B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2363/2019
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Bülent Zengin und MLaw Anja Freienstein,
Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum
Region Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (…).
D-2363/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. April 2019 fand – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechts-
vertretung – seine Anhörung statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______
bei C._______. Zwei seiner Brüder (D._______ und E._______) seien
Ende 2007 beziehungsweise Ende 2008 von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und hätten in der Folge als einfa-
che Kämpfer an der Front mitgewirkt. Nach dem Bürgerkrieg sei
D._______ verhaftet und einem Rehabilitationsprogramm zugewiesen
worden. Durch Bezahlung von Bestechungsgeld sei es seiner Familie ge-
lungen, eine frühere Entlassung von D._______ zu erwirken, welcher dann
Sri Lanka Ende 2011 verlassen habe und in F._______ als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Sein Bruder E._______ sei im Jahr 2015 aus Furcht vor
einer Verhaftung aus Sri Lanka ausgereist und in G._______ als Flüchtling
anerkannt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei während seiner Studien-
zeit in H._______ (von ca. […] bis […]) mit Studenten der Universität in
Jaffna in Verbindung gestanden und habe Kundgebungen beziehungs-
weise Gedenkzeremonien für Märtyrer organisiert. Er sei deshalb einige
Male bedroht und bedrängt worden.
Am 13. August 2018 seien er und sein Freund I._______ im Rahmen von
Bauarbeiten im Familienhaus in B._______ auf ein "Waffendepot" der
LTTE gestossen. I._______ habe ihm empfohlen, den Fund nicht den hei-
matlichen Behörden zu melden und stattdessen die gefundenen Objekte in
einem See zu versenken, was I._______ gemäss dessen Auskunft im An-
schluss auch gelungen sei. Am 15. August 2018 seien während seiner Ab-
wesenheit vier Beamte des Criminal lnvestigation Departments (CID) bei
ihm zuhause gewesen und hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er (der Be-
schwerdeführer) die Waffen am Folgetag auf dem Posten in C._______
beizubringen habe. Auf Anraten seines Vaters sei er in der Folge nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt und habe sich insbesondere bei (entfernten)
Verwandten an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Er sei während
dieser Zeit von CID-Beamten mehrmals sowohl zuhause als auch bei den
Verwandten in den verschiedenen Ortschaften gesucht worden, ohne dass
man ihn erwischt habe. Einmal hätten die CID-Beamten seinen ältesten
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Bruder tätlich angegriffen und damit gedroht, dass man ihn (den Beschwer-
deführer) umbringen würde. Da er sich vor einer Verhaftung respektive Tö-
tung durch die heimatlichen Behörden im Zusammenhang mit dem Waf-
fenfund und der Vergangenheit seiner Brüder gefürchtet habe, sei er am
(…) 2019 mithilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist und über
J._______ am (…) 2019 in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf
das Anhörungsprotokoll in den Akten verwiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter an-
derem eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei Schreiben von Drittpersonen
(Parlamentarier und Ordensschwester) zu seinen Ausreisegründen (je in
Kopie), Ausdrucke von Onlineartikeln sowie diverse Beweismittel zu seinen
Brüdern D._______ und E._______ (u.a. Fotografien von diesen in der […],
Kopien von deren Aufenthaltstiteln in F._______ respektive in G._______
sowie Kopien von entsprechenden Bestätigungsschreiben) zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 3. Mai 2019 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Mai 2019 – handelnd durch seine Rechtsvertretung – Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerken-
nen und ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel (Unterlagen zum Asylverfahren von D._______ in F._______ [in
Kopie], vier Fotografien des Beschwerdeführers bei Gedenkzeremonien,
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drei Fotografien "des Bruders" des Beschwerdeführers an Demonstratio-
nen in G._______ und K._______) wird – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
G.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die in Aus-
sicht gestellte Fürsorgebestätigung und weitere Beweismittel (fünf Fotogra-
fien von ihm bei der "Gedenkdemonstration" vom (…) 2019, Ausdruck einer
Internetseite, auf welcher diverse Fotografien dieser "Gedenkdemonstra-
tion" veröffentlicht worden seien sowie zwei Fotografien seines Bruders bei
einer Gedenkzeremonie in G._______) zu den Akten. Darauf wird – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Fotogra-
fien, die seine Schwester am (…) 2019 heimlich gemacht habe, als die
Military Intelligence Unit ihn im Elternhaus gesucht und seine Familie be-
droht habe, zu den Akten. Ausserdem verwies er im Zusammenhang mit
seiner Teilnahme an der "Gedenkdemonstration" vom (…) 2019 auf drei
Facebook Links.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
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Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung
der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Das SEM beurteilte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ge-
schehnisse und behördlichen Massnahmen nach der behaupteten Ausgra-
bung eines "Waffendepots" als unglaubhaft und kam mithin zum Schluss,
dass demnach keine Hinweise darauf bestehen würden, dass er in diesem
Zusammenhang Nachteile zu gewärtigen gehabt habe. In der Beschwerde
wird an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen festgehalten
und dem SEM eine einseitige beziehungsweise unzulässig selektive
Glaubhaftigkeitsprüfung vorgeworfen.
4.2 Das Gericht schliesst sich – nach Prüfung der Akten – der vorinstanzli-
chen Einschätzung an. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen
kann auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung des SEM verwie-
sen werden. Darin wurde insbesondere zu Recht angeführt, dass ange-
sichts der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers unklar blei-
be, inwiefern die Behörden von der Ausgrabung der Waffen erfahren haben
sollen, zumal er einerseits angegeben habe, lediglich seinen Eltern vom
Fund berichtet zu haben, andererseits sei er davon ausgegangen, dass die
Behörden davon wüssten, weil einer der drei auf der Baustelle im Familien-
haus anwesenden Bauarbeiter oft mit CID-Leuten unterwegs gewesen sei,
wobei er diesen Kausalzusammenhang jedoch nicht zu erläutern vermocht
habe. Ergänzend beziehungsweise konkretisierend anzufügen ist, dass
der Beschwerdeführer an der Anhörung explizit erklärte, dass sie (gemeint
ist wohl er und I._______) die drei Bauarbeiter nicht über den Fund infor-
miert hätten (vgl. Akten SEM A 16/21 F57 S. 9 Mitte). Gleichzeitig erwähnte
er mit keinem Wort, wie die Bauarbeiter den Fund – seiner Ansicht nach –
zur Kenntnis genommen haben sollen. Diese Lücke in seiner Erzählung
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und damit der vom SEM festgestellte fehlende Kausalzusammenhang wird
auch mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht erklärt.
In Bezug auf die Ausgrabung der Waffen hat das SEM ferner zu Recht er-
wogen, dass der Beschwerdeführer zu den genauen Geschehnissen und
seinen persönlichen Handlungen und Wahrnehmungen in jenem Moment
keine ausführliche und detaillierte Beschreibung habe abliefern können.
Diese Erwägung erweist sich insbesondere auch unter Berücksichtigung
der in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen exakten respektive "detail-
lierten" Angaben des Beschwerdeführers zu Uhrzeit, zu Inhalt und Verpa-
ckung des Fundes sowie zu seinen "Gesprächen" mit I._______ und sei-
nen Eltern, als zutreffend, wobei mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist,
dass es den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers eben
vor allem an der subjektiven Prägung fehlt (vgl. auch angefochtene Verfü-
gung S. 4).
4.3 Das SEM hat weiter – unter Hinweis auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur behaupteten Aufforderung der CID-Beamten gegen-
über seinen Eltern am 15. August 2018 und zu seiner Rolle bei der Entsor-
gung der Waffen – zu Recht angeführt, dass er seine Schilderungen zu
wesentlichen Abläufen im Verlaufe seiner Ausführungen habe revidieren
beziehungsweise korrigieren müssen. So erwähnte er im Rahmen der frei-
en Erzählung nur, dass seine Eltern aufgefordert worden seien, am 16. Au-
gust 2018 im CID-Büro zu erscheinen (vgl. A 16/21 F57 S. 9), um dann auf
Nachfrage, woher er wisse, dass die Behörden ihn im Zusammenhang mit
dem Fund des "Waffendepots" gesucht hätten, zu erklären, dass seine El-
tern aufgefordert worden seien, am 16. August 2018 mit dem Fund im CID-
Büro zu erscheinen (vgl. A 16/21 F59). Erst später gab er an, dass seinen
Eltern mitgeteilt worden sei, ihr Sohn müsse mit den Gewehren – anfangs
sprach er im Zusammenhang mit den gefundenen Gegenständen noch von
einem Gewehr (vgl. A 16/21 F57 S. 9) – in den Büros erscheinen (vgl.
A 16/21 F81). Betreffend seine angebliche Rolle beim Entsorgen der Waf-
fen führte er zunächst an, er und I._______ hätten die gefundenen Gegen-
stände mit zwei Motorrädern transportiert und er selbst sei mit ein paar
Sachen unterwegs gewesen, um sofort zu korrigieren, er sei zuerst gefah-
ren und habe keine Gegenstände bei sich gehabt (vgl. A 16/21 F57). Diese
(zwar teilweise spontanen) nachträglichen Anpassungen beziehungsweise
Ergänzungen in seiner Schilderung zu wesentlichen Punkten sprechen –
in Übereinstimmung mit dem SEM – für die Unglaubhaftigkeit seiner Aus-
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sagen und mithin für ein ausgedachtes Sachverhaltskonstrukt, das der Be-
schwerdeführer angesichts der an der Anhörung gestellten Fragen anzu-
passen respektive an das er sich zu erinnern versuchte.
4.4 Ferner hat das SEM insbesondere auch zu Recht erwogen, dass der
Beschwerdeführer die mehrmalige Suche nach ihm insgesamt nicht über-
zeugend zu schildern vermochte. Es rechnete ihm dabei – was angesichts
des Beschwerdevorbringens, seine Erzählungen würden sich durch "zahl-
reiche" unwesentliche Nebenpunkte sowie spontane kohärente Zeit- und
Ortsangaben auszeichnen, besonders hervorzuheben ist – an, dass er sei-
nen Aufenthalt bei Verwandten mit einer gewissen Substanz habe be-
schreiben können, hielt indes zutreffend fest, dass eine subjektive Prägung
im entscheidenden Element (der effektiven Suche nach ihm) in seinen Aus-
sagen nicht auszumachen sei. In Übereinstimmung mit dem SEM wäre zu
erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise
und subjektiv geprägt über das Geschehene, seine persönliche Rolle, die
Reaktionen seines Umfeldes und seine Gedankengänge hätte berichten
können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und
Weise erlebt hätte. Entsprechende erlebnisgeprägte Ausführungen etwa
zu den jeweiligen Momenten, in welchen er an den verschiedenen Orten
von den behaupteten behördlichen Suchen nach ihm erfahren haben soll,
wie beispielsweise Angaben zum für ihn sichtbaren Gemütszustand seiner
Verwandten sowie zu Konversationen zwischen ihm und seinen Verwand-
ten (und nicht einfach die von diesen wiedergegebenen angeblichen Fra-
gen und Drohungen der Sicherheitsbehörden) fehlen indessen gänzlich
(vgl. A 16/21 F67 f., 70).
4.5 Nach dem Gesagten ist die Einschätzung des SEM betreffend Un-
glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten hauptsächli-
chen Ausreisegrundes zu bestätigen und mithin die vorinstanzliche Glaub-
haftigkeitsprüfung – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
– nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich auf die weiteren vom SEM vorge-
brachten Unglaubhaftigkeitselemente (Unplausibilität seiner Vorbringen
zum Verhalten der CID-Beamten und zu seinem Umgang mit der [im "Waf-
fendepot" gefundenen] Claymore-Mine sowie seiner fehlenden Erkundi-
gungen über die Absichten und den Wissensstand der heimatlichen Behör-
den), und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ein-
zugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung
zu bewirken.
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Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass aus den im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Schreiben von Drittpersonen nichts zu
Gunsten der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers
abgeleitet werden kann, zumal die entsprechenden Schreiben lediglich in
Kopie vorliegen und offenbar auf den Angaben des Beschwerdeführers ba-
sieren respektive nicht ersichtlich ist, dass die Drittpersonen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgung persönlich wahrgenommen
hätten. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zum
Asylverfahren von D._______ in F._______ aus dem Jahr 2012 kann of-
fensichtlich nichts hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh-
rer behaupteten sechs Jahre später stattgefundenen Ereignisse abgeleitet
werden, so dass nicht im Detail darauf einzugehen ist.
4.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht – unter Hinweis auf
die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) – keine Ver-
anlassung, die Sache für weitere Abklärungen (etwa Abklärung über das
Bestehen eines Haftbefehls) an das SEM zurückzuweisen, weshalb der
Subeventualantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Das SEM beurteilte das (implizite) Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder zugunsten der LTTE von-
seiten der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz. Es führte dazu im Wesentlichen
an, dass sich die heimatlichen Behörden in diesem Zusammenhang ge-
mäss Aussagen des Beschwerdeführers, der nach der Ausreise seiner Brü-
der noch während mehreren Jahren in Sri Lanka gelebt habe, an der Uni-
versität studiert habe und anschliessend arbeitstätig gewesen sei, bis im
August 2018 zu keinen Verfolgungsmassnahmen veranlasst gesehen hät-
ten. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka allein wegen der LTTE-Verbindungen seiner Brüder
mit einer asylrelevanten Gefährdung rechnen müsse.
5.2 Das Gericht schliesst sich – nach Prüfung der Akten – dieser Einschät-
zung an, wobei zu präzisieren ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise aus Sri Lanka im (…) 2019 keinen glaubhaft gemachten (in die-
sem Zusammenhang stehenden) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Die erstmalige
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder (…) der LTTE
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Seite 10
gewesen sei, steht im Widerspruch zu seiner Angabe anlässlich der Anhö-
rung, gemäss welcher beide Brüder nur einfache – zwangsrekrutierte –
Kämpfer gewesen seien (vgl. A 16/21 F36 und F40). Es wird in der Be-
schwerde sodann weder angegeben, um welchen Bruder es sich dabei
handelt, noch wird dargelegt, weshalb dieser seine angebliche Stellung bei
den LTTE (dem Beschwerdeführer gegenüber) verschwiegen haben soll
respektive unter welchen Umständen er den Beschwerdeführer darüber in-
formiert haben soll, noch werden sonstige weitere Ausführungen dazu ge-
macht. Dieses Vorbringen ist folglich als widersprüchlich, unsubstanziiert
sowie unbegründet nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifi-
zieren.
5.3 Ferner lässt auch das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte exil-
politische Engagement seiner Brüder nicht auf eine asylrelevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schlies-
sen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ebenfalls unsubstanziiert
ausgefallen ist, lässt sich auf den diesbezüglich mit der Beschwerde ein-
gereichten Fotografien kein herausragendes Profil irgendeiner der darauf
abgebildeten Personen – für das Gericht ist nicht ersichtlich, welche Per-
son welcher der Brüder des Beschwerdeführers sein soll – erkennen. Auch
aus den mit Eingabe vom 23. Mai 2019 eingereichten zwei Fotografien des
in G._______ lebenden Bruders des Beschwerdeführers bei einer Gedenk-
zeremonie kann nicht auf ein solches Profil dieses Bruders respektive auf
eine daraus abzuleitende Gefährdung des Beschwerdeführers geschlos-
sen werden.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus
anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
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Seite 11
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, a.a.O.
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.4
und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be-
treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere
jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen (a.a.O. E. 8.5.1).
An dieser Lageeinschätzung ist auch unter Berücksichtigung der in der Be-
schwerde unter Ziff. 5.1 genannten Quellen sowie der aktuellen Lage in Sri
Lanka nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 festzuhal-
ten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 8.2.4).
6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im We-
sentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis im Februar 2019
in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei, also nach Kriegsende noch fast zehn
Jahre in seinem Heimatstaat gelebt habe, ohne dass er glaubhaft gemach-
ten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. All-
fällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen
vermocht und aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gera-
ten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Mit diesen nicht zu
beanstandenden Erwägungen wurde – zumindest implizit – auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Studienzeit
(respektive zuletzt am […] 2018) Kundgebungen organisiert beziehungs-
weise daran teilgenommen habe und dabei einige Male bedroht worden
sei, beurteilt. Die in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde einge-
reichten Fotografien des Beschwerdeführers bei Gedenkzeremonien, auf
welchen er unter vielen anderen Teilnehmern abgebildet ist, vermögen
nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
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Seite 12
6.4 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 23. Mai 2019 eine
Teilnahme an einer "Gedenkdemonstration" in der Schweiz geltend. Es ist
auch unter Berücksichtigung der dazu eingereichten Fotografien, die den
Beschwerdeführer teilweise mit einer (…) und vor einem Schild (…) zeigen,
sowie des Ausdrucks einer Internetseite und der in der Eingabe vom
28. Mai 2019 angegebenen Facebook Links, indes nicht davon auszuge-
hen, dass er deswegen – als einfacher Teilnehmer unter vielen weiteren
Teilnehmern – von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenom-
men wird. In der Eingabe vom 28. Mai 2019 wird denn auch nur vorge-
bracht, der Beschwerdeführer sei auf den auf Facebook veröffentlichten
Fotografien und Videos erkennbar, nicht jedoch, dass er bei der "Gedenk-
demonstration" eine besondere Rolle gehabt hätte.
6.5 Mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden des Landes,
seinem Alter, der behaupteten unrechtmässigen Ausreise (vgl. Beschwer-
de S. 11) und der Asylgesuchstellung in der Schweiz sind – wenn über-
haupt – höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Einige
dieser Umstände mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-
lankischen Behörden Fragen aufwerfen, die vom Beschwerdeführer zu be-
antworten sein werden. Dass er aufgrund dieser Umstände – und unter
Berücksichtigung des Aufenthalts seiner Brüder in Europa sowie seiner
Teilnahme an einer "Gedenkdemonstration" – jedoch flüchtlingsrechtliche
Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdäch-
tigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin
ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm nun-
mehr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus
zuschreiben würden.
6.6 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass aufgrund der unsubstanziierten
Beschwerdevorbringen in der Eingabe vom 28. Mai 2019 einerseits unklar
ist, in welchem Zusammenhang die Military Intelligence Unit nach dem Be-
schwerdeführer gesucht haben soll. Die dazu eingereichten Fotografien
sind andererseits keineswegs geeignet, eine angebliche aktuelle Suche
nach ihm zu belegen, zumal weder feststeht, ob es sich bei den abgebilde-
ten Personen um seine Eltern handelt, noch ist das Datum der Aufnahmen
und der Grund für die Anwesenheit von Personen in Militäruniformen er-
sichtlich.
7.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
D-2363/2019
Seite 13
machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
D-2363/2019
Seite 14
9.2.2
9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssitua-
tion im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tami-
len, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert im Übri-
gen auch die aktuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfol-
gungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 15
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich
des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Ge-
waltvorfälle in Sri Lanka am und nach dem 21. April 2019 sowie der am
22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezu-
stand nichts zu ändern.
9.3.3 Das SEM hat das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
mit Hinweis auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, die
gesicherte Wohnsituation in seinem Elternhaus sowie seinen Bildungsgrad
und seine Berufserfahrung zu Recht bejaht. Mangels diesbezüglicher Be-
schwerdevorbringen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2363/2019
Seite 16
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der
nachgereichten Fürsorgebestätigung von seiner Bedürftigkeit auszugehen
ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: