Abtei lung IV
D-2366/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, alias B._______,
geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2366/2007
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 3. August 2002 ohne Reisepass und
Visum in die Schweiz. Am gleichen Tag sprach sie in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) des Bundes-
amts für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) in
Vallorbe vor und suchte - ohne ein Dokument mit Hinweisen auf ihre
Identität abzugeben - um Asyl nach.
A.a Bei der Erhebung ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin
an, sie gehöre der Volksgruppe der Oromo an und habe bis zu ihrer
Ausreise am 31. Juli 2002 stets in C._______ gelebt. Sie gebrauche
(...) als Muttersprache und besitze daneben geringe Kenntnisse des
Englischen; Oromo hingegen spreche sie nicht.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen geltend, sie habe sich durch Flucht einer drohen-
den Inhaftierung wegen angeblicher Verbindungen ihres Vaters zur
Oromo Liberation Front (OLF) entzogen. Am 23. Mai 2002 seien in der
Nacht bewaffnete Unbekannte in Zivilkleidung an der Wohnadresse
ihrer Familie in C._______ erschienen und hätten ihren Vater in Ge-
wahrsam genommen mit der Erklärung, dieser würde für die OLF ar-
beiten. Dieselben Leute seien am 29. Mai 2002 zurückgekehrt und hät-
ten diesmal ihre beiden Brüder mitgenommen. Bei dieser zweiten Visi-
te hätten die bewaffneten Männer das Wort auch an sie gerichtet und
ihr bedeutet, man wisse genau und werde sie diesbezüglich noch zur
Rede stellen, dass sie Kenntnis von Dokumenten der OLF habe, wel-
che ihr Vater bei sich zu Hause aufbewahrt habe. Am anderen Tag ha-
be sie das Zuhause verlassen und sich bei ihrem Onkel in einem an-
deren Quartier von C._______ in Sicherheit begeben. In der Folge ha-
be ihr Onkel die Situation an ihrer Wohnadresse zu erkunden versucht.
Dabei habe er herausgefunden, dass das Haus ihrer Familie versiegelt
worden sei. Von ihren Nachbarn habe ihr Onkel sodann erfahren, dass
Unbekannte nach ihr gesucht hätten. Daraufhin habe ihr Onkel alles in
seiner Macht Stehende unternommen, um sie so schnell wie möglich
ausser Landes zu bringen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 stellte das BFF mit Bezug auf die
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Beschwerdeführerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM zum einen an, die Ge-
suchsvorbringen der Beschwerdeführerin seien detailarm, inkonsistent
oder widersprüchlich ausgefallen und vermöchten deshalb den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zum anderen hielt
es fest, die angeblich von Dritten stammenden Informationen über ei-
ne angebliche Suche nach der Beschwerdeführerin seien als Indiz für
die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter
Verfolgung nicht geeignet, und was die alleinige, in einer nicht nach-
fühlbaren Weise manifestierte Angst vor einer möglichen Inhaftierung
oder Beeinträchtigung der körperlichen Integrität betreffe, so könne
dahinter keine genügend intensive Massnahme erblickt werden, um
auf einen unerträglichen psychischen Druck schliessen zu können.
C.
Mit Beschwerde vom 18. August 2003 focht die Beschwerdeführerin
die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003 in allen Punkten bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.
D.
Mit Urteil vom 11. September 2003 wies die ARK die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab. In ihrer Urteilsbegründung
führte die ARK zusammenfassend aus, selbst unter der Vorausset-
zung, dass ihr Vater und ihre Brüder tatsächlich verhaftet worden sei-
en, könnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfol-
gung und die Angaben zu ihrer Flucht nicht geglaubt werden.
E.
Die Beschwerdeführerin verblieb unter Missachtung der ihr einge-
räumten Ausreisefrist in der Schweiz und liess hier am 12. Januar
2007 durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM eine als "Wiedererwä-
gungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichen, mit dem haupt-
sächlichen Begehren, es sei die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003
in Wiedererwägung zu ziehen und ihr in der Folge Asyl zu gewähren.
Im Weiteren ersuchte sie das BFM darum, auf jeden Fall vom Vollzug
der Wegweisung abzusehen, gegebenenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon ihre
vorläufige Aufnahme anzuordnen und - in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht - eventuell vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen.
E.a Zur Begründung des Begehrens um Gewährung von Asyl machte
die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Berichte von Amnesty
International - insbesondere auf ein Positionspapier der Schweizer
Sektion vom 31. August 2005 zu Äthiopien und Eritrea - im Wesentli-
chen geltend, als Reaktion auf meist friedliche Proteste gegen die
Wertung der Ergebnisse der von Unregelmässigkeiten überschatteten
Parlamentswahlen vom 15. Mai 2005 hätten die Sicherheitskräfte der
Regierungskoalition 36 Menschen erschossen und Tausende von Stu-
dierenden sowie Funktionären und Anhängern der Oppositionspartei-
en gefangen genommen. Im heutigen Zeitpunkt seien in Äthiopien ins-
besondere Mitglieder sowie aktive Sympathisanten von oppositionellen
Gruppen und Menschenrechtsorganistionen sowie regierungskritische
Journalisten Verfolgung ausgesetzt. Eine spezielle Risikogruppe stell-
ten die Angehörigen der ethnischen Gruppe der Oromo dar. Laut Ein-
schätzung eines von Amnesty International als glaubwürdig erachteten
Spezialisten würden in Äthiopien alle Oromo, die nicht Mitglieder der
Regierungspartei seien, verdächtigt, die Opposition und insbesondere
die OLF zu unterstützen.
E.b Zusammen mit der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 legte die
Beschwerdeführerin dem BFM ein Schreiben der "Oromo Communitiy
Organization" in Washington vom 29. August 2006, ein im Internet pu-
blizierter Artikel zu einem Rundschreiben des Äthiopischen Aussenmi-
nisteriums vom 29. August 2006 sowie eine undatierte Liste mit entlas-
senen beziehungsweise zurückgetretenen Diplomaten und anderen
Mitgliedern äthiopischer Auslandsvertretungen zur Prüfung vor.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 wies das BFM den sinn-
gemässen Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und
forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines
Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 8. Februar
2007 auf, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener
Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Er-
hebung eines Gebührenvorschusses rechtfertigte das BFM insbeson-
dere damit, dass sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als
von vornherein aussichtslos erwiesen.
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G.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 - eröffnet am 28. Februar 2007 -
trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die
Verfügung vom 16. Juli 2003 für rechtskräftig und vollstreckbar und
stellte im Weiteren fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme. Als Grund für das Nichteintreten führte
das BFM an, die Beschwerdeführerin habe innert der angesetzten
Frist den Gebührenvorschuss nicht einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 30. März 2007 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007
erheben. Im Hauptpunkt stellte sie das Begehren, es sei auf das Wie-
dererwägungesuch vom 12. Januar 2007 einzutreten und die Verfü-
gung vom 16. Juli 2003 in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter bean-
tragte sie die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung ihrer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
I.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
stellte mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 die Berechtigung
der Beschwerdeführerin zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens fest; gleichzeitig vertagte er die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und ordnete die Überweisung eines Doppels der Be-
schwerde zusammen mit den Akten an das BFM zur Vernehmlassung
bis zum 18. Oktober 2007 an.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM mit
Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 zur Kenntnis. Von dem ihr
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eingeräumten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Ge-
brauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Dass die Beschwerdeführerin nicht bereits die Zwischenverfügung
vom 25. Januar 2007, insoweit darin das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs abgewiesen wurde (Dispositivziffer 1), innert 30
Tagen nach deren Eröffnung (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) angefochten
hat, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen. Einerseits hat das BFM in
jener Zwischenverfügung in dieser Beziehung zu Unrecht unter Hin-
weis auf Art. 107 AsylG festgehalten, die "vorliegende Verfügung" kön-
ne nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten
werden (zur Beschwerdemöglichkeit gegen eine Zwischenverfügung
betreffend die Abweisung eines Gesuchs um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs in einem Wiedererwägungsverfahren vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1198/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2;
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zur fehlenden selbständigen Anfechtbarkeit von auf Art. 17b Abs. 3
und 4 AsylG gestützten Zwischenverfügungen betreffend die Erhebung
eines Gebührenvorschusses vgl. dagegen das zur Publikation vorge-
sehene Urteil BVGE E-918/2007 E. 4). Die Beschwerdeführerin durfte
in guten Treuen auf die Richtigkeit dieser Belehrung durch das BFM
vertrauen, zumal das Bundesverwaltungsgericht zum damaligen Zeit-
punkt seinen gegenteiligen Standpunkt noch nicht in seiner Recht-
sprechung offen gelegt hatte. Andererseits handelt es sich - wie hier-
nach unter E. 4.1 noch im Einzelnen darzulegen sein wird - bei der
Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 entgegen deren Bezeichnung nicht
um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Asylgesuch.
Die Beschwerdeführerin befand sich demnach bei richtiger Betrach-
tung wieder im Asylverfahren, während dessen gesamter Dauer sie
sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann.
Die Frage einer Vollzugsaussetzung auf dem Weg einer vorsorglichen
Massnahme hätte sich folglich gar nicht gestellt.
Damit erweist sich die Beschwerdeführerin als zur Einreichung einer
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 legi-
timiert.
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab
oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Ver-
fahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt
- Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer
Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m.
Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Das BFM kann von der ge-
suchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leis-
tung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wieder-
erwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person
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stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint
(Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem
Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungverfahrens oder nach Rückzug
ihres Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3
AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt
(Art. 17b Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Im konkreten Fall ging der Einreichung der Rechtsschrift vom
12. Januar 2007 die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
rerin bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
durch das BFF sowie die vollumfängliche Abweisung der dagegen er-
hobenen Beschwerde durch die ARK voraus (vgl. Bstn. B, C und D
hiervor). Es lag demnach im Moment der Einreichung ein rechtskräftig
abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vor, wie es für die
Erhebung einer Verfahrensgebühr und eines entsprechenden Vor-
schusses durch das BFM in jedem Fall vorausgesetzt ist (vgl. Art. 17b
Abs. 1 und 4 AsylG).
Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang, dass in der Rechts-
schrift vom 12. Januar 2007 ausdrücklich die Gewährung von Asyl und
damit sinngemäss auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(vgl. Art. 2 AsylG) beantragt wird. Aus den Ausführungen in der Be-
gründung der Rechtsschrift (vgl. Bst. E.a) ist zudem unmissverständ-
lich die Absicht der Beschwerdeführerin herauszulesen, die Schwei-
zerischen Behörden - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Ver-
folgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13). Ein weiteres Gesuch um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen ei-
nes Asylverfahrens ist aber als neues Asylgesuch zu behandeln, so-
lange darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend gemacht
werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214). Die Rechtsschrift
vom 12. Januar 2007 zielt nicht darauf ab, das Beschwerdeurteil der
ARK vom 11. September 2003 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen
zu lassen. Es wird vielmehr darin aufzuzeigen versucht, dass sich seit
jenem Urteil der ARK die Situation im Heimatland der Beschwerde-
führerin in einer Weise verändert hat, welche nunmehr die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. Es werden mithin keine Revi-
sionsgründe angerufen. Infolge dessen hätte das BFM die - als "Wie-
dererwägungsgesuch" bezeichnete - Rechtsschrift vom 12. Januar
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2007 korrekterweise als neues Asylgesuch behandeln müssen. Die
Beschwerdeführerin, welche sich nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens weiterhin in der Schweiz aufhält, hat jedoch durch die Be-
handlung ihrer Eingabe als Wiedererwägungsgesuch - wie noch näher
zu zeigen sein wird (vgl. insbes. E. 4.2.4 hiernach) - keinerlei rechtli-
che Nachteile erlitten.
4.2 Nachdem somit ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Weg-
weisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz
zurückgekehrt war, waren die Grundvoraussetzungen dafür gegeben,
um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist
anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG). Zu prü-
fen bleibt jedoch, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 3
Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstan-
den.
4.2.1 Als Erklärung für die Vorschusserhebung führte das BFM in
seiner Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 aus, die Begehren im
"Wiedererwägungsgesuch" (vgl. Bst. F) erwiesen sich von vornherein
als aussichtslos.
4.2.2 Diese Einschätzung ist nach Prüfung der Akten nicht zu bean-
standen. Die Vorbringen in der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 be-
schränken sich weitgehend auf eine Zusammenstellung von Informa-
tionen aus einem Positionspapier von Amnesty International und wei-
teren Berichten von Nichtregierungsorganisationen über die gewaltsa-
me Beendigung der Protestkundgebungen und Massenverhaftungen
der Sicherheitskräfte im Nachgang zu den Parlamentswahlen vom
15. Mai 2005 in Äthiopien. Daneben wird unter Berufung auf ver-
schiedene andere Quellen auf restriktivere Vorschriften im neuen Pres-
segesetz, auf die prekären Zustände im Gefangenenlager Dedesa
(Westäthiopien), auf schwere Menschenrechtsverletzungen an Opposi-
tionellen und insbesondere an Oromo-Angehörigen im Jahre 2005
sowie auf ein Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums
hingewiesen, in welchem das Personal der Auslandsvertretungen an-
gewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute einschliess-
lich Diplomaten zu erstellen. Eine Verbindung zwischen diesen allge-
meinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne,
dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch
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für die Beschwerdeführerin neue Gefährdungsindizien herleiten lies-
sen, wird jedoch nicht hergestellt. Auch die eingereichten Beweismittel
(vgl. Bst. E.b hiervor) lassen einen Bezug zu den fallspezifischen Ge-
gebenheiten vermissen. Das einzige persönliche Merkmal, von dem
gemessen an den Ausführungen in der Rechtsschrift vom 12. Januar
2007 und den eingereichten Beweismitteln auf eine Gefährdung der
Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte, wäre deren Zugehö-
rigkeit zur Volksgruppe der Oromo. Indes stellen die Oromo, wie das
BFM in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 zu Recht her-
vorhebt, ungefähr 40 Prozent der Bevölkerung im Vielvölkerstaat
Äthiopien. Die alleinige Zugehörigkeit zu dieser Ethnie kann demnach
nicht als Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor
Verfolgung (Art. 3 AsylG) oder eines realen Risikos von Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101]) herangezogen werden. Zusätzliche potentielle Risi-
kofaktoren vereinigt die Beschwerdeführerin nicht auf sich. So erwies
sich im vorangegangenen ordentlichen Verfahren ihr Hauptvorbringen,
wonach sie wegen ihres vermeintlichen Wissens um OLF-Dokumente
im Besitz ihres Vaters von bewaffneten Männern unter Druck gesetzt
worden sei, als unglaubhaft. Gleichzeitig macht sie auch nicht im An-
satz geltend, hierzulande exilpolitisch in Erscheinung getreten zu sein.
Nach eigenen Angaben kann sie sich in der Sprache Oromo nicht ver-
ständigen, und dass sie zur Region Oromia überhaupt eine minimale
Beziehung unterhalten hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Nach
eigenen Angaben verbrachte sie, bevor sie ihr Heimatland verliess, ihr
ganzes Leben in C._______, wo nicht von einer Situation unkon-
trollierter Gewalt und der Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensfüh-
rung auszugehen ist. Es besteht unter diesen Umständen kein Hinweis
darauf, dass sie im Falle einer Rückführung als Folge der in Äthiopien
herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt wäre (Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
4.2.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das BFM
den Begehren in der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 keine ernst-
haften Erfolgschancen attestierte und sie als von vornherein aussichts-
los im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG erachtete (vgl. BGE 129 I 135
E. 2.3.1). Somit war das BFM unabhängig von der Frage, ob die Be-
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schwerdeführerin als prozessual bedürftig anzusehen ist, zu einem
Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses auf der Grund-
lage von Art. 17b Abs. 3 Bst. a (i.V.m. Art. 17b Abs. 2) AsylG nicht
verpflichtet. Andererseits stand Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG schon we-
gen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin einer Vorschusserhe-
bung nicht entgegen.
4.2.4 Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die Behandlung der
Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 als neues Asylgesuch, welche ei-
gentlich angezeigt gewesen wäre (vgl. E. 4.1), zu keinem anderen Er-
gebnis geführt hätte. So wäre für das BFM aus den soeben
(vgl. E. 4.2.2) dargelegten Gründen bei erstem Hinsehen erkennbar
gewesen, dass nicht sämtliche konstituierenden Elemente des Flücht-
lingsbegriffs im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK
1995 Nr. 2 E. 3a S. 17) gegeben sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5.
S. 18). Die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genom-
menen Nachfluchtgründe sind ausschliesslich objektiver Natur. Dass
sie hierzulande in irgendeiner Form exilpolitisch in Erscheinung getre-
ten ist, macht sie nicht einmal ansatzweise geltend. Aufgrund dieser
Aktenlage hätte sich für das BFM im vorliegenden Fall die Möglichkeit
deutlich abgezeichnet, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 3.1. S. 214 f., wo als Folge substanziiert vorgetragener subjektiver
Nachfluchtgründe eine Nichteintretensmöglichkeit gerade ausge-
schlossen war; zu den Beweismassanforderungen bezüglich der Hin-
weise auf zwischenzeitliche, für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft geeignete Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f., wo präzisierend auf EMARK
1998 Nr. 1, ein Grundsatzurteil der ARK vom 4. März 1998, einge-
gangen wird, welchem noch die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über
das Asylverfahren zugrunde lag). Deshalb wäre das BFM auch in die-
sem Fall nicht verpflichtet gewesen, vor der Evaluation der Prozess-
chancen und der Erhebung eines Gebührenvorschusses die Be-
schwerdeführerin förmlich zu befragen. Weil die Beschwerdeführerin
nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückge-
kehrt ist, hätte das BFM vor einem allfälligen Nichteintreten auf ihr
neues Asylgesuch keine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durch-
führen (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG), sondern ihr lediglich das rechtliche
Gehör gewähren müssen (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör vor dem Nichteintreten auf ein erneutes Asylgesuch
Seite 11
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erschöpft sich aber in einer Geltendmachung der angeblich neuen und
relevanten Ereignisse, was im Regelfall bereits zusammen mit der Ge-
suchseinreichung geschieht (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. S. 13,
wo noch auf die - bezüglich des Verfahrens vor einem Nichteintreten
auf ein Zweit- oder Mehrfachgesuch mit dem heutigen Art. 36 AsylG
weitgehend übereinstimmende - Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV
1, SR 142.311] Bezug genommen wird). Vorliegend legt die Beschwer-
deführerin in der Rechtsschrift vom 12. Januar 2007 die nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Tatsachen, die nach
ihrer Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl rechtfertigen, klar verständlich dar und unter-
mauert diese mit mehreren Beweismitteln, so dass nichts darauf hin-
deutet, sie habe darüber hinaus weitere angebliche neue und relevan-
te Ereignisse geltend zu machen. Demzufolge hätte für das BFM keine
Verpflichtung bestanden, der Beschwerdeführerin das ihr zustehende
rechtliche Gehör - in Abweichung vom erwähnten Regelfall - zusätzlich
im Rahmen einer förmlichen Befragung zu gewähren, bevor es zur Be-
urteilung der Erfolgsaussichten des neuen Asylgesuchs hätte schrei-
ten und aufgrund der Aussichtslosigkeit gleichsam einen Gebühren-
vorschuss hätte erheben können (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b
Abs. 2 und 3 AsylG).
4.3 Die Beschwerdeführerin hat innert der bis zum 8. Februar 2007
laufenden Frist den vom BFM einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- nicht geleistet.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Gebührenvor-
schusserhebung berechtigt war und die Beschwerdeführerin die ihr zu
diesem Zweck angesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Das
BFM ist somit zu Recht auf das "Wiedererwägungsgesuch" vom
12. Januar 2007 nicht eingetreten, wie es dies in der Zwischenverfü-
gung vom 25. Januar 2007 angedroht hatte.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt - mit
Ausnahme der unzutreffenden Qualifizierung der Rechtsschrift vom
12. Januar 2007 (vgl. E. 2.1, 4.1 und insbes. 4.2.4 hiervor) - richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen der Beschwerdebegeh-
ren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, so-
fern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Aus den
aufgezeigten Gründen waren den von der Beschwerdeführerin gestell-
ten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden,
weshalb diese als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden
müssen (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Ein Erlass der Verfah-
renskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht. Zudem wird die
prozessuale Bedürftigkeit - worauf die Beschwerdeführerin bereits in
der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 aufmerksam gemacht
wurde - nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer
Form hinreichend belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzu-
weisen.
7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; per Kurier)
- den D._______ des Kantons E._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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