B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2356/2019
vao
Ur t e i l vom 2 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 8. Februar 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, im
Jahr 2000 sei er aufgrund der Verhaftung seines Bruders, welcher inzwi-
schen in der Schweiz Asyl erhalten habe, auch verhaftet, in ein Camp mit-
genommen und geschlagen worden. Danach habe er „drei Monate Unter-
schrift leisten“ müssen. Zwischen 2004 und 2005 habe er für die Studen-
tenvereinigung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegen Bezah-
lung Fahnen genäht. Im Jahr 2005 sei er erneut geschlagen worden, weil
in der Nähe seines Geschäfts eine Bombe explodiert sei. Im (…) 2012 habe
der Chef der Studentenvereinigung der Uni am (…) in seinem Geschäft
Zuflucht vor den Leuten der Criminal Investigation Division (CID) gesucht.
Diese hätten ihn erwischt und geschlagen, worauf er (der Beschwerdefüh-
rer) sie beschimpft habe. Zwei Tage später sei er von Beamten der CID
mitgenommen, einen Tag festgehalten und dabei gefoltert worden. Dabei
sei ihm auch vorgeworfen worden, Fahnen für die LTTE genäht zu haben.
In den Jahren danach sei er mehrmals befragt worden. Dabei sei er be-
droht und bedrängt worden und habe über seine Kunden erzählen müssen.
Die Sicherheitskräfte hätten wiederholt vor seinem Geschäft gestanden
und Informationen über die Studenten auf dem Campus verlangt. Nach sei-
ner Ausreise hätten zwei unbekannte Personen seinen jüngeren Bruder
nach ihm befragt. Kurz darauf sei dieser auf mysteriöse Art ums Leben ge-
kommen. Vermutlich sei er von den Sicherheitskräften liquidiert worden.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2019 erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil D-81/2019 vom 11. Februar 2019 abge-
wiesen.
Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zum einen fehle zwi-
schen den geschilderten Vorkommnissen, zuletzt der Vorfall vom (…) 2012,
und der im Januar 2016 erfolgten Ausreise der sachliche und zeitliche Kau-
salzusammenhang. Zum anderen sei der Beschwerdeführer nach 2012
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nicht mehr verhaftet, sondern lediglich mehrmals befragt und bedroht wor-
den. Diese Behelligungen durch die Sicherheitskräfte würden jedoch von
der Intensität her nicht ausreichen, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG darzustellen. Gegen eine Gefährdung des Beschwerde-
führers spreche auch, dass er bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt
habe und auch seine Mutter sowie seine Ehefrau und seine Kinder nach
wie vor dort lebten. Da er in seinem Geschäft regelmässig für Befragungen
aufgesucht worden sei, sei sein Aufenthaltsort den sri-lankischen Behör-
den bekannt gewesen. Es wäre diesen somit ohne weiteres möglich gewe-
sen, ihn aufzugreifen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hät-
ten. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe keine begrün-
dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. Der Beschwerdefüh-
rer sei kein Mitglied der LTTE gewesen. Die weit zurückliegende und relativ
kurz andauernde, niederschwellige Tätigkeit des Nähens von Fahnen für
die LTTE in den Jahren 2004 und 2005 sei nicht geeignet, ihn als Person
mit besonders enger Bindung zu der LTTE erscheinen zu lassen. Bezüglich
des Bruders, welcher sich in der Schweiz befinde, habe er nicht von einer
Mitgliedschaft bei den LTTE sondern lediglich von „nicht ernsthaften Kon-
takten“ gesprochen. Bei den in der Rechtsmitteleingabe geltend gemach-
ten Verbindungen zweier Cousins des Beschwerdeführers zu den LTTE sei
festzuhalten, dass es sich lediglich um schwache Bezugspunkte handle.
Schliesslich sei auch bezüglich der Narben kein erhöhtes Risiko festzustel-
len.
D.
Mit als „Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneter Eingabe ans
SEM vom 19. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – unter Berufung auf neue Beweismittel um wie-
dererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids vom 3. Dezember
2018 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung führte er aus, vorliegend würden neue Beweismittel ein-
gereicht, welche sowohl in Bezug auf die Frage des Asyls als auch des
Wegweisungsvollzugs erheblich seien. Dabei reichte er einen Arztbericht
vom 11. März 2019 ein und machte neu geltend, gemäss diesem leide er
an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als ursächlich würden die
erlebte Folter und die darauffolgende erzwungene Zusammenarbeit mit
dem Geheimdienst gesehen. Dadurch sei er in seinem Heimatland einem
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nicht unerheblichen und anhaltenden psychischen Druck ausgesetzt ge-
wesen. Er leide an einer schweren Depression mit hartnäckigen Schlafstö-
rungen, flash backs und anderen Folgen. Eine fachärztliche Behandlung
habe bis anhin nicht wirklich stattgefunden. Eine baldige stationäre Auf-
nahme sei geplant. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei eine Zunahme
der Symptomatik bis hin zu einer Suizidalität zu erwarten. In diesem Zu-
sammenhang hielt der Beschwerdeführer überdies fest, schon an der An-
hörung habe er an verschiedenen Stellen auf Angstzustände und Schlaf-
störungen und somit auf sein Krankheitsbild hingewiesen. Im Weiteren
reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben vom 22. Februar 2019 und
8. März 2019 von Privatpersonen in Sri Lanka zu den Akten, in welchen
bestätigt wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor dessen Tod
nach diesem befragt worden sei und dass der Beschwerdeführer im Jahr
2012 nach dem Vorfall mit dem Studenten mitgenommen, danach immer
wieder im Geschäft aufgesucht worden sei und auch heute noch gesucht
werde.
E.
Mit Schreiben vom 25. März 2019 erachtete sich das SEM für die Behand-
lung der besagten Eingabe als nicht zuständig und überweis dieselbe dem
Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch gegen das Ur-
teil D-81/2019 vom 11. Februar 2019.
F.
Mit Schreiben vom 28. März 2019 retournierte das Bundesverwaltungsge-
richt die betreffende Eingabe mit den Verfahrensakten dem SEM zur Be-
handlung, da nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandene Be-
weismittel nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen seien.
G.
Mit Verfügung vom 2. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer
wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren zur Zahlung eines Gebühren-
vorschusses auf, welcher am 16. April 2019 fristgerecht bezahlt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2019 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass er am 15. April 2019 einen Termin beim Zentrum für Psychotrauma-
tologie (GRAVITA SRK) gehabt habe und ein entsprechender Bericht ab-
zuwarten sei.
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Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 – eröffnet am 2. Mai 2019 – lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 3. Dezember 2018 fest.
J.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Erhebung
des Sachverhaltes, eventualiter die Asylgewährung sowie subeventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2019 setzte die zustän-
dige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers einstweilen aus.
L.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am
28. Mai 2019 einen Termin für ein psychiatrisches Erstgespräch gehabt
und stellte einen weiteren Arztbericht in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
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Seite 6
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber
hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel
abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für
ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen kön-
nen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
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Seite 7
BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vo-
rausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer
Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht
werden könnnen. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufe-
nen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbrin-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwer-
deführer mache in seiner Eingabe die Anpassung einer ursprünglich feh-
lerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetre-
tene Veränderung der Sachlage geltend. Zunächst gelte es festzustellen,
dass sich die eingereichten Bestätigungsschreiben auf die Vorfluchtgründe
des Beschwerdeführers bezögen, sodass ihnen keine Bewandtnis zu-
komme, zumal diese ohnehin reinen Gefälligkeitscharakter aufweisen wür-
den. So handle es sich um persönliche Angaben von dem Beschwerdefüh-
rer nahestehenden Personen respektive ehemaligen Berufskollegen. Die
bereits im ersten Asylverfahren gewürdigten diesbezüglichen Vorbringen
seien als nicht asylrelevant taxiert worden, was vom Bundesverwaltungs-
gericht bestätigt worden sei. Die fraglichen Schreiben dienten demnach
nicht einer neuen Sachverhaltsdarstellung, die es im Rahmen eines Mehr-
fachgesuches zu würdigen gelte. Der eingereichte Arztbericht vom
11. März 2019 sei im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu
würdigen. Dabei gelte es festzuhalten, dass mutmasslich das ablehnende
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das momentane Krankheitsbild des
Beschwerdeführers ausgelöst habe und der Krankheitsverlauf vom Verlauf
des Asylverfahrens abhängig sei. Diese Annahme dränge sich insbeson-
dere auch dadurch auf, dass eine fachärztliche Behandlung bis zum Zeit-
punkt des Berichts so gut wie gar nicht stattgefunden habe. Aus den Akten
gehe nichts Gegenteiliges hervor. Es sei somit davon auszugehen, dass
die depressive Episode abklingen werde. Ferner sei wenig verständlich,
dass er seine gesundheitlichen Beschwerden, die angeblich bereits seit
2017 aufgetreten seien, weder entsprechend behandeln lassen noch im
damaligen Asylverfahren erwähnt habe. Schliesslich seien die psychischen
Beschwerden auch in seinem Heimatland behandelbar. Der in Aussicht ge-
stellte Bericht der GRAVITA SRK sei nach dem Gesagten nicht abzuwar-
ten.
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Seite 8
5.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Das SEM habe sich in seiner Verfügung mit pauschalen Hinwei-
sen sowie Annahmen begnügt und sich mit seinen Vorbringen nicht ernst-
haft beziehungsweise teilweise gar nicht auseinander gesetzt. Obwohl sich
aus dem Arztbericht wichtige Anhaltspunkte für seine psychische Erkran-
kung ergäben, welche für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und
des Wegweisungsvollzugs relevant sei, missachte die Vorinstanz diese
Einschätzung mit dem Hinweis, die psychischen Beschwerde würden mit
dem negativen Ausgang des Asylverfahrens in Zusammenhang stehen.
Ohne jegliche Abklärung gehe es davon aus, dass die depressive Episode
wieder abklingen werde. Aufgrund des unvollständigen medizinischen
Sachverhaltes hätte es die Einschätzung der GRAVITA SRK abwarten oder
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Weiter sei die Be-
hauptung, wonach sich aus den Akten keine Hinweise auf eine psychische
Erkrankung ergäben, aktenwidrig. Bereits in seinem Wiedererwägungsge-
such habe er auf verschiedene Protokollstellen aufmerksam gemacht, wel-
che auf Angstzustände und Schlafstörungen und somit auf seine Erkran-
kung hinweisen würden, wenn er auch nicht explizit von psychischen Prob-
lemen gesprochen habe. Anlässlich der Anhörung sei er auch nicht nach
seinem Gesundheitszustand gefragt worden, wodurch der Sachverhalt
wiederum nicht vollständig festgestellt worden sei. Zudem habe das SEM
die psychischen Beschwerden nicht im Zusammenhang mit der Flücht-
lingseigenschaft, sondern lediglich mit dem Wegweisungsvollzug gewür-
digt. Auch die eingereichten Schreiben seien mit dem Hinweis, dass es sich
um Gefälligkeitsschreiben handle, nicht hinreichend gewürdigt worden.
Schliesslich habe die Vorinstanz seine Vorbringen nicht im Zusammen-
hang mit dem Recht auf Genesung gemäss Art. 14 EMRK gewürdigt. Damit
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der pauschale
Hinweis auf die Behandelbarkeit im Heimatland genüge angesichts des-
sen, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handle, nicht. Sein gesund-
heitlicher Zustand sei noch nicht genügend abgeklärt worden, weshalb
über die Behandelbarkeit im Heimatland keine Aussagen gemacht werden
könnten. Das SEM verkenne, dass der Umstand, dass der erstinstanzliche
Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, sie nicht
von der Pflicht entbinde, neue Sachverhaltselemente und Beweismittel
ernsthaft zu würdigen. Im neu eingereichten Arztbericht werde belegt, dass
er in Sri Lanka einem nicht unerheblichen und anhaltenden psychischen
Druck ausgesetzt gewesen sei, was zu seinen psychischen Beschwerden
geführt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob dies objektiv nachvollziehbar
sei, da dies bis anhin im Asylverfahren nicht gewürdigt worden sei. Er sei
unbestrittenermassen bis 2012 mehrmals bedroht, festgenommen, befragt
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und gefoltert worden. Danach sei er gezwungen worden, mit seinem Pei-
niger beziehungsweise dem CID zusammenzuarbeiten, wobei er massiv
unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Je länger die Zwangslage an-
gedauert habe, desto unerträglicher sei die Situation für ihn geworden. Er
sei somit zahlreichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, die
in ihrer Gesamtheit und Intensität einen unerträglichen psychischen Druck
ausgelöst hätten, was durch den neuen Arztbericht so festgestellt werde.
6.
Die in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen können. Der Be-
schwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Diese Rüge ist zurückzuweisen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass entge-
gen der Ansicht des SEM der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht
lediglich eine neue Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug gel-
tend machte, sondern explizit auch auf den Asylpunkt verwies. In Bezug
auf die eingereichten Bestätigungsschreiben gilt es deshalb festzuhalten,
dass das SEM fehlgeht, wenn es argumentiert, diesen komme keine Be-
wandtnis zu, weil sie sich auf die Vorfluchtgründe beziehen würden. Als
neu entstandene Beweismittel sind sie in einem qualifizierten Wiedererwä-
gungsverfahren zu würdigen, auch wenn sie sich auf vorbestandene Sach-
verhalte beziehen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde folgte in der
angefochtenen Verfügung im Anschluss aber eine wenn auch rudimentäre
Würdigung, indem diese als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qua-
lifiziert wurden. Auch den eingereichten Arztbericht würdigte das SEM im-
pliziterweise in Bezug auf seine Bedeutung im Asylpunkt, indem es aus-
führte, dass mutmasslich das ablehnende Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts das momentane Krankheitsbild des Beschwerdeführers ausgelöst
habe und nicht wie in der Beschwerde dargestellt, der unerträgliche psy-
chische Druck, dem der Beschwerdeführer in Sri Lanka unterlegen sei.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend nach dem Gesag-
ten nicht erkannt werden. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Sach-
verhalt vorliegend – auch mit Blick darauf, dass ein ausserordentliches Ver-
fahren vorliegt – in rechtsgenüglicher Weise erstellt wurde. Der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers wird aus den Akten so insbesondere
aus den eingereichten Arztberichten in genügender Weise ersichtlich. Ein
weiterer ausführlicher Arztbericht ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht
abzuwarten, zumal daraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
Auch der Rüge der zu Unrecht unterlassenen Prüfung des Rechts auf Ge-
nesung gemäss Art. 14 EMRK kann nicht gefolgt werden, zumal diesem
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Seite 10
Artikel im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung keinerlei Be-
deutung zuzumessen ist und mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Be-
handlung vor Ort dieser Frage genügend Rechnung getragen worden ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka im Zeitpunkt der Ausreise asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen und mithin auch einem unerträglichen psy-
chischen Druck ausgesetzt war, wurde in der Verfügung vom 3. Dezember
2018 geprüft und verneint, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigte.
Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel an
dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen beziehungsweise ob wie-
dererwägungsrelevante erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegen.
8.2 Vorauszuschicken ist dabei, dass das Wiederwägungsgesuch nur we-
nige Wochen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht
wurde und zwar mit Beweismitteln, die zum Teil wenige Tage danach ent-
standen sind. Damit entsteht der Verdacht, das Wiedererwägungsgesuch
ziele allein darauf ab, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt
einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber
auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die nach-
träglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt
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Seite 11
nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konn-
ten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentli-
chen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Zu dieser Frage
finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch im Gesuch Aus-
führungen. Insgesamt müssen aber alle nachgereichten Beweismittel – so-
weit sie nicht eine nachträglich veränderte Sachlage bezeugen – als ver-
spätet vorgebracht qualifiziert werden, hätten sie doch ohne weiteres be-
reits im über drei Jahre dauernden ordentlichen Verfahren organisiert wer-
den können. Dies gilt insbesondere auch für den Arztbericht. Immerhin
stellt sich auch unter diesen Umständen – unter dem Blickwinkel der Ver-
letzung von völkerrechtlichen Pflichten – aber die Frage der Erheblichkeit.
8.3 Im ordentlichen Verfahren wurde ausgeführt, zwischen den Ereignis-
sen im Jahr 2012 und der Ausreise im Jahre 2016 bestehe kein genügen-
der Kausalzusammenhang. Die in den Jahren danach erfolgten regelmäs-
sigen Besuche der Sicherheitsbehörden seien nicht genügend intensiv ge-
wesen, um als asylrelevant gewertet werden zu können. Von einem uner-
träglichen psychischen Druck wurde in diesem Sinne nicht ausgegangen.
Dies wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die mit dem
vorliegenden Gesuch eingereichten Beweismittel vermögen diese Schluss-
folgerung nicht umzustossen. Die in den Bestätigungsschreiben bestätig-
ten Vorfälle werden weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht
bestritten. Auch in Bezug auf die Intensität der darauffolgenden regelmäs-
sigen Besuche der Sicherheitsbehörden beim Beschwerdeführer vermö-
gen sie zu keinem anderen Ergebnis zu führen. In den Schreiben wird näm-
lich lediglich ausgeführt, es seien unbekannte Personen ins Geschäft ge-
kommen und hätten mit dem Beschwerdeführer im Privaten gesprochen.
Es wird auch beschrieben, wie der Bruder des Beschwerdeführers nach
dessen Verbleib gefragt wurde. Diese Ereignisse wurden jedoch im or-
dentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt und dass diese Bestätigungen
zu einer anderen Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der Ereig-
nisse geführt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Daraus ergibt sich
nichts Neues in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach den
Ereignissen im Jahre 2012 intensiver Verfolgung ausgesetzt war oder einer
Situation ausgesetzt war, die als unerträglicher psychischer Druck zu qua-
lifizieren wäre. Überdies gilt es auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben um Gefälligkeits-
schreiben von geringem Beweiswert handelt. In Bezug auf das einge-
reichte Arztzeugnis, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerde-
führer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Er-
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Seite 12
lebnisse in Sri Lanka dafür ursächlich gewesen seien, gilt es einerseits wie-
derum festzuhalten, dass die Folter im Jahre 2012 nicht umstritten ist. An-
dererseits vermag das Arztzeugnis nicht zu belegen, dass der Beschwer-
deführer in Sri Lanka aufgrund der darauffolgenden erzwungenen Zusam-
menarbeit mit dem Geheimdienst in den Jahren vor seiner Ausreise einem
unerträglichen psychischen Druck unterlegen ist. Denn wenn auch die Aus-
führungen eines Arztes mit zu berücksichtigen sind, vermögen sie die Ur-
sachen einer posttraumatischen Belastungsstörung letztlich nicht zu be-
weisen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). Die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde erschöpfen sich mehrheitlich in einer Urteilskritik und sind somit
vorliegend unerheblich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Insbe-
sondere zielen auch die Ausführungen bezüglich zwingende Gründe ins
Leere, zumal es zur Bejahung zwingender Gründe stets eine Situation der
Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bedarf.
8.4 Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuen Beweismittel in
Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft verspätete vorgebracht
wurden aber auch nicht erheblich sind.
9.
In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen, dabei wird auch auf eine Reiseunfähigkeit verwiesen.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers in ihrer Intensität nachgeschoben wirken. Zwar sprach
er an der Anhörung von Ängsten und Schlafstörungen. Daraus aber auf
eine psychische Erkrankung im erwähnten Ausmass zu schliessen, über-
zeugt wenig. Bezeichnenderweise erfolgte bis vor kurzem keine Behand-
lung der Beschwerden, obwohl diese seit 2017 bestehen sollen. Ohnehin
ist das SEM aber zu Recht von der Behandelbarkeit der Beschwerden in
Sri Lanka ausgegangen. Daran vermag entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen auch nichts zu ändern, dass Grund für die psychischen Beschwerden
in der Vergangenheit erfahrene Misshandlungen seitens der Behörden ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer nach den erlittenen Misshandlungen noch jahrelang im Heimatstaat
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Seite 13
verblieb und offenbar erfolgreich sein Geschäft führen konnte. Ein Wechsel
des Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes hatte er offenbar nie in Betracht
gezogen. Sodann weist zwar das öffentliche Gesundheitssystem im Nor-
den Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infra-
struktur Mängel auf. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass eine all-
fällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Be-
schwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna
in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base
Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre
und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna sta-
tionierte NGO "Shanthiham – Association for Health and Counselling" Be-
ratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumati-
sierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich.
Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung – beispielsweise
mit Antidepressiva – in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation
(SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach
kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychi-
scher Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2 m.w.H. sowie auch Ur-
teil des BVGer D-462/2018 vom 12. Juni 2019 E. 6.3.3). Zudem sei auf die
medizinische Rückkehrhilfe (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) sowie darauf
verwiesen, dass im Falle eines vorhandenen Suizidrisikos diesem mittels
einer adäquaten medizinischen Begleitung entgegnet werden könnte.
9.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
wie vor als zulässig und zumutbar.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte je-
doch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser
Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbrin-
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gen nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nach dem Gesagten sind
seine Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen.
11.2 Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG. Am
1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101) mit welchem dieser Artikel abgeschafft wurde. Für das vor-
liegende Verfahren ist der Art. 102m AsylG des neuen Rechts anwendbar,
welcher für Wiedererwägungsgesuche in seinem Abs. 2 auf Art. 65 Abs. 2
VwVG verweist. Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aus-
sichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe
einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E.
2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfah-
ren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f., BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrecht-
lichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Be-
schwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall
nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den be-
sonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren er-
scheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders kom-
plex, weshalb mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung der
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
11.3 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Mai 2019 verfügte
einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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