B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2361/2019
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 lehnte das SEM das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7367/2017
vom 25. Januar 2019 ab.
B.
Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertre-
ters gelangte der Beschwerdeführer am 7. März 2019 erneut ans SEM.
Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf
und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen eines neu aufgefundenen
Haftbefehls in Sri Lanka gesucht werde.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
eines sri-lankischen Anwalts vom 21. Februar 2015 in Kopie sowie mehrere
Berichte über die Verhältnisse in Sri Lanka zu den Akten. Zudem stellte er
die Einreichung eines Haftbefehls in Aussicht.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 (eröffnet am 19. April 2019) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2019 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter
die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem stellte er den Beweisantrag,
es sei die Schweizer Vertretung in Colombo im Rahmen einer Botschafts-
abklärung zu beauftragen, die Echtheit des eingereichten Haftbefehls ab-
zuklären.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls
vom 30. Mai 2015 sowie mehrere Medienberichte über die Verhältnisse in
Sri Lanka zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das SEM hat offenbar die Eingabe vom 7. März 2019, welche nach
Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes vom 1. März 2019 erfolgte, nach
dem bisher gültigen Recht geprüft (vgl. beispielsweise den in der Verfü-
gung zitierte aufgehobenen aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Ob für das vorliegende
Verfahren das bisherige oder das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestim-
mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), kann vorlie-
gend jedoch offenbleiben, da sich mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes
weder materiell noch hinsichtlich der Beschwerdefristen für die hier zu prü-
fenden Fragen etwas geändert hat (beispielsweise Art. 111c AsylG bezie-
hungsweise aArt. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seinem neuen Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend,
dass er nach Erhalt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids sei-
nen Anwalt in Sri Lanka um Abklärung seiner Gefährdungslage in seinem
Heimatstaat ersucht und sich dabei herausgestellt habe, dass gegen ihn
ein Haftbefehl erlassen worden sei. Dieser gründe auf einen Vorfall des
Jahres 2015, bei welchem es aufgrund eines Verbrechens gegen eine
Schülerin zu Demonstrationen unter der Bevölkerung gekommen sei.
Durch vom Staat und von politischen Parteien eingeschleuste Personen
sei es bei diesen zuerst friedlichen Protesten zu Gewaltausbrüchen ge-
kommen, wodurch diverse für den Staat unliebsame Personen mit politi-
schem Risikoprofil willkürlich und unter dem Vorwand der Teilnahme an
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diesen Ausschreitungen verhaftet worden seien. Dies solle offenbar auch
mit ihm geschehen, womit ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Aufgrund eines Gerüchts, dass die Erwähnung dieser Demonstrati-
onen von den Asylbehörden negativ beurteilt würde, habe er diesen Vorfall
nicht bereits früher erwähnt. Er gehöre (unter anderem wegen seiner frühe-
ren Verbindungen zur LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam]) zu der vom
Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem gehöre er
ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstel-
lenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Un-
terstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert
und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Un-
glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe bereits
im ersten Asyl- und Asylbeschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass er in Sri Lanka die LTTE unterstützt habe und deshalb von den
sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Das neu geltend gemachte
Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behör-
den gesucht zu werden, sei als nachgeschoben und damit als unglaubhaft
zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er ein so wesentliches Ele-
ment einer möglichen Gefährdungslage nicht bereits im Rahmen des ers-
ten Asylgesuchs geltend gemacht habe. Seine Begründung, dies wegen
eines "fatalen Gerüchts" verschwiegen zu haben, überzeuge nicht, zumal
er dieses Gerücht auch nicht konkret benannt habe. Das eingereichte Be-
stätigungsschreiben vermöge keinen wesentlichen Beweiswert zu entfal-
ten. Da es sich dabei nicht um ein amtliches Schreiben handle und es auf
eigenen Wunsch erstellt worden sei, weise es erheblichen Gefälligkeits-
charakter auf. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Anwalt offen-
bar nicht in der Lage sei, den Haftbefehl oder ein anderes amtliches Doku-
ment betreffend seine angebliche Verfolgungslage in Sri Lanka zu beschaf-
fen. Schliesslich sei dem eingereichten Schreiben zu entnehmen, dass
nach dem Vorfall – womit wohl die Demonstrationsteilnahme gemeint sei –
Fotografien des Beschwerdeführers in der Zeitung veröffentlicht worden
seien, welche die Eröffnung einer Ermittlung gegen ihn ausgelöst hätten.
Hier stelle sich die Frage, weshalb er keinen dieser Zeitungsartikel einge-
reicht habe. Die Einschätzung, es sei unglaubhaft, dass er von den sri-
lankischen Behörden wegen seiner Unterstützung der LTTE behelligt wor-
den sei, ändere sich auch aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht.
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5.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederho-
lungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachum-
stände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka
seit den Anschlägen vom 21. April 2019 und des in diesem Zusammenhang
verhängten Notstands sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.
Die sri-lankischen Behörden würden diesen Notstand ausnutzen, um an-
derweitige Ziele wie die Verhaftung von Personen mit Verbindungen zur
LTTE festzunehmen. Aufgrund des herrschenden Chaos habe sich die Si-
cherheitslage allgemein massiv verschlechtert. Zudem seien die Behörden
offensichtlich nicht fähig, die Bevölkerung vor Anschlägen zu schützen. Aus
diesem Grund sei eine Rückkehr unzumutbar, womit die Verfügung des
SEM aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzu-
weisen sei. Ebenfalls als Rückweisungsgrund zu betrachten sei der Um-
stand, dass der ehemalige Präsident von Sri Lanka seit Oktober 2018 fak-
tisch wieder an der Macht sei. Während seiner Amtszeit habe dieser zahl-
reiche Tamilen verschwinden lassen und versucht, die Aufklärung von
Kriegsverbrechen zu verhindern. Deshalb habe sich die Gefährdungslage
für Personen wie den Beschwerdeführer seit Oktober 2018 wieder ver-
schärft. Das SEM habe die Abweisung des Mehrfachgesuchs damit be-
gründet, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration
nicht glaubhaft sei. Da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aber mit dem
eingereichten Haftbefehl belegt sei, habe das SEM den Sachverhalt nicht
vollständig erhoben. Mit der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs
(recte: Mehrfachgesuchs) habe das SEM es unterlassen, seine individuel-
len Gründe und die neuen Beweismittel korrekt und unter Beizug der aktu-
ellen politischen Lage sowie der öffentlichen Quellen umfassend und unter
Einbezug der oben vorgebrachten Tatsache zu würdigen. Schliesslich
gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern die Weg-
weisung angesichts der aktuellen politischen Situation im vorliegenden Fall
zulässig sei, und das SEM habe die betreffende Beurteilung nicht korrekt
vorgenommen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerde-
führer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Will-
kürverbots.
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6.2
6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und
in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird,
dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss
Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die
Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen sowie
den eingereichten Beweismitteln umfassend auseinandergesetzt und
diese vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka gewürdigt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhal-
tigen Gründe, von einem falsch erfassten Sachverhalt in Bezug auf sein
individuelles Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in
seinem Heimatstaat auszugehen. Alleine der Umstand, dass das SEM zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel
gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
noch für eine willkürliche Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Rüge, das
SEM habe hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine
korrekte Beurteilung vorgenommen. Was ferner die Rüge betrifft, in der an-
gefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Weg-
weisung (recte: den Wegweisungsvollzug) angesichts der aktuellen politi-
schen Situation als zulässig erachte, ist darauf hinzuweisen, dass den Ak-
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ten keine spezifischen Hinweise zu entnehmen sind, welche gegen die Zu-
lässigkeit des Vollzugs sprechen und deswegen vom SEM unter diesem
Aspekt zu prüfen gewesen wären (vgl. dazu auch unten E. 9.2). In diesem
Sinne hat das SEM denn auch argumentiert, womit es diesbezüglich allen
formellen Anforderungen gerecht wurde. Die Frage, ob das SEM die ent-
sprechende Beurteilung korrekt vorgenommen hat oder nicht, beschlägt
wiederum die materielle Würdigung und ist nicht unter den verfahrensrecht-
lichen Aspekten zu prüfen. Schliesslich besteht auch kein Anlass einer
Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache durch das SEM aufgrund der
veränderten Sachlage seit den Vorfällen im April 2019, da diese im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wird.
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh-
ren sind abzuweisen.
7.
7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in seiner als "Mehrfachgesuch" betitelten Eingabe als
neues Asylgesuch entgegennahm und unter dem entsprechenden Titel
prüfte. Praxisgemäss ist aber nur dann von einem neuen Asylgesuch aus-
zugehen, sofern die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle auf-
grund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asyl(be-
schwerde)verfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe jedoch vor, aufgrund ei-
nes neu aufgefundenen, jedoch seit längerer Zeit bestehenden Haftbefehls
(datierend vom 30. Mai 2015) von den sri-lankischen Behörden gesucht zu
werden. Dieser Haftbefehl sei aufgrund eines von ihm bisher verschwiege-
nen Vorfalls erlassen worden. Das Vorbringen von nachträglich, das heisst
nach dem letzten materiellen Entscheid erfahrenen Tatsachen oder aufge-
fundenen Beweismitteln ist aber grundsätzlich in einem Revisionsverfah-
ren beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu prüfen.
Da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung durch die Vo-
rinstanz, die nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen
wird, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, ist darauf nicht weiter einzu-
gehen.
7.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
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Seite 9
eigenschaft nicht gerecht werden. Hinsichtlich der Begründung kann in ers-
ter Linie auf die fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des SEM
verweisen werden, welchen sich das Gericht anschliesst (siehe oben
E. 5.2). Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass
keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb gegen den Beschwerdeführer
bereits vor einiger Zeit ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollte. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe (Behelligung
und Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden wegen einer frühe-
ren Zwangsrekrutierung durch die LTTE) wurden sowohl vom SEM als
auch vom Gericht als unglaubhaft erachtet. Demzufolge kann entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, es
handle sich bei ihm um eine politisch unliebsame Person, welche aufgrund
seiner Vergangenheit im Rahmen dieser Aktion der sri-lankischen Behör-
den festgenommen werden soll. Dies gilt umso mehr, als dass der Be-
schwerdeführer den Akten zufolge selbst an diesen Protesten gar nicht teil-
genommen hat. Die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung (eigene Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Protes-
ten) entsprechen nicht dem, was der Beschwerdeführer in seinem Mehr-
fachgesuch zu diesen Protesten vorgebracht hatte. So erwähnte er nie,
selbst Teilnehmer von solchen Protestaktionen gewesen zu sein (vgl. dazu
SEM-Akten B1 und B4). Somit ist umso weniger ein Grund ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden bereits seit
mehreren Jahren gesucht werden soll. Auffallend ist zudem, dass, wie die
Vorinstanz bereits feststellte, gemäss dem eingereichten Bestätigungs-
schreiben in der Zeitung eine Fotografie des Beschwerdeführers veröffent-
licht wurde. Dies machte der Beschwerdeführer selbst aber weder im vo-
rinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend. Die Ausführungen in
der Beschwerde beschränken sich zudem, nebst Wiederholungen der Vor-
bringen im Mehrfachgesuch, im Wesentlichen auf mehrseitige Ausführun-
gen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, ohne (oder höchstens mit Verweis auf
die als unglaubhaft befundene LTTE-Vergangenheit) einen konkreten per-
sönlichen Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers aufzuzei-
gen.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehls in Sri Lanka be-
reits seit längerer Zeit gesucht werde, vermochte er – auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen politischen Situation – nach dem Gesagten nicht
glaubhaft zu machen. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismitteln (Bestätigungsschreiben und Haftbefehl, beide in Kopie) kann
aufgrund ihrer Qualität als Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise auf-
grund deren leichten Erhältlichkeit kein hoher Beweiswert beigemessen
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werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der obenstehenden
Ausführungen. Entsprechend ist auch der Beweisantrag des Beschwerde-
führers, die Echtheit des eingereichten Haftbefehls sei durch die Schweizer
Vertretung in Colombo abzuklären, abzuweisen.
7.3 Eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Asyl-
gesetzes ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Entwicklungen und eingereichten allgemeinen Beweismitteln
(Medienberichte), welche sich im Wesentlichen auf die politische Situation
in Sri Lanka beziehen und wie erwähnt keinen konkreten Bezug zu ihm
persönlich aufweisen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten jüngsten
Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich die politischen Unruhen (Abset-
zung des Premierministers Wickremesinghe, die Einsetzung des früheren
Präsidenten Rajapaksa als Premierminister und die Auflösung des Parla-
ments) ereigneten sich bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2019, waren dem Gericht bekannt
und wurden mit dem genannten Urteil abschliessend gewürdigt (vgl.
D-7367/2017 E. 9.4.2). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist fer-
ner auch nicht ersichtlich, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet –
er als ethnischer Tamile bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer
Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die zahlreichen auf vorinstanzlicher
und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu den neuesten Ent-
wicklungen in Sri Lanka vermögen auch in dieser Hinsicht nichts an der
Einschätzung des Gerichts, dass nicht von einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, zu ändern.
7.4 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfol-
gung drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil
D-7367/2017 vom 25. Januar 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig (vgl. D-7367/2017 E. 9.2 und 9.3). Die Vorbringen im vorlie-
genden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin
nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht
tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der ak-
tuellen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur-
teil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-7367/2017
E. 9.4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden
Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder
kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von ei-
ner bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation all-
gemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der Wie-
dereinsetzung des abgesetzten Premierministers am 16. Dezember 2018
wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten neue individu-
elle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug spre-
chen.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer
Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern.
D-2361/2019
Seite 12
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
3Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: