Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2358/2011
law/rep/sed
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (…).
D-2358/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 5. Januar 2011 auf dem Luftweg und gelangte nach einer
Zwischenlandung in Dubai noch am selben Tag mit einem mit einem
Schengen-Visum für Deutschland versehenen Pass in die Schweiz, den
er allerdings – gemäss eigenen Angaben – dem Schlepper habe
übergeben müssen. Am 10. Januar 2011 suchte der Beschwerdeführer in
der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 erhob das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien
und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen
Ausreisegründen. Am 1. Februar 2011 befragte ihn das Bundesamt zu
seinen Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe
früher bei der "Königspartei" ("Rashtriya Prajatatntra Party", RPP;
"Nationaldemokratische Partei") gearbeitet (vgl. act. A8 S. 5 F und A 29
f.). Aus diesem Grunde sei er in seinem Dorf C._______, Gemeinde
D._______, Distrikt E._______ wiederholt von Angehörigen der
antiroyalistischen Partei "Nepala Kamyunishta Parti" (Maobadi; zu
Deutsch "Kommunistische Partei Nepals"), belästigt worden, die immer
wieder versucht hätten, grössere Geldbeträge von ihm zu erhalten.
Schliesslich hätten ihn am 14. September 2003 Maobadi-Leute entführt
und für seine Freilassung eine Million nepalesische Rupien verlangt.
Gleichzeitig hätten sie ihn aufgefordert, sie bei einem geplanten Angriff
auf das Polizeihauptquartier in E._______ zu unterstützen, wobei er aus
Angst zugestimmt habe. Schliesslich sei er nach Zahlung des Lösegeldes
wieder freigelassen worden. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei er
zur Polizei gegangen und habe diese über den geplanten Angriff der
Maobadi-Leute auf das Polizeihauptquartier orientiert. Da er sich
gleichzeitig vor der Rache der Maobadi-Leute gefürchtet habe, sei er
unverzüglich nach F._______ geflüchtet, wo er sich während der
nächsten zweieinhalb Jahre versteckt habe. Nachdem die Maoisten im
Jahre 2006 an die Macht gekommen seien, habe er in F._______ ein
Geschäft eröffnet, da er den Eindruck gewonnen habe, seitens der
Maobadi-Leute nunmehr in Ruhe gelassen zu werden. Ein oder zwei
Jahre später hätten diese Leute erfahren, dass er in F._______ lebe und
dort ein Geschäft leite. In der Folge sei er von ihnen ein- oder zweimal
telefonisch bedroht worden. Dabei hätten sie ihm auch eröffnet, seine
Tochter müsse nun ebenfalls für sie arbeiten. Aus Angst um seine
D-2358/2011
Seite 3
Tochter habe er diese zur Ausbildung nach G._______ in Indien
geschickt.
Am 11. November 2010 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um
seinen kranken Grossvater nach F._______ mitzunehmen. Die Maoisten
hätten aber um seine kurzfristige Rückkehr in sein Heimatdorf gewusst
und ihn im Hause seines Grossvaters festgenommen. Anschliessend
hätten sie ihn mit verbundenen Augen in ihr Camp geführt und dort zu
ihrem Chef gebracht. Letzterer habe ihn mit der Tatsache konfrontiert, die
Maobadi im Jahre 2003 an die Polizei verraten und damit ihre
verheerende Niederlage bei dem Angriff auf das Polizeihauptquartier in
E._______ bewirkt zu haben. Danach sei er von den Anwesenden
verprügelt worden. Schliesslich habe der Anführer der Maoisten ihn
aufgefordert, innerhalb eines Monats 1.5 Millionen Rupien zu zahlen und
ihrer Partei beizutreten, ansonsten er und seine Familienangehörigen
umgebracht würden. Um sein Leben zu retten, habe er alle Forderungen
akzeptiert und sei abermals freigelassen worden. Noch in derselben
Nacht sei er nach F._______ zurückgekehrt und habe seine Situation mit
seiner Familie und Parteifreunden beraten. Die avisierte Polizei habe ihm
erklärt, nichts gegen die Maoisten ausrichten zu können. Daraufhin habe
er sich nach erneuter Aussprache mit Verwandten und Parteifreunden
aus Gründen persönlicher Sicherheit zur Ausreise aus seiner Heimat
entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens seine Identitätskarte, seinen Eheschein, einen
Verwandtschaftsausweis, worin die Ehefrau und die beiden Kinder des
Beschwerdeführers aufgeführt sind, Geschäftsprospekte und -unterlagen,
einen Mitgliederausweis und ein Mitgliederzertifikat eines
Gewerbevereins ein. Im Weiteren reichte er ein Schreiben der "Unified
Tamang National Liberation Front Nepal" ein, worin er als Geschäftsmann
um moralische, physische und vor allem finanzielle Unterstützung
gebeten wird. Schliesslich reichte er ein vom 19. Oktober 2010
datierendes Schreiben der "Vereinten nepalesischen Kommunistischen
Partei (Maobadi)" (vgl. act. A9/1, Beilage 4) ein, worin er wiederum als
Geschäftsmann ersucht wird, die Partei finanziell zu unterstützen,
ansonsten ihm physische Strafen zugefügt würden.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am 23. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
D-2358/2011
Seite 4
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM
namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht, da sie teils erfahrungswidrig und teils auch
unsubstanziiert seien. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 21. April 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 22. März 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese
nicht von Gesetzes wegen zukomme.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2011 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis zum 16. Mai 2011 einen
Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 9. Mai 2011 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
D-2358/2011
Seite 5
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist – nachdem der Kostenvorschuss
fristgerecht eingezahlt wurde – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Rechtsvertreterin erhebt vorab in formeller Hinsicht die Rüge,
sowohl die Befragung vom 18. Januar 2011 als auch diejenige vom
1. Februar 2011 sei nicht – wie protokollarisch angemerkt – in Nepali,
sondern in Hindi, erfolgt. Zwar habe ihr Mandant den Dolmetscher
sinngemäss verstanden; Details und Feinheiten der Übersetzung seien
ihm indessen verborgen geblieben. Darüber hinaus sei es ihm bei der in
Hindi geführten Unterhaltung mit dem Dolmetscher auch nicht möglich
gewesen, sich gleichermassen präzise wie in seiner Muttersprache
auszudrücken. All dies erkläre, weshalb es zwischen dem Dolmetscher
und dem Beschwerdeführer zu Missverständnissen gekommen sei. Aus
diesem Grunde werde zunächst beantragt, den bei beiden Anhörungen
anwesenden Dolmetscher zur seinerzeit tatsächlich gesprochenen
Sprache als Zeuge zu befragen. Anschliessend sei der vorliegende Fall
zwecks nochmaliger Durchführung einer Befragung des
Beschwerdeführers auf Nepali an die Vorinstanz zurückzuweisen, da
ohne korrekte Befragung desselben der rechtserhebliche Sachverhalt als
nicht erstellt gelten müsse (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 5/6).
D-2358/2011
Seite 6
3.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Rüge der Rechtsvertreterin,
sowohl die Anhörung vom 18. Januar 2011 als auch diejenige vom
1. Februar 2011 sei in Hindi durchgeführt worden, eine reine
Parteibehauptung darstellt. So fällt zunächst auf, dass sowohl im
Protokoll der Befragung vom 18. Januar 2011 als auch in demjenigen
vom 1. Februar 2011 Nepali als Übersetzungssprache genannt wird (vgl.
act. A4/10 S. 8 und act. A8/15 S. 11 in fine), wobei der Beschwerdeführer
diese Tatsache anlässlich seiner Erstanhörung gar unterschriftlich
bestätigt hat (vgl. act. A4/10 S.8 in fine). Bei dieser Unterschrift muss er
sich behaften lassen. Bereits angesichts dieser Feststellungen sowie des
in der Beschwerde hervorgehobenen Umstands, dass bei beiden
Anhörungen des Beschwerdeführers derselbe Dolmetscher zugegen war
(vgl. Beschwerde S. 3 unten), bleibt für die nachträgliche Behauptung, die
beiden Anhörungen seien in Wirklichkeit in Hindi erfolgt, kein Raum.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen
bestätigte, den Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu
haben (vgl. act. A4/10 S. 2 Ziff. 3 und S. 8 Ziff. 23 sowie act. A8/15 S. 1 F
und A 1). Im Weiteren bestätigte er unterschriftlich, dass die Protokolle
seinen Aussagen entsprächen und ihm in eine ihm verständliche Sprache
rückübersetzt worden seien (vgl. act A4/10 S. 8 und act. A8/15 S. 11).
Zusätzlich ist den Akten zu entnehmen, dass der bei der Anhörung vom
1. Februar 2011 anwesende Hilfswerkvertreter im Unterschriftenblatt (vgl.
act. A8/15 S. 12) keinerlei Einwände zum Protokoll vorgebracht hat, was
dieser zweifellos getan hätte, wenn es während der damaligen Anhörung
merklich zu Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Dolmetscher gekommen wäre.
3.3. All diese Punkte weisen darauf hin, dass es während der beiden
Anhörungen zu keinen Verständigungsproblemen zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen ist und der
Beschwerdeführer auch die Gelegenheit hatte, seine Asylgründe
ausführlich darzulegen. Das BFM hat die beiden Befragungsprotokolle
vom 18. Januar 2011 beziehungsweise vom 1. Februar 2011 demnach zu
Recht zur Grundlage seines Entscheides gemacht hat. Der Einwand, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erstellt, erweist sich infolgedessen
als unbegründet, und die Anträge in der Beschwerde, der Dolmetscher
sei "als Zeuge zur seinerzeit tatsächlich gesprochenen Sprache zu
befragen" (vgl. Beschwerde S. 3 unten) beziehungsweise es sei die
Angelegenheit zur nochmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch
das BFM in Nepali an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde
S. 6 oben), sind daher abzuweisen.
D-2358/2011
Seite 7
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei im Jahre 2003 durch die Maobadi entführt und nach der
Zahlung von Lösegeld und dem Versprechen, sich an einem von ihnen
geplanten Angriff auf das Polizeihauptquartier in E._______ zu beteiligen,
freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich indessen nicht
an sein Versprechen gehalten, sondern den Angriffsplan der Maobadi an
die Polizei verraten. Daraufhin sei er nach F._______ geflüchtet, wo er
ungefähr im Jahre 2006 ein Geschäft eröffnet habe. Ein bis zwei Jahre
nach der Geschäftseröffnung sei er ein- bis zweimal von Maobadi-Leuten
bedroht worden, welche ihn schliesslich im November 2010 in seinem
Heimatdorf ein zweites Mal entführt, ihn indessen auf sein abermaliges
Versprechen, ihrer Vereinigung beizutreten und innert anderthalb
Monaten eine grosse Geldsumme an sie zu bezahlen, erneut freigelassen
hätten.
5.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. März 2011 zutreffend
erwogen hat, muten die Schilderungen des Beschwerdeführers derart
realitätsfremd an, dass sie als solche nicht glaubhaft erscheinen: So
erscheint es mit Blick auf den vom Beschwerdeführer im Jahre 2003 an
D-2358/2011
Seite 8
ihnen begangenen Verrat, als dessen Folge die Maobadi bei ihrem Angriff
auf das Polizeihauptquartier E._______ massive Verluste erlitten hätten,
höchst unwahrscheinlich, dass sie bis zur zufälligen Rückkehr des
Beschwerdeführers in dessen Heimatdorf im November 2010 zugewartet
hätten, um seiner habhaft zu werden und sich vorher damit begnügt
hätten, ihn in F._______ ein- oder zweimal telefonisch zu bedrohen,
nachdem sie – wie der Beschwerdeführer weismachen will – frühestens
in den Jahren 2007 oder 2008 von dessen Geschäftseröffnung in
F._______ erfahren hätten. Angesichts der Tragweite des an ihnen
begangenen Verrats hätten sie vielmehr bereits nach der Flucht des
Beschwerdeführers nach F._______ im Jahre 2003 nichts unversucht
verlassen, um seinen aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Dass
sie erst ein oder zwei Jahre nach der Geschäftseröffnung durch den
Beschwerdeführer im Jahre 2006 von seinem dortigen Aufenthalt
erfahren hätten, scheint deswegen entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers nahezu ausgeschlossen zu sein. In jedem Falle aber
hätten die Maobadi – Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen (Denunziation
der Maobadi durch den Beschwerdeführer bei der Polizei) vorausgesetzt
– unmittelbar nach ihrer Kenntnisnahme vom neuen Aufenthaltsort in
F._______ alles unternommen, um diesen zu ergreifen und zu liquidieren.
Dass sie ihn stattdessen erst im November 2010 festgenommen und
anschliessend gegen das nochmalige Versprechen, sie zu unterstützen
und in absehbarer Zeit eine hohe Geldsumme an sie zu entrichten,
abermals freigelassen hätten, mutet demgegenüber absolut abwegig an,
zumal die Maobadi angesichts der früheren Wortbrüchigkeit des
Beschwerdeführers nicht die geringste Veranlassung gehabt haben
dürften, ihm nochmals ihr Vertrauen auszusprechen. An dieser
Einschätzung ändert gerade angesichts der minimen bisherigen
Verlässlichkeit des Beschwerdeführers für die Maobadi auch der
Erklärungsversuch in der Beschwerde nichts, letztere hätten sich durch
die sofortige Liquidierung des Beschwerdeführers im November 2010 der
Chance beraubt, via den Beschwerdeführer an viel Geld zu gelangen
(vgl. Beschwerde S. 4 unten).
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Darlegungen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen beiden angeblichen
Entführungen durch die Maobadi in den Jahren 2003 und 2010 in ihrer
Gesamtheit derart lebensfern anmuten, dass sie nicht geglaubt werden
können. Anzufügen bleibt, dass entgegen der sinngemässen
Argumentation in der Beschwerde (a.a.O. S. 6 Art. 4) auch das vom
Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der "Vereinten nepalesischen
D-2358/2011
Seite 9
Kommunistischen Partei (Maobadi)" vom Oktober 2010 (vgl. Sachverhalt
Bst. A, letzter Absatz) seine Gefährdungssituation nicht in einem
glaubhaften Lichte erscheinen lässt, werden ihm doch dort – im
Gegensatz zu seinen Ausführungen im Asylverfahren – lediglich in wenig
bestimmter Weise physische Strafen angedroht, falls er sie finanziell nicht
unterstützen sollte. Auch der Hinweis in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer habe kein wirkliches Motiv für Falschaussagen im
Rahmen seines Asylverfahrens gehabt, da er in F._______ ja ein
gutgehendes Geschäft gehabt habe und seine Familie in Nepal nicht
grundlos verlassen hätte (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 3), vermag nichts zur
Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen beizutragen, ist es doch am
Asylgesuchsteller selbst, den Asylbehörden eine persönliche
Gefährdungssituation glaubhaft zu machen, was dem Beschwerdeführer
indessen nicht gelungen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
weitere Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. März
2011 und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
D-2358/2011
Seite 10
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
D-2358/2011
Seite 11
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Wie das BFM in seiner Verfügung vom 22. März 2011 zutreffend
festgehalten hat, ist in Nepal der langjährige Kampf der Maoisten gegen
die Regierung und den König mit dem Friedensabkommen vom 21.
November 2006 zu Ende gegangen und es wurde eine
Übergangsregierung geschaffen. Im Mai 2008 beschloss die
verfassungsgebende Versammlung die Abschaffung der Monarchie und
rief die Republik aus. Wiewohl die innenpolitische Situation seither zwar
noch nicht als stabil bezeichnet werden kann und eine neue Verfassung
noch aussteht, hat sich die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses in
Nepal doch wesentlich zum Guten verändert, so dass aktuell nicht von
einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann
(vgl. etwa die Urteile Bundeverwaltungsgerichts D-6810/2007 vom 15.
Februar 2011 E. 7.2 und 7.3, D-174/2007 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2.2
– 4.2.4). Auch aufgrund der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die
D-2358/2011
Seite 12
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So ist der
Beschwerdeführer vergleichsweise jung und leidet – soweit aus den
Akten ersichtlich – nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten.
Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales
Netz. Darüber hinaus dürfte es ihm als früherem Geschäftsmann
grundsätzlich möglich sein, sich in seiner Heimat wieder eine neue
Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach – unter Verzicht auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den
vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in
selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2358/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: