B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2352/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Feb r ua r 20 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
beide Äthiopien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (…).
D-2352/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist äthiopische Staats-
angehörige amharischer Ethnie, stammt aus C._______ ([…]) und war zu-
letzt in Addis Abeba wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben, verliess sie ih-
ren Heimatstaat am (…) in Richtung D._______ (E._______), wo sie eine
Stelle bei einer Familie als (…) annahm. Mit ihren Arbeitgebern reiste sie
am (…) mit einem Schweizer Visum legal in die Schweiz ein. Am 28. Sep-
tember 2015 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ ein Asylgesuch.
A.b Am 9. Oktober 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und den Ge-
suchsgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei
am (…) in C._______ geboren und habe dort mit ihren Eltern sowie ihren
beiden jüngeren Schwestern gelebt. Weitere Verwandte habe sie nicht. Sie
habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und anschliessend sei
sie – da sie nicht gearbeitet habe – von ihrer Familie unterstützt worden.
Am (…) habe sie erstmals ihr Heimatland verlassen und sei nach
G._______(H._______) gereist. Dort habe sie während vier Jahren bei
schrecklichen Leuten als (…) gearbeitet. Anfangs (…) sei sie nach Äthio-
pien zurückgekehrt. Nach drei Monaten sei sie dann – mit Hilfe eines
Schleppers – am (….) erneut ausgereist. Per Flugzeug sei sie via Addis
Abeba nach D._______ (E._______) gelangt und habe dort während vier-
einhalb Jahren unter unmenschlichen Bedingungen bei einer Familie als
(…) gearbeitet. Als sie (…) mit ihren Arbeitgebern in die Schweiz gereist
sei, habe sie nach fünf Tagen die Flucht ergriffen.
A.c Am 3. November 2016 hörte sie das SEM – im Beisein einer Hilfswerk-
vertretung – eingehend zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie – teil-
weise in Abweichung zu ihren Ausführungen in der BzP – sinngemäss gel-
tend, sie sei in C._______, in der Region I._______ geboren und habe dort
bis (…) zusammen mit ihren beiden Schwestern sowie ihren Eltern gelebt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 20. März 2018 räumte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich zu den widersprüchlichen Sach-
verhaltsdarstellungen hinsichtlich der geltend gemachten bereits erfolgten
beziehungsweise lediglich geplanten (Zwangs-) Heirat zu äussern.
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Seite 3
B.b Mit undatierter Eingabe (Posteingang beim SEM: 26. März 2018)
nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.
C.
C.a Am 20. März 2018 ersuchte die Vorinstanz bei der Schweizer Vertre-
tung in J._______, um die Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin.
C.b In den am 21. März 2018 übermittelten Unterlagen waren unter ande-
rem auch eine Kopie ihres am 22. Dezember 2010 ausgestellten Passes
sowie ihres bis am 7. Februar 2017 gültigen Aufenthaltstitels für die
E._______.
C.c Gestützt auf diese Unterlagen wurde ihr Geburtsdatum im ZEMIS
(Zentrales Migrationsinformationssystem) neu mit (…) erfasst.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 – eröffnet am 31. März 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
E.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Ap-
ril 2018 (Posteingang: 24. April 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, der Vollzug der Wegwei-
sung sei unzumutbar und daher sei das SEM anzuweisen, der Beschwer-
deführerin eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe ih-
res Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
E.b Als Beschwerdebeilagen wurden nebst einer Vollmacht zwei Doku-
mente als Beweismittel, ein Online-Bericht aus Welt Digital von Philipp He-
demann vom 15. November 2013, eine Bescheinigung der L._______ vom
18. April 2018 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung beigelegt.
F.
Mit Schreiben vom 27. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
D-2352/2018
Seite 4
G.
G.a Der damals zuständige Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführe-
rin mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 mit, sie dürfe den Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hielt er fest, dass lediglich
der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bilde. Sodann hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerde-
führerin den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
G.b In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 führte die Vorinstanz aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könn-
ten und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht, wobei ihr auch die Mög-
lichkeit gewährt wurde, eine Replik und entsprechende Beweismittel ein-
zureichen.
H.b Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Juni 2018
(Posteingang: 25. Juni 2018) und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
H.c Mit der Replik reichte sie einen weiteren Online-Bericht (aus Welt Di-
gital von Christian Putsch und Mekane Selam vom 8. Februar 2016) sowie
eine aktualisierte Honorarnote vom 22. Juni 2018 ein.
I.
I.a Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) zur Welt.
I.b Die Beschwerdeführerin reichte während des hängigen Beschwerde-
verfahrens keinerlei Informationen über die Person des Kindsvaters zu den
Akten. Weiter äusserte sie sich auch nicht zu den aktuellen familiären Ver-
hältnissen.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
6. Dezember 2019 zur Behandlung auf Richter Hans Schürch übertragen.
D-2352/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des Asylgesetzes
[AsylG; SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
Der am (…) zur Welt gekommene Sohn der Beschwerdeführerin ist praxis-
gemäss in das hängige (Beschwerde-) Verfahren seiner Mutter miteinzu-
beziehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zulässig-
keit (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]) sowie auf die Möglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AIG) keine Anträge, und auch in der
Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das
D-2352/2018
Seite 6
Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten ei-
ner Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Be-
schwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings
nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfra-
gen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkre-
ten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeich-
net haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung
somit einzig die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).
4.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018
hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, Äthiopien
habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unter-
zeichnet. Seit dem Waffenstillstand im Juni 2000 hätten beide Länder trotz
sporadischen Wiederaufflackerns des Grenzkonflikts darauf verzichtet,
ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzuset-
zen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass auf-
grund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin mutmasslich
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Seite 7
von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimat-
land ausgegangen werde. Es könne nicht gehört werden, dass sie keinen
Kontakt zu ihren im Ausland lebenden Schwestern, ihrer Mutter oder ande-
ren in Äthiopien lebenden Bekannten und Verwandten pflegen wolle. Dies
scheine – angesichts der heutigen technologischen Kommunikationsmög-
lichkeiten – lebensfremd. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass
sie seitens ihrer Verwandtschaft mit Unterstützung rechnen könne. Aus ih-
ren Aussagen gehe ferner hervor, dass ihre Familie relativ gut situiert ge-
wesen sei. Sie sei ausserdem jung und gesund und verfüge zumindest
über einige Jahre Schulbildung sowie mehrere Jahre Arbeitserfahrung in
zwei verschiedenen Ländern. Da sie bereits (…) als auch (…) offensichtlich
mühelos und innert kurzer Zeit ins Ausland reisen und dort insgesamt sie-
beneinhalb Jahre ein Auskommen habe finden können, dürften ihr ähnliche
Unternehmungen, sollte sie solche beabsichtigen, wohl auch in Zukunft
möglich sein.
5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte in der Rechtsmittel-
schrift vom 20. April 2018 aus, das SEM gehe im Rahmen der Prüfung von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu Unrecht von einem tragfähigen so-
zialen und familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Äthiopien aus. Seine Mandantin sei ledig und habe sich seit
sieben oder vermutlich sogar elf Jahren nicht mehr über einen längeren
Zeitraum in ihrem Heimatstaat aufgehalten.
Weiter machte der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe sich mit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 –
nicht ausreichend auseinandergesetzt, weshalb die Verfügung bezüglich
des angeordneten Vollzugs rechtswidrig sei.
Die Beschwerdeführerin habe von (…) bis (…) im Haushalt einer Familie
in D._______ gelebt. Im Gespräch mit ihrem Rechtsvertreter soll sie von
versuchten sexuellen Übergriffen des Familienvaters sowie den gewaltsa-
men Demütigungen durch dessen Ehefrau berichtet haben. Demnach
habe sie das Schicksal vieler junger äthiopischer Frauen geteilt, welche
aus ökonomischen Gründen gezwungen worden seien, als Haushaltshilfen
und Babysitterinnen in den Golfstaaten anzuheuern. Der rubrizierte
Rechtsvertreter ging in der Folge davon aus, dass die Beschwerdeführerin
respektive deren Familie bereits (…) in finanziellen Nöten gewesen sei und
der Vater deshalb die Ausreise seiner Tochter veranlasst habe. Bezeich-
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nend sei hierfür auch, dass die Beschwerdeführerin nach einem dreimona-
tigen Aufenthalt in Addis Abeba (…) erneut für vier Jahre ins Ausland ge-
reist sei, um zu arbeiten. Weiter seien auch die beiden jüngeren Schwes-
tern nach D._______ und G._______ gereist, um Geld zu verdienen. Ge-
rade weil die Beschwerdeführerin bereits mehrfach gezwungen worden
sei, jahrelang im Ausland unter prekären Umständen zu leben, könne im
Umkehrschluss bei einer Rückkehr nach Äthiopien gerade nicht von be-
günstigenden Umständen, welche laut dem Grundsatzurteil BVGE 2011/25
gegeben sein müssten, ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz könne nicht angenommen werden, die Familie sei gut situiert
gewesen, wenn alle drei Töchter der Familie nach und nach ihr Heimatland
verlassen hätten, um fernab der Familie zu arbeiten.
In der Beschwerdeeingabe wurde dem SEM zudem vorgeworfen, dass es
aufgrund der für die Erteilung von Asyl irrelevanten Schilderungen bezüg-
lich des Verfolgers auf eine generelle Unglaubhaftigkeit der Äusserungen
der Beschwerdeführerin zu ihrem Beziehungsnetz schliesse. Es sei nach-
vollziehbar, dass die drei Schwestern sich im Ausland aufhalten würden
und auch die Mutter als Nonne ein abgeschiedenes, asketisches und gar
einsiedlerisches Leben führe. Es müsse gehört werden, dass die Be-
schwerdeführerin, welche mittlerweile sieben Jahre landesabwesend sei,
keinen Kontakt zu ihren in Äthiopien lebenden Verwandten und Bekannten
pflege.
Abschliessend wurde in der Beschwerde festgehalten, dass die Verfügung
der Vorinstanz bezüglich des angeordneten Vollzuges der Wegweisung an-
gesichts der genannten Argumente fehlerhaft sei. Die Beschwerdeführerin
sei als junge, ledige, seit vielen Jahren landesabwesende Frau ohne ver-
lässliches familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz oder andere
begünstigende Umstände der gefahrenvollen Situation alleinstehender
rückkehrender Frauen nach Äthiopien ausgeliefert. Es sei zu befürchten,
dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft dort in eine Notlage geraten würde.
Daher sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
5.3 In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 verwies das SEM zunächst
auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Weiter hielt es
fest, dass es das Asylgesuch nicht nur aufgrund fehlender Asylrelevanz der
Vorbringen abgelehnt habe, wie dies in der Beschwerdeschrift impliziert
werde; vielmehr würden auch grundsätzliche Zweifel am dargelegten fami-
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Seite 9
liären Beziehungsnetz und an den vermeintlich fehlenden Kontaktmöglich-
keiten zur Kernfamilie bestehen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das
Ableben des Vaters der Beschwerdeführerin und folglich auch mit dem an-
geblichen Eintritt ihrer Mutter in ein Kloster. Insgesamt erachte sie den
Wahrheitsgehalt der dargestellten familiären Situation in Äthiopien als äus-
serst fragwürdig. Weiter widersprach die Vorinstanz den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift, wonach finanzielle Nöte des Vaters der Beschwer-
deführerin ihn dazu veranlasst haben sollen, die Ausreise seiner Tochter in
die Wege geleitet zu haben, denn hierfür würden schlichtweg keine Hin-
weise in den Akten bestehen. Gemäss ihren eigenen Aussagen sei die Fa-
milie der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in finanziellen Nöten ge-
wesen, was wiederum für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
spreche. Ferner deute auch die alleinige Tatsache, dass ihre beiden
Schwestern im Ausland ihr Auskommen finden würden, in keiner Weise auf
eine schlechte ökonomische Situation der Familie im Heimatstaat. Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung könne
des Weiteren entnommen werden, dass sie unmittelbar nach ihrer Rück-
kehr nach Addis Abeba dort in der Lage gewesen sei, für ihren Unterhalt
zu sorgen, was wiederum dafürspreche, dass sich ihr auch nach einer
mehrjährigen Landesabwesenheit aufs Neue eine existenzielle Grundlage
eröffnen dürfte. Im Bedarfsfall könne sie sich sodann auf die Hilfe ihrer Ver-
wandtschaft im In- und Ausland verlassen.
5.4 In ihrer Replik vom 22. Juni 2018 hielt die Beschwerdeführerin daran
fest, die von ihr geschilderten Erlebnisse und Erfahrungen hätten sich so
zugetragen, wie sie dies dem SEM berichtet hätte. Allfällige unglaubhafte
Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung lies-
sen nicht zwangsläufig auf die von der Vorinstanz vorgehaltene Unglaub-
haftigkeit bezüglich des familiären Beziehungsnetzes oder Kontaktmög-
lichkeiten zur Familie schliessen. Weiter wies sie erneut daraufhin, ihre
Schwestern hätten sich ebenfalls zwecks Arbeitsaufnahme ins Ausland be-
geben, was – angesichts des eingereichten Welt-Artikels nicht nur glaub-
haft sei, sondern auch vom SEM nicht bestritten worden sei – darauf
schliessen lasse, dass die Familie zuletzt ökonomisch gerade nicht gut si-
tuiert gewesen sein müsse. Der Rückschluss der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdeführerin bereits einmal nach einem mehrjährigen Auslandsauf-
enthalt eine existentielle Grundlage habe schaffen können, weshalb ihr
dies folglich nochmal gelingen könne, sei reine Spekulation und werde
durch den neu eingereichten Welt-Artikel konterkariert.
D-2352/2018
Seite 10
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschen-
den ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die
Situation seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im Früh-
ling 2018 stabiler. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg,
Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeich-
net werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom
6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Demge-
mäss ist der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich weiterhin zumut-
bar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E- 4561/2017 vom 21. Septem-
ber 2017 E. 6.2.1 und D-6760/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1).
6.1.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von
BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen
ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und
alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht
akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft
nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für un-
verheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu
finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von
Frauen in Addis Abeba ist hoch. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhö-
hen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt,
das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netz-
werk sowie Zugang zu Informationen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5).
D-2352/2018
Seite 11
6.2 In Anbetracht der erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wieder-
eingliederung einer alleinstehenden Frau und der geltend gemachten per-
sönlichen Umstände ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die soziale und
wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihre Heimat gelingen.
6.3 Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin ist zu-
nächst ein besonderes Augenmerk auf ihr Aussageverhalten zu legen.
6.3.1 Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer persönlichen
Verhältnisse sowie einschneidender Ereignisse vor ihrer Einreise in die
Schweiz fielen trotz offen formulierten Fragen der Vorinstanz sowohl an-
lässlich der BzP als auch der Anhörung unsubstantiiert aus. So machte sie
beispielsweise selbst auf mehrfache detaillierte Nachfragen nur sehr ober-
flächliche Ausführungen zu ihrer familiären Situation (vgl. SEM-Akte A/3,
Ziffer 7.01 und A/9, F 22 ff.). Weiter vermochte sie die Umstände des Todes
ihres Vaters nur sehr vage zu schildern (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 7.01 und
A/9, F 104 ff.). Ihren Aussagen fehlen sodann insbesondere Realkennzei-
chen wie Detailreichtum der Schilderungen, freies assoziatives Erzählen,
Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, Interaktionsschil-
derungen sowie inhaltliche Besonderheiten.
6.3.2 Den Akten ist – wie ebenfalls von der Vorinstanz richtigerweise er-
kannt – des Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in
mehrfacher Hinsicht gegensätzliche und insgesamt unvereinbare Angaben
gemacht hat.
6.3.2.1 So gab sie auf dem bei der Asylgesuchseinreichung von ihr selbst
ausgefüllten Personalienblatt als Geburtsdatum "(…)" (nach äthiopischem
Kalender) beziehungsweise "(…)" (nach gregorianischem Kalender) an
(vgl. SEM-Akte A/1). Anlässlich der BzP vom 9. Oktober 2015 erklärte sie
dann auch, am "(…)" respektive am "(…)" geboren und aktuell (…) alt zu
sein (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 1.06). Als aufgrund der bei der Schweizer
Vertretung in J._______ verlangten Kopien der Visumsunterlagen der Be-
schwerdeführerin (Kopie ihres Passes und ihres Aufenthaltstitels für die
E._______) ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den "(…)" abgeändert wurde
und ihr dies mit Verfügung vom 28. März 2018 mitgeteilt wurde, erhob sie
dagegen jedoch keine Einwände – obwohl sie anlässlich der Anhörung
noch aussagte, in ihrem Pass stehe nicht ihr richtiges Alter (vgl. SEM-
D-2352/2018
Seite 12
Akte A/9, F 138 f.). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin keinerlei beweistauglichen Dokumente zum Beleg ihrer Identität ein-
gereicht hat.
6.3.2.2 Die Beschwerdeführerin äusserte sich auch widersprüchlich zu ih-
rem familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat. Während sie bei der BzP
zu Protokoll gab, nebst ihren Eltern und den beiden jüngeren Schwestern,
M._______ und N._______, keine weiteren Verwandten zu haben
(vgl. SEM-Akte A/3, Ziffern 2.02 und 3.01), erklärte sie in der Anhörung, sie
habe Onkel und Tanten, welche – etwas weiter entfernt – auf dem Land
leben würden. Weiter präzisierte sie hierzu, sie habe zwei Tanten und drei
Onkel mütterlicherseits sowie drei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits
(vgl. SEM-Akte A/9, F 53 ff.).
6.3.2.3 Sodann machte sie divergierende Aussagen hinsichtlich biographi-
scher Daten. So führte sie anlässlich der BzP aus, die Schule bis zur sechs-
ten Klasse besucht zu haben (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer. 1.17.04), wogegen
sie in der Anhörung ausführte, bis zur fünften Klasse in die Schule gegan-
gen zu sein (vgl. SEM-Akte A/9, F 38).
6.3.2.4 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche An-
gaben in Zusammenhang mit ihrer Ausreise. Hierzu gab sie anlässlich der
BzP zu Protokoll, sie sei entgegen ihrem Willen als Jugendliche mit einem
älteren Mann verheiratet worden (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffern 7.01). Bei der
Anhörung machte sie demgegenüber geltend, ein älterer Mann habe be-
absichtigt, sie zu heiraten (vgl. SEM-Akte A/9, F 66 ff.). Auf Vorhalt dieser
Widersprüche im Rahmen der schriftlichen Aufforderung zur Stellung-
nahme vom 20. März 2018 (vgl. SEM-Akte A/10) antwortet sie mit Eingabe
vom 26. März 2018 nur ausweichend und vermochte die Ungereimtheiten
nicht auszuräumen (vgl. SEM-Akte A/16). Im Übrigen gab sie auch jeweils
unterschiedliche Namen für ihren Peiniger an (vgl. SEM-Akten A/3, Zif-
fer 7.02 und A/9, F 92). Ausserdem ist zu bezweifeln, dass auch (…) und
damit vier Jahre nach ihrer Flucht ins Ausland weiterhin eine reale Gefahr
der Verfolgung bestanden haben soll und sie sich nicht in Addis Abeba oder
anderswo in ihrem Heimatstaat niederlassen konnte. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann ferner auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. hierzu E. II, Ziffern 1 und
2).
6.3.2.5 Ergänzend ist schliesslich anzumerken, dass die Beschwerdefüh-
rerin – trotz der ihr obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten
D-2352/2018
Seite 13
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – im nunmehr mehr als vier Jahre an-
dauernden Asylverfahren, nebst den Identitätsdokumenten auch keine
schlüssigen Beweismittel für ihre Angaben betreffend Biografie, Wohn-
sitze, Aufenthaltsorte und familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen
vorlegte.
6.3.3 All diese Umstände geben begründeten Anlass zur der Vermutung,
dass die Beschwerdeführerin nicht nur ihre wahre Identität, ihr Alter, ihren
Zivilstand, ihr tatsächliches Beziehungsnetz im Heimatstaat, sondern auch
ihre Fluchtgründe gegenüber den Schweizer Asylbehörden zu verheimli-
chen beziehungsweise zu verschleiern versuchte.
Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehör-
den sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
wenn die asylsuchende Person – durch unglaubhafte beziehungsweise
fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über ihre Identität und
ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verhindert. Da die Beschwerdeführerin mit dem
Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Be-
weismittel zu beschaffen, die ihre Identität und Vorbringen beweisen könn-
ten und zudem mit dem Vorenthalten von Informationen beziehungsweise
mit unglaubhaften Aussagen versucht hat, die Asylbehörden zu täuschen,
ist ihre persönliche Glaubwürdigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu bezweifeln.
6.4 Doch selbst wenn man auf die fragwürdigen und knappen Angaben der
Beschwerdeführerin abstellen will, liesse sich daraus der Schluss ziehen,
dass ihre persönliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung spricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung sowie der Vernehmlassung verwiesen werden.
6.4.1 Wie bereits ausgeführt, verneinte die Beschwerdeführerin in der BzP
– nebst ihren beiden Schwestern und ihrer Mutter – weitere Angehörige zu
haben (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 3.01 ff.). Demgegenüber gab sie anläss-
lich der Anhörung zu Protokoll sie habe sowohl mütterlicher- als auch vä-
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Seite 14
terlicherseits Onkel und Tanten. Diese hätten sie zwar aufgrund der gros-
sen Distanz nicht oft besucht, allerdings hätten sie eine gute Beziehung
gehabt. Da ihre Verwandten kein Telefon hätten, hätte sie allerdings keine
Möglichkeit gehabt, diese nach ihrer Ausreise zu erreichen (vgl. SEM-
Akte A/9, F 53 ff.). In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde machte
sie schliesslich geltend, kein tragfähiges soziales Netz in Äthiopien zu ha-
ben. Sie habe denn auch nachvollziehbar dargelegt, dass ihre beiden
Schwestern sich im Ausland aufhalten und ihre Mutter vermutlich als
Nonne in ein ihr unbekanntes Kloster eingetreten sei. Zudem habe sie wäh-
rend ihrer mittlerweile rund siebenjährigen Landesabwesenheit keinen
Kontakt zu ihren in Äthiopien lebenden Verwandten und Bekannten ge-
pflegt.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland erstmals im Jahr (…) verlassen
und hielt sich danach gemäss eigenen Aussagen letztmals im Jahr (…) nur
noch während knapp drei Monaten in Äthiopien auf, was zu einer Lücke in
ihrem sozialen Entwicklungsprozess geführt haben dürfte. Angesichts des-
sen, dass die Beschwerdeführerin jedoch zum Bestand eines sozialen Be-
ziehungsnetzes im Heimatland teilweise ungereimte oder kaum überzeu-
gende Ausführungen machte und sich gemäss den Akten auch nicht an-
satzweise darum bemühte, ihre Vorbringen zu belegen, ist – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – allerdings davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr auf ein weiterhin bestehendes unterstützungsfähiges sowie
unterstützungswilliges und damit auch ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz zählen kann. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Folgen
ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren
persönlichen Verhältnisse zu tragen. Im Übrigen ist weder den Akten noch
der Beschwerde zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
noch zum heutigen Zeitpunkt mit ihrer in Äthiopien lebenden Verwandt-
schaft Kontakt aufnehmen und die vorbestandenen sozialen Kontakte wie-
der reaktivieren könnte. Überdies geht das Gericht davon aus, dass sich
die Beschwerdeführerin in ihren prägenden Kinder- und Jugendjahren so-
wie als junge Erwachsene auch ein soziales Netz ausserhalb der Ver-
wandtschaft hat aufbauen können, auf welches sie bei der Rückkehr nach
Äthiopien im Bedarfsfall zurückgreifen könnte. Schliesslich wird sie nicht in
einen ihr gänzlich fremden Kulturkreis, sondern vielmehr in ihr Heimatland
zurückkehren, wo sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht
hat und daher mit den äthiopischen Lebensgewohnheiten und Traditionen
bestens vertraut ist. Ebenso ist aufgrund des Umstandes, dass sie bis zum
23. Lebensjahr als alleinstehende Frau in Äthiopien lebte und im Jahr 2015
D-2352/2018
Seite 15
erneut für einige Monate dorthin zurückkehrte, mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit eine Stigmatisierung ihrer Person auszuschliessen.
6.4.2 Hinsichtlich ihrer schulischen Laufbahn brachte die Beschwerdefüh-
rerin vor, die Schule bis zur fünften respektive zur sechsten Klasse besucht
zu haben. Zwar verfügt sie damit nur über eine geringe Schulbildung, den-
noch ist sie nicht als ungebildet zu betrachten. Weiter arbeitete sie während
vier Jahren als (…) in G._______ und über viereinhalb Jahre als (…) in
D._______. Auf diese langjährigen Arbeitserfahrungen kann die Beschwer-
deführerin – entgegen ihren Vorbringen – zurückgreifen. Zudem können ihr
ihre dadurch erworbenen Fremdsprachenkenntnisse (Arabisch) bei der
Reintegration dienlich sein. All diese Kompetenzen werden der Beschwer-
deführerin in der wachsenden Wirtschaft Äthiopiens beim Aufbau einer
neuen Existenz von Nutzen sein.
Der Beschwerdeführerin gelang es denn offenbar auch bereits nach ihrer
Rückkehr aus G._______ anfangs (…) innert kürzester Zeit in Addis Abeba
Arbeit zu finden. Diesbezüglich führte sie anlässlich der Anhörung aus, sie
habe – wie ihre Mutter auch – gearbeitet und dabei für andere Leute die
Wäsche gemacht und alle möglichen Sachen erledigt. Sie hätten ihr Leben
führen können (vgl. SEM-Akte A/9, F 68 und F 145). Die dagegen vorge-
brachten Einwendungen in der Beschwerdeschrift, wonach ihre Aussage
"so konnten wir auch unsere Leben führen" nicht so zu verstehen sei, als
dass der Erwerb zum Leben gereicht habe, sie stattdessen auf Arbeitsver-
mittler angewiesen gewesen seien und die Arbeiten lediglich vereinzelte
Wasch- und Putzaufträge beinhaltet hätten, wirken nachgeschoben und
damit unglaubhaft. Zudem steht das Vorbringen, dass die erzielten Ein-
künfte offensichtlich zu wenig gewesen und die Beschwerdeführerin sowie
ihre jüngste Schwester N._______ schliesslich deshalb (wieder) ins Aus-
land migriert seien, im Widerspruch zum geltend gemachten Ausreise-
grund (Bedrohung durch O._______ beziehungsweise P._______). Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin erneut eine berufliche Existenzgrundlage in ihrer Heimatregion oder
auch in der Hauptstadt, wo sich ihr eine innerstaatliche Aufenthaltsalterna-
tive bietet, aufbauen kann.
6.4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin hin-
sichtlich der finanziellen Situation ihrer Familie aus, ihr Vater sei Bauer ge-
wesen und habe ein sehr gutes Einkommen erzielt. Sie hätten Felder an
verschiedenen Orten gehabt, welche sie bewirtschaftet hätten und sie hät-
ten vier Ochsen, zwei Kühe und mehrere Schafe besessen (vgl. SEM-
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Akte A/9, F 23 ff.). In der Zeit zwischen ihrer Ausreise nach G._______ (…)
und vor ihrer Rückkehr nach Äthiopien im Jahr (…) habe der Mann, wel-
cher auch ihren Vater umgebracht habe, sämtliche Ländereien und das
Vieh an sich genommen (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 7.01 und A/9 F 68 und
118). In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz sowie in der
Vernehmlassung ist davon auszugehen, dass es sich offensichtlich um
eine für äthiopische Verhältnisse wirtschaftlich relativ gut situierte Familie
handeln muss, zumal die Beschwerdeführerin jeweils per Flugzeug aus
Äthiopien ausreiste (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffern 5.01 und 5.02 und
A/9 F 123 f., F 135 ff., F 181). Auf Beschwerdeebene wurde dagegen im
Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin respektive deren
Familie sei bereits (…) in finanziellen Nöten gewesen, habe doch der Vater
die Ausreise seiner Tochter nach G._______ veranlasst. Auch weil die bei-
den anderen Töchter ihr Heimatland verlassen hätten, um im Ausland zu
arbeiten, könne nicht angenommen werden, dass die Familie gut situiert
gewesen sei. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden, zu-
mal sich – wie von der Vorinstanz bereits festgestellt wurde – in den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür finden lassen und
sich hierfür auch keine Stütze aus den Akten ergibt. So machte die Be-
schwerdeführerin denn auch nie finanzielle Gründe für ihre Ausreisen aus
Äthiopien geltend (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 7.01 und A/9, F 66 ff.). Diese
neuen Vorbringen erscheinen somit nicht glaubhaft und müssen ebenfalls
als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung qualifiziert werden. Infolge-
dessen ist anzunehmen, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihr Hilfe
zur wirtschaftlichen Reintegration bieten kann, womit der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auch keine ökonomischen Gesichtspunkte entge-
genstehen.
Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es der Beschwerdeführerin bei ih-
rer Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu
stellen (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312], womit ihr der wirtschaftliche Wieder-
einstieg im Heimatland erleichtert werden kann. Im Übrigen sind keine wei-
teren individuellen Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur ersichtlich,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin ge-
rate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
6.4.4 Mit der Bereitschaft in den H._______, die E._______ beziehungs-
weise in die Schweiz zu reisen, hat die Beschwerdeführerin zudem ein be-
achtliches Mass an Selbständigkeit und die Fähigkeit, sich an veränderte
Verhältnisse anzupassen, bewiesen.
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Seite 17
6.4.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller
massgebenden Umstände zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin
trotz der dargestellten generell sehr schwierigen Lebensumstände für al-
leinstehende Frauen in Äthiopien angesichts der persönlichen Vorausset-
zungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland
zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegwei-
sungsvollzug der relativ jungen und laut Akten gesunden Beschwerdefüh-
rerin somit in Übereinstimmung mit dem SEM als zumutbar. Angesichts
dessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung füh-
ren würden.
6.5
6.5.1 Die Beschwerdeführerin gebar im Sommer 2019 ihren Sohn in der
Schweiz. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters noch in einem
sehr engen Verhältnis zu seiner Mutter steht und er infolgedessen ebenfalls
von einem allfälligen Wegeweisungsvollzug betroffen sein wird, bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonven-
tion [KRK]; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl
können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkei-
ten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
6.5.2 Vorliegend ist keine Verletzung des Kindeswohls auszumachen, wo-
mit sich der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdefüh-
rers ebenfalls als zumutbar erweist. Angesichts seines noch sehr jungen
Alters kann klarerweise noch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz
ausgegangen werden, welche einem Aufenthalt im Heimatstaat im Sinne
von Art. 3 KRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer ist nur ei-
nige wenige Monate alt und damit in einem Alter, in dem er vollständig an
seine Mutter als wesentliche Bezugsperson gebunden ist und noch keine
Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden kann. Er wird sich
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Seite 18
– aus entwicklungspsychologischer Sicht – demnach ohne grössere Prob-
leme in die äthiopische Gesellschaft eingliedern können. Für das Kind wer-
den keine medizinischen Leiden geltend gemacht. Im Übrigen würde auch
der Umstand, dass das Kind bei einer Rückkehr nach Äthiopien grundsätz-
lich nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und materiellen
Standards der Schweiz kommt, nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges zu
bewirken vermögen. Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin of-
fen, bei der Erziehung ihres Kindes allenfalls auf familiäre Unterstützung
zurückzugreifen, um einer Arbeit nachgehen zu können. Bezüglich der Be-
treuung und Unterstützung sowie den Bildungsmöglichkeiten kann auf die
obigen Erwägungen zum familiären Beziehungsnetz und dem Vorhanden-
sein von gewissen finanziellen Ressourcen verwiesen werden. Nötigenfalls
wird ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland
ebenfalls erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 73 ff. AsylV 2).
6.6 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Gericht folglich zum
Schluss, dass keine individuellen Gründe dagegensprechen und sich der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Äthiopien – auch
unter Berücksichtigung des Kindeswohls – insgesamt als zumutbar er-
weist.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfü-
gung vom 25. Mai 2018 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Den Akten sind
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Seite 19
keine Anhaltspunkte für die Annahmen zu entnehmen, dass sich ihre finan-
zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätten. Demnach ist – trotz
Unterliegens – von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
9.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die-
sem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten
(vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Der in der Kosten-
note vom 22. Juni 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von
insgesamt 9.5 Stunden erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde
das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– veranschlagt und be-
rechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für
nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom
25. Mai 2018 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens
Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dazu sind die aus-
gewiesenen Barauslagen von Fr. 70.– (Porti, Telefon-, und Faxkosten so-
wie Dolmetscherkosten) hinzuzurechnen. Die Parteientschädigung ist
demnach auf insgesamt Fr. 1'495.– (inkl. Barauslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'495.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer
Versand: