B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2358/2019
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des SEM vom 16. (recte: 14.) Mai 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich
ein bis am 22. Oktober 2020 gültiges Visa für die Schengen-Staaten aus-
gestellt worden war und die Beschwerdeführenden mit diesem Visa am 18.
Dezember 2018 (Ehemann) beziehungsweise am 20. Januar 2019 (Ehe-
frau und Kinder) legal in Frankreich einreisten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Personalienaufnahme (PA)
vom 25. März 2019 die Einreise in Frankreich bestätigten und im Weiteren
angaben, sich zirka zwei Monate in Frankreich aufgehalten zu haben,
dass das SEM den Beschwerdeführenden im Beisein der damaligen
Rechtsvertretung gestützt auf die „Eurodac“-Treffer und ihren eigenen An-
gaben zum Reiseweg am 29. März 2019 das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach
Frankreich gewährte,
dass die Beschwerdeführenden geltend machten, dass sie in Frankreich,
wo es viele Araber und Dunkelhäutige gebe, die sie diskriminiert und
schlecht behandelt hätten, nicht sicher gewesen seien,
dass ihnen einmal von solchen Leuten das Handy gestohlen worden sei
und sie sich deswegen an die Polizei gewandt hätten, welche untätig ge-
blieben sei,
dass sie befürchteten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer der wichtigsten
Familien in Afghanistan auch in Frankreich Schwierigkeiten zu bekommen,
zumal in Frankreich chaotische Zustände herrschten,
dass die Beschwerdeführenden angaben, weder sie noch ihre Kinder hät-
ten gesundheitliche Schwierigkeiten,
dass die französischen Behörden am (…) das Übernahmeersuchen des
SEM vom 5. April 2019 guthiessen,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom (…) in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden vom 11. März 2019 nicht eintrat und
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sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich wegwies, wo-
bei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
19. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragten,
dass das SEM anzuweisen sei, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu ma-
chen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich
festzustellen sei,
dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersucht wurde,
dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai
2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz
vom 5. April 2019 am 17. April 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht
von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
ausging,
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dass der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden, nicht nach Frank-
reich zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, können diese doch den
zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen
möchten, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE
2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdefüh-
renden in ihren Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des
Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter
anderem geltend machten, sich wegen des Diebstahls eines Handys an die
Polizei gewandt zu haben, welche indessen untätig geblieben sei,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei
Frankreich um einen Rechtsstaat handelt, weshalb die Beschwerdeführen-
den über die Möglichkeit verfügen, sich bei einem allenfalls unkorrekten
Verhalten eines einzelnen Polizeiangehörigen abermals an die Polizei oder
an eine nächsthöhere Instanz zu wenden,
dass die Beschwerdeführenden entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machten, in Frank-
reich in «einer permanent existenziellen Notlage gelebt zu haben», wes-
halb sich der Vorwurf, das SEM habe diesbezüglich das rechtliche Gehör
verletzt, indem es diese zentralen Vorbringen nicht berücksichtigt habe, als
haltlos erweist,
dass hinsichtlich der nicht näher begründeten Behauptung in der Be-
schwerde, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach
Frankreich erneut einer existenziellen Notlage ausgesetzt werden, auf die
von den französischen Behörden umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu ver-
weisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreu-
ung von Asylsuchenden beinhaltet,
dass sich die Beschwerdeführenden allenfalls an die zuständigen französi-
schen Behörden wenden können, um die nötige Unterstützung zu erhalten,
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dass in der Beschwerde, obwohl die Beschwerdeführenden im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens angaben, weder sie noch ihre Kinder hät-
ten gesundheitliche Schwierigkeiten, geltend gemacht wird, die Beschwer-
deführenden und ihre Kinder seien schwer traumatisiert und befänden sich
deswegen in ärztlicher Behandlung,
dass im Weiteren um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung entspre-
chender ärztlicher Zeugnisse ersucht wurde,
dass dieses nicht näher substanziierte Gesuch mangels Notwendigkeit ab-
zuweisen ist, da hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beschwerden da-
von auszugehen ist, dass Frankreich in der Lage sein wird, eine allenfalls
notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten, zumal das SEM
dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der
Überstellung nach Frankreich, falls erforderlich, Rechnung tragen kann,
dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführenden würden in Frankreich wegen fehlenden Zugangs
zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Not geraten, womit die Einwände der Beschwerdeführenden
auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der
Schweiz zu begründen vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten – auch im Hinblick auf das Kin-
deswohl – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: