B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2358/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Libyen,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
D-2358/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – libysche Staatsangehörige mit ihrem Kind –
verliessen gemäss eigenen Angaben ihr Heimaltland am 12. September
2014 und reisten über Tunesien und Italien am 11. Februar 2015 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Der Beschwerdefüh-
rer wurde am 23. Februar 2015 und die Beschwerdeführerin am 2. März
2015 summarisch befragt. Am 15. Februar 2016 wurden sie eingehend zu
ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, sein Vater sei seit 1969 Soldat in der Gruppe gewesen,
welche Gaddafi als Präsidenten hervorgebracht habe. Er habe den Rang
eines Akid bekleidet und zwei respektive einen Stern gehabt. Für seine
Dienste habe er auch Auszeichnungen erhalten. Im Jahr 2000 oder 2001
sei er pensioniert worden und seit dem Jahr 2011 lebe er in Tunesien. Er
selber sei aufgrund eines Autounfalls im Jahr 2008 für den Militärdienst
nicht geeignet gewesen und dispensiert worden. Er habe oft auch nach
dem Umsturz an Demonstrationen für Gaddafi teilgenommen. So auch am
7. Februar 2014, wobei er Transparente geschrieben und verteilt habe so-
wie auf Facebook die Demonstrationen angekündigt habe. Drei Tage spä-
ter, am Morgen des 10. Februar 2014, sei er Zuhause von der Miliz Gha-
naiwa Al Kitli, mit welcher seine Sippe verfeindet sei, festgenommen und
für 20 Tage inhaftiert worden. Dabei hätten sie auch seinen Laptop mitge-
nommen. Ziel dieser Inhaftierung sei gewesen, dass er nicht an den Feier-
lichkeiten zur libyschen Revolution habe teilnehmen können. Er sei jeweils
an den Händen aufgehängt, geschlagen, beschimpft und zu den Demonst-
rationen und seinem Vater befragt worden. Da er krank geworden sei, sei
er für rund vier Tage in ein Spital gebracht und danach freigelassen wor-
den. Zurück in Tripolis sei er jeweils an den Strassensperren kontrolliert
und, wenn seine Sippenzugehörigkeit E._______, welche als Gehilfe von
Gaddafi gelte, bekannt geworden sei, geschlagen worden. Am 13. Juni
2014 brach der Krieg zwischen Tripolis und Weshiffana aus, weshalb es
vermehrt zu Strassensperren gekommen sei, wo er sich jeweils habe aus-
weisen müssen und aufgrund seines Nachnamens schlecht behandelt wor-
den sei. Er habe zudem Medikamente, welche er von Freunden in einem
Spital erhalten habe, nach F._______ weitergeleitet. Am Abend des 27. Juli
2014 sei er erneut von derselben Miliz Zuhause festgenommen worden
und für rund zwei Monate inhaftiert worden. Dabei sei er wiederum miss-
handelt und nach dem Medikamententransport sowie nach seinem Vater
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gefragt worden. Dank der Bestechung eines Wächters habe er schliesslich
fliehen können. Er vermute, dass jemand ihn bezüglich seiner Sippenzu-
gehörigkeit sowie der Tätigkeit seines Vaters denunziert habe. Wenige
Tage nach der Flucht aus der Haft hätten sie Libyen verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen ergänzend gel-
tend, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist. Sie
stammten aus einer Sippe, welche Gaddafi unterstützt habe. An Strassen-
sperren würden die Leute ihrer Sippe festgenommen, wobei sie selber je-
weils schikaniert worden sei. Sie sei aber nie festgenommen worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Auszüge
ihrer libyschen Pässe (in Kopie), die Identitätskarte und den Führerschein
des Beschwerdeführers, einen Familienregisterauszug, eine Kopie des
Ehescheins sowie des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin, eine Liste
der Familienregistrierung, diverse Fotos vom Beschwerdeführer an De-
monstrationen sowie vom Leichnam eines Sippenmitglieds, einen Arbeits-
ausweis sowie eine Auszeichnung des Vaters des Beschwerdeführers,
eine ärztliche Bestätigung für den Beschwerdeführer bezüglich der Verlet-
zung nach der Haft, eine Umzugsbestätigung bezüglich eines Umzugs von
ihnen sowie des Umzugs des Vaters nach Tunesien sowie ein Schreiben
des nationalen libyschen Kongresses betreffend ihrer Sippe zu den Akten.
B.
Am (…) kam [das Kind] der Beschwerdeführenden zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit auf.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten zur Hauptsache die Aufhebung Ziffern 1, 2 und 3 der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Prozessverbeiständung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführen-
den auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand vorzuschlagen.
F.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller als
amtliche Rechtsbeiständin vorgeschlagen und gleichzeitig um Zustellung
der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Identi-
tätspapiere (in Kopie) sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde Frau lic. iur. Isabelle Mül-
ler, G._______, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit gewährt, innert Frist eine Beschwerdeer-
gänzung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 25. März 2016 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den
Akten gereicht.
I.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 – nach voran-
gehender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts – zur Beschwerde
Stellung.
J.
Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Juni 2016 – ebenfalls nach ent-
sprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine
Replik, diverse Berichte aus dem Internet sowie eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Aus den Akten geht das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfü-
gung nicht hervor. Indessen kann aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der
vergangenen Zeitspanne von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausge-
gangen werden, zumal die Beweislast für die Zustellung die verfügende
Behörde trägt. Die Beschwerde ist darüber hinaus formgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die eingereichten Beweismit-
tel seien nur ungenügend, wenn überhaupt, gewürdigt worden. Beispiels-
weise seien die medizinischen Unterlagen betreffend der in Haft erlittenen
Nachteile mit keinem Wort erwähnt worden. Darüber hinaus sei auch die
Beschwerdeführerin im Entscheid kaum erwähnt worden. Dadurch habe
das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör ver-
letzt.
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Seite 6
3.2 Bezüglich der eingereichten Beweismittel ist festzustellen, dass das
SEM zwar einen Grossteil davon in den Erwägungen zum Sachverhalt er-
wähnt hatte, im Weiteren aber lediglich pauschal auf „weitere Dokumente“
verwies. So blieben namentlich die Umzugsbestätigungen, die ärztliche
Bestätigung bezüglich der Verletzung nach der Haft, das Schreiben des
nationalen libyschen Kongresses betreffend ihrer Sippe sowie die Fotos
unerwähnt, obschon diese durchaus für den geltend gemachten Sachver-
halt relevant erscheinen. Zudem ist festzustellen, dass weder die Be-
schwerdeführenden zur Übersetzung der Beweismittel aufgefordert wur-
den, noch das SEM diesbezügliche Unternehmungen angestrebt hat. Ab-
gesehen vom Reisepass werden diese Beweismittel in der Begründung le-
diglich in pauschaler Weise erwähnt und lediglich ausgeführt, die einge-
reichten Beweismittel seien nicht geeignet, die unlogischen Elemente auf-
zuklären und könnten nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Somit
vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob die Begrün-
dung der Verfügung in dieser Hinsicht noch zu genügen vermag. Weiter
beschränkte sich das SEM ausschliesslich auf die Würdigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführerin wird zwar ebenfalls
im Sachverhalt erwähnt, in der Begründung wird indessen nicht auf ihre
Vorbringen Bezug genommen, obschon sie in der Befragung geltend
machte, an Strassensperren jeweils schikaniert worden zu sein. In der An-
hörung werden ihr dazu keine Fragen mehr gestellt. Auch dieses Vorgehen
des SEM erscheint im Sinne der Berücksichtigungs- und Begründungs-
pflicht fraglich. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden
Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung
der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzun-
gen im Einzelnen zu beurteilen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 4.2 [als Refe-
renzurteil publiziert]).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, zur Funktion des Vaters im Gaddaffi-Regime und zum Mili-
tärdienst des Beschwerdeführers würden widersprüchliche Aussagen be-
stehen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer zwi-
schen der Befragung und der Anhörung so unterschiedliche Angaben ge-
macht habe und seine Tätigkeit nicht genauer habe beschreiben können.
Seine Erklärung, er sei damals noch klein gewesen, vermöge vor dem Hin-
tergrund, dass er zum Zeitpunkt der Dienstentlassung seines Vaters voll-
jährig gewesen sei, nicht zu überzeugen. Aufgrund des Profils des Vaters
würden ernsthafte Zweifel entstehen, wonach er persönlich keinen Militär-
dienst geleistet habe. Die Aussage, er sei aufgrund eines Autounfalls un-
tauglich gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, da er zum angegebenen
Zeitpunkt bereits (…) Jahre alt gewesen sei. Die Ausführungen, wonach in
diesem Zeitpunkt sein Eintritt ins Militär bevorgestanden sei, würden den
allgemein zugänglichen Quellen über den libyschen Militärdienst diametral
widersprechen. So entstehe der Eindruck, dass er bewusst Details ver-
schleiere, gewisse Elemente weglasse und nicht preisgeben wolle. Weiter
habe er ein Visum auf der deutschen Botschaft beantragt, welches auf sei-
nen persönlichen Reisepass ausgestellt worden sei. Es sei aber auffallend,
dass er im Schweizer Asylverfahren seine Identität mittels verschiedener
Dokumente belegen wolle, aber im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nur
eine Kopie der vordersten Seite eingereicht habe. Entsprechend müsse
davon ausgegangen werden, dass bewusst gewisse in den Originaldoku-
menten ersichtliche Details vorenthalten würden. Die pauschale und wenig
sinnvolle Erklärung, er habe den Pass bei seinem Vater gelassen, sei nicht
überzeugend. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Miliz
ihn verfolgen sollte, wenn sein Vater nur über ein niedriges militärisches
Profil verfüge und er sich nicht wirklich exponiert habe. Das konkrete Ver-
folgungsinteresse der Miliz sei nicht erkennbar. Diese Einschätzung werde
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dadurch gestärkt, dass zwischen dem Sturz von Gaddaffi im Herbst 2011
und seiner Verfolgung im Februar 2014 zweieinhalb Jahre vergangen
seien. Selbst wenn von einem Verfolgungsinteresse der Miliz ausgegangen
werde, sei nicht erkennbar, weshalb die Miliz mehrere Jahre gewartet
habe, bevor diese auf ihn zugegriffen habe. Auch nach seiner Rückkehr
aus Deutschland seien noch knapp zwei Jahre vergangen. Des Weiteren
sei in keiner Weise erkennbar, weshalb er nach zwanzig Tagen ohne wei-
teres wieder aus dem Spital und somit aus der Haft entlassen worden sei.
Es leuchte nicht ein, weshalb die Miliz erst zu diesem späten Zeitpunkt
seinen Vater habe unter Druck setzen wollen und ihn danach trotzdem wie-
der auf freien Fuss hätten setzen sollen. In diesem Handeln sei keine ein-
leuchtende Logik erkennbar, weshalb die Vorfälle als unglaubhaft einzustu-
fen seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, diese unlo-
gischen Elemente aufzuklären. Entsprechend könnten diese nicht zu einer
anderen Einschätzung führen. Es sei durchaus im Bereich des Möglichen,
dass es zwischen ihm und der Miliz zu einer Auseinandersetzung gekom-
men sei. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sich diese in dem von
ihm beschriebenen Ausmass zugetragen habe. Die geltend gemachten
Vorfälle seien deshalb als unglaubhaft einzustufen, weshalb die Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 In der Beschwerde wird – neben der Wiederholung des bereits darge-
legten Sachverhalts – im Wesentlichen vorgebracht, die Ausführungen der
Beschwerdeführenden würden der Wahrheit entsprechen und seien sehr
detailliert und nicht widersprüchlich ausgefallen. Auch seien die Ausführun-
gen vor der politischen Situation und der Gefährdungslage in Libyen plau-
sibel. Der Beschwerdeführer sei primär nicht wegen seines Vaters, sondern
wegen seiner Demonstrationsteilnahmen und als Gegner des nationalen
Komitees und der Milizen festgenommen und in diesem Zusammenhang
nach seinem Vater befragt worden. Zudem habe es zwischen ihrem Stamm
und demjenigen der Al Kitli eine Feindschaft gegeben. Sie hätten Beweis-
mittel abgegeben, welche die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers
beim Militär belegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüg-
lich auch nicht widersprochen. Auch habe er die Funktion, den Grad sowie
den Stationierungsort des Vaters richtig angeben können. Er habe in der
Befragung fälschlicherweise angegeben, respektive es sei falsch übersetzt
worden, dass er nur einen Stern gehabt habe. Es sei ihnen bei der Befra-
gung auch nicht gut gegangen, da [das Kind] im Spital gewesen sei. Er
habe auch nicht alle Unklarheiten mit seinem noch jungen Alter begründet,
sondern lediglich die Frage nach der Anzahl Personen, welche der Vater
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befehligt habe. Sein Vater sei zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet ge-
wesen. Ansonsten habe er die Fragen zu seinem Vater korrekt beantwortet.
Ferner sei es in Libyen möglich, den Militärdienst maximal dreimal zu ver-
schieben, sofern studiert werde. Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch
gemacht. Nach der dritten Verschiebung habe er den Autounfall gehabt,
weshalb er militärdienstuntauglich geworden sei. Die Beschwerdeführerin
habe von ihrem älteren libyschen Pass, welcher in Arabisch und Englisch
sei, die ersten drei Seiten abgegeben, weil auf der Seite drei noch ihr [Kind]
erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe bereits einen neuen biometrischen
Pass, auf welchem alle Angaben auf einer Seite erfasst würden. Er wolle
auch diesbezüglich nichts verschleiern. Sie hätten die Pässe aus Sicher-
heitsgründen und aus Furcht, wieder zurückgeschickt zu werden, in Tune-
sien gelassen. In der Folge des Regimesturzes seien viele Regimeanhä-
nger verfolgt worden, weshalb sein Vater nach Tunesien geflohen sei. Nach
einer Beruhigung der Situation sei Anfangs 2014 der Bürgerkrieg erneut
ausgebrochen und es sei zu einer erneuten Verfolgungswelle gegenüber
früheren Anhängern des Gaddafi-Regimes gekommen. Dies könne auch
diversen öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden. Dass er
nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden sei respektive er sich
habe freikaufen könne, zeige die chaotischen Verhältnisse in Libyen. Es
sei durchaus möglich, die Wärter zu bezahlen. Sie hätten daher glaubhaft
darlegen können, dass ihnen in Libyen ernsthafte Nachteile drohen würden
und sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien.
5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung wird zur Hauptsache ergänzend vorge-
bracht, ihre Vorbringen seien als plausibel, realistisch und nachvollziehbar
zu bezeichnen. Sie hätten zahlreiche Dokumente einreichen können, wel-
che eine klare Beziehungsnähe zum ehemaligen Regime ausweisen wür-
den. Aufgrund der chaotischen Situation in Libyen könne nicht verlässlich
gesagt werden, welche Handlung oder Verhaltensweisen nicht logisch oder
einleuchtend seien. Da das SEM seinerseits festhalte, dass es in Libyen
durchaus zu willkürlichen Handlungen komme, sei dessen Argumentati-
onsweise nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei
sich bei der Einreichung des Passes nicht bewusst gewesen, dass auch
die anderen Seiten des Passes von Bedeutung sein könnten. Ihre Pässe
seien mittlerweile in der Wohnung der Mutter in Libyen gestohlen worden.
5.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, der Be-
schwerdeführer habe sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung
klar ausgeführt, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters verhaftet wor-
den sei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass er während der Befragung
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kein politisches Engagement erwähnt habe. Auch bei der Anhörung habe
er immer wieder geltend gemacht, dass er zu seinem Vater befragt worden
sei und er bei den Demonstrationen nur ein Gehilfe gewesen sei. Erst auf
Beschwerdeebene werde nun geltend gemacht, er habe Demonstrationen
organisiert. Es erscheine daher nicht statthaft zu behaupten, der Sachver-
halt sei unkorrekt erfasst worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer versuche, sein politisches Profil zu verstärken. Da
seine Vorbringen als unglaubhaft eingestuft worden seien, hätten sich Aus-
führungen zur Nähe des Stammes vom Beschwerdeführer zu demjenigen
von Gaddafi erübrigt. Diese Probleme seien auch in keiner Weise belegt.
Es sei nicht die Aufgabe des SEM die tatsächlichen Geschehnisse zu eru-
ieren und zu beurteilen, wenn diese von den Beschwerdeführenden nicht
offengelegt worden seien. Die eingereichten Arztberichte seien im Verfah-
ren berücksichtigt worden. Auf dem Originaldokument finde sich jedoch
kein Datum und es erscheine höchst kurios, dass ein Feld freigelassen
worden sei, um die Passnummer von Hand eintragen zu können. Das Do-
kument sei daher nicht geeignet, die Vorfälle zu untermauern.
5.5 In ihrer Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus der Anhö-
rung gehe im Gegensatz zur Befragung, welche sehr kurz gewesen sei,
klar hervor, dass die erste Verhaftung des Beschwerdeführers am 10. Feb-
ruar 2014, mithin drei Tage nach einer Demonstrationsteilnahme stattge-
funden habe. Quasi im Sinne einer präventiven Massnahme seien die An-
hänger und Stammesnahen von Gaddafi festgenommen worden, damit es
am Tag der Feierlichkeiten zu keinen Unruhen kommen würde. Er sei dabei
aufgrund seiner Abstammung und wegen seines Vaters klar als Anhänger
des ehemaligen Regimes kategorisiert worden. Seine Ausführungen in der
Anhörung, er habe Transparente kreiert und Einträge auf Facebook erstellt,
könne als Mitorganisation bezeichnet werden. Auch das SEM habe dies in
der Anhörung so bezeichnet. Zwischen ihrem Stamm und dem Stamm von
Gaddafi bestehe zwar keine Blutsverwandtschaft, aber eine grosse Loyali-
tät und starke Verbindungen. Die Garde von Gaddafi sei mit regierungs-
treuen Personen besetzt gewesen, wozu auch sein Vater gezählt habe.
Dies sei auch durch die eingereichten Beweismittel belegt. Es entspreche
ferner den Gepflogenheiten, die jeweilige Passnummer von Hand einzutra-
gen. Deshalb sei an diesem Ort des Dokuments als „Beglaubigung“ noch
ein Stempel mit Unterschrift angefügt. Die Hinweise auf die öffentlich zu-
gänglichen Quellen würden die kriegerischen und gewaltsamen Auseinan-
dersetzungen belegen, weshalb Tausende ehemalige Anhänger des frühe-
ren Regimes hätten flüchten müssen.
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Seite 11
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Das SEM erachtet die Vorgehensweise der Miliz in der angefochtenen
Verfügung als der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handles wi-
dersprechend und greift damit auf das Kriterium der Plausibilität der Vor-
bringen zurück. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Beurteilung der
Plausibilität nicht darauf beruhen kann, ob ein Vorbringen für in der
Schweiz respektive im EU-Raum lebende Personen vorstellbar ist oder ob
etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. Insbesondere kann dem
Beschwerdeführer ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten
des Verfolgers nicht negativ angelastet werden, zumal das Vorgehen einer
libyschen Miliz unter der aktuellen Situation in Libyen im hiesigen Kontext
nicht per se verständlich und nachvollziehbar erscheinen dürfte. Die Taktik
einer Festnahme oder weshalb ihn die Milizen erst einige Jahre später in-
haftierten, kann deshalb nicht ohne weiteres beurteilt werden.
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Seite 12
6.3 Weiter ist vorliegend in der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen,
dass sich [das Kind] der Beschwerdeführenden während der Befragung am
23. Februar 2015 mit einer (…) und (…) seit einem Tag im Spital befand
(vgl. Austrittsbericht des Spital H._______ I._______ vom 23. Februar
2015 act. SEM A26/2). Eine gewisse Konzentrationsschwierigkeit des Be-
schwerdeführers bei der Befragung ist somit durchaus verständlich. Es ist
zudem bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die
Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen le-
diglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem meist nur in-
haltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl.
dazu: SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, Die Befragung zur Person,
S. 5 f.; d.pdf >, zuletzt abgerufen am 08.08.2017), weshalb gemäss ständiger
Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen
in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest
ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Der Wider-
spruch bezüglich dem militärischen Grad des Vaters ist weder als diametral
noch als besonders wesentlich zu qualifizieren. Es können deshalb daraus
nicht grössere Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insge-
samt oder auf die Untauglichkeit des Beschwerdeführers für den Militär-
dienst gezogen werden. Der Beschwerdeführer vermochte zudem in der
Beschwerde einleuchtend zu erklären, weshalb er erst so spät zum Militär-
dienst aufgeboten worden sei. Darüber hinaus ist der eigene Militärdienst
für die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht von Relevanz. Auch
weshalb die Beschwerdeführerin mehrere Seiten und der Beschwerdefüh-
rer lediglich die erste Seite des Passes beim SEM einreichte, vermochten
die Beschwerdeführenden in der Beschwerde zu erklären, wobei auch hier
die Schlussfolgerung des SEM aus diesem Handeln eine bewusste Ver-
schleierung von Details gegenüber den Migrationsbehörden heranzuzie-
hen, zu hart erscheint. Dies insbesondere da die Beschwerdeführenden
diverse Beweismittel einreichten, welche ihre Identität glaubhaft machen
können, in der Verfügung als positive Indizien jedoch nicht erwähnt werden.
6.4 Das SEM verzichtet in der angefochtenen Verfügung auf eine Analyse
des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden. Dabei ist festzustellen,
D-2358/2016
Seite 13
dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen insgesamt durchaus de-
tailliert, substanziiert und in lebensnaher respektive bildhafter Weise vor-
zubringen vermag. Als anschauliches Beispiel hierfür kann auf die freie Er-
zählung der Asylvorbringen in der Anhörung verwiesen werden (vgl. A42/18
F51 ff.). Dabei schildert der Beschwerdeführer seine gesamten Asylvor-
bringen mit vielen Realkennzeichen wie Daten, Namen und weitere (ne-
bensächliche) Einzelheiten, so beispielsweise, dass bei der Untersuchung
im Spital herausgefunden worden sei, dass er eine dritte Niere habe. Seine
Schilderungen wirken gut strukturiert und gegliedert, wobei es ihm doch
möglich ist, im zeitlichen Ablauf vor- und zurück zu springen. Grössere Wi-
dersprüche können keine festgestellt werden. Auch seine Beschriebe zu
den Verhaftungen als auch zur Haft selber sind als substanziiert und de-
tailliert zu bezeichnen. Zudem vermochte der Beschwerdeführer auch die
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der ersten und zweiten In-
haftierung stimmig darzulegen (vgl. A42/18 F76 ff.; F86, F89 ff.). Weiter
überzeugt die Schilderung zur Bestechung des Wärters durch einen Be-
schrieb und Einbettung der Persönlichkeit des Wärters in die spezifische
Situation, indem der Beschwerdeführer hinzufügt, dass bei diesem Wärter
auch Zigaretten hätten bestellt oder Telefonanrufe geführt werden können
(vgl. A42/18 F98). Die daraufhin geschilderte, von diesem Wärter organi-
sierte Flucht aus dem Gefängnis sowie das Verstecken bei einem Freund
fügen sich durch die Erzählweise in diese als glaubhaft zu beurteilenden
Vorbringen mühelos ein. Dazu kommen ferner die eingereichten Beweis-
mittel wie beispielsweise die Fotos von den Demonstrationen, welche als
solche zwar keinen grossen Beweiswert haben, sich jedoch stimmig in das
Gesamtbild der Vorbringen einzufügen vermögen. Aufgrund des Ergebnis-
ses kann auf eine Übersetzung der weiteren Beweismittel verzichtet wer-
den.
6.5 Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin nur sehr kurz an-
gehört. In diesen wenigen Schilderungen vermochte sie aber die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers soweit als möglich zu bestätigen, wobei sie
das Datum der ersten Inhaftnahmen, die Schilderung der Verhaftung sowie
auch die Gründe für dessen Inhaftnahme übereinstimmend mit ihrem Ehe-
mann zu Protokoll gab (vgl. A43/7F15 ff.; F23).
6.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen im Sinne von Art. 7
AsylG als glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwer-
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Seite 14
deführer aufgrund seiner Sippenzugehörigkeit, der Tätigkeiten seines Va-
ters für Gaddafi sowie seinen Demonstrationsteilnahmen von der Miliz
Ghanaiwa Al Kitli zweimal inhaftiert und befragt wurde. Weiteren Inhaftie-
rungen konnte er sich durch die Flucht ins Ausland entziehen.
7.
In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung darstellt, die die erfor-
derliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist.
7.1 Seit dem Sturz des Gaddafi-Regimes hat sich die Situation in Libyen
erheblich verändert. Die revolutionären Gruppierungen gingen und gehen
in rigoroser Weise gegen Personen vor, die aus tatsächlichen oder auch
nur vermeintlichen Gründen der Nähe zum Regime verdächtigt wurden.
Solche Personen haben willkürliche Verhaftung und Vertreibung zu gewär-
tigen, wurden in vielen Fällen auch verhaftet und zum Teil getötet. Reprä-
sentanten des Gaddafi-Regimes werden auch zum heutigen Zeitpunkt
noch strafrechtlichen Verfahren unterworfen, was grundsätzlich auch als
legitim zu erachten wäre. Indessen wird davon berichtet, dass den Beklag-
ten oftmals selbst die minimalsten Verfahrensrechte verwehrt werden und
in der Haft die Gefahr von Misshandlung und Folter droht (vgl. Amnesty
International, Report 2014/15, S. 229 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2015]).
Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer weiterhin unübersichtlichen
und durch die Machtansprüche mehrerer Milizkräfte geprägten Lage in den
einzelnen Landesteilen. Im Dezember 2015 unterzeichneten unter Vermitt-
lung der UN-Unterstützungsmission in Libyen (United Nations Support Mis-
sion in Libya - UNSMIL) verschiedene Teilnehmer des politischen Dialogs,
unter ihnen Abgeordnete der beiden konkurrierenden Parlamente, das "Li-
bysche politische Abkommen" (Abkommen von Shikrat). Ziel des Abkom-
mens war die Beendigung der Gewalt und die Bildung einer "Regierung der
Nationalen Einheit" mit einem Präsidentschaftsrat und einem Kabinett. Das
Abkommen wurde vom UN-Sicherheitsrat einstimmig befürwortet, führte
aber nicht zu einem Ende der Feindseligkeiten. So stehen sich bis heute
zwei grosse rivalisierende Lager gegenüber. Einerseits eine Seite, die den
Präsidentschaftsrat (mit Rückendeckung der UN) unterstützt, andererseits
das Repräsentantenhaus mit Sitz in Tobruk im Osten des Landes. Dieses
"Machtvakuum" nutzen die diversen im Land operierenden bewaffneten In-
teressengruppen, um ihre jeweils eigenen ideologischen, regionalen, stam-
messpezifischen, ethnischen oder wirtschaftlichen Interessen durchsetzen
zu versuchen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5104/2015
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Seite 15
vom 7. Dezember 2016 E. 5.5, E-4543/2015 vom 30. Mai 2017 E. 5.1.4
jeweils mit weiteren Hinweisen).
7.2 Angesichts der insgesamt unklaren und schwierigen Situation in Libyen
erweist sich nicht nur als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Sippenzugehörigkeit, der Demonstrationsteilnahmen und der Tätig-
keit seines Vaters im Gaddafi-Regime bereits zweimal inhaftiert und dabei
misshandelt wurde, sondern die in diesem Zusammenhang geltend ge-
machte Gefährdung, namentlich die erneute Inhaftnahme, ist grundsätzlich
auch als asylrechtlich relevant zu erachten. Nach dem Gesagten ver-
mochte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er als Flücht-
ling anzuerkennen ist. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Libyen ist
im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatli-
chen Schutzalternative respektive von einer Schutzfähigkeit der staatlichen
Behörden auszugehen.
7.3 Die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder sind gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
einzubeziehen.
8.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53 AsylG.
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü-
gung des SEM vom 17. März 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen,
den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
hat mit Eingabe vom 20. Juni 2016 einen Aufwand von 4,5 Stunden à
Fr. 194.40 sowie Spesen von Fr. 54.– geltend gemacht, was angemessen
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erscheint. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung
zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 930.– zuzusprechen. Dementspre-
chend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 930.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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