B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-236/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (…).
D-236/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 25. Dezember 2012 in die Schweiz,
wo er gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte.
B.
Mit am gleichen Tag ergangener Zwischenverfügung verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und
wies ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens
60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu.
C.
Am 28. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person
und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]).
Anlässlich der BzP reichte der Beschwerdeführer einen Studentenaus-
weis sowie eine auf seinen Namen lautende Attestation de Perte de Pièce
d'Identité ein. Bei Letzterer handle es sich gemäss Bericht der Ausweis-
prüfstelle der Kantonspolizei Zürich um eine Fälschung. Überdies wurden
beim Beschwerdeführer ein britischer Flüchtlingsausweis sowie ein briti-
scher Studentenausweis sichergestellt, welche gemäss Ausweisprüfstelle
ebenfalls Totalfälschungen seien. Als weitere Beweismittel wurden drei
Fotos, Boardingpässe, ein Impfausweis, Schulzeugnisse und -zertifikate,
ein südafrikanischer Bussenbescheid und eine Ausgabe der Zeitung "Le
Palmarès" eingereicht.
D.
Am 8. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Gesuchsgründen angehört.
In den Befragungen begründete er sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er von 1992 bis 2006 der Regierungspartei Parti Lumumbistes
Unifiés (PALU) angehört habe. Später sei er jedoch Sympathisant der
Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) gewesen und ha-
be an vielen Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich eines von ihm im
Jahre 2011 organisierten Fussballspiels, bei welchem er Jugendliche für
die UDPS habe gewinnen wollen, sei es zu Zusammenstössen mit der
Polizei gekommen. Daraufhin habe man nach ihm gesucht. Im Dezember
2011 sei seine Tochter von Unbekannten entführt worden, und auch er
selbst sei wenige Tage später entführt, festgehalten und unter Gewaltan-
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wendung verhört worden. Ein Polizist habe ihm jedoch schliesslich im Ap-
ril 2012 zur Flucht verholfen, und so sei er via Sambia und Südafrika in
die Schweiz gelangt.
E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Eröffnung am 12. Januar 2013) wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie
den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar
2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel wurde ein kopierter Auszug aus der bereits eingereich-
ten Zeitung "Le Palmarès" eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2013 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob
den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und lud das
BFM zur Vernehmlassung ein, unter dem Hinweis, dass sich die Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers (vormals N […],
neu ebenfalls N […]) in einem erstinstanzlichen Asylverfahren befinden, in
welchem im Kern dieselben Asylgründe angerufen werden, so dass sich
die Frage der Koordination der beiden Verfahren stelle.
H.
In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 nahm das BFM zu den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt an seinen bisherigen
Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 bewilligte das BFM dem Beschwer-
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deführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton X._______
zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-236/2013
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
aus der Demokratischen Republik Kongo stamme und dort politisch aktiv
gewesen sei. Von 1992 bis 2006 habe er der Regierungspartei PALU als
Parteisekretär angehört, sei dann aber, nachdem man ihn nicht als Kandi-
daten bei den Parlamentswahlen aufstellen wollte, aus der Partei ausge-
treten. Seither unterstütze er als Sympathisant die UDPS, ohne jedoch
Parteimitglied zu sein. Er habe an Demonstrationen teilgenommen. (Im
Mai) 2011 habe er auf einem Schulareal in Z._______ ein Fussballspiel
organisiert. Nach Spielende habe er sich mit den Anwesenden über Poli-
tik unterhalten und diese dazu ermutigt, die UDPS zu unterstützen. Dar-
aufhin seien Polizisten erschienen, die von Leuten der PALU über die
Vorgänge informiert worden seien. Diese hätten die Gespräche zu unter-
binden versucht. Es sei zu Ausschreitungen gekommen, bei welchen ein
Beamter durch einen geworfenen Stein verletzt worden sei, eine Waffe
verloren gegangen sei, und diverse Teilnehmer verhaftet worden seien.
Der Beschwerdeführer habe sich, nachdem der Polizist verletzt worden
sei, in Sicherheit bringen können, sei dann aber in der folgenden Nacht
bei seinen Eltern in Z._______ gesucht worden. Die Polizisten hätten den
Eltern vorgehalten, dass ihr Sohn einen Polizisten verletzt und ein Ge-
wehr gestohlen habe und dann geflohen sei. Nachdem die Polizei den
Wohnort des Beschwerdeführers in Erfahrung habe bringen können, sei
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er dort im November 2011 gesucht worden, wobei er und seine Familie
von Beamten bedroht worden seien. Die Beamten hätten ihn geschlagen
und ihm befohlen, mit seinen politischen Aktivitäten aufzuhören.
(Im) Dezember 2011 sei eine seiner Töchter entführt worden. Er selbst sei
auf der Suche nach seiner Tochter (drei Tage später) vermutlich von Be-
amten der Agence National de Renseignements (ANR) entführt worden.
Man habe ihn in ein Auto gezerrt und in ein dunkles Haus verbracht. Dort
habe man ihn festgehalten und seine Füsse gefesselt, was zu Narben ge-
führt habe. Eines Tages habe man ihn in eine andere Zelle verbracht und
unter Gewaltanwendung verhört, wobei man ihm vorgeworfen habe, die
verlorengegangene Waffe gestohlen zu haben und mit einem Satelliten-
Kommunikationskoffer mit den Rebellen in Verbindung zu stehen. Im April
2012 sei er nachts von einem Soldaten im Kofferraum eines Personen-
wagens zum Fluss Kongo gebracht worden. Der Soldat respektive Poli-
zist habe ihm befohlen, sich am Flussufer hinzuknien, und der Beschwer-
deführer habe mit seiner Hinrichtung gerechnet. Er habe angefangen zu
beten. Nach dem Gebet sei er vom Beamten jedoch zur Flucht aufgefor-
dert worden. Fischer hätten ihn nach Kingabua gebracht, von wo aus er
seinen Schwiegervater informiert habe. Dieser sei mit Kleidern und Do-
kumenten erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass seine Tochter wieder
aufgetaucht sei. Über seinen Schwiegervater habe er von einem Freund
USD 1000.– für die Flucht organisieren können und so habe er sich auf
dem Flussweg nach Ilebo begeben, von wo er mit dem Zug nach Lu-
mumbashi gelangt sei. Am 15. Juli 2012 sei er mit dem Auto nach Lusaka
(Sambia) gereist und nach einem einmonatigen Aufenthalt auf dem
Landweg über Harare (Zimbabwe) am 5. Dezember 2012 nach Johan-
nesburg (Südafrika) gelangt. Dort habe einer seiner Geschäftspartner
(der Beschwerdeführer sei im Diamantenhandel tätig gewesen) die Aus-
reise mit gefälschten Papieren organisiert. Schliesslich sei er am 23. De-
zember 2012 in die Schweiz geflogen. Seine Ehefrau und die Kinder sei-
en ebenfalls geflohen, da Beamte zuhause nach dem Koffer gesucht hät-
ten, und die Familie dabei bedroht worden sei.
4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe
nicht überzeugend darlegen können, wie es im Anschluss an das Fuss-
ballspiel zu politischen Diskussionen gekommen sei und auch über die
polizeiliche Intervention habe er nur oberflächlich zu berichten gewusst.
Er habe weder erklären können, wie die Polizei über die Vorkommnisse in
Kenntnis gesetzt worden sei noch wie viele Beamte erschienen seien. Er
habe auch die genaueren Abläufe des Polizeieinsatzes nicht substanziiert
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schildern können und habe sein Nichtwissen damit begründet, er habe
den Platz sehr früh verlassen, was nicht überzeuge, zumal zu erwarten
wäre, dass er sich im Nachhinein darüber informieren würde. Die behörd-
liche Suche bei den Eltern sei substanzlos ausgefallen, und es sei kaum
nachvollziehbar, dass er weder wisse, wie viele Beamte ihn gesucht hät-
ten, noch, ob er in der Folge nochmals bei den Eltern gesucht worden sei.
Er habe auch nicht aussagen können, ob noch weitere Mitbeteiligte ge-
sucht worden seien, was erstaune, da davon auszugehen wäre, eine ge-
fährdete Person würde sich über solche Ereignisse informieren. Es sei
auch nicht ersichtlich, wieso die Behörden zwischen Mai und Dezember
2011 (recte: November 2011) nicht weiter nach ihm gesucht hätten, und
die dafür angeführte Erklärung, er sei vielleicht privat gesucht worden,
überzeuge nicht. Auch betreffend die Entführung seiner Tochter würden
konkrete Informationen fehlen wie etwa der Grund der Entführung und
deren Urheber oder der Ort, wo die Tochter festgehalten worden sei. Dies
habe der Beschwerdeführer dahingehend zu erklären versucht, dass er
keine Zeit gehabt habe, sich darüber zu informieren. Ferner sei auch die
eigene Entführung nicht glaubhaft dargelegt worden. So habe er den Ta-
gesablauf nicht konkret beschreiben können und auch als Grund der
Festnahme habe er lediglich die verlorene Waffe und den Satelliten-Kom-
munikationskoffer nennen können. Die Schilderung der Flucht sei unsub-
stanziiert und stereotyp ausgefallen, und es sei weder ersichtlich, aus
welchen Gründen der Beamte ihn hätte exekutieren sollen, noch, wieso
er schliesslich freigelassen worden sei.
4.3 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wie-
derholung der Fluchtgeschichte. Konkretisierend wurde ausgeführt, dass
nach dem Fussballspiel (…) eine Gruppe Polizisten aufgetaucht sei, wel-
che die Anwesenden mit Hilfe ihrer Schlagstöcke zu vertreiben versucht
hätten, woraufhin Steine auf die Polizei geworfen worden seien, und ein
Polizist verletzt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu einem
Freund geflohen und habe sich dort drei Tage versteckt. Ab diesem Zeit-
punkt habe er im Verborgenen gelebt, sei jedoch eines Tages von vier
Agenten entdeckt, in ein Auto gezerrt, verprügelt und anschliessend in ein
Gefängnis gesteckt worden. Er sei in eine andere Zelle verlegt, dort nach
der verlorenen Waffe und dem Satelliten-Kommunikationskoffer befragt
und während vier Stunden gefoltert worden. Er habe in der BFM-
Befragung die Narben an seinen Füssen gezeigt, welche er aufgrund der
Fesseln während der Inhaftierung erlitten hätte, was vom BFM jedoch ig-
noriert worden sei. Über die genaue Anzahl der Polizisten, welche die
Versammlung nach dem Fussballspiel aufgelöst hätten, könne er nichts
D-236/2013
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sagen, da damals ein Durcheinander geherrscht habe. Genauso sei es
auch nicht möglich, die Zahl der Polizisten zu nennen, die in der Nacht
nach dem Spiel seine Eltern aufgesucht hätten, da er damals nicht anwe-
send gewesen sei und sich auf die Flucht konzentriert habe. Schliesslich
seien die Aussagen über die Entführung der Tochter deshalb vage ausge-
fallen, da er diese nicht miterlebt habe und drei Tage später selbst ent-
führt worden sei. Ferner treffe die allgemeine Feststellung des BFM nicht
zu, in Kinshasa herrsche kein Kriegszustand, da regelmässig Leute getö-
tet würden.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Beschwerde-
schrift lediglich die bereits bekannten Asylgründe wiederhole und der Fo-
tokopie der Zeitung kein Beweiswert zukomme, da diese einfach manipu-
liert werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, wie er zu
diesem Artikel gekommen sei. Aufgrund der allgemeinen Unglaubhaftig-
keit der Aussagen des Beschwerdeführers komme dem Zeitungsartikel
kein entscheidender Beweiswert zu.
4.5 Das BFM ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
ausgegangen. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, allerdings mit einigen
Anmerkungen: Die für die Vagheit der Schilderungen vorgebrachten Er-
klärungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. Dar-
über hinaus überzeugt auch die Schilderung der behördlichen Suche
nach dem Fussballspiel nicht. Diese ist vielmehr vage und verwirrend
ausgefallen. So führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, dass er bei
sich zuhause im November 2011 von Beamten aufgesucht und bedroht
worden sei, und die Beamten ihn aufgefordert hätten, seine politischen
Aktivitäten einzustellen (act. A8 Ziff. 7.01 S. 8). In der Anhörung gab er
an, sich kurz nach dem Fussballspiel zu einem Freund in Y._______ be-
geben zu haben und im November 2011 wegen des Koffers bei sich zu-
hause gesucht worden zu sein (act. A12 F39-F43 S. 6), wobei die Schil-
derung sehr vage ausgefallen ist und daraus nicht hervorgeht, ob und in-
wiefern er und seine Familie bei dieser Suche bedroht worden seien. In
der Beschwerde blieb die Suche im November 2011 schliesslich uner-
wähnt, und der Beschwerdeführer beschrieb den Zeitraum nach dem
Fussballspiel dahingehend, dass er versteckt gelebt habe, bis er (im De-
zember 2011) entführt worden sei.
Zum Zeitungsartikel ist zu bemerken, dass dieser – entgegen den Ausfüh-
rungen des BFM in der Vernehmlassung – nicht nur in Kopie vorliegt,
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sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren die gesamte Ausgabe der
betreffenden Zeitung im Original eingereicht wurde. Es trifft überdies auch
nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wie er zu die-
ser Zeitung gekommen sei, da er bereits in der BzP, als die Zeitung zu
den Akten gereicht wurde, ausführte, er habe die Zeitung von seinem
Schwiegervater erhalten, welcher überall, auch über die eingereichte Zei-
tung, nach dem Beschwerdeführer gesucht habe (act. A8 Ziff. 7.04 S. 16).
Ferner fand der Zeitungsartikel weder Eingang in die Sachverhaltsfest-
stellung der angefochtenen Verfügung noch in deren Erwägungen. Den-
noch führt diese – in der Beschwerde sinngemäss gerügte – mangelhafte
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht zu einer Kassation
der angefochtenen Verfügung, da der Zeitung ohnehin nur ein sehr gerin-
ger Beweiswert zukommt. Zum einen können solche Dokumente leicht
gegen Geld oder aufgrund entsprechender Kontakte erworben werden.
Zum anderen geht inhaltlich aus dem Artikel zwar hervor, dass ein gewis-
ser A._______ seit Dezember 2011 vermisst werde, wohingegen Ausfüh-
rungen fehlen, welche die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wie es zu diesem Verschwinden gekommen sei (namentlich die Zu-
sammenstösse anlässlich des Fussballspiels und die anschliessende be-
hördliche Suche), stützen könnten. Dem Artikel kommt in Anbetracht der
unglaubhaften Fluchtgeschichte mithin keine entscheidende Bedeutung
zu.
4.6 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 10
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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Seite 11
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in der De-
mokratischen Republik Kongo trotz der vor allem im Osten des Landes
bestehenden Spannungen weder ein Kriegs- respektive Bürgerkriegszu-
stand noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es beständen
vorliegend auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer aus
Kinshasa stamme und dort über ein familiäres und soziales Netz verfüge.
Er sei überdies jung und gesund und verfüge über eine gute Ausbildung
sowie Geschäftserfahrung im Diamantenhandel.
8.3 Gegen diese Erwägungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass in
Kinshasa zwar kein Kriegszustand herrsche, dass es aber dennoch zu
gezielten Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte komme. Über-
D-236/2013
Seite 12
dies würden sich seine Ehefrau und seine Kinder – sein jüngster Sohn sei
hier geboren – in der Schweiz befinden.
8.4 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die
detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lage-
analyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. dazu und zu den nachfol-
genden Ausführungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6967/2011 vom 15. April 2013 E. 6.3.1). Am 18./19. Dezember 2005
wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlaments-
wahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenom-
men. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005
und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich
erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila
als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatsprä-
sident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Wes-
ten des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschafts-
kandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte,
seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage
von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft bezie-
hungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit in-
ternationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an
den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess
gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlos-
sen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parla-
mentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus.
Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu
gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu bluti-
gen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Jo-
seph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der
Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 – trotz Protesten seitens der
Opposition – erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden
schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen be-
kanntgegeben. Dabei soll Kabilas People's Party for Reconstruction and
Democracy (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive
Verluste erlitten haben; die PPRD und die mit ihr verbündeten Parteien
sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen.
Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila naheste-
henden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streik-
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Seite 13
aktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga
[Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler
Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage
im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu
kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf
die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenz-
gebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der Lord's Resistance
Army (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt be-
züglich Kongo (Kinshasa) – in Übereinstimmung mit der Feststellung des
BFM – nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation all-
gemeiner Gewalt gesprochen werden.
8.5 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach
wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der be-
troffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über
einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt.
8.6 Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine sehr gu-
te Schulbildung (sechs Jahre Primar- und zwei Jahre Sekundarschule;
vier Jahre Mittelschule mit Maturität […]; Studium an der Universität von
[…] mit Abschluss als Ingénieur Technicien) und Berufserfahrung als Di-
amantenhändler (act. A8 Ziff. 1.17.02 ff. S. 6 f.). Gemäss eigenen Anga-
ben lebte er von Geburt bis Ausreise in der Hauptstadt Kinshasa (Ebd.
Ziff. 2.01 f. S. 7 f.). Dort besitzt er ein soziales und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz (seine Eltern, seine Schwiegereltern, ein jüngerer Bruder
der Ehefrau leben in Kinshasa; vgl. ebd. Ziff. 1.16.04 S. 5 und Ziff. 3.01 S.
9). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf allenfalls be-
stehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird
und sich in Kongo (Kinshasa) eine neue Existenz wird aufbauen können.
Das Asylgesuch seiner Ehefrau und seiner Kinder (N […]) wurde mit ko-
ordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2621/2013 abgewie-
sen, wodurch der Einwand des Beschwerdeführers, der Aufenthalt dieser
Familienangehörigen stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen, ins
Leere geht. Der Vollzug der Wegweisung sämtlicher Familienangehöriger
ist jedoch zu koordinieren.
D-236/2013
Seite 14
8.7 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
bis 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird einem Beschwerdeführer die unent-
geltliche Prozessführung gewährt, soweit er nicht über die nötigen Mittel
verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint. In der Zwischen-
verfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hin-
gewiesen, dass die Bedürftigkeit zwar behauptet, jedoch nicht belegt sei.
Obwohl seither vom Beschwerdeführer selbst keine Bestätigung einge-
reicht wurde, ist die Bedürftigkeit als belegt zu erachten, zumal die Ehe-
frau des Beschwerdeführers, welche mit ihm im selben Haushalt lebt, im
Verfahren D-2621/2013 eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2013 ein-
gereicht hat. Da die Begehren nicht von vornherein aussichtlos erschie-
nen und der Beschwerdeführer bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-236/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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