Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2357/2011
Urteil vom 28. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren _______,
Deutschland,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 2. April 2011 auf dem Landweg verliess und gleichentags in die
Schweiz gelangte, wo er am 6. April 2011 ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 11. April 2011 summarisch befragt und gleichentags
auch einlässlich angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, evangelisch-reformierten
Glaubens zu sein und vor der Ausreise in _______ gewohnt zu haben,
dass er seit Jahren durch Vertreter der _______ (Regierung) bei der
Ausübung seiner Gymnasiallehrertätigkeit beziehungsweise der
diesbezüglichen Ausbildung behindert und de facto mit einem
Berufsverbot belegt worden sei,
dass diese staatlichen Eingriffe wegen seiner jüdischen Herkunft erfolgt
seien,
dass er aufgrund nicht vorschriftsgemäss beendeter Arbeitsverhältnisse
Prozesse gegen Arbeitgeber angestrengt habe, wobei einige dieser
Verfahren noch nicht entschieden seien,
dass in diesem Zusammenhang wegen angeblich unwahrer Angaben
eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden und er Anfang Januar
2009 vor Gericht des Betrugs bezichtigt worden sei,
dass er sich daraufhin in ärztliche Behandlung begeben habe und ein
posttraumatisches Belastungssyndrom diagonstiziert worden sei,
dass ihm wegen frühzeitiger Dienstunfähigkeit eine Rente zugesprochen
worden sei,
dass er Mitte Februar 2011 wegen einer familiären Auseinandersetzung
zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei und
auch wegen der dort durchgeführten Behandlung und Einschüchterungen
des Pflegepersonals an gesundheitlichen Beschwerden leide,
dass er nach gut sieben Wochen aus der Klinik entlassen worden sei,
dass er sich aus den genannten Gründen zur Flucht entschlossen habe,
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dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf
die Akten zu verweisen ist (vgl. Beweismittelcouvert A 7/1 und die
Auflistungen in A 6/9 S. 5 und A 8/11 S. 2),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2011 – eröffnet am 14. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
21. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und Asylgewährung,
eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht, die Feststellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden mit einer
entsprechenden Anweisung an die kantonale Behörde und die
Einräumung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM
beantragte,
dass er ferner um eine neutrale fachärztliche Begutachtung seines
Gesundheitszustandes ersuchte,
dass der Eingabe zwei Beschlüsse eines deutschen Amtsgerichts im
Zusammenhang mit der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
geschlossenen Einrichtung beilagen,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die Nichteintretensverfügung des BFM
vom 13. April 2011 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen
in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl.
Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst.
e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag, die kantonale
Behörde sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen,
gegenstandslos wird,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben deutscher
Staatsangehöriger ist,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Deutschland zum
"safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass Deutschland ferner Mitglied der Europäischen Union (EU) ist,
dass die formellen Bedingungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt sind,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere darauf beruft, wegen
seiner jüdischen Herkunft durch Vertreter _______ (Regierung)
Diskriminierungen und Verfolgung erlitten zu haben,
dass das BFM festhält, aus den Akten ergäben sich keine
diesbezüglichen Hinweise,
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dass diese Sichtweise insofern überzeugt, als vorliegend eine
Verfolgungsmotivation des Staates aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG
abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in Anbetracht der
sehr vagen Aussagen beziehungsweise Vermutungen offensichtlich nicht
in der Lage war, die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Lehrerberufes
in nachvollziehbarer Weise auf seine jüdische Herkunft zurückzuführen
(A 8/11 Antworten 3 ff.),
dass es ihm insbesondere nicht gelang, eine entsprechende
Verfolgungsmotivation der involvierten Behörden glaubhaft zu machen,
dass er im Übrigen einräumte, in seinem Unterricht seien die amtlichen
Vorschriften nicht immer eingehalten worden (A 8/11 Antwort 9),
dass vor diesem Hintergrund seine Probleme bei der Ausübung des
Lehrerberufs nicht mit der geltend gemachten angeblichen
Verfolgungsmotivation des Staates in Verbindung gebracht werden
können,
dass das BFM im Weiteren zurecht festhält, die eingereichten
Beweismittel vermöchten die deutsche Rechtsstaatlichkeit nicht in Zweifel
zu ziehen, und unter anderem auf die Möglichkeit des
Beschwerdeführers, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen
Instanzenzugs allenfalls an den europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zu gelangen, hinweist,
dass die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Zwangspsychiatrisierung einer genauen Regelung
verbunden mit Rechten für die Betroffenen unterliegt, ebenfalls nicht zu
beanstanden ist, und sich die beantragte medizinische Begutachtung in
der Schweiz offensichtlich erübrigt,
dass der Beschwerdeführer gemäss den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Gerichtsbeschlüssen ausserdem nur vorübergehend in
einer geschlossenen Abteilung untergebracht wurde,
dass er sich in seiner Rekursschrift im Wesentlichen darauf beschränkt,
die erwähnte angebliche Verfolgungsmotivation des Staates wegen
seiner jüdischen Herkunft erneut hervorzuheben,
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dass es ihm nach dem Gesagten aber nicht gelang, eine solche in
seinem Fall konkret darzutun, und die teilweise sehr allgemein
gehaltenen Beschwerdevorbringen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung eines
weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss
oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist,
rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb
der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da der
Beschwerdeführer – abgesehen von seinem bisherigen
Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
dass der Beschwerdeführer zwar deutscher Staatsangehöriger ist und
mithin gestützt auf die Bestimmungen des Freizügikeitsabkommen (FZA,
SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch
nicht entgegen steht, da der Beschwerdeführer nicht aus einem der im
Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe, sondern – soweit ersichtlich
– zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz gereist ist,
weshalb sich eine eigentliche Begründung der Vorinstanz in diesem
Punkt erübrigte,
dass auch die beantragte Einräumung einer Frist zwecks Ausreise in
einen Drittstaat vorliegend nicht in Betracht kommt,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
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dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich
den Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkrete Hinweise auf
Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung entnehmen lassen, die ihm in Deutschland droht,
dass in Deutschland keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
dass die allfälligen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
nicht als in Deutschland unbehandelbar erscheinen,
dass er einen Rentenanspruch besitzt und seine Mutter offenbar nach wie
vor in _______ lebt,
dass nicht davon auszugehen ist, er gerate in Deutschland in eine
existenzgefährdende Situation,
dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der allenfalls erforderlichen
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten
Verfahren abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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