Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2356/2011
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei A._______, geboren X._______,
und deren Kinder B._______, geboren Y._______,
sowie C._______, geboren Z._______,
Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. September 2008 / D-4893/2008.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gesuchsteller am 1. September 2006 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2008 die
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 24. Juli 2008 mit Urteil vom 10. September 2008 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung
zusammenfassend und in Übereinstimmung mit dem BFM festhielt, die
Schilderungen der Gesuchstellerin A._______ vermöchten weder die
Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit zu erfüllen,
dass insbesondere die Gesuchstellerin A._______ aufgrund von
Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba den Asylbehörden
zwei offensichtlich gefälschte Ausweise (eigene Identitätskarte; auf den
Namen ihres Ehemannes lautender Parteiausweis der D._______)
vorgelegt habe und die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
gemachten Aussagen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten
enthalten würden,
dass zudem das Bundesamt richtigerweise einen fehlenden engen
Zusammenhang mit der angegebenen Verhaftung und Verfolgung der
Gesuchstellerin im Jahre (...) oder (...) und der aktuellen Ausreise
festgestellt habe,
dass das BFM mit Schreiben vom 18. September 2008 den
Gesuchstellern eine Ausreisefrist auf den 16. Oktober 2008 ansetzte,
dass die Gesuchsteller am 17. November 2008 ein
Wiedererwägungsgesuch einreichten und die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, da der
Gesuchsteller B._______ in medizinischer Hinsicht auf einen Aufenthalt
in der Schweiz angewiesen sei,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 22.
Januar 2009 abwies, die Verfügung vom 23. Juni 2008 als rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
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dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/ev.
2. Asylgesuch" betitelten, beim Bundesamt eingereichter Eingabe vom
28. März 2011 die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des BFM
vom 23. Juli 2008, die Feststellung einer seit Erlass der ursprünglichen
Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der
Sachlage, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung respektive die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen während der Dauer des Verfahrens sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten,
dass die Gesuchsteller zur Begründung ihrer Eingabe im Wesentlichen
vorbrachten, die Asylgründe der Gesuchstellerin A._______ anlässlich
ihres Asylverfahrens seien stark von den Gründen ihres Mannes
abhängig gewesen, da sie wegen ihres Ehemannes in Eritrea Probleme
gehabt habe und ihr ernsthafte Nachteile gedroht hätten,
dass der Ehemann mittlerweile in die Schweiz eingereist sei, in einem
laufenden, noch nicht entschiedenen Asylverfahren stehe und in diesem
Zusammenhang dem BFM viele Unterlagen abgegeben habe
beziehungsweise sein Asylgesuch mit verschiedenen Dokumenten habe
belegen können,
dass das BFM mit Schreiben vom 21. April 2011 die Eingabe der
Gesuchsteller vom 29. März 2011 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das
Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwies, da
darin die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. September 2010 gerügt werde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011
festhielt, die Gesuchstellerin A._______ mache in ihrer Eingabe vom
28. März 2011 die gleichen Gründe wie beim ursprünglichen Asylgesuch
geltend und beziehe sich in ihren Ausführungen somit auf einen
Sachverhalt, der bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. September 2008 bestanden haben soll,
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dass sie mithin den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener
Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anrufe und im Ergebnis
geltend mache, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.
September 2008 sei von Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen,
weshalb die Eingabe vom 28. März 2011 folglich durch das
Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu beurteilen und
dieselbe vom BFM zu Recht zur weiteren Behandlung an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden sei,
dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug der Gesuchsteller
aussetzte und festhielt, diese könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und sie gleichzeitig aufforderte, bis zum 17. Mai
2011 die im Gesuch vom 28. März 2011 aufgeführten Unterlagen zu
benennen, diese in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen
und zu begründen, inwiefern diese Dokumente vorliegend einen
revisionserheblichen Sachverhalt zu begründen vermöchten, wobei im
Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde,
dass sich die Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Mai 2011 vernehmen
liessen und ausführten, es sei zu einem sprachlichen Missverständnis mit
dem Ehemann der Gesuchstellerin A._______ gekommen, da dieser ihr
habe mitteilen wollen, dass er viele Angaben zu seiner
Verfolgungsgeschichte und derjenigen der Gesuchstellerin A._______
selber gemacht habe,
dass der Ehemann der Gesuchstellerin A._______ in seinem Verfahren
nur eine Identitätskarte und die Kopie eines Parteiausweises habe
abgeben können, jedoch keine weiteren Dokumente besitze,
dass die ganze Familie zusammen von Äthiopien nach Eritrea deportiert
worden sei, der Ehemann ins Gefängnis gekommen und die
Gesuchstellerin A._______ in den Sudan geflüchtet sei,
dass die Familie bei der Deportation an der Grenze vom Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) einen Deportierschein erhalten habe,
den der Ehemann der Gesuchstellerin A._______ im Gefängnis verloren
habe,
dass sie sich jedoch beim IKRK um den Erhalt einer Kopie dieses
Deportierscheins oder einer Bestätigung der Deportation bemühen
würden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – die Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben,
womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich die Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen,
dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von Art. 124
Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tatsachen
oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist
auszugehen ist, da das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise
Vaters der Gesuchsteller vom 10. Januar 2011 datiert,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
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dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass in casu zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener,
erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) vorgebracht wird, die
Gesuchstellerin A._______ habe im Asylverfahren eine Verfolgung
wegen der politischen Tätigkeit des Ehemannes geltend gemacht,
welcher nun seinerseits seit (...) in einem laufenden Asylverfahren in der
Schweiz stehe und viele Angaben zu seinen eigenen und auch ihren
Asylgründen habe machen können, weshalb die Einreise des Ehemannes
der Gesuchstellerin A._______ und dessen laufendes Asylverfahren eine
neue erhebliche Tatsache darstelle,
dass jedoch aus der erwähnten Tatsache keine Hinweise zu ersehen
sind, welche die im ordentlichen Verfahren getroffene Feststellung,
wonach vorliegend die angeführten Asylvorbringen nicht geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, in einem anderen Licht
erscheinen lässt,
dass nämlich die nachträglich erfahrene Tatsache nicht als „erheblich“ im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten ist, zumal deren
Berücksichtigung nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis zu führen
vermag,
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dass die nachträglich erfahrene Tatsache im Wesentlichen auf dem
gleichen Sachverhalt – und den zum Beleg desselben eingereichten
genau gleichen Unterlagen – beruht, der bereits von der Gesuchstellerin
A._______ in deren Asylverfahren vorgebracht und beurteilt wurde, und
sie denn auch wiederholt festhielt, ihre Verfolgung basiere auf der
politischen Tätigkeit ihres Ehemannes,
dass die Gesuchstellerin A._______ in der Revisionseingabe in keiner
Weise näher konkretisiert, inwiefern die im Asylverfahren des Ehemannes
gemachten Äusserungen für sie – und allenfalls auch für ihre Kinder – die
behauptete Reflexverfolgung zu begründen vermöchten,
dass ferner in casu die allfällige Einreichung einer Kopie oder einer
Bestätigung der Deportation, welche den Akten zufolge gegen Ende des
Jahres (...) geschehen sei, nicht abgewartet zu werden braucht, zumal es
die Gesuchsteller bislang – so auch im ordentlichen Verfahren –
versäumten, eine solche Bestätigung einzureichen oder auch nur
Bemühungen zur Beschaffung derselben offenzulegen,
dass der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf,
bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen, da
es nämlich der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen und dabei die objektive Unmöglichkeit einer
früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit
Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008 N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob allenfalls unter
Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9
völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen,
dass deshalb keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des
Revisionsgesuches zu erkennen sind und somit zusammenfassend das
Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass das Revisionsgesuch aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei
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ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen
sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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