B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2355/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 26. Dezember 2013 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 21. März 2014 mit Urteil D-1531/2014 vom 17. April
2014 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden beim BFM am 17. Oktober 2014 eine als
"Gesuch um Wiedererwägung und zweites Asylgesuch" bezeichnete Ein-
gabe sowie diesbezügliche Beweismittel einreichten,
dass sie darin zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, seit dem
Entscheid des BFM vom 21. Februar 2014 ernsthaft erkrankt zu sein,
dass beim Beschwerdeführer A._______ und bei der Beschwerdeführerin
B._______ eine (Nennung Diagnose) und beim erwähnten Beschwerde-
führer zusätzlich eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden seien
und sie in Behandlung stünden,
dass B._______ nach der Eröffnung des negativen Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts Selbstmordabsichten geäussert habe und vom (...) bis
(...) stationär habe behandelt werden müssen,
dass bei den Beschwerdeführern C._______ und D._______ unter ande-
rem Mangelerscheinungen ([…]) bestünden und der Verdacht auf eine
(Nennung Diagnose) bestehe und die Beschwerdeführerin E._______ we-
gen somatischer Beschwerden im (...) einige Tage hospitalisiert gewesen
sei,
dass somit sämtliche Familienmitglieder krank seien und die Eltern
dadurch ihre Kinder nicht genügend unterstützen respektive die Familie
führen und versorgen könnten,
dass als neuer Sachverhalt bezüglich A._______ geltend gemacht wurde,
er sei aufgrund einer Denunziation von den Behörden beschuldigt worden,
den Widerstandskämpfern geholfen zu haben, weshalb er letztlich trotz
fehlender Beweise am (…) zu einer (...)jährigen Strafe verurteilt worden
sei, nachdem er nach einer Hausdurchsuchung am (…) festgenommen
worden war,
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dass er am (…) in eine Strafkolonie in G._______ gebracht worden sei, wo
er – nachdem seine Familie viel Geld für eine Verlegung zurück in eine
Strafkolonie in Tschetschenien bezahlt gehabt habe – am (…) auf Bewäh-
rung für die verbleibende Reststrafe von (Nennung Dauer der Reststrafe)
gesetzt worden sei,
dass er in der Folge einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt gewesen
sei und die Familie weitere Geldleistungen habe entrichten müssen, um
eine erneute Inhaftierung zu verhindern,
dass es der Familie jedoch unmöglich geworden sei, weiterhin die Beste-
chungsgelder zu bezahlen, weshalb er erwartet habe, erneut verhaftet zu
werden und die Reststrafe in der Strafkolonie absitzen zu müssen,
dass das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch behandelte und
mit Verfügung vom 18. November 2014 abwies, feststellte, seine Verfü-
gung vom 21. Februar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Ge-
bühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde
vom 18. Dezember 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7379/2014 vom 6. August 2015 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2015 um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2014 vom
6. August 2015 ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin B._______ am (…) ihr ungeborenes Kind
verlor,
dass dieses Revisionsgesuch infolge Rückzugs des Revisionsbegehrens
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6022/2015 vom 24. November
2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2016 beim SEM ein "Ge-
such nach Art. 111b AsylG“ einreichten,
dass das SEM das neuerliche Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom
17. März 2016 abwies, feststellte, seine Verfügung vom 21. Februar 2014
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sei rechtskräftig und vollstreckbar, auf die Erhebung einer Gebühr verzich-
tete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass es zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides
im Wesentlichen erwog, die geltend gemachte Haft des Beschwerdefüh-
rers A._______ sei im ersten Wiedererwägungsverfahren als nachgescho-
ben und daher als unglaubhaft erachtet worden,
dass aufgrund der eingereichten Dokumente eine tatsächliche Haft nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden könne, diese jedoch – falls sie denn
der Wahrheit entspreche – aus gemeinrechtlichen und nicht aus politischen
Gründen angeordnet worden sei, weshalb die späte Einreichung dieser
Dokumente nicht nachvollziehbar sei,
dass das gegen den Beschwerdeführer A._______ ausgesprochene Straf-
mass für den in Frage stehenden Straftatbestand als im üblichen Rahmen
und nicht wie von ihm behauptet, als viel zu tief bezeichnet werden müsse,
dass die angeordnete Meldepflicht für den frühzeitig aus der Haft entlasse-
nen Beschwerdeführer A._______ als legitim zu erachten sei,
dass er bei einer tatsächlich bestehenden politischen Verfolgung kaum auf
Bewährung freigelassen worden wäre und es für die heimatlichen Behör-
den absolut keinen Grund gebe, eine Person in einem Scheinprozess einer
gemeinrechtlichen Tat anzuklagen, wenn diese der Unterstützung des
tschetschenischen Widerstandes bezichtigt werde,
dass sodann die Vorbringen bezüglich des Grundes für die Verhaftung des
Beschwerdeführers A._______ widersprüchlich geschildert worden seien,
dass die eingereichten Beweismittel – gerade auch mit Blick auf die geltend
gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit dem Verschwinden der
Schwester des Beschwerdeführers A._______ im Jahre (...) – nicht als be-
weiskräftig zu erachten seien,
dass der erneut geltend gemachte Überfall auf den Beschwerdeführer
A._______ am (...) bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet
worden sei und die diesbezüglichen Beanstandungen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermöchten,
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dass schliesslich bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführenden eingehend gewürdigt wor-
den seien und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet worden
sei,
dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nicht in
einer Weise verändert habe, welche die damaligen Einschätzungen in
Frage stellen würden,
dass zwar der Verlust eines Kindes den Genesungsprozess der Beschwer-
deführerin B._______ sicherlich erschwere, diese Trauer jedoch ortsunab-
hängig sei, weshalb sich daraus kein Hindernis für den Vollzug der Weg-
weisung ableiten lasse,
dass insgesamt keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 21. Februar 2014 beseitigen könnten,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
18. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie unter anderem beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, es sei ihnen ihr
Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen und es sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2016 der
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt
und die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen
verlangt wurde, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der
bestehenden Aktenlage weitergeführt werde,
dass die Beschwerdeführenden die ihnen angesetzte Frist ungenutzt ver-
streichen liessen,
dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juni 2016
das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
abgewiesen und die mit Verfügung vom 22. April 2016 verfügte Aussetzung
des Vollzugs aufgehoben wurde,
dass ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurden und den
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Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1200.– bis zum 4. Juli 2016 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Vorinstanz
dürfte im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung auf die Asylirrelevanz der vom Beschwerdeführer A._______ geltend
gemachten behördlichen Verfolgung respektive angeordneten Haft – falls
sie denn als glaubhaft erachtet werden könne – hingewiesen, die einge-
reichten Beweismittel in korrekter Weise gewürdigt und sich in nicht zu be-
anstandender Weise mit den Rügen hinsichtlich des vorgebrachten Über-
falls vom (...) und den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführen-
den auseinandergesetzt haben,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen und die ein-
gereichten Beweismittel eingegangen und als Schlussfolgerung festgehal-
ten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen,
womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle,
dass die Beschwerdeführenden mit einer als „Beweismittel-Nachtrag i.S.
Asylbeschwerde“ betitelten Eingabe vom 20. Juni 2016 Originale bereits
ins Recht gelegter Dokumente sowie weitere Unterlagen nachreichten und
ersuchten, die Dokumente seien zu den Akten zu nehmen und es sei zu
prüfen, ob diese ein Rückkommen auf den Wegweisungsentscheid vom
17. Juni 2016 rechtfertigten,
dass sie darin ausführten, der in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016
beobachtete Widerspruch, dass wegen (Nennung Delikt) ein Verfahren er-
öffnet worden sei, obwohl politische Strafnormen zur Verfügung stünden,
zeige gerade die politische Verfolgung des Beschwerdeführers A._______
durch Scheinprozesse auf,
dass ihre Wegweisung Art. 3 EMRK verletze, weshalb eine entsprechende
Beschwerde an die EMRK (gemeint wohl: an den Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR]) geprüft werden müsste, falls an dieser
festgehalten werde,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 der Antrag, es sei auf den
Wegweisungsentscheid vom 17. Juni 2016 zurückzukommen, abgewiesen
und an der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 sowie der darin statu-
ierten Kostenvorschusspflicht vollumfänglich festgehalten wurde,
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dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, den Kostenvor-
schuss von Fr. 1200.– bis am 4. Juli 2016 zu bezahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der mit Zwischenverfügungen vom 17. und 24. Juni 2016 verlangte
Kostenvorschuss am 1. Juli 2016 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit einer als „Beweismittel-Nachtrag i.S.
Asylbeschwerde“ betitelten Eingabe vom 20. Juni 2016 (Datum Poststem-
pel: 6. Juli 2016; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. Juli 2016) drei neu
eingegangene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nachreichten,
dass sie darin anführten, sie seien noch immer überzeugt, dass die Akten-
einsicht in H._______ verschleppt werde, weil gegen den Beschwerdefüh-
rer A._______ kein ehrlicher Prozess geführt werde und es sei dieser
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,
dass mit den beauftragten Anwälten in H._______ in Kontakt zu treten und
im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Beweisanerbieten zu prüfen sei,
was die Vorinstanz bislang vernachlässigt habe,
dass der Beschwerdeführer A._______ überzeugt sei, er habe im Fall einer
Rückkehr nach Russland wegen des anhängigen Prozesses mit grund-
rechts- und rechtsstaatswidrigen Nachteilen zu rechnen,
dass die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 bezüglich Wegweisung als
Endverfügung betrachtet werde, welche den Grundsatz des Non-Refoule-
ment und damit Art. 3 EMRK verletze,
dass bei Einleitung von Vollzugsmassnahmen durch den Kanton die Ein-
reichung einer Beschwerde an den EGMR vorbehalten bleibe,
dass das zuständige Migrationsamt ersucht werde, vorderhand mit Voll-
zugsmassnahmen der Wegweisung zuzuwarten,
dass am 18. Juli 2016 ein Schreiben der in Deutschland wohnhaften
Schwester des Beschwerdeführers, F._______, vom (...) beim Bundesver-
waltungsgericht einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
(SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach
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den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (vgl.
Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder
ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessent-
scheid abgeschlossen wurde (zum sogenannten „qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass das SEM angesichts der als asylirrelevant sowie realitätsfremd und
widersprüchlich zu bezeichnenden Vorbringen die von den Beschwerde-
führenden im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte behördliche
Verfolgung respektive angeordnete Haft von A._______, die als unbehelf-
lich zu erachtenden Einwände zum angeblichen Überfall vom (...) und die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden insgesamt nicht als
erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erachtete und festhielt,
es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom
21. Februar 2014 beseitigen könnten,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände und Be-
weismittel könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen
nicht entkräften,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass an dieser Beurteilung auch die mit Eingabe vom 20. Juni 2016 nach-
gereichten Originale bereits eingereichter Beweismittel sowie die weiteren
Unterlagen nichts zu ändern vermochten,
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dass in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 diesbezüglich ausge-
führt wurde, die nachgereichten Originale der Beschwerdebeilagen 5a, 7a,
8, 9a und 10a sowie die weiteren Unterlagen seien nicht geeignet, die in
der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 getroffenen Schlussfolgerun-
gen umzustossen, zumal der Inhalt der Beschwerdebeilagen 5a, 7a, 8, 9a
und 10a bereits für die Beurteilung in der erwähnten Zwischenverfügung
eingeflossen sei,
dass das Gleiche hinsichtlich der weiteren Beilagen 15 bis 17 festzustellen
sei, zumal der blosse Umstand der Vollmachtserteilung an Anwalt
I._______ oder das Vorliegen einer Fax-Kopie einer nicht übersetzten ge-
richtlichen Bestätigung – der unter diesen Umständen keinerlei Beweiskraft
beigemessen werden könne – keinen Beleg für die geltend gemachte Ver-
folgung darzustellen vermöge,
dass deshalb der Antrag, es sei auf den Wegweisungsentscheid vom
17. Juni 2016 zurückzukommen, abzuweisen und an der Zwischenverfü-
gung vom 17. Juni 2016 vollumfänglich festzuhalten sei,
dass an dieser Einschätzung auch die mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Da-
tum Poststempel: 6. Juli 2016) eingereichten Beweismittel und die darin
gemachten Ausführungen nichts zu ändern vermögen,
dass der im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch stehende
Briefverkehr keinerlei Rückschlüsse auf eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung des Beschwerdeführers A._______ zulässt, zumal es gemäss dem
Schreiben vom (...) des Anwaltskollegiums um die Vorbereitung einer zivi-
len Angelegenheit gehen soll,
dass überdies die Nachfrage der Untersuchungsbehörde nach dem Initia-
tor des Gesuchs nicht als Verschleppung der Akteneinsicht gewertet wer-
den kann, zumal ein solcher im Schreiben des Anwaltskollegiums vom (…)
in der Tat nicht genannt wird und das Schreiben der Untersuchungsbe-
hörde bereits (...) Tage später, also am (…) verfasst wurde, weshalb unter
diesen Umständen keine Veranlassung besteht, den diesbezüglichen
Sachverhalt vor Ort abzuklären und der entsprechende Antrag abzuweisen
ist,
dass unter diesen Umständen den drei nachgereichten Beweismitteln
keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis einer Verfolgung des
Beschwerdeführers A._______ beigemessen werden kann und diese über-
dies lediglich in der Form von leicht manipulierbaren Kopien vorliegen,
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dass letztlich auch das mit Eingabe vom 8. Juli 2016 eingereichte neuerli-
che Schreiben von F._______, der Schwester des Beschwerdeführers
A._______ – worin sie erneut auf die zu Unrecht geschehene Verurteilung
ihres Bruders hinweist und sich zu den Umständen des Verschwindens ih-
rer Schwester äussert – im Lichte obiger Erwägungen nicht zu einer ande-
ren Beurteilung zu führen und keinen Nachweis für die vorgebrachte Ver-
folgung darzustellen vermag,
dass in diesem Schreiben zudem die Umstände des Verschwindens ihrer
Schwester im Vergleich zu ihrem ersten Schreiben, welches mit dem Wie-
dererwägungsgesuch als Beilage 12 eingereicht wurde, widersprüchlich
geschildert werden,
dass sodann für das Gericht keine Notwendigkeit ersichtlich ist, der bean-
tragten Zeugeneinvernahme von F._______ stattzugeben, zumal die Be-
schwerdeführenden im Beschwerdeverfahren wiederholt Gelegenheit hat-
ten und auch wahrnahmen, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisaner-
bieten umfassend schriftlich einzubringen, weshalb der entsprechende An-
trag abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten das SEM das neuerliche Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das an die kantonale Migrati-
onsbehörde gerichtete Ersuchen um Sistierung von Vollzugsmassnahmen
– soweit dieses sinngemäss als ein Zurückkommen auf den Wegweisungs-
entscheid vom 17. respektive vom 24. Juni 2016 zu interpretieren wäre –
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und
der am 1. Juli 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Versand: