Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2359/2011
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. März 2011 / N .
D2359/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 27. Oktober 2010 auf dem Landweg und gelangte am
3. Februar 2011 von Athen aus auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er
noch am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 8.
Februar 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der
Direktanhörung vom 23. Februar 2011 durch das BFM machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei im Sommer 2009 oder 2010 im Touristenort N._______ bei
Damaskus als Kellner im Restaurant "O._______" tätig gewesen. Eines
Tages habe dort ein Sicherheitsbeamter in Begleitung einer Frau getafelt.
Als dieser erfahren habe, dass es sich bei ihm um einen Angehörigen der
kurdischen Ethnie handle, habe er sich geweigert, die Rechnung für das
Essen zu bezahlen. Darüber hinaus habe er ihm eine Backpfeife
verabreicht. In der Folge sei der renitente Gast vom Eigentümer des
Restaurants und dem Buchhalter verprügelt worden. Daraufhin habe der
Mann die Rechnung schliesslich doch noch bezahlt. Kurz darauf sei
indessen eine Polizeipatrouille im Restaurant erschienen und habe ihn
festgenommen. Er sei verhört, vor Gericht gebracht und ins Gefängnis
von P._______ gebracht worden, wo er eine fünfmonatige Haftstrafe
habe absitzen müssen. Nach der Haftentlassung sei er zurück zu seinen
Eltern nach Q._______ gegangen. In der Folge habe sich dieser
Restaurantkunde in seiner Abwesenheit mehrfach bei seinem Vater nach
ihm erkundigt und den Vater beschimpft. Dies habe ihn dazu veranlasst,
sein Elternhaus zu verlassen. Er sei zuerst für einen Monat nach
R._______ und dann nach S._______ gegangen, wo er eine Arbeit an
einer Tankstelle angenommen habe. Von seinem Vater sei er wiederholt
darüber informiert worden, dass dieser Kunde ihn noch immer suche. Aus
Angst um seine Sicherheit habe er sich schliesslich dazu entschlossen,
sich ins Ausland abzusetzen. Am 27. Oktober 2010 habe er S._______
verlassen und sei in Begleitung eines Schleppers via R._______ unter
Vorweisung seines syrischen Reisepasses legal in die Türkei gelangt.
Von dort aus sei er weiter nach Griechenland gereist, wo er von den
griechischen Behörden registriert und daktyloskopiert worden sei. Nach
einem dreimonatigen Aufenthalt in Athen habe er sich auf die Reise in die
Schweiz aufgemacht.
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A.b Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten.
Er reichte nachträglich eine Faxkopie seiner gemäss seinen Aussagen
bei seinen Eltern befindlichen syrischen Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2011 – eröffnet am 28. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt
die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Bericht des Beschwerdeführers
sei, so müsse festgestellt werden, geprägt von sowohl unplausiblen als
auch widersprüchlichen Angaben, die insgesamt eine unglaubhafte
Geschichte ergäben. So habe sich der Beschwerdeführer bereits
bezüglich der Zeitangaben zu den von ihm geschilderten Ereignissen in
eklatante Widersprüche verstrickt. Des Weiteren seien auch die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Festnahme
als unplausibel zu beurteilen. Während der Zweitanhörung habe der
Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, der Restaurantbesitzer und der
Buchhalter seien noch am selben Abend von der Polizei festgenommen
worden, derweil ihm selber die Flucht gelungen sei. Am nächsten Tag sei
er wie gewohnt wieder zur Arbeit gegangen, und auch der
Restaurantbesitzer und der Buchhalter seien wieder vor Ort gewesen. Am
späten Abend seien die Behörden sodann erneut ins Restaurant
gekommen und hätten ihn festgenommen. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unschuld nichts befürchtet zu haben
und deswegen wie gewohnt zur Arbeit gegangen zu sein, stehe in
krassem Gegensatz zu seiner Angabe, am Vorabend die Flucht ergriffen
zu haben. Sodann sei es dem Beschwerdeführer weder möglich
anzugeben, von welcher Behörde genau er festgenommen worden sein
wolle, noch sei er in der Lage, den Namen des Gerichts zu nennen, das
ihn verurteilt habe. Auch den Namen seines angeblichen Verfolgers
könne er nicht nennen. Seine Erklärungen hierzu, er könne weder lesen
noch schreiben, zudem erhalte man in Syrien keinerlei
Gerichtsunterlagen, vermöchten in keiner Weise zu überzeugen.
Schliesslich entbehrten die Ausführungen des Beschwerdeführers,
wonach dieser Sicherheitsbeamte ihn nach seiner Haftentlassung
weiterhin gesucht, verfolgt und sich wiederholt bei seinem Vater nach ihm
erkundigt haben solle, jeglicher vernünftigen Grundlage, da es diesem
Sicherheitsbeamten kraft seiner Funktion ein Leichtes gewesen wäre,
den Beschwerdeführer erneut offiziell verhaften zu lassen. Nach dem
Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
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Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Übrigen sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 21. April 2011 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Dem
Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten A7/1 und A10/1 zu gewähren.
Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren.
Im Anschluss an die Gewährung der Akteneinsicht sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 21.
März 2011 sei aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des
BFM vom 21. März 2011 aufzuheben, und es seien die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2011 teilte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer den Inhalt der Akten A7/1 und A10/1 mit, wies das
Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert
30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein aktuelles ärztliches Gutachten
sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
D.b Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer folgende
Dokumente (Beschwerdebeilagen 3 – 10) einreichen: ein Arztzeugnis
vom 23. Mai 2011, zwei Entbindungserklärungen, zwei Briefe vom
26. und 31. Mai 2011, acht Fotos, die Fotokopie eines vom
Beschwerdeführer verteilten Flugblatts, Ausdrucke von Filmen auf
, welche anlässlich der Demonstration vom 29. April
2011 vor der (…) in U._______ aufgenommen worden seien.
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D.c In der Folge liess der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 ein Gesuch
um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines weiteren
Arztberichts stellen.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dieses Gesuch ab und
überwies die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung.
D.e In einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2011 liess der
Beschwerdeführer die FaxKopie eines Arztberichts (Beschwerdebeilage
11), mit Eingabe vom 12. Juli 2011 die Kopie der Beitrittserklärung zur
"Yekiti Schweiz" einreichen (Beschwerdebeilage 12).
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 hob das BFM die Ziffern 3, 4
und 5 der Verfügung vom 21. März 2011 auf und hielt fest, die
Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und
der Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung machte die Vorinstanz im
Wesentlichen geltend, in Anbetracht der aktuellen Situation in Syrien
werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im
heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei.
E.b In seiner Replik vom 11. August 2011 liess der Beschwerdeführer
mitteilen, er halte an seinen Anträgen fest, soweit diese nicht
gegenstandslos geworden seien. Ausserdem reichte er ein Foto von
Demonstrationsteilnehmern sowie zwei Ausdrucke betreffend Filme auf
zur Demonstration vom (…) in U._______
(Beschwerdebeilagen 13 – 15) zu den Akten.
E.c Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6.
September 2011 weitere Unterlagen betreffend seine Teilnahme an
Demonstrationen gegen das syrische Regime einreichen (Beilagen 16 –
18).
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, das BFM habe dem Beschwerdeführer die Einsicht
in die Akten A7/1 und A10/1 zu Unrecht verweigert. Zudem habe die
Vorinstanz insofern den Sachverhalt unvollständig erfasst, als sie
wesentliche Sachverhaltselemente mit keinem Wort erwähnt habe. So
habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer vier oder
fünf Jahre vor der ergänzenden Anhörung bereits in T._______ im
Gefängnis gewesen sei. Dabei handle es sich um ein wesentliches
Sachverhaltselement, weil es zum einen das Verhalten der Behörden als
nachvollziehbar erscheinen lasse und zum anderen die Anforderungen an
die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herabsetze.
Desgleichen habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass der
Beschwerdeführer während der fünfmonatigen Haft geschlagen worden
sei. Dementsprechend liege eine schwere Verletzung der
Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Ausserdem habe die Vorinstanz entgegen sonstigen Gepflogenheiten
und trotz geltend gemachtem Gerichtsverfahren keine
Botschaftsabklärung vorgenommen, weshalb sie den Sachverhalt nicht
richtig abgeklärt habe. Des Weiteren habe es das BFM unterlassen, eine
medizinische Abklärung zu veranlassen, welche die Probleme des
Beschwerdeführers bei der Datierung von Geschehnissen abkläre.
Dementsprechend müsse die Verfügung schon wegen mangelhafter
Abklärung aufgehoben werden. Im Übrigen sei es absurd, wenn das BFM
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dem Beschwerdeführer vorwerfe, mit "letztem Sommer" den Sommer
2010 gemeint zu haben. Eine Person, welche fünf Monate im Gefängnis
verbringe, danach mehrere Monate lang im Land verbleibe und
schliesslich eine mehrmonatige Reise nach Europa mache, könne mit
"letzten Sommer " bei einer Befragung im Februar 2011 unmöglich das
Jahr 2010 gemeint haben. Die Erwägungen des BFM zur
Unglaubhaftigkeit wirkten denn auch konstruiert und vermöchten nicht zu
überzeugen. So sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Nachgang
zu den Ereignissen im erwähnten Restaurant keineswegs unplausibel:
Nach dem Vorfall mit dem Kunden seien der Chef des
Beschwerdeführers und der Buchhalter verhaftet worden. Der
Beschwerdeführer habe demgegenüber fliehen können. Angesichts der
Verhaftung der beiden andern Personen habe er verständlicherweise
befürchtet, ebenfalls verhaftet zu werden. Ebenso nachvollziehbar sei
sein Erscheinen an nächsten Tag im Restaurant. Er sei nämlich zum
Schluss gekommen, ihm könne nichts vorgeworfen werden, weil er den
Kunden nicht geschlagen habe. Zudem seien sein Chef und der
Buchhalter freigelassen worden. Dementsprechend habe er nicht damit
rechnen müssen, nochmals verhaftet zu werden. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, der erwähnte Kunde arbeite
mit dem Geheimdienst zusammen, weshalb die Behörden die Identität
dieser Person logischerweise geheim gehalten hätten. Überdies könne
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit
der angeblichen Unlogik des Verhaltens der Verfolger begründet werden.
Vielmehr sei in casu massgebend, dass der Beschwerdeführer während
Monaten immer wieder gesucht und bedroht worden sei. Im Übrigen sei
der Beschwerdeführer in der Schweiz für die Partei "Yekiti" tätig und habe
sich an mehreren Demonstrationen beteiligt.
4.2.
4.2.1. Was die Verweigerung der Akteneinsicht anbelangt, so kann an
dieser Stelle auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 29. April
2011 verwiesen werden. Nach dem dort Gesagten kann bestenfalls von
einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein,
welche geheilt ist und eine Kassation der angefochtenen Verfügung nicht
zu rechtfertigen vermag. Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe nicht
erwähnt, dass der Beschwerdeführer vier oder fünf Jahre vor der
ergänzenden Anhörung bereits in T._______ im Gefängnis gewesen sei,
stellt sich die Frage, welche Bedeutung diesem Vorbringen im Kontext
der geltend gemachten Verfolgungssituation zukommt. Offensichtlich liegt
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eine vor vier oder fünf Jahren erlittene fünfmonatige Haft zum einen – bei
Wahrunterstellung – zu lange zurück, um noch in einem kausalen
Verhältnis zur Ausreise des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2010 zu
stehen, und sie stellt zum anderen namentlich deshalb kein wesentliches
Sachverhaltselement dar, weil die geltend gemachte aktuelle
Verfolgungssituation – wie nachstehend auszuführen sein wird – nicht
geglaubt werden kann. Dementsprechend kann vorliegend von einer
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, einer
Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs keine
Rede sein.
4.2.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ein medizinisches Problem
im Zusammenhang mit der Nennung von Daten schliessen. Vielmehr
drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte
Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden. Charakteristisches Indiz
hiefür sind die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der zeitlichen
Einordnung angeblicher Erlebnisse. Sie äussern sich im Ergebnis in
chronologischen Unstimmigkeiten, etwa wenn der Beschwerdeführer
beinahe in einem Atemzug erwähnt, der Vorfall im Restaurant habe sich
am 15. Oktober 2010 ereignet, und er habe deswegen vom 15. Januar
2010 bis März 2010 eine (fünfmonatige) Haftstrafe abgesessen (A8/11
F16 S. 3, F19 und F20 S. 4). Konstruiert oder absurd sind somit nicht die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, sondern die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation, dies umso
mehr, als es sich bei der entsprechenden Fehlleistung keineswegs um
das einzige Indiz handelt, welches auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen schliessen lässt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers
zeichnen sich nämlich zusätzlich insbesondere dadurch aus, dass sie
wirklichkeitsfremd erscheinen. Angefangen vom angeblichen Streit mit
dem Geheimdienstmitarbeiter, der mit einer Frau getafelt und aufgrund
der Präsenz eines kurdischen Kellners eine grössere tätliche
Auseinandersetzung in Kauf genommen habe, bis zur Weigerung des
Beschwerdeführers, seine Tatsachenbehauptungen vor dem syrischen
Richter zu beschwören, finden sich zahlreiche weitere Hinweise auf den
fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen. Insbesondere ist nicht
anzunehmen, der Geheimdienstarbeiter habe den Beschwerdeführer
gefragt, weshalb er – für die Bewirtung – Geld von ihm verlangt habe; er
sei doch Kurde aus R._______ (A8/11 F16 S. 3). Angesichts des
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Gesagten versteht es sich von selbst, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation keinen Bezug
zur Realität haben, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon absah, eine
Botschaftsabklärung oder eine medizinische Abklärung des
Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, weil derartige
Beweiserhebungen vorliegend nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise hätten führen können und folglich auch nicht auf
Beschwerdeebene vorzunehmen sind. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und
Beweismittel des Beschwerdeführers weiter einzugehen oder die
angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid
zurückzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
4.3. In den Beschwerdeergänzungen machte der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt,
weshalb er sich zusätzlich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG berufe. Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten
reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten (vgl. Bstn. D. und E.
vorstehend).
4.3.1. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat insbesondere durch politische
Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 29. März 2011
ein Beitrittsgesuch für die Partei "Yekiti" gestellt und sich insofern in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, als er an Demonstrationen teilgenommen
und Flugblätter verteilt habe.
4.3.3. Die syrischen Sicherheits und Geheimdienste verfügen über
umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im
Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und
zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche
Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche
im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen
lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der
Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen
versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf auch unter den aktuellen
syrischen Verhältnissen vorausgesetzt werden.
4.3.4. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise
in die Schweiz an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, wo er
Flugblätter verteilt haben will. Als Beweis dafür reichte er verschiedene
Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise
Originalfotos ein, die ihn als Teilnehmer an diversen Kundgebungen
zeigen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer anhand dieser Fotografien von den syrischen
Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist.
Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige
exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen
Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu
überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven
Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich
eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist
nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Kundgebungen und mit
dem Verteilen von Flugblättern, die sich teilweise an Russland richten,
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Seite 12
hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden
ab.
Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein
wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers
schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem
syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und
entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der
Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der BaathPartei und dem
Präsidenten Baschar alAssad dominierte politische System in Damaskus
dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem
Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Den Akten sind
denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in Syrien
gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in der Partei
"Yekiti" sowie der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären. Daher ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung
seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hat, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach
Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Es ist daher festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem
Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2. Wie sich auch den Erwägungen der Verfügung vom 20. Juli 2011
entnehmen lässt, verfügt der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Bei dieser Sachlage ist von Gesetzes wegen die
Wegweisung anzuordnen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733). Die Vorinstanz verfügte demgegenüber in ihrer Verfügung vom
20. Juli 2011 auch die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs der
Verfügung vom 21. März 2011, weshalb sie anzuweisen ist, in der
Dispositivziffer 1 ihrer Verfügung vom 20. Juli 2011 die Ziffer 3 der
Verfügung vom 21. März 2011 nicht aufzuheben.
6.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 hob das BFM auch die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung vom 21. März 2011 auf und schob den
Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Dementsprechend ist der Eventualantrag auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit sie zu beurteilen war – Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit
es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des
Asyls und die Wegweisung als solche geht, weshalb er insoweit
kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei
Konstellationen wie in casu das partielle Unterliegen mit der Hälfte. Dem
Beschwerdeführer sind somit die hälftigen Kosten von Fr. 300.
aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – für die ihm
im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
D2359/2011
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i.V.m. Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 11. August 2011 liess der
Beschwerdeführer eine Kostennote einreichen, die den Arbeitsaufwand,
die Auslagen und den in Rechnung gestellten Tarif ausweist, wobei der in
Rechnung gestellte Aufwand zum einen leicht überhöht erscheint und
zum anderen nicht den gesamten Aufwand bis zum Abschluss des
Verfahrens umfasst. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die
Entschädigung deshalb pauschal auf Fr. 1'880. (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf
Fr. 940. zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem
Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, in der Dispositivziffer 1 seiner Verfügung vom
20. Juli 2011 die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. März
2011 nicht aufzuheben.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 300. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine hälftig reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 940. (inkl. MWSt und Auslagen)
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: