B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2363/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 29. Mai 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die Befragung zur Person statt.
B.
Am 11. Juni 2015 teilte das SEM dem Kanton C._______ die Zuweisung
des Beschwerdeführers mit und wies darauf hin, dass es sich bei ihm um
einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle. Am
24. Juni 2015 beauftragte das kantonale Migrationsamt die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Ernennung eines Rechtsbei-
stands für den Beschwerdeführer. Am 23. Juli 2015 errichtete die KESB für
den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306
Abs. 2 ZGB (SR 210) und setzte D._______ als Beiständin ein.
C.
Mit an die Beiständin adressiertem und in Kopie an den Beschwerdeführer
verschicktem Schreiben vom 26. Februar 2016 lud das SEM den Be-
schwerdeführer zur Anhörung zu den Asylgründen am 15. März 2016 vor.
D.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 teilte die Beiständin dem SEM mit, dass
der Beistand keine Begleitung von UMAs an Anhörungen nach E._______
mache und auch keine Begleitperson suche. UMAs müssten selbst nach
Möglichkeiten für eine Begleitung suchen. Die Anhörungsprotokolle könn-
ten dem Beistand nachfolgend zur Unterzeichnung zugestellt werden.
E.
Am 15. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer, der allein zur
Anhörung erschien, zu seinen Asylgründen an.
Auf die Frage nach dem Kontakt mit der Beiständin gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, D._______ nicht zu kennen und in der Schweiz keine
Vertrauensperson zu haben; seine Lehrerin sei die einzige Person, die ihn
in irgendeiner Hinsicht unterstütze (vgl. vorinstanzliche Akten A24 S. 21
F 182 f.).
Die anwesende Hilfswerksvertretung hielt schriftlich fest, dass die Anhö-
rung ohne Vertrauensperson oder Rechtsvertreter des minderjährigen Be-
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schwerdeführers stattgefunden habe und aufgrund von Aussagen des Be-
schwerdeführers davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht von ei-
ner rechtskundigen Person auf die Anhörung vorbereitet worden sei (vgl.
Beiblatt zum Anhörungsprotokoll A24).
F.
Mit Verfügung vom 31. März 2016 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde
vom 18. April 2016 an. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sowie die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Schliesslich
sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. In
Ergänzung der Rechtsbegehren der Formularbeschwerde beantragte der
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die
Sache an das SEM zu erneuter Durchführung einer Anhörung im Beisein
einer Vertrauensperson und neuerlichem Entscheid zurückzuweisen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf den Antrag um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten werde. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie un-
ter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
bis zum 5. Juli 2016 gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert glei-
cher Frist einen Rechtsvertreter zu benennen.
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H.b Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 reichte Christian Hoffs eine vom
22. Juni 2016 datierende Vollmacht des Beschwerdeführers und eine Für-
sorgebestätigung gleichen Datums ein.
H.c Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2016 gewährte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
und bestellte Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte am 22. August 2016.
K.
Am 29. September 2016 wurde D._______ von der KESB per 31. Oktober
2016 von ihrem Amt als Beiständin des Beschwerdeführers entbunden. Als
neue Beiständin per 1. November 2016 wurde F._______ ernannt.
L.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwer-
deführer habe am (…) 2016 (…), und reichte einen ärztlichen Bericht vom
6. März 2017 ein.
M.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Arzt-
berichte vom 7. und 26. April 2017 sowie eine Notfallvereinbarung mit der
Heimleitung vom 27. April 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte, im vorinstanzlichen Verfahren sei gegen
die Schutzvorschriften für UMA verstossen und dadurch der Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich erstellt respektive sein rechtliches Gehör verletzt
worden. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
3.2 Bei UMA haben die Behörden im Asylverfahren verschiedene, der
Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Person Rechnung tragende verfah-
rensrechtliche Garantien zu beachten. So muss für UMA gemäss Art. 17
Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) nach der Zuweisung in den Kanton eine Bei-
stand- oder Vormundschaft eingesetzt werden. Können solche vormund-
schaftliche Massnahmen nicht sofort ergriffen werden, hat die zuständige
kantonale Behörde dem UMA im Sinne eines minimalen Schutzes unver-
züglich, längstens bis zur Ernennung eines Beistands oder Vormunds oder
bis zum Eintritt der Volljährigkeit, eine Vertrauensperson beizuordnen, die
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zumindest teilweise die Aufgaben eines Vormunds beziehungsweise Bei-
stands wahrnehmen muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 4 m.w.H.; Urteil des
BVGer E-5528/2013 vom 23. Januar 2015).
Unabhängig davon, ob ein Beistand oder eine Vertrauensperson einge-
setzt wurde, hat die ernannte Person die Interessen des UMA während des
Asylverfahrens wahrzunehmen und zu vertreten (Art. 17 Abs. 3 AsylG). Die
Person, die über hinreichende Kenntnisse des Asylrechts verfügen muss,
hat den UMA im Asylverfahren zu begleiten und zu unterstützen (Art. 7
Abs. 3 AsylV 1), ihn namentlich vor und während den Befragungen zu be-
raten, bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln zu unterstüt-
zen und ihm im Behördenverkehr beizustehen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a-c
AsylV 1). Mit den Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7
AsylV 1 sollen altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und der
UMA auf den Stand eines durchschnittlichen erwachsenen Asylsuchenden
gebracht werden. Minderjährige sind ohne einen Rechtsbeistand gerade
bei der einlässlichen Anhörung auf sich allein gestellt und sehen sich un-
vorbereitet ihnen unbekannten erwachsenen Personen gegenüber (vgl.
EMARK 2003 Nr. 1 E. 3). Ein wesentlicher Aspekt, dem mit der Beiordnung
eines Beistands beziehungsweise einer Vertrauensperson Rechnung ge-
tragen werden soll, ist denn auch die Wahrnehmung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch den UMA (Art. 12 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] i.V.m.
Art. 29 AsylG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/30 E. 2.3). Bei der Durchfüh-
rung der Anhörung, die in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Ver-
treters oder der Vertrauensperson erfolgen soll, ist den besonderen Aspek-
ten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1).
Handelt die als Beistand oder Vertrauensperson eingesetzte Person gegen
die Interessen des UMA oder unterlässt sie in dessen Interesse liegende,
gebotene Handlungen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine mangel-
hafte Amtsführung und damit eine Verletzung des Anspruchs des UMA auf
rechtliches Gehör dar (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 f. mit Hinweisen auf
EMARK 2006 Nr. 14).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerdeeingabe vom
18. April 2016, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren die für UMA gesetz-
lich vorgesehene Begleitung und Unterstützung durch eine Vertrauensper-
son vorenthalten worden. Er habe die als Beiständin ernannte D._______
weder vor der Anhörung vom 15. März 2016 kennengelernt noch habe sie
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ihn nach E._______ begleitet, ohne ihn zu fragen, ob dies für ihn in Ord-
nung sei. Er sei bei der Anhörung auf sich allein gestellt gewesen und habe
sich unvorbereitet ihm unbekannten erwachsenen Personen gegenüber-
gesehen. D._______ habe ihm in der Folge lediglich die Verfügung des
SEM vom 31. März 2016 kommentarlos zugeschickt. Dieses Verhalten
zeuge seines Erachtens von mangelhafter Amtsführung.
3.3.2 Das SEM vertrat in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2016 die
Auffassung, die Anhörung vom 15. März 2016 sei nicht zu beanstanden.
Die Vorladung sei an die Vertrauensperson verschickt worden. Inwiefern
die selbständige Anreise des Beschwerdeführers mit der Vertrauensperson
abgesprochen gewesen sei, könne das SEM nicht beurteilen und liege aus-
serhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Der Beschwerdeführer sei zu Be-
ginn der Anhörung altersgerecht über das Ziel und den Inhalt der Befra-
gung informiert worden und er habe bestätigt, dies verstanden zu haben.
3.3.3 In seiner Replik vom 22. August 2016 entgegnete der Beschwerde-
führer, er gehe davon aus, dass der Zuständigkeitsbereich eines Berufs-
beistands auch die gesetzlich präzisierten Aufgaben einer Vertrauensper-
son gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a und b AsylV 1 – Beratung des UMA vor und
während den Befragungen sowie Unterstützung bei der Nennung und Be-
schaffung von Beweismitteln – umfasse. Er sei von der Beiständin
D._______ weder zur Anhörung begleitet noch von ihr auf die Anhörung
vorbereitet worden. Das SEM habe als erstinstanzliche Asylbehörde für die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen respektive die Verfah-
rensbeteiligten auf die entsprechenden Vorschriften hinzuweisen. Es ge-
nüge nicht, dass das SEM die Vorladung für die Anhörung der Beiständin
zugestellt habe. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM die
offensichtliche Praxis der involvierten KESB, die Jugendlichen nicht per-
sönlich kennenzulernen und nicht zu begleiten, mit dem Kanton themati-
siert und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gedrängt hätte.
Er habe bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, D._______ nicht zu ken-
nen und keine Vertrauensperson zu haben. Die Bejahung der einleitenden
Frage, ob er bis jetzt alles verstanden habe (vgl. A24 S. 2 F2), ersetze nicht
die fehlende Begleitung und Unterstützung durch die Beiständin vor und
während der Anhörung. Er sei bei der Anhörung sehr aufgeregt gewesen
und habe versucht, mit seinen Antworten dem SEM zu gefallen, in der An-
nahme, Widerspruch oder Unverständnis könnte negative Auswirkungen
auf sein Asylverfahren haben.
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3.4
3.4.1 Laut den vorinstanzlichen Akten bestimmte die KESB für den Be-
schwerdeführer, bei dem es sich unbestrittenermassen um einen UMA han-
delt, am 23. Juli 2015 eine Beiständin. Damit wurde Art. 17 Abs. 3 AsylG
formell genüge getan. Aufgrund der Aktenlage liegen indes gewichtige An-
haltspunkte dafür vor, dass die Interessenvertretung mangelhaft war res-
pektive der minderjährige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
nicht im nötigen Mass durch eine rechtskundige Person seines Vertrauens
begleitet und unterstützt wurde. Zwar schickte das SEM der Beiständin die
Vorladung zur Anhörung vom 15. März 2016 zu, aber es ist aktenkundig,
dass der Beschwerdeführer allein zu der besagten Anhörung erschien und
ohne Beisein einer Vertrauensperson befragt wurde (vgl. A24 S. 2 oben:
„Keine VP anwesend.“). Der Auffassung des SEM in der Vernehmlassung,
es falle nicht in seinen Zuständigkeitsbereich, die Amtsführung der Beistän-
din zu hinterfragen, kann insofern nicht gefolgt werden, als das SEM für
die korrekte Verfahrensführung – unter Einhaltung der gesetzlich vorgese-
henen Schutzmassnahmen für UMA – verantwortlich ist. Die Aussagen des
Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 15. März 2016, D._______ nicht
zu kennen und in der Schweiz keine Vertrauensperson zu haben (vgl. A24
S. 21 F 182 ff.), und seine Angabe in der Beschwerdeeingabe vom 18. April
2016, wonach er die vorinstanzliche Verfügung von der Beiständin kom-
mentarlos zugestellt erhalten habe, begründen gewichtige Zweifel an der
Amtsführung der Beiständin. Diese werden durch das Schreiben der Bei-
ständin an das SEM vom 1. März 2016, wonach sie generell keine UMAs
an Anhörungen begleite und auch keine Unterstützung bei der Suche nach
einer Begleitperson leiste, zusätzlich bestärkt. Den Akten lassen sind kei-
nerlei Hinweise entnehmen, dass es jemals zu einem persönlichen Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin gekommen ist, ge-
schweige denn die nötige Beratung und Unterstützung des minderjährigen
Beschwerdeführers durch eine rechtskundige Person im vorinstanzlichen
Verfahren erfolgt ist. Obwohl auch die Hilfswerksvertretung auf die feh-
lende Anwesenheit einer Vertrauensperson oder eines Rechtsvertreters
bei der Anhörung vom 15. März 2016 hinwies und festhielt, dass aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden
müsse, dass er nicht von einer rechtskundigen Person auf die Anhörung
vorbereitet worden sei (vgl. Beiblatt zu A24), unterliess es das SEM in der
Folge, sein Augenmerk auf die Einhaltung der Schutzmassnahmen für
UMA zu richten und entsprechende Abklärungen – vor der Fällung des Asy-
lentscheids – zu tätigen. Eine mangelhafte Amtsführung seitens der Bei-
ständin muss sich der Beschwerdeführer nicht anrechnen lassen (vgl. die
vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2.).
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Seite 9
3.4.2 Aufgrund des Gesagten ist von einer mangelhaften Interessenvertre-
tung des minderjährigen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren
auszugehen. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dieser Anspruch ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt
grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, un-
geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2016 beantragt wird,
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Dabei werden auch die neu vorgebrachten ge-
sundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Arztzeugnisse
vom 6. März 2017, 7. April 2017 und 26. April 2017) zu berücksichtigen
sein. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die wei-
teren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
5.
Hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Daten-
weitergabe bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäss
Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, anerkann-
ten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat
nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Per-
son oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen
keine Angaben gemacht werden. Eine allfällige Kontaktaufnahme zur Be-
schaffung der notwendigen Reisepapiere darf nur erfolgen, wenn in erster
Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, dass bereits eine Kontaktaufnahme oder Daten-
bekanntgabe stattgefunden hätte. Mit der vorliegenden Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung ist das SEM von Gesetzes wegen verpflichtet, je-
denfalls bis zu einer erneuten Entscheidfällung über die Flüchtlingseigen-
schaft jede Datenweitergabe zu unterlassen. Insofern erscheint eine ent-
sprechende Anweisung an das SEM nicht als angezeigt. Es steht dem
Beschwerdeführer bei weiterem Klärungsbedarf überdies frei, sich betref-
fend allfälliger Datenbekanntgabe an die mit dem Vollzug beauftragte kan-
tonale Behörde oder das SEM zu wenden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 10
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte mit der Replik vom 22. August 2016 eine vom selben Tag
datierende Honorarnote ein. Für den seither angefallenen Aufwand wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
verzichtet, da sich der Aufwand für die weiteren Eingaben zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer
zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1400.– zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2363/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 31. März 2016 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, dessen Beiständin, das SEM
und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: