin
ein ärztliches Zeugnis der M._______ vom 14. April 2009. Diagnostiziert
wurden (auch aufgrund testpsychologischer Abklärungen) eine schwere
depressive Episode (ICD10 F32.2) und eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS; ICD10 F43.1). Beim Beschwerdeführer
handle es sich um ein Folteropfer, das unter der Trennung von seiner
Familie leide. Eine psychotherapeutische und medikamentöse
Behandlung sei dringend indiziert.
A.g Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. August 2009
ergänzend an.
A.h Mit Schreiben vom 28. August 2009 wandte sich das BFM an die
schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme
von Abklärungen in der Türkei.
A.i Die Rechtsvertreterin wandte sich am 4. September 2009 mit
ergänzenden Bemerkungen zur Anhörung vom 21. August 2009 an das
BFM. Sie führte aus, die (…) habe am (…) über die Festnahme des
Beschwerdeführers berichtet. Im Urteil vom (…) würden das
Festnahmedatum (…) und das Freilassungsdatum (…) genannt, während
in der Anklageschrift vom (…) der (…) als Festnahmedatum und der (…)
als Verhaftungsdatum erwähnt würden. Dazu gebe es auch
Polizeirapporte und Übergabeprotokolle. Der Beschwerdeführer sei
bestimmt schon am (…) festgenommen worden und das Dossier sei am
(…) an den DGM F._______ überwiesen worden. Da die Beweise für
eine Verurteilung nicht ausgereicht hätten, sei er am (…) freigesprochen
worden. Er sei somit etwas mehr als drei Monate inhaftiert gewesen.
Während den ersten acht Tagen sei er mit Bestimmtheit massiv gefoltert
worden. Dies zeige sich dadurch, dass er viel zugegeben habe, was er
gar nicht getan habe. Anschliessend habe er mit Teppichen gehandelt
und sei einige Male auf den Posten mitgenommen und überprüft worden;
dabei sei er auch geschlagen worden. Anfang August (2007) sei er in
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N._______ überprüft worden. Am (…) seien in C._______ bei einem
Schusswechsel mit PKKTerroristen vier Soldaten verletzt worden. Dieser
Vorfall sei bei seiner Überprüfung auf dem Posten erwähnt worden. Es
sei bekannt geworden, dass Guerillas und Unterstützer der PKK
festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer vermute, dass einer
der Festgenommenen etwas über ihn ausgesagt habe, was den Überfall
der Sicherheitsleute auf seine Wohnung erklären würde. Dem Schreiben
lagen vier Beweismittel bei (vgl. act. A17 Ziffn. 1 4).
A.j Die schweizerische Botschaft in Ankara setzte das BFM am
19. September 2009 über die Ergebnisse ihrer Abklärungen in Kenntnis.
A.k Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 setzte das BFM den
Beschwerdeführer von der Botschaftsanfrage und deren Ergebnissen in
Kenntnis.
A.l Der Beschwerdeführer nahm am 16. Oktober 2009 zu den
Abklärungsergebnissen mittels seiner Rechtsvertreterin Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am 14. Dezember 2009
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im
Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheides sei der Entscheid
des BFM betreffend die Wegweisung zu überprüfen. Es sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei, und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die Bezahlung des
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Der
Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beschwerde S. 12).
D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer das
Original eines ärztlichen Berichts der M._______ vom 13. Januar 2010
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und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 12. Januar 2010
nach.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
übermittelte er die Akten dem BFM und gab diesem Gelegenheit, zur
Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Stellungnahme vom 18. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen mittels seiner Rechtsvertreterin festhalten.
Gleichzeitig liess er beantragen, es seien bei ihm durch gerichtliche
Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung allfällige Schädel
Hirnverletzungen feststellen oder ausschliessen zu lassen, und es sei
durch eine gerichtlich anzuordnende unabhängige Prüfung durch eine
Fachstelle eine allfällige Posttraumatische Belastungsstörung feststellen
oder ausschliessen zu lassen.
H.
Am 18. September 2010 liess der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel nachreichen.
I.
Am 5. Mai 2011 liess er weitere Beweismittel nachreichen und
ergänzende Bemerkungen zu seinem Verfahren anbringen. Mit Schreiben
vom 15. Juni 2011 wurde schliesslich eine Korrektur an seiner Eingabe
vom 5. Mai 2011 vermeldet.
J.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer einen
weiteren ärztlichen Bericht der M._______ vom 9. November 2011
einreichen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen
Lebenserfahrung widersprechen. Sein Verhalten sei nicht mit dem
während des Asylverfahrens geltend gemachten Ausmass der
angeblichen Massnahmen der türkischen Behörden zu vereinbaren.
Tatsächlich Verfolgte versuchten, den Verfolgerstaat bei der ersten sich
bietenden Möglichkeit zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei aber ohne
ersichtlichen Grund und trotz geltend gemachter Festnahmen und
Diskriminierung noch zwölf Jahre in der Türkei verblieben. Realitätsfremd
sei auch das dargelegte Verhalten der Behörden, die ihn trotz
einschlägiger Vorstrafe und eines erneuten Verdachts auf PKK
Unterstützung jeweils nach einigen Tagen Haft entlassen hätten. Auch
die Aussage, die Beamten der Terrorbekämpfungsabteilung hätten ihn
ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht, erscheine
realitätsfremd. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer dem angeblichen Druck nicht durch Verlegung seines
Wohnsitzes innerhalb der Türkei zu entgehen versucht habe, sondern im
Verfolgungsgebiet geblieben sei.
Bei den beiden Bundesbefragungen habe er geltend gemacht, er sei in
den Jahren 2003 bis 2007 mehrmals festgenommen und inhaftiert
worden, was er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Dort habe er
vielmehr gesagt, er habe nach der Freilassung aus der Haft im Jahr 1994
keine besonderen Probleme mit den Behörden gehabt. Es hätte erwartet
werden dürfen, dass er die später genannten Festnahmen bereits in der
Erstbefragung ansatzweise erwähnt hätte. Infolgedessen sei davon
auszugehen, dass diese Ereignisse nachgeschoben worden seien.
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Seite 9
Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung angegeben,
seine letzte Festnahme habe zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise
stattgefunden und drei Tage gedauert. Er sei auf dem Gehsteig
festgenommen worden. Ausser mit seinem Cousin J._______ habe er mit
keinen anderen Mitgliedern der Guerilla Kontakt gehabt. Bei der direkten
Anhörung habe er erklärt, man habe ihn bei einer Identitätskontrolle
festgenommen, als er ein Kaffeehaus habe betreten wollen, und er sei
bereits nach einem Tag freigelassen worden. Bei der Erstbefragung habe
er gesagt, er sei mit sechs bis sieben PKKLeuten in Kontakt gestanden.
Zudem habe er tatsachenwidrige Angaben zum Ausgang des
Gerichtsverfahrens und zur Dauer der verbüssten Haft gemacht. Er habe
behauptet, in dem im Jahre 1994 gegen ihn geführten Verfahren zu
dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden zu sein, während aus dem
eingereichten Urteil und dem Schreiben seines türkischen Anwalt
hervorgehe, dass er freigesprochen worden sei. Bei den Anhörungen
habe er gesagt, er habe sieben bis acht Monate Haft verbüsst, aus den
erwähnten Dokumenten gehe jedoch hervor, dass er nicht ganz drei
Monate Haft verbüsst habe.
Der gesamte Sachverhaltsvortrag sei in einer undifferenzierten und
stereotypen Weise geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe nicht
gewusst, wann er vor seiner angeblichen Verurteilung inhaftiert
beziehungsweise aus der Haft entlassen worden sei. Ebenso wenig habe
er Angaben über seinen jeweiligen Aufenthalt und die Nachricht seiner
Frau im Jahr 2007 machen können. Konkreten Fragen über seine
Tätigkeiten bei der PKK sei er immer wieder ausgewichen. Ebenso
unsubstanziiert seien seine Aussagen über seine Diskriminierung als
Kurde und Alevite geblieben. Seine vagen und offensichtlich
tatsachenwidrigen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz liessen
den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über
seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu
täuschen.
Die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers böten keine
Anhaltspunkte dafür, dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein
könnte. Weder den Akten noch den eingereichten Beweismitteln seien
konkrete Hinweise auf eine Verfolgung wegen seines in der Schweiz
lebenden Bruders oder im Zusammenhang mit seinen der PKK angeblich
nahestehenden Verwandten zu entnehmen.
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Seine Vorbringen wiesen eindeutige Kennzeichen einer konstruierten
Verfolgungsgeschichte auf und seien als unglaubhaft zu erachten. Unter
diesen Umständen erstaune nicht, dass gegen ihn kein Datenblatt wegen
seiner politischen Tätigkeiten vorliege, sondern lediglich wegen einer
gemeinrechtlichen Straftat, nämlich einer Fälschung. Aufgrund des von
der türkischen Polizei 2007 erstellten Datenblatts werde er von den
Behörden gesucht und sei mit einem Passverbot belegt worden.
Insgesamt sei der Botschaftsantwort zu entnehmen, dass sonst nichts
gegen ihn vorliege. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 habe
er den Abklärungsergebnissen nichts Substanziiertes entgegengehalten.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei seines Heimatorts den
wahren Grund für die Fahndung verstecken sollte. Es sei davon
auszugehen, dass er das wegen einer gemeinrechtlichen Straftat
geführte Verfahren aus naheliegenden Gründen habe verheimlichen
wollen. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die behördliche
Suche darauf abziele, ihn aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
abschliessend genannten Gründe zu treffen.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Die Gerichtsakten bezögen sich auf ein 15 Jahre
zurückliegendes Verfahren, dem kein genügend enger
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zukomme.
Zudem sei den Gerichtsunterlagen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer freigesprochen worden sei. Die Unterlagen seien somit
ungeeignet, eine aktuelle Verfolgung zu belegen. Auch den Internet und
Zeitungsartikeln seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung
zu entnehmen. Hinsichtlich des Schreibens seines Sohnes sei auf die
geringe Beweiskraft von solchen Zeugenaussagen hinzuweisen, da es
sich um Äusserungen des eigenen Sohnes handle, der naturgemäss
kaum gegen die Darstellung seines Vaters gerichtete Aussagen machen
würde. Er habe eine Seite der in Deutschland erscheinenden Zeitung (…)
vom (…) eingereicht, in der eine Gedenkanzeige seiner Familie zum
zehnten Jahrestag des Todes eines seiner Brüder erschienen sei.
Gerade dadurch werde demonstriert, dass seine Familie wegen der
früheren Aktivitäten des Bruders heute seitens der türkischen Behörden
kaum etwas zu befürchten habe, ansonsten sie wohl auf eine solche
Anzeige verzichtet hätte.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
nur zwei Jahre lang zur Schule gegangen und faktisch Analphabet. Er
habe somit die Gerichtsakten aus dem Jahr 1994 weder lesen noch
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verstehen können. Haften geblieben seien bei ihm der Strafantrag der
Anklage und die schmerzhafte Untersuchungshaft. Er sei damals
mehrmals grausam gefoltert worden. Sein weiteres Leben sei durch diese
Erlebnisse, aufgrund derer sich eine PTBS entwickelt habe, nachhaltig
verändert worden. Sein Verhalten nach der Verfolgung sei auf die
Umstände und seine Persönlichkeit zurückzuführen. Faktische
Analphabeten hätten Hemmungen, einfach nach Europa ins Ungewisse
aufzubrechen. Er habe sich auf in B._______ lebende Verwandte
abstützen können; diese Stadt habe sich nicht im unmittelbaren
Verfolgungsgebiet befunden. Die kurzen Festnahmen in den Jahren 2003
bis 2007 gehörten für ihn zur allgemeinen Diskriminierung von Kurden.
Wenn sich herausstelle, dass sie mit der Angelegenheit, um die es gehe,
nichts zu tun hätten, würden sie freigelassen. Solche Festnahmen
dienten auch der Einschüchterung. Schikanöse Festnahmen von in
B._______ lebenden Kurden hätten ab dem Jahr 2000 zugenommen, da
sich der Unmut gegen sie aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen
dem türkischen Staat und der PKK gesteigert habe. Mehrere kurdische
Familien, die in B._______ Fuss gefasst hätten, hätten diese Stadt wieder
verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe die kurzen Festnahmen
als allgemeine Schikanen erachtet und sich weder deren Dauer noch
deren Daten gemerkt. Wirklich gefährlich sei es für ihn geworden, als die
Antiterroreinheiten ihn zu Hause gesucht und seiner Frau gedroht hätten,
ihn umzubringen. Es sei sein Glück gewesen, dass er nicht zu Hause
gewesen sei. Es stimme nicht mit der Realität in der Türkei überein, diese
Suche als realitätsfremd zu bezeichnen.
Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin J._______
als Guerilla gekannt habe. Im Gerichtsverfahren von 1994 habe er über
mehrere Guerillas berichtet, die zu diesem Zeitpunkt bereits tot waren. Zu
Lebzeiten seines Cousins habe er die Aufträge von diesem erhalten, die
anderen Guerillas habe er vor 1994 im Dorf und dessen Umgebung
getroffen. Als er in B._______ gewesen sei, habe er die Aufträge durch
O._______ erhalten. Er sei bei der Unterstützung der PKK nie erwischt
worden, was bedeute, dass sich etwas grundlegend geändert habe, das
die Razzia von Anfang August 2007 ausgelöst habe.
Die unzutreffenden Aussagen des Beschwerdeführers zum Verfahren von
1994 würden mit seiner traumatisierten Psyche und seiner Persönlichkeit
zusammenhängen. Dies gehe aus dem Arztbericht von Frau lic. phil.
P._______ und Dr. med Q._______ vom 14. April 2009 hervor. Die
Anklage in diesem Verfahren habe auf den Anschuldigungen eines 15
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jährigen Dorfbewohners beruht, der gefoltert worden sei. Er habe
mehrere ihm vorgesagte Anschuldigungen unter Folter bestätigt. Der
Beschwerdeführer selbst habe die Vorwürfe – ebenfalls unter Folter –
bestätigt. In der Anklageschrift sei er als "Mitglied der bewaffneten Bande
PKK" bezeichnet worden. Vom Gericht sei er zwar freigesprochen
worden, was in der Türkei indessen nach politischen Anklagen nicht
bedeute, dass eine Person nach einem Freispruch ein normales Leben
führen könne. Es hätten damals bei den Antiterroreinheiten sicher
Datenblätter bestanden. Solche Personen würden überwacht, kontrolliert
und beim geringsten Verdacht festgenommen.
Insofern das BFM dem Beschwerdeführer einen undifferenzierten und
stereotypen Sachverhaltsvortrag vorhalte, sei auf das Arztzeugnis von
Frau lic. phil. P._______ und Dr. med Q._______ zu verweisen, in dem
auf seine Schwierigkeiten bei Befragungen eingegangen werde. Neben
den psychischen Schwierigkeiten sei es auch die schwache Schulbildung,
die klare Antworten auf Fragen, die er manchmal nicht verstanden habe,
nicht erlaubten. Zur logistischen Unterstützung, die er der PKK in
B._______ gewährt habe, sei auf die Aussagen seines Bruders
R._______ bei dessen Befragung vom 17. September 2003 hinzuweisen.
Den Reiseweg habe er bei der Erstbefragung und der Anhörung
übereinstimmend geschildert. Auch andere Leute würden diesen
benutzen.
Der Beschwerde liege eine Aufstellung von den nächsten Angehörigen
des Beschwerdeführers bei. Die meisten hätten in einem europäischen
Land Asyl oder ein Bleiberecht erhalten. Seine Verwandten hätten
demnach von den türkischen Behörden nichts zu befürchten, was die
Gedenkanzeige zum Tod seines Bruders G._______ erkläre. Die
Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sei nicht konstruiert; dazu
wäre er gar nicht fähig.
Der Beschwerdeführer habe den in Istanbul tätigen Anwalt S._______ mit
der Abklärung beauftragt, was gegen ihn in C._______ vorliege. Dieser
teile mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in einen
gemeinrechtlichen Prozess involviert gewesen sei. Einer seiner Kunden
habe behauptet, von ihm bestellte und bereits mit zwei Checks bezahlte
Waren nicht erhalten zu haben. Der Kunde habe beantragt, die Checks
seien als ungültig zu erklären. Die Checks seien gesperrt worden und der
Prozess habe sich dahingezogen, zumal der Beschwerdeführer sich nicht
habe verteidigen können. Das Gericht habe die Checks mit Entscheid
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vom Januar 2009 ungültig erklärt; dieser Entscheid sei vom
Kassationsgericht im April 2009 bestätigt worden. Für den
Beschwerdeführer bestehe wegen dieser Angelegenheit keine Gefahr
mehr.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 führte das BFM aus,
die ärztlichen Befunde beruhten auf anamnetischen Angaben des
Beschwerdeführers, die von den Ärzten unverifiziert übernommen worden
seien. Die gegenüber den behandelnden Ärzten gemachten
Sachverhaltsangaben fänden jedoch keine beziehungsweise sehr geringe
Unterstützung in seinen bisher protokollierten Aussagen. Ohne einen
konkret überprüfbaren und damit beweisbaren Sachverhalt aus
psychiatrischer Sicht seien die genauen Ursachen einer psychischen
Krankheit nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar. Vor diesem Hintergrund sei der
Beweiswert der vorliegenden Diagnose – zumindest hinsichtlich der
Ursachen der Erkrankung – als gering zu bezeichnen.
4.4. In der Stellungnahme vom 18. Februar 2010 wird demgegenüber
geltend gemacht, im ärztlichen Bericht vom 13. Januar 2010 sei beim
Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert worden. Die Diagnose stütze
sich auf eine persönlich vorgebrachte Anamnese. Es sei nicht zu
bezweifeln, dass die Diagnose nach allgemein gültigen Normen und
Methoden gestellt worden sei. Der zuständige Oberarzt sei spezialisiert
auf die spezifische Problematik von Migranten, wozu auch die Diagnose
von PTBS aufgrund von Verfolgung und Folter gehöre. Bei der
Evaluierung und Diagnose einer PTBS sei es ebenfalls Sache der
Fachperson, die Glaubwürdigkeit der Vorbringen zu prüfen; es würden
spezifische Methoden angewandt, um der Wahrheit auf die Spur zu
kommen. Der vorliegende Bericht gebe keinen Anlass zu Zweifeln, dass
auch der Wahrheitsgehalt der Vorbringen professionell hergeleitet worden
sei. So seien Symptome wie Angst, Dissoziation und Denkstörungen
objektiv beobachtet und im Psychostatus festgelegt worden. Das BFM
und das Gericht seien mit der Würdigung des ärztlichen Berichts betraut.
Wenn das Amt die Professionalität und die Glaubwürdigkeit eines
Berichts in Frage stelle, müsse dies nachvollziehbar dargelegt werden. Im
Arztbericht werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer
auch an zerebralen Schäden leiden könnte, die durch die beschriebenen
Folterarten entstanden sein und seine Gedächtnis und
Konzentrationsschwierigkeiten erklären könnten.
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Seite 14
Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass mindestens 22 seiner nahen
Verwandten mit dem Namen A._______ in Europa als Flüchtlinge
anerkannt und/oder bereits eingebürgert worden seien. Mit diesen habe
er Kontakt gehalten. Es bestehe auch heute noch eine Reflexverfolgung
in der Türkei, weshalb davon auszugehen sei, dass auch er in der Türkei
als Verwandter verfolgt und gefoltert worden sei. Im Jahr 1994 sei er
schwer gefoltert worden, dies habe er mit Gerichtsakten bewiesen. Sein
Bruder R._______ habe sich auf Reflexverfolgung berufen.
Reflexverfolgung drohe, wenn ein Rückkehrer mit seinen als Flüchtlinge
anerkannten Verwandten Kontakt gehabt habe.
4.5. Im Schreiben vom 18. September 2010 wird ausgeführt, die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe sich an den Menschenrechtsverein (IHD)
F._______ und an seinen früheren Rechtsanwalt gewandt, nachdem
erneut nach ihm gefragt worden sei. Zudem könne eine DVD eingereicht
werden, auf die ein Gespräch vom 31. März 1997 zwischen seinem
Bruder G._______ und Abdullah Öcalan kopiert worden sei. Der Bruder
des Beschwerdeführers habe sich damals für eine Ausbildung im Libanon
befunden. Gemäss den Informationen der PKK sei G._______ etwa zwei
Jahre nach dieser Ausbildung in den Bergen gestorben. Eine amtliche
Meldung über seinen Tod existiere nicht, weshalb er im Familienregister
immer noch als "lebend" geführt werde. Deshalb werde seitens der
Behörden immer noch Druck auf die Familie ausgeübt.
Der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwalt S._______ habe
sich in C._______ erkundigt, was gegen ihn vorliege. Dort sei gegen ihn
von einem ehemaligen Kunden ein Prozess angestrengt worden. Dieser
habe beantragt, zwei Checks, mit denen er Ware bezahlt habe, seien für
ungültig zu erklären, da er keine Ware erhalten habe. Dazu habe der
Kunde zwei Zeugen vor Gericht gebracht. Der Beschwerdeführer stelle
sich auf den Standpunkt, es würde niemand zwei Checks ausstellen,
wenn er dafür nicht vorher Ware erhalten hätte. Er habe dem Kunden
wahrscheinlich Ende Juni 2007 Ware geliefert. Als der Antrag auf
Ungültigerklärung eingereicht worden sei, sei er beruflich unterwegs
gewesen. Wenige Tage später sei er von den Terroreinheiten zu Hause
gesucht worden. Da seine Familie und er B._______ verlassen hätten,
sei er über dieses Verfahren nicht informiert gewesen. Das Verfahren sei
abgeschlossen worden, indem das Gericht die beiden Checks gesperrt
habe. Gemäss Auskunft des türkischen Anwalts werde der
Beschwerdeführer deshalb in C._______ nicht mehr gesucht. Die
Botschaftsabklärung habe insofern nicht ganz genaue Ergebnisse
D235/2010
Seite 15
geliefert, als von Checkfälschung gesprochen worden sei. Das Urteil sei
bereits vor Abfassung der Botschaftsantwort rechtskräftig geworden,
weshalb kein Grund mehr für eine Suche nach dem Beschwerdeführer
bestanden habe. Unabhängig von diesem Prozess bleibe der Verdacht,
dass ein politischer Grund Ursache für seine Verfolgung sei. Es werde
kaum ein Passverbot ausgesprochen gegen eine Person, die Checks
erhalten habe, welche ungültig erklärt werden sollten.
Die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Antiterroreinheiten in
B._______ und die Sicherheitskräfte in K._______ müsse somit andere
Gründe haben.
Die Sorge um seine Familie habe bewirkt, dass der Beschwerdeführer
das Trauma aus den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts nicht
aufarbeiten könne, sondern immer wieder retraumatisiert werde. Dies
werde von den M._______ bestätigt.
4.6. In der Eingabe vom 5. Mai 2011 wird ausgeführt, die Krankheit des
Beschwerdeführers werde gemäss den behandelnden Ärzten schwerer
und chronisch. Sein grösstes Problem sei die Angst um seine Familie, die
unter den Störungen durch die Sicherheitskräfte leide. Ende Juli 2010
seien in E._______ eine Reihe politisch aktiver Personen festgenommen
worden. Dabei sei auch kontrolliert worden, ob er sich im Dorf befinde.
Die Behörden hätten auch nach einem seiner Cousins gefragt, der seit 18
Jahren in der Schweiz lebe. Es sei anzunehmen, dass alle einmal oder
wieder Verdächtigten bei den lokalen Sicherheitskräften verzeichnet
seien. Es werde offenbar immer wieder kontrolliert, ob diese Leute
"zufällig" anwesend seien. Seine Ehefrau habe das Haus zusammen mit
den Kindern verlassen und lebe nun in E._______. Sein Sohn besuche
aus Angst die Schule nicht mehr. Aus den eingereichten, älteren
Zeitungsberichten gehe hervor, dass er im Jahr 1994 festgenommen
worden sei. Seine Brüder und verschiedene Dorfbewohner bestätigten,
dass der Tod seines Vaters mit den Folterungen, die er im
Zusammenhang mit dem Tod eines Neffen erlitten habe,
zusammenhänge. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe den Vater
nach dessen Freilassung in ein Spital gebracht, wo dieser später
verschieden sei. Zum Verfahren wegen der Sperrung der Checks sei
anzufügen, dass der erste Check am 30. Juli 2007 und der zweite am
30. November 2007 fällig geworden wäre. Am 26. Juli 2007 habe sich der
Aussteller an das Friedensgericht von C._______ gewandt und beantragt,
die Checks seien für ungültig zu erklären. Gleichentags habe das Gericht
D235/2010
Seite 16
bei der betroffenen Bank die Sperrung der Checks veranlasst. Um die
gleiche Zeit oder etwas später sei der Beschwerdeführer in C._______
einer Ausweiskontrolle unterzogen worden. Kurz darauf sei der Überfall
der Antiterroreinheiten auf seine Wohnung in B._______ erfolgt; seine
Frau habe ihm geraten, nicht nach Hause zu kommen. Er könne seine
Flucht nicht genau datieren, gemäss Schweizer Ausweis sei er am
19. September 2007 in die Schweiz gereist. Bei der Befragung habe er
angegeben, die SchwarzmeerRegion gut einen Monat vorher verlassen
zu haben. Von den ungedeckten Checks habe er erst später erfahren. Er
habe einen Bekannten gebeten, diese einzulösen. Erst die
Nachforschungen durch den türkischen Rechtsanwalt hätten die
Zusammenhänge ans Licht gebracht. Aufgrund dessen könne mit der
Botschaftsabklärung etwas nicht in Ordnung sein. Von den
umfangreichen Akten sei nur das Urteil eingereicht worden, weil es den
Beschwerdeführer vom Vorwurf der Checkfälschung entlaste. In den
gesamten Akten sei es nie um eine Anschuldigung oder Verurteilung
gegangen. Es habe deshalb keinen Grund für eine Suche nach ihm oder
ein Passverbot gegeben. Es sei ausser ihm selbst niemand geschädigt
worden, denn er habe für einen grossen Posten gelieferte Ware kein Geld
erhalten. Es stelle sich die Frage, weshalb er zur Zeit der
Botschaftsabklärung immer noch hätte gesucht werden sollen, da der
Prozess seit fünf Monaten rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei.
Zudem gebe es kaum ein Passverbot für ein gemeinrechtliches Delikt,
das weder Mord noch Totschlag betreffe. Falls er tatsächlich gesucht
worden sei, habe dies wahrscheinlich nichts mit den Checks zu tun,
sondern mit politischen Gründen.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
D235/2010
Seite 17
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
5.2. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 1994 unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der beziehungsweise
Unterstützung der PKK festgenommen und angeklagt wurde (vgl.
Festnahmeprotokoll vom 25. April 1994, Schreiben der
Sicherheitsdirektion C._______ vom 27. April 2004,
Leibesvisitationsprotokoll vom 28. April 2004, Schreiben der
Sicherheitsdirektion D._______ vom 29. April 2004, Protokoll vom
30. April 2004, Schreiben der Sicherheitsdirektion E._______ vom 2. Mai
1994, Befragungsprotokoll des Friedensstrafgerichts E._______ vom
2. Mai 1994, Nichtzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft
E._______ vom 5. Mai 1994, Protokoll des DGM F._______ vom 27. Juni
1994, Gerichtsprotokoll vom 28. Juli 1994 sowie Artikel aus (…) vom (…);
act A1/1). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er während dreier
Monate festgehalten. Dass er bei den Befragungen, denen er unterzogen
wurde, gefoltert wurde, erscheint angesichts der notorischen Zustände in
der Türkei zu jener Zeit nicht aussergewöhnlich und glaubhaft. Gemäss
der Anklageschrift vom 17. Mai 1994 habe der Beschwerdeführer
gestanden, immer wieder Mitglieder der PKK in seinem Haus versteckt,
sich als Kurier betätigt und für die PKK ein Materialdepot angelegt zu
haben. Dass der Beschwerdeführer trotz des in der Anklageschrift
erwähnten Geständnisses vom Gericht am 22. September 1994 mangels
Beweisen und Zweifeln an seiner Schuld freigesprochen wurde, deutet
darauf hin, dass die Geständnisse des Beschwerdeführers nicht
rechtskonform erwirkt wurden, was seine Aussagen, er sei gefoltert
worden, bekräftigt. Mit den damaligen Erlebnissen des
Beschwerdeführers stimmt schliesslich entgegen der von der Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung auch die diagnostizierte
PTBS überein. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis der M._______ vom
14. April 2009 berichtete der Beschwerdeführer darüber, dass er immer
wieder von den Erinnerungen an seine im Gefängnis erlebte Folter
eingeholt werde. Seine Gedanken drehten sich auch ständig um die in
der Türkei verbliebene Ehefrau und seine Kinder. Weshalb das BFM sich
D235/2010
Seite 18
in der Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, die vom
Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gemachten Angaben fänden in
den Akten nur eine geringe Stütze, ist nicht nachvollziehbar, zumal aus
diesen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in ein Strafverfahren
verwickelt war, in dem ihm Unterstützung der PKK vorgeworfen wurde.
Dass er bei den damaligen Verhören angesichts der gegen ihn
erhobenen Vorwürfe von den ermittelnden Sicherheitskräften korrekt
behandelt wurde, ist im türkischen Kontext unwahrscheinlich. Es besteht
deshalb kein sachlicher Grund, welcher dazu Anlass geben könnte, die
Diagnose einer PTBS, die durch eine testpsychologische Abklärung
(Harvard Trauma Questionnaire) erhärtet wurde, zu bezweifeln. Auch ist
die Einschätzung der behandelnden Fachärzte zur Frage der Plausibilität
der Vorbringen des Patienten im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit
der asylsuchenden Person bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 ff.). Die diesbezügliche Einschätzung
im Bericht der M._______ vom 13. Januar 2010, wonach die vom
Beschwerdeführer geschilderten Gedächtnis und
Konzentrationsstörungen auch Folge der erlittenen Folter sein könnten,
fügt sich nahtlos in das bisher Gesagte ein.
5.2.1. Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zu einer
dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und nach sieben bis acht
Monaten Haft freigelassen worden sei, mit dem eingereichten
Beweismaterial und den Aussagen seines türkischen Anwalts im
Schreiben vom 7. Februar 2008 nicht übereinstimmen. Zu
berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer nur zwei Jahre
lang die Primarschule besuchte und seine intellektuellen Möglichkeiten –
wie aus dem ärztlichen Bericht der M._______ vom 13. Januar 2010 (vgl.
Seite 3 und insb. Fussnote 4) unmissverständlich hervorgeht – begrenzt
sind. Vor diesem Hintergrund vermögen die erwähnten unstimmigen
Aussagen des Beschwerdeführers seine Glaubwürdigkeit nicht nachhaltig
zu beeinträchtigen, zumal unbestritten ist, dass gegen den
Beschwerdeführer tatsächlich wegen mutmasslicher Unterstützung der
PKK ein Verfahren durchgeführt wurde, in dessen Verlauf er inhaftiert
wurde. Vielmehr ist übereinstimmend mit der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
die Einzelheiten des damaligen Verfahrens nicht vollständig verstanden
und sich bezüglich der Länge der Haft getäuscht hat. Dass seine
subjektive Wahrnehmung und Erinnerung offenbar getrübt und verzerrt
ist, zeigt sich unter anderem auch dadurch, dass er bei der Anhörung
D235/2010
Seite 19
vom 21. August 2009 trotz des Hinweises des Befragers, es stimme
gemäss dem eingereichten Urteil vom 22. September 1994 und dem
Schreiben seines türkischen Anwalts nicht, dass er sieben bis acht
Monate im Gefängnis gewesen sei, daran festhielt, insgesamt so lange
inhaftiert gewesen zu sein (vgl. act. A14/13 S. 3 f.). Die angesichts der
von ihm selbst beigebrachten Beweismittel widersinnigen Aussagen
finden ihre Erklärung auch in den Ausführungen im ärztlichen Bericht der
M._______ vom 13. Januar 2010, wonach Gedächtnis und
Konzentrationsstörungen ein typisches Symptom einer PTBS sind.
5.2.2. Das BFM geht davon aus, das Verhalten des Beschwerdeführers
sei realitätsfremd, da er die Türkei nicht bei der ersten sich bietenden
Möglichkeit verlassen habe. Auch das Verhalten der Behörden sei
realitätsfremd, da sie ihn trotz einschlägiger Vorstrafe und eines neuen
Verdachts auf PKKUnterstützung jeweils nach einigen Tagen Haft
entlassen hätten. Inwiefern das BFM zur Auffassung gelangt, der
Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft gewesen, ist nicht
nachvollziehbar, da er gemäss den eingereichten Beweismitteln gerade
nicht verurteilt, sondern freigesprochen wurde. Beizupflichten ist der
Ansicht der Rechtsvertreterin, dass die lokalen Sicherheitsbehörden trotz
des gerichtlichen Freispruchs aufgrund der familiären Herkunft des
Beschwerdeführers und der gegen ihn erhobenen Anklage immer noch
den Verdacht gehegt haben beziehungsweise überzeugt gewesen sein
dürften, er stehe in Verbindung zur PKK. Den Schilderungen des
Beschwerdeführers zufolge ist er von den Sicherheitsbehörden nicht
festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden, weil man konkrete
Hinweise auf seine Verbindungen zur PKK hatte, sondern, wenn in der
Gegend "etwas passierte" (vgl. act. A9/16 S. 6, 8, 10 und 11), dem die
Behörden nachgingen. Dass die türkischen Sicherheitskräfte bei
Vorkommnissen, die im Zusammenhang mit der PKK stehen könnten,
ihnen bekannte Personen, die im Verdacht der Zusammenarbeit mit der
PKK stehen, zuerst überprüfen, ist naheliegend und entspricht der
Realität. Ergeben sich bei der Überprüfung keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Involvierung der Verdächtigten in den zu
untersuchenden Vorfall, müssen diese wieder auf freien Fuss gesetzt
werden, ohne dass ein Verfahren eingeleitet wird. Aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich durch diese
sporadischen Festnahmen – der Beschwerdeführer spricht davon, in
C._______ nach 1994 fünf bis sechsmal festgenommen worden zu sein
(vgl. act. A14/13 S. 7) – zwar unterdrückt, aber nicht in einem Ausmass
verfolgt fühlte, dass er sich zum Verlassen der Türkei veranlasst sah. Bei
D235/2010
Seite 20
dieser Sichtweise erscheint sein Verbleib im Heimatland nicht als
realitätsfremd, sondern als nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer
machte geltend, die Sicherheitsbehörden hätten bei der letzten Suche
nach ihm wüste Drohungen ausgesprochen. Dies erscheint plausibel, da
bei bewaffneten Auseinandersetzungen in C._______ Soldaten verletzt
und getötet worden seien und die Razzia bei ihm zu Hause damit
zusammengehangen habe (vgl. act. A16/3 S. 2 und die beiden
eingereichten Zeitungsartikel in act. A17). Seine Ausreise aus der Türkei
zum damaligen Zeitpunkt erscheint vor diesem Hintergrund durchaus
plausibel.
5.2.3. Das BFM führt aus, der Sachverhaltsvortrag des
Beschwerdeführers sei in einer undifferenzierten und stereotypen Weise
geschildert worden. Welche Schlüsse das BFM aus der Tatsache zieht,
dass er nicht gewusst habe, wann er vor seiner angeblichen Verurteilung
inhaftiert worden beziehungsweise wann er aus der Haft entlassen
worden sei, wird allerdings aus den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung nicht klar. Aufgrund der Akten steht fest, dass der
Beschwerdeführer in ein Strafverfahren involviert und drei Monate lang
inhaftiert gewesen war. Dass der Beschwerdeführer an Gedächtnis und
Konzentrationsstörungen leidet, steht aufgrund des ärztlichen Berichts
der M._______ vom 13. Januar 2010 fest. Aus seiner Unfähigkeit, präzise
Angaben zu tatsächlich Geschehenem zu machen beziehungsweise aus
dem Umstand, dass er Mühe bekundete, persönliche Erlebnisse
anschaulich und chronologisch geordnet zu schildern, lassen sich
deshalb nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die (Un)Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen ziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das gegen
den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren zu den
Befragungszeitpunkten bereits 13 beziehungsweise 14 Jahre zurücklag.
Aufgrund der zeitlichen Distanz zu den damaligen Geschehnissen
können hinsichtlich der Dichte und des Differenzierungsgrades der vom
Beschwerdeführer diesbezüglich deponierten Aussagen folglich
naturgemäss keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden.
Schliesslich hat er – wenngleich er auch diesbezüglich nicht in der Lage
war, präzise Angaben zu machen – die geltend gemachten kurzzeitigen
Festnahmen weder hinsichtlich deren Häufigkeit noch deren Intensität
dramatisiert, sondern diese in einen durchaus plausiblen Zusammenhang
mit gewaltsamen Vorkommnissen in der Heimatregion, im Rahmen derer
den Behörden verdächtige Personen überprüft wurden, stellte.
D235/2010
Seite 21
5.2.4. Die Abklärungen der Botschaft haben ergeben, dass gegen den
Beschwerdeführer ein von der Polizei von C._______ im Jahr 2007
wegen Fälschung erstelltes, gemeinrechtliches Datenblatt besteht,
aufgrund dessen er gesucht wird. Zudem unterliegt der Beschwerdeführer
einem Passverbot. Die Interpretation des BFM, das Passverbot sei
aufgrund des gemeinrechtlichen Datenblatts erstellt worden, ist nicht
zwingend. Aufgrund der Abklärungen der Botschaft steht nicht zweifelsfrei
fest, wann und in welchem Zusammenhang das Passverbot verhängt
wurde. Die Formulierung, der Beschwerdeführer werde wegen Fälschung
gesucht, ist wenig präzis und gibt nicht verlässlich Aufschluss über das
gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren. Gemäss den
Abklärungen von Rechtsanwalt S._______ wurde gegen den
Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (…) beim
erstinstanzlichen Gericht von C._______ (Handelsgericht) ein Verfahren
eingeleitet, in dem es um die Ungültigkeitserklärung von ausgestellten
Checks ging. Das Urteil wurde am (…) gefällt. Aufgrund der zeitlichen
Übereinstimmung könnte es sich bei diesem Verfahren vor dem
Handelsgericht um das im Bericht der Botschaft erwähnte Verfahren
betreffend Fälschung handeln. Da dem Bericht keinerlei nähere Angaben
zum Verfahren wegen Fälschung zu entnehmen sind, kann diese Frage
jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist jedoch wenig
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen einer zivilrechtlichen
Streitigkeit von der Polizei gesucht wurde und diese deswegen ein
Datenblatt erstellt hat. Es erscheint auch realitätsfremd, dass gegen den
Beschwerdeführer allein wegen eines vor Handelsgericht geführten
Verfahrens betreffend Ungültigkeitserklärung eines ausgestellten Checks
ein Passverbot verhängt wurde. Denkbar ist hingegen, dass ein weiteres
gemeinrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist,
welches von der Botschaft nicht eruiert werden konnte. Aber auch in
diesem Fall wäre unwahrscheinlich, dass gegen ihn ein Passverbot
verhängt worden wäre. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die
Behörden könnten aus politischen Gründen ein gemeinrechtliches
Verfahren gegen ihn eingeleitet haben, erscheint wiederum deshalb
unwahrscheinlich, da in der Türkei durchaus Straftatbestände für die
Mitgliedschaft bei beziehungsweise die Unterstützung der PKK bestehen,
die auch angewandt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass der
Beschwerdeführer konkret verdächtigt worden wäre, an einer
bewaffneten Auseinandersetzung mit türkischen Soldaten teilgenommen
zu haben.
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Seite 22
5.2.5. Nach dem Gesagten ist – auch wenn letztlich durchaus gewisse
Zweifel bestehen bleiben – bei einer objektivierten Betrachtungsweise
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.) im Rahmen einer
Gesamtwürdigung festzustellen, dass – entgegen der Auffassung des
BFM, welches die Beweislastregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv
angewandt hat – die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, letztlich
überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb von folgendem,
als rechtserheblich erachtetem Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer,
der aus einer politisch engagierten Familie stammt, wurde im Jahr 1994
der Mitgliedschaft bei beziehungsweise Unterstützung der PKK angeklagt
und drei Monate lang inhaftiert. Bei den Verhören wurde er schwer
misshandelt und gefoltert. Er wurde vom Gericht von den gegen ihn
erhobenen Anschuldigungen freigesprochen. Aufgrund der erlittenen
Misshandlungen und Folter leidet er immer noch unter einer PTBS. In den
folgenden Jahren wurde er von den Sicherheitsbehörden einige Male
routinemässig beziehungsweise nach gewissen Vorkommnissen
überprüft und kurzzeitig festgehalten, wobei er auch geschlagen wurde.
Noch im Jahr 2009 wurde er von der Polizei aufgrund eines
gemeinrechtlichen Straftatbestands, den er im Jahr 2007 begangen
haben soll, gesucht.
5.2.6. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht kein
Anlass, die in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen der M._______
diagnostizierte PTBS zu bezweifeln. Aufgrund der ärztlichen Berichte ist
ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Gedächtnis
und Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Die in der Eingabe vom
18. Februar 2010 gestellten Anträge betreffend Überprüfung der
Diagnose einer PTBS beziehungsweise Feststellung oder Ausschluss
allfälliger Schädel/Hirnverletzungen mittels fachärztlicher Untersuchung
sind folglich abzuweisen, da im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, daraus liessen sich neue
Erkenntnisse gewinnen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 355 f., EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
erübrigen sich zudem weitergehende Abklärungen betreffend das gegen
den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitete Verfahren wegen
"Fälschung" beziehungsweise zu den Gründen des gegen ihn verhängten
Passverbots.
6.
D235/2010
Seite 23
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37
f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE
2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Inhaftierung im Jahr
1994 von den Sicherheitsbehörden misshandelt und gefoltert, da diese
Hinweise für seine Unterstützung der PKK erhalten hatten. Nachdem er
vom DGM F._______ freigesprochen worden war, setzte er seine
D235/2010
Seite 24
Unterstützungsleistungen für die PKK fort. Die Behörden überprüften ihn
in der Folge mehrmals bei routinemässigen Kontrollen oder wenn sich in
der Region ein Zwischenfall zugetragen hatte. Im Rahmen dieser
Kontrollen wurde er jeweils kurzzeitig festgehalten und auch misshandelt.
Angesichts der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara
steht fest, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht wird.
Es wurde ein gemeinrechtliches Datenblatt über ihn erstellt und ein
Passverbot verhängt. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die
Türkei im Rahmen der routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit
der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen wird. Bei dieser Überprüfung
werden die Behörden feststellen, dass er von der Polizei von C._______
gesucht wird und dass ein Passverbot gegen ihn besteht. Aufgrund der
landesweiten polizeilichen Suche dürfte er an die zuständigen Behörden
seiner Heimatregion überstellt werden. Angesichts der unmittelbar von
staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgung ergibt sich ohne weiteres,
dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Türkei keine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1
S. 201 f., EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6). Selbst für den Fall, dass er nicht
bereits bei der routinemässigen Kontrolle bei der Einreise festgenommen
würde, würde er wohl bei einer später erfolgenden Personenkontrolle
identifiziert und festgenommen und an die ihn suchenden
Sicherheitskräfte überstellt. Aufgrund der Aktenlage steht zwar nicht fest,
weshalb der Beschwerdeführer gesucht wird und weshalb ein Passverbot
gegen ihn verhängt wurde. Er ist jedoch den lokalen Sicherheitsbehörden
bekannt und es ist anzunehmen, dass diese ihn nach seiner mehrjährigen
Landesabwesenheit (auch) im Hinblick auf seine politische Vergangenheit
befragen werden. Da mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in
Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist auch
wahrscheinlich, dass ihm zu allfälligen Kontakten zu denselben und deren
Aktivitäten Fragen gestellt würden. Dass der Beschwerdeführer bei
derartigen Befragungen korrekt behandelt würde, kann nicht als gesichert
erachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht des
Grundsatzes, dass eine Person, die – wie der Beschwerdeführer – bereits
Verfolgung erlitten hat, objektive Gründe für eine ausgeprägtere
subjektive Furcht vor Verfolgung hat, als Personen, die keine Verfolgung
erlitten haben, die Furcht des Beschwerdeführers, erneut ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, als begründet zu
erachten (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/9 E. 5.2
S. 120, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6ab
S. 9 f.).
D235/2010
Seite 25
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den
Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen
Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als
Flüchtling anzuerkennen ist. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) ist das BFM folgerichtig anzuweisen,
dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
AsylG).
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat bislang keine
Kostennote eingereicht. In der Beschwerde wurde beantragt, sie sei im
Falle des Obsiegens vor dem Entscheid einzuladen, eine Kostennote
einzureichen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch
auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine
detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die
Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Gemäss von der
Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2009
koordinierter Praxis, ist bei Anwältinnen und Anwälten und anderen
Rechtsvertreterinnen und vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht
unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine
Kostennote einzuholen, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand
zu schätzen (vgl. bspw. die Urteile E937/2010 vom 19. März 2010
E. 10.2, Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts 2009 S. 75).
Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) sind dem
Beschwerdeführer Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als
Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM
zu entrichten.
D235/2010
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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