B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-235/2017
Ur t e i l vom 4 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am (…). Juli 2014 in die Schweiz
und suchte am (…). Juli 2014 um Asyl nach. Am 5. August 2014 wurde sie
im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asyl-
gründen angehört. Die ausführliche Anhörung fand am 17. März 2016 statt.
Im Rahmen der Befragungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe von Geburt bis
zur Ausreise aus Eritrea in B._______ gewohnt. Gemäss ihren Angaben in
der Anhörung sei sie im Alter von (…) Jahren während einer (…)feier fest-
genommen und für (…) Tage in Haft gehalten worden. Die Knaben hätten
auf der Feier getrunken und dann untereinander zu streiten begonnen. Da-
raufhin sei die Polizei gekommen und habe die Anwesenden mitgenom-
men. Laut ihren Aussagen in der BzP sei sie in Eritrea nie in Haft gewesen.
Sie habe die Schule während der (…) Klasse abgebrochen. In der Folge
habe sie (…) verkauft und in (…) gearbeitet respektive (…). Sie sei aus
ihrem Heimatstaat ausgereist, weil sie nach dem Abbruch der Schule, zu
einer Zeit, als sie (…) Jahre alt geworden sei, ein schriftliches Aufgebot für
den Militärdienst erhalten habe. Ausserdem habe sie in Eritrea keine Frei-
heit gehabt und man habe nur mit Angst in die Städte C._______ und
D._______ fahren können. Noch am Tag des Erhalts des Aufgebots sei sie
im (…) 2011 beziehungsweise im (…) 2011 illegal nach Äthiopien ausge-
reist. Von dort sei sie über (…), wo sie (...) im Jahr 2013 (…) und während
eines Jahres aufgehalten habe, über E._______ ([…]wöchiger Aufenthalt)
und F._______ in die Schweiz weitergereist.
Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Anhörung je eine Kopie der
Identitätskarte und der Wohnsitzbestätigung ihrer (…) zu den Akten. Sie
erklärte, sie habe nie eine eigene eritreische Identitätskarte besessen.
A.b Am 28. September 2016 führte eine sachverständige Person der
Fachstelle LINGUA des SEM in dessen Auftrag ein (…) Telefoninterview
mit der Beschwerdeführerin durch. Die diesbezüglich erstellte Expertise
bestätigte die Sozialisation der Beschwerdeführerin in der von ihr angege-
benen Herkunftsregion.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 – eröffnet am 12. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
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Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht durch ihre damalige Rechtsvertreterin Beschwerde
gegen diesen Entscheid. Dabei liess sie beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung
der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig reichte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung vom (…) sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom selben
Datum zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 des damals zuständigen
Instruktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre damalige
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um
Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin beziehungs-
weise um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistands.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters wurde die Rechtsvertreterin aus ihren Verpflichtungen als
amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Zudem wurde MLaw Anja Freien-
stein aufgefordert, bis zum 27. Juli 2018 bekanntzugeben, ob sie mit den
in der Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 mitgeteilten Bedingun-
gen des Gerichts für amtliche Rechtsbeistände einverstanden sei, und eine
Vollmacht einzureichen.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte MLaw Anja Freienstein ihr Einver-
ständnis mit und reichte eine auf sie lautende Vollmacht der Beschwerde-
führerin zu den Akten.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
22. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal über-
tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Denn für die Prüfung der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt
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massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
2.2 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) beantragt.
Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Dezember 2016, soweit
sie die Frage des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen und die Wegwei-
sung als solche ist praxisgemäss auch nicht mehr zu überprüfen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
aus, die geltend gemachte Refraktion genüge den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht, da die Beschwerdeführerin die zahlreichen Unge-
reimtheiten respektive Widersprüche in ihren diesbezüglichen Aussagen
nicht zu klären vermocht habe. Das Vorbringen, sie sei im Zusammenhang
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mit Streitereien anlässlich einer (…)feier inhaftiert worden, sei nachge-
schoben und somit ebenfalls als unglaubhaft zu einzuschätzen. Selbst
wenn das Ereignis glaubhaft wäre, ginge ihm keine asylrelevante Verfol-
gung voraus. Aufgrund ihrer zum einen widersprüchlichen und zum andern
vagen und standardisierten Aussagen betreffend die illegale Ausreise aus
Eritrea sei auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren.
Schliesslich habe sie Nachteile geltend gemacht, welche auf die allgemei-
nen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Erit-
rea zurückzuführen seien. Solche stellten keine asylbeachtliche Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die
eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die LINGUA-
Expertise habe ihre Sozialisation an dem von ihr angegebenen Herkunfts-
ort bestätigt. In einer Gesamtwürdigung überwögen die Elemente, welche
für die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise sprechen. Die Beschwerde-
führerin sei im Jahr 2011 im Alter von (…) Jahren ausgereist. Aufgrund der
Akten deute zudem nichts darauf hin, dass sie zu einer Kategorie von erit-
reischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, denen die Ausreise erlaubt
wäre, die eine Ausreisebewilligung erhalten könnte oder die in der Lage
gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Deshalb sei festzu-
stellen, dass aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
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könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass es der Beschwerdeführerin –
wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete – nicht
gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies wird – ausser bezüg-
lich der illegalen Ausreise aus Eritrea – in der Beschwerde nicht bestritten.
Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungs-
punkte existieren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritre-
ischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im
Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt
sie – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
– die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 8
6.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihres Eventualantrags auf
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor,
es sei zu prüfen, ob die ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea drohende Rek-
rutierung gegen zwingendes Völkerrecht, insbesondere gegen das Verbot
von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, verstosse.
6.2.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin ist in der Tat nicht aus-
zuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-
gen werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aber zu beachten,
dass dies lediglich hinsichtlich der Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern gilt, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangs-
rückführungen aus der Schweiz akzeptieren, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern kann offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden und bei denen davon auszuge-
hen ist, dass sie keine Möglichkeiten hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen
Staat zu regeln (vgl. a.a.O., E. 6.1.7).
Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 9
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Aktenlage um eine
junge, gesunde Frau mit einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea (Mut-
ter und mehrere Halbgeschwister). Darüber hinaus lebt je ein leiblicher Bru-
der von ihr in den Vereinigten Staaten, den Niederlanden und im Sudan.
Es ist davon auszugehen, dass sie nötigenfalls (auch) von ihren Brüdern
unterstützt werden könnte, habe ihr doch der in den Vereinigten Staaten
wohnhafte Bruder die kostspielige Reise nach Europa finanziert. Zwar wa-
ren ihre Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit widersprüchlich – gemäss
ihren Aussagen in der BzP verkaufte sie (…) und arbeitete (…), während
sie in der Anhörung erklärte, sie habe (…) –, aber sie machte im Verlauf
des Asylverfahrens nie wirtschaftliche Probleme geltend. Dies deutet auf
ein gewisses Mass an finanziellen Mitteln hin.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es besteht auch kein Anlass zur Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz, zumal der diesbezügliche Eventualan-
trag in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret begründet wird, sondern dazu
lediglich im Rechtsbegehren pauschal ausgeführt wird, „Die Sache sei zur
Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Begründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.“ Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den
Akten nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin wäre zwischenzeit-
lich nicht mehr fürsorgeabhängig.
9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG zugesprochen und die damals bezeichnete Rechtsvertreterin einge-
setzt. Diese wurde in der Folge durch MLaw Anja Freienstein ersetzt.
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Seite 11
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt ge-
mäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8–11 sowie Art. 14 VGKE.
Wie bereits in der Instruktionsverfügung sowie in anderen Urteilen mit Hin-
weis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, geht das Gericht bei amt-
licher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis
Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur
der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die vormalige amtliche
Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote vom 11. Ja-
nuar 2017 ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 180.–, sowie eine Spesenpauschale
von Fr. 50.–, total Fr. 1‘896.80 aus. Der geltend gemachte zeitliche Auf-
wand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen indes unverhältnis-
mässig hoch. Nicht vollständig zu entschädigen ist ferner die Spesenpau-
schale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv
ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch keine besonderen
Umstände vorliegen. Das amtliche Honorar ist daher auf pauschal
Fr. 1‘240.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zu kürzen. Dieses
geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-235/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘240.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: