Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2365/2011
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (…).
D-2365/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 29. Mai
2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 5. Juni 2008 im EVZ C._______
befragt (Kurzbefragung) und am 16. Juni 2008 am selben Ort angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus D._______. Seit 2003 habe er für eine
Busgesellschaft namens "(…)" als Chauffeur gearbeitet und sei die
Strecke zwischen Colombo und D._______ gefahren. Am 3. Januar 2006
habe er auf dem Rückweg nach D._______ – wo er mit seiner Familie
gewohnt habe – per Telefon erfahren, dass der Chef der Busgesellschaft
erschossen worden sei. Nachdem er seinen Bus in D._______ parkiert
habe, sei er zusammen mit seinen Kollegen mit einem Linienbus nach
Colombo gefahren, um an der Beerdigung seines Chefs teilzunehmen.
Nach der Beerdigung seien zwei noch in Colombo stationierte Busse
seines Chefs von unbekannten Leuten mit Waffengewalt gestohlen
worden. Mit einem gemieteten Van seien alle Angestellten der
Busgesellschaft nach D._______ zurückgekehrt. Er habe festgestellt,
dass der Bus, den er vor seiner Abreise nach Colombo abgestellt gehabt
habe, von der Armee umstellt gewesen sei. Deshalb habe er seinen Bus
zurückgelassen, ohne seine darin abgelegten Papiere mitzunehmen. In
der Folge habe er seine Tätigkeit als Buschauffeur aufgegeben. Erst nach
der Ermordung seines Chefs habe er aufgrund von Zeitungsmeldungen
erfahren, dass die Busgesellschaft den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gehört habe und der offizielle Eigentümer nur vorgeschoben
gewesen sei. Dieser sei von der Regierung umgebracht worden, da er
verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Ungefähr im August
2006 sei E._______ – ein Buskondukteur, mit dem er öfters
zusammengearbeitet habe – von der Armee erschossen worden. Nach
der Ermordung von E._______ habe er nicht mehr im Haus seiner
Familie, sondern bei einem Bekannten einige Häuser entfernt
übernachtet. Im Februar oder März 2007 respektive August 2007 sei
F._______ – ein weiterer Angestellter der Busgesellschaft – von der
Armee angeschossen worden. Wenige Tage später seien Soldaten zum
Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gesucht, wobei es
D-2365/2011
Seite 3
ihm gelungen sei, sich zu verstecken. Die Soldaten hätten seinem Vater
gesagt, dass sein Sohn für die LTTE Waffen transportiere. Ab diesem
Zeitpunkt habe er bei seiner Tante gewohnt. Drei Wochen später, als er
gerade besuchsweise zu Hause gewesen sei, sei er von der Armee
erneut dort gesucht worden. Auch diesmal sei es ihm gelungen, zu
entkommen. In der Folge seien die Soldaten noch mehrmals zum Haus
seiner Familie gekommen. Einige Zeit später sei seine Tante mit ihrer
Familie nach Colombo gezogen. Nach einer Woche sei er zusammen mit
seiner Frau und seinem Kind per Schiff und Bus ebenfalls nach Colombo
gereist, wo sie bei seiner Tante gewohnt hätten. Drei Monate später – am
28. Mai 2008 – sei er mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung
seines eigenen, echten Passes von Colombo via Katar nach Italien
geflogen, von wo er per Auto in die Schweiz gelangt sei. Bezüglich der
weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen.
Anlässlich des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der
Beschwerdeführer unter anderem eine sri-lankische Identitätskarte, einen
Geburtsschein, einen Führerschein (in Kopie), die Kopie eines sri-
lankischen Totenscheins (inkl. deutscher Übersetzung), verschiedene
Ausschnitte von sri-lankischen Zeitungen (in Kopie, teilweise mit
deutscher Übersetzung) sowie Kopien von Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dem
Beschwerdeführer sei es gelungen, einen auf seinen Namen lautenden
Passierschein zu erhalten und mit diesem – sowie unter Vorlegung seiner
Identitätskarte – sämtliche Kontrollen und Checkpoints von seinem
Wohnort bis zur Einschiffung im Hafen von Trincomalee ohne
Zwischenfälle zu passieren. Da jedoch die Kontrollen an den Checkpoints
namentlich dem Zweckt dienten, Personen zu ergreifen, die
möglicherweise dem Umfeld der LTTE zuzuordnen seien, sei angesichts
der Reaktionen der Kontrollorgane grundsätzlich zu bezweifeln, dass der
Beschwerdeführer diesem Umfeld zugerechnet und deshalb gesucht
worden sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer erstaunlicherweise
D-2365/2011
Seite 4
möglich gewesen, mit seinem Reisepass in Begleitung des Schleppers
die strengen, durch mehrere unabhängige Personen vorgenommenen
Ausreisekontrollen am Flughafen in Colombo zu passieren, ohne als
gesuchte Person erkannt und festgenommen zu werden. Dieser Umstand
erhärte die Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Verfolgungsmotivation
des sri-lankischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer und lasse
darauf schliessen, dass seine geltend gemachte Furcht vor relevanter
Verfolgung aufgrund eines auf ihm lastenden Verdachtes der LTTE-
Unterstützung nicht begründet sei. Diese Beurteilung gelte umso mehr,
als sich die Situation in Sri Lanka seit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfälle massgeblich geändert habe.
Was den Umstand anbelange, dass er Busfahrer einer Gesellschaft
gewesen sei, hinter der die LTTE gestanden habe, könne im heutigen
Zeitpunkt erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass er sich
dadurch derart exponiert hätte, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte
an einer Ergreifung seiner Person interessiert wären, zumal er lediglich
als Fahrer tätig gewesen sein wolle und selber nichts mit dem
bewaffneten Kampf zu tun gehabt habe. Auch die geltend gemachte
Zugehörigkeit des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers zu den LTTE
vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, sei dieser Bruder
doch bereits im Jahre 1997 ums Leben gekommen, wodurch ein
Zusammenhang zwischen ihm und seiner Person nicht ersichtlich sei. Die
geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung
seitens des sri-lankischen Staates sei demnach nicht asylbeachtlich.
Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Furcht sei vorliegend festzuhalten, dass beträchtliche
Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer
begründe sein Asylgesuch mit der Furcht, wie sein Chef, der Kondukteur
seines Busses sowie beinahe auch ein Büromitarbeiter seiner
Busgesellschaft, seitens der Armee ermordet zu werden, und er habe
dargelegt, sich aus Angst vor Verfolgung nach der ersten Suche der
Armee an den Wohnort seiner Tante begeben zu haben. Dennoch wolle
er sich drei Wochen nach diesem Zwischenfall wieder im Hause seiner
Familie aufgehalten haben, als die Armee erneut eine Razzia
durchgeführt habe. Dieses Verhalten entspreche jedoch nicht demjenigen
einer Person, die befürchte, wie zuvor andere Personen seines
beruflichen Umfeldes, wegen vermuteter Beziehungen zu den LTTE
ermordet zu werden und die auch bereits erfahren habe, dass sie gezielt
D-2365/2011
Seite 5
gesucht werde.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sowie teilweise jenen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die
weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 21. April 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu
mandatierten Rechtsvertreter beantragen, es sei der Entscheid des BFM
vom 22. März 2011 aufzuheben und der Fall zur Sachverhaltsergänzung
und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei
anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem
einen Todesschein von G._______ (in Kopie, mit deutscher
Übersetzung), eine beglaubigte Bestätigung seiner Ehefrau vom 29. März
2011 (in englischer Sprache), eine Bestätigung des Anwalts H._______
vom 29. März 2011 (in englischer Sprache), eine Bestätigung des
Priesters I._______ vom 29. März 2011 (in englischer Sprache) sowie
diverse fremdsprachige Internetberichte (teilweise mit deutscher
Übersetzung) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 1. Juni 2011 zu bezahlen habe. Am 20. Mai 2011 ging der
einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
D-2365/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2365/2011
Seite 7
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f.).
D-2365/2011
Seite 8
4.
4.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, der
Büromitarbeiter F._______ sei im August 2007 angeschossen worden
(Akten BFM A 1/10 S. 6). Bei der Anhörung machte er dagegen geltend,
F._______ sei im Februar oder März 2007 angeschossen worden (Akten
BFM A 10/14 S. 6). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zuerst zu Protokoll, er habe ab dem Tag nicht mehr zu Hause
geschlafen, als er von der Armee erstmals gesucht worden sei (Akten
BFM A 10/14 S. 3). Kurz darauf brachte er vor, er habe nach dem Tod
von E._______ im August 2006 nicht mehr zu Hause übernachtet (Akten
BFM A 10/14 S. 5). Diese beiden Aussagen lassen sich nicht miteinander
vereinbaren, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, die
Soldaten seien das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen, nachdem
der Büromitarbeiter F._______ angeschossen worden sei (Akten BFM A
10/14 S. 5), was gemäss Aussage an anderer Stelle anlässlich der
Anhörung erst im Februar oder März 2007 der Fall gewesen ist (Akten
BFM A 10/14 S. 6).
Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die
sri-lankische Armee spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, es
sei ihm gelungen, von der Armee einen auf seinen Namen lautenden
D-2365/2011
Seite 9
Passierschein zu erhalten und mit diesem – sowie unter Vorlegung seiner
Identitätskarte – sämtliche Kontrollen und Checkpoints von D._______
via Trincomalee bis nach Colombo ohne Zwischenfälle zu passieren
(Akten BFM A 10/14 S. 10), da die Kontrollen an den Checkpoints
insbesondere dem Zweck dienen, Personen habhaft zu werden, die der
Unterstützung der LTTE verdächtigt werden. Würde der
Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – von der sri-
lankischen Armee wegen der Unterstützung der LTTE gesucht, wäre es
ihm nicht möglich gewesen, von der Armee einen auf seinen Namen
ausgestellten Passierschein zu erhalten und mit diesem – ohne behelligt
zu werden – bis nach Colombo zu reisen. An dieser Einschätzung ändert
auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe den
Passierschein erhalten, da er angegeben habe, sein Kind sei schwer
krank, zumal die sri-lankische Armee darauf mit Sicherheit keine
Rücksicht genommen hätte, falls sie den Beschwerdeführer tatsächlich
der LTTE-Nähe verdächtigt hätte.
Erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers erweckt auch der Umstand, dass er mit seinem
eigenen Pass über den Flughafen von Colombo ausgereist sein will,
zumal tatsächlich von den sri-lankischen Behörden gesuchte Personen
die Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo
vermeiden, da dort das Risiko zu hoch wäre, von den Behörden gefasst
zu werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, wonach sein Schlepper die Ausreise als
"Kleingruppen-Reise" getarnt habe und vermutlich über Beziehungen am
Flughafen verfüge, überzeugt das Gericht nicht, zumal es keinem
Schlepper gelingen dürfte, alle für die Sicherheit zuständigen Personen
am Flughafen von Colombo zu bestechen.
Unglaubhaft erscheint die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-
lankische Armee auch deshalb, da der Beschwerdeführer vorbringt, er
habe sich zu Hause aufgehalten, als die sri-lankischen Armee zum
zweiten Mal nach ihm gesucht habe (Akten BFM A 10/14 S. 7), obwohl er
zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits bei seiner Tante gewohnt und
genau gewusst habe, dass gezielt nach ihm gesucht werde, zumal dieses
Verhalten nicht demjenigen einer gesuchten Person entspricht.
Ausserdem ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der angeblichen Suche der sri-lankischen Armee nach seiner
Person unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind (vgl.
D-2365/2011
Seite 10
beispielsweise Akten BFM A 10/14 S. 6 f.), was den Schluss zulässt,
dass er von der sri-lankischen Armee nicht gesucht wurde
beziehungsweise wird, ist doch davon auszugehen, dass er die Suche
der sri-lankischen Armee nach seiner Person ausführlicher und mit mehr
Realkennzeichen hätte schildern können.
An der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten
Verfolgung durch die sri-lankische Armee ändern auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben seiner Frau, des
Anwalts H._______ und des Priesters I._______ nichts, da aufgrund der
Verwandtschaft respektive der Bekanntschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und diesen Personen davon auszugehen ist, dass es
sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben
handelt.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die
vorinstanzlichen Erwägungen ist schliesslich festzuhalten, dass auch die
geltend gemachte Zugehörigkeit des Zwillingsbruders des
Beschwerdeführers zu den LTTE nicht asylbeachtlich ist, zumal dieser
Bruder bereits im Jahre 1997 ums Leben gekommen sein soll.
4.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitt oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist alsdann in der Kurzbefragung vom 5. Juni 2008 und in der
Anhörung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 vollständig und
richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM
gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, den Entscheid des
BFM vom 22. März 2011 aufzuheben und den Fall zur
Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an das BFM
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen
ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
D-2365/2011
Seite 11
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
D-2365/2011
Seite 12
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4.
6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D-2365/2011
Seite 13
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem
Jahre 2008 stammenden Lagebeurteilung davon aus, dass sich für
Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder
Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden
Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen,
wesentlich schwieriger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz
stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die
Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des
Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders
begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
6.4.3. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Aussagen aus
D._______. Anschliessend lebte er jahrelang in J._______
beziehungsweise K._______, bevor er im Jahre 2003 nach D._______
zurückkehrte, wo er bis Anfang 2008 – als er nach Colombo ging – lebte.
Ob es dem Beschwerdeführer nach dem militärischen Sieg der sri-
lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 heute zuzumuten wäre, in
den Distrikt D._______ zurückzukehren, braucht vorliegend nicht
beantwortet zu werden, da ihm – wie nachfolgend ausgeführt wird – im
Grossraum Colombo, in dem kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
zur Verfügung steht.
6.4.4. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben vor
seiner Ausreise aus Sri Lanka drei Monate lang in Colombo aufgehalten,
wo er bei seiner Tante lebte, die noch immer dort wohnt (vgl. Akten BFM
A 10/14 S. 7). Er dürfte somit auch nach drei Jahren Landesabwesenheit
auf ein Beziehungsnetz in Colombo zurückgreifen können, das ihn in der
Anfangsphase bei Bedarf (finanziell) unterstützen kann. Darüber hinaus
ist der Beschwerdeführer jung und – soweit den Akten zu entnehmen ist –
gesund. Er besuchte zehn Jahre lang die Schule und verfügt über
jahrelange Berufserfahrung als Buschauffeur sowie als (…). Aufgrund des
Gesagten ist damit zu rechnen, dass er sich im Grossraum Colombo
D-2365/2011
Seite 14
wirtschaftlich integrieren kann. Mit der finanziellen Hilfe seiner
Verwandten im Heimatland (Eltern, Ehefrau, Bruder) sowie im Ausland
(…) dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein
wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20.
Mai 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2365/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 20. Mai 2011 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: