Abtei lung IV
D-2363/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 2. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Kurt Gysi, Gérald Bovier
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch Othman Bouslimi, Reiterstrasse 5a, 3013 Bern,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Februar 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf
Wiedererwägungsgesuch) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in _______
(Provinz Kosovo), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 10. No-
vember 2005 und gelangte am 22. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom
11. Dezember 2006 ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter am
19. Januar 2007 ein Wiedererwägungsgesuch. Er beantragte die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Dem Beschwerdeführer sei zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz ab-
zuwarten. Der Eingabe lag eine Bestätigung der "Association for Protecting Roma
Rights" (APRR) vom 21. November 2006 bei. Für den Inhalt der Eingabe wird auf
die Akten verwiesen.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar
2007 auf, bis zum 13. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu
leisten, unter der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht eingetreten. Das BFM wies den Beschwerdeführer darauf
hin, dass bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage ein allfälliges
nachträgliches, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten würde. Der sinngemässe Antrag um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wurde abgewiesen. Das BFM legte in sei-
ner Zwischenverfügung dar, weshalb es die im Wiedererwägungsgesuch gestellten
Begehren als von vornherein aussichtslos erachtete.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2007, dem eine Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2007 beilag, ersuchte der Beschwer-
deführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021).
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 - eröffnet am 2. März 2007 - trat das BFM auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2007 nicht ein. Es wurde festge-
stellt, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2006 rechtskräftig und vollstreckbar
sei.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2007 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Sinngemäss
wurde zudem die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beantragt. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird - soweit erheblich - in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.
3Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'200.-- (Frist: 19. April 2007) aufgefordert.
E. Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde am 13. April 2007 einge-
zahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]). Vorliegend stellt der Entscheid des BFM vom 27. Feb-
ruar 2007, gemäss dessen Dispositiv auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers wegen Nichtleistung des mit Zwischenverfügung vom 30. Januar
2007 (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG) erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetre-
ten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten, zumal der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde.
3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, die Situation im Kosovo
sei zurzeit nicht stabil und ethnische Minderheiten würden immer noch diskrimi-
niert. Er gehöre der Ethnie der Roma an, weshalb er befürchte, solchen Diskrimi-
nierungen beziehungsweise Gewalttaten oder einer Verhaftung ausgesetzt zu wer-
den. Das UNHCR stelle sich in einem Bericht vom August auf den Standpunkt,
"dass Angehörigen der Gemeinschaften der Serben, Roma, Ashkali und Ägypter
4weiterhin internationaler Schutz in Asylländern gewährt werden sollte...". Der
Beschwerdeführer werde im Kosovo von der Gruppe "Schwarze Hand" gesucht,
die ihn unter Drohungen gezwungen habe, eigene Leute umzubringen. Bei einer
Rückkehr befände er sich in Gefahr. Eine entsprechende Bestätigung des
Präsidenten der APRR könne nachgereicht werden.
4.
4.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 21 Erw. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 Erw. 1 S. 42 f.). Ferner kön-
nen auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiederer-
wägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell
rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 Erw. 2a
S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die
Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde
angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 Erw.
3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten gel-
tend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 Erw. 2b S. 104).
4.2 Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG).
Diese Gebühr beträgt - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder beson-
derer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7a
Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen
Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen,
wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemes-
sene Frist setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vorn-
herein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer
unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit keine gegen-
über der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom
11. Dezember 2006 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal der Be-
5schwerdeführer Sachumstände vorbringt, die er bereits im Rahmen des ordentli-
chen Verfahrens vor der Vorinstanz oder im Rahmen einer Beschwerde gegen die
Verfügung vom 11. Dezember 2006 in den Grundzügen einbrachte beziehungswei-
se hätten einbringen können.
Ein Wiedererwägungsgesuch darf grundsätzlich nicht dazu dienen, die Verbindlich-
keit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist gar nicht erst ein-
zutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersicht-
lich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.; 2003 Nr. 7 E. 4a, S. 44).
Das BFM ging im ordentlichen Verfahren davon aus, der Beschwerdeführer sei al-
banischsprachiger Roma und stamme aus _______, und würdigte in der Verfü-
gung vom 11. Dezember 2006 die Situation der Roma im Allgemeinen und die des
Beschwerdeführers im Besonderen. Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar
2007 wird weder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (so genanntes qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch, vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156 3. Absatz) ausdrücklich
geltend gemacht noch der Standpunkt vertreten, es habe sich die Sachlage seit
Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 11. Dezember 2006 am
12. Januar 2007 in entscheiderheblicher Weise verändert (Wiedererwägung im
Sinne einer Anpassung einer fehlerfreien Verfügung an massgeblich veränderte
Verhältnisse (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156 2. Absatz). Stattdessen
wird allgemein auf die Situation der aus dem Kosovo stammenden Angehörigen
ethnischer Minderheiten hingewiesen und unter Beilage eines als "Roma-Mitglie-
derkarte" bezeichneten fremdsprachigen Dokuments geltend gemacht, für den Be-
schwerdeführer ergebe sich im Falle der Rückkehr eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).
Damit sind keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe dargetan,
weshalb das BFM in der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 zutreffend da-
von ausgegangen ist, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als von vornher-
ein aussichtslos, und folgerichtig auch zu Recht einen Gebührenvorschuss erho-
ben hat (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Unter diesen Umständen ist das BFM
mit Verfügung vom 27. Februar 2007 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer den einverlangten Gebühren-
vorschuss nicht leistete.
5.2 Aufgrund der Aktenlage entsteht der Eindruck, der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers versuche mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2007 eine
nochmalige Prüfung des vom BFM bereits beurteilten Sachverhalts zu erwirken,
nachdem er es versäumt hat, innert Frist gegen die Verfügung des BFM vom
11. Dezember 2006 Beschwerde einzureichen (die von ihm eingereichte Vollmacht
datiert vom 12. Dezember 2006). Schliesslich wird auch auf Beschwerdeebene
nicht substanziiert dargelegt, inwiefern Gründe vorliegen sollen, aufgrund derer die
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 in Wiedererwägung zu ziehen wäre.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder gelun-
6gen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage noch das Vor-
liegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abge-
sehen werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen oder ein weiteres Schreiben des Präsidenten der APRR einzufordern,
weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwä-
gungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- den _______ (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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