Abtei lung IV
D-2355/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), und
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Christian Dénériaz, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2355/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichten,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2010 im EVZ
C._______ summarisch befragt wurden und der Beschwerdeführer
dabei geltend machte, er sei im Jahre 1992 wegen der Mitgliedschaft
in einer illegalen Organisation verhaftet und anschliessend während
zirka neun Jahren im Gefängnis gewesen,
dass er im Mai 2003 die Türkei auf illegalem Weg verlassen habe, da
die Gefahr bestanden habe, wegen der Teilnahme an einem Todes-
fasten verurteilt zu werden,
dass er per LKW nach Holland gereist sei, wo er Ende Mai 2003 ein
Asylgesuch gestellt habe, welches negativ entschieden worden sei,
dass auch der dagegen erhobene Rekurs abgewiesen worden sei und
er sich ab Ende 2007 illegal in Holland aufgehalten habe,
dass er Holland am 4. Januar 2010 zusammen mit der Beschwerdef-
ührerin verlassen habe und in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in Holland und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er sei in Holland
eine unerwünschte Person, da er zu einer "lebenslänglichen" Zucht-
hausstrafe verurteilt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin als Asylgrund angab, sie sei in der
Türkei während Jahren regelmässig von der Polizei ungerecht-
fertigterweise in Untersuchungshaft gesetzt worden, wo man sie nach
dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt und misshandelt habe,
dass sie deshalb die Türkei am 13. Mai 2007 auf illegalem Weg ver-
lassen habe und per LKW nach Holland gereist sei, wo sie am 22. Mai
2007 ein Asylgesuch gestellt habe, welches negativ entschieden
worden sei,
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dass die holländischen Behörden ihr mitgeteilt hätten, sie würden sie
am 13. Januar 2010 ausschaffen, weshalb sie - die Beschwerde-
führerin - am 4. Januar 2010 zusammen mit dem Beschwerdeführer in
die Schweiz gereist sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen
Befragung das rechtliche Gehör zum Aufenthalt in Holland und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbrachte, das holländi-
sche Gericht habe ihr Asylgesuch negativ entschieden und sie
aufgefordert, das Land innerhalb von achtundzwanzig Tagen zu ver-
lassen,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und hin-
sichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit
wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist,
dass das BFM am 24. Februar 2010 gestützt auf EURODAC-Treffer
vom 22. Mai 2003 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 6. August
2007 (Beschwerdeführerin) an Holland ein Gesuch um Übernahme der
Beschwerdeführenden stellte,
dass Holland am 9. März 2010 einer Übernahme der Beschwerdef-
ührenden zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 - eröffnet am 2. April
2010 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz
nach Holland und den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, dass
eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung habe,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden hätten gemäss eigenen Angaben ihr Heimat-
land im Mai 2003 beziehungsweise Mai 2007 verlassen und seien
nach Holland gereist, wo sie um Asyl ersucht und sich bis zur Ein reise
in die Schweiz am 4. Januar 2010 aufgehalten hätten,
dass Holland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die holländischen Behörden am 9. März 2010 einer Übernahme
der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückführung -
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis
spätestens zum 8. September 2010 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2010 das rechtliche
Gehör in Bezug auf eine Wegweisung nach Holland gewährt worden
sei,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend gemacht habe, er sei zu
lebenslänglicher Haft verurteilt worden; man könne ihn nicht zurück-
schicken,
dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, die holländischen Be-
hörden hätten ihr Asylgesuch negativ entschieden beziehungsweise
sie hätten ihr mitgeteilt, dass man sie am 13. Januar 2010 ausschaffen
wolle und die Präsenz ihres Mannes in Holland der Ausschaffung auch
nicht entgegenstehe,
dass diese Aussagen jedoch kein Hindernis hinsichtlich einer Rück-
kehr der Beschwerdeführenden nach Holland darstellen würden, zumal
dieses Land seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nachkomme,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. April 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei (sinngemäss) beantragten, die Ver-
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fügung des BFM vom 25. März 2010 sei aufzuheben, von der Weg-
weisung sei abzusehen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre
Asylgesuche einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu
nehmen ist,
dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 6. April 2010 be-
treffend die Beschwerdeführerin beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2010 den Vollzug der
Wegweisung vorsorglich, bis zum definitiven Entscheid über die auf -
schiebende Wirkung, aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 14. April 2010 dem Bundesverwaltungsgericht ein
ärztliches Zeugnis vom 9. April 2010 betreffend die Beschwerde-
führerin einreichte und um Akteneinsicht ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
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nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) –
in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens-
entscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die durch das BFM am 7. Januar 2010 durchgeführten Abfragen
der EURODAC-Datenbank ergaben, dass die Beschwerdeführenden
am 22. Mai 2003 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 6. August
2007 (Beschwerdeführerin) bereits Asylgesuche in Holland eingereicht
hatten (vgl. act. A 5/1, A 6/1),
dass Holland am 9. März 2010 einer Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hat (vgl.
act. A 24/2),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Holland als zuständig zu erachten ist,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Holland halte sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraus-
setzungen einer Rückführung nach Holland im Rahmen der Dublin-II-
VO zu prüfen, weshalb auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden
in Bezug auf ihre Situation in der Türkei nicht einzugehen ist,
dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Beschwerde-
führenden zu ihren Asylgründen in Bezug auf die Türkei ergänzend zu
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befragen oder die in diesem Zusammenhang bestehenden Beweis-
mittel einzusehen, wie das in der Rechtsmittelschrift beantragt wird,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführenden
auch keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit
der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise nach Hol-
land entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Holland noch zufolge der
individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO be-
steht, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits längere Zeit in
Holland aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind,
dass auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten und durch
ärztliche Zeugnisse vom 6. beziehungsweise 9. April 2010 belegten
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Erbrechen
mit Kopfschmerzen und Schwindel in einem anxio-depressiven Zu-
sammenhang) nicht derart sind, dass die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts angezeigt wäre, da nach Erkenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts die medizinische Versorgung in Holland gewährleistet
ist,
dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu-
dem in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stehen und daher
ohnehin nur vorübergehender Natur sein dürften,
dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts nicht indiziert, die zuständigen Behörden jedoch
bei der Festsetzung des Rückführungstermins der Beschwerde-
führenden nach Holland auf die Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin beziehungsweise deren baldige Niederkunft Rücksicht zu
nehmen haben,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
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in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht erst unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern bereits bei der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls -
falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten
befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der
Anwendung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
VO),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der am 12. April 2010 verfügte Vollzugsstopp mit der vor-
liegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch des Rechtsvertreters um Akteneinsicht vom 14. April
2010 gegenstandslos geworden ist, zumal den Beschwerdeführenden
die Akten zusammen mit der angefochtenen Verfügung ediert worden
sind (vgl. Dispositiv-Ziffer 6),
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftig-
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keit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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